Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt
Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss vom 19.12.2012 – 5 L 1258/12.DA
ECLI:DE:VGDARMS:2012:1219.5L1258.12.DA.0A
Tenor
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das erstinstanzliche Eilverfahren bewilligt und ihnen Rechtsanwältin B., Frankfurt beigeordnet.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragstellern eine Fiktionsbescheinigung aufgrund des Verlängerungsantrages vom 4. September 2012 auszustellen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).
Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch liegen hinsichtlich der von den Antragstellern begehrten Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG vor. Ohne die sofortige Entscheidung des Gerichts wären die Antragsteller ohne Nachweis über ihren aufenthaltsrechtlichen Status und hätten weiterhin erhöhte Schwierigkeiten, ihren Lebensunterhalt unter Zuhilfenahme öffentlicher Leistungen zu bestreiten. Dies zeigen die zahlreichen bereits anhängig gemachten und zum Teil noch nicht entschiedenen sozialgerichtlichen Verfahren sowie der drohende Verlust des Wohnraumes. Insoweit können die Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, ihren Anspruch auf Ausstellung der Fiktionsbescheinigung im Wege eines Feststellungsbegehrens in einem noch anhängig zu machenden Klageverfahren durchzusetzen.
Auch vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO– der nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu beantragen wäre - hilft den Antragstellern nicht weiter. Zwar hat ihre gegen die Wohnsitzauflage erhobene Klage (5 K 950/12.DA) gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, da die isolierte Anfechtung der Wohnsitzauflage nicht zu den in § 80 Abs. 2 Satz 1Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 AufenthG geregelten Fällen zählt, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Das Bestehen der aufschiebenden Wirkung zieht die Antragsgegnerin jedoch auch nicht in Zweifel, sondern hält sich nach Ablauf der von ihr - mit der Wohnsitzauflage für den Landkreis Marburg-Biedenkopf - erteilten Aufenthaltserlaubnis für örtlich unzuständig, die beantragte Fiktionsbescheinigung auszustellen. Insofern besteht nur durch die beantragte einstweilige Anordnung für die Antragsteller die Möglichkeit, ihr Recht auf die Fiktionsbescheinigung durchzusetzen.
Die Antragsteller leben nach wie vor im Zuständigkeitsbereich der Beklagten und haben dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 1a Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden. Zwar ist – anders als zum Zeitpunkt des ersten beim Verwaltungsgericht Darmstadt anhängigen Eilverfahrens 5 L 635/12.DA – mittlerweile mit der Aufenthaltserlaubnis vom 23.07.2012 erneut eine Wohnsitzbeschränkung für den Kreis Marburg-Biedenkopf verfügt worden. Diese Wohnsitzauflage ist jedoch wegen der von den Antragstellern dagegen erhobene Klage (5 K 950/12.DA) noch nicht vollziehbar, sodass die Antragsteller noch nicht (wieder) zum Personenkreis derjenigen Ausländer zählen, die im Sinne des § 1a Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden verpflichtet wären, den Wohnsitz in einem bestimmten Bezirk zu nehmen. Denn diese Zuständigkeitsregelung kann bei sachgerechter Auslegung nur an eine zumindest vollziehbare - wenn nicht sogar bestandskräftige - Verpflichtung zur Wohnsitznahme anknüpfen, da durch sie die ausschließliche Zuständigkeit eine Ausländerbehörde begründet werden soll und es nicht sachgerecht wäre, wenn während der Anfechtung der Auflage die Zuständigkeit bereits wechselt und dies ggf. je nach Ausgang des Anfechtungsverfahrens später wieder rückgängig gemacht werden müsste. Im Übrigen entspricht das Anknüpfen an eine bestandskräftige oder jedenfalls vollziehbare Wohnsitzauflage auch Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der aufschiebenden Wirkung, wie sie hier im Falle der isolierten Anfechtung der Wohnsitzauflage durch die Antragsteller kraft Gesetzes eingetreten ist. Damit soll gerade während des Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit der Auflage für die Kläger noch keine Verpflichtung zur Befolgung des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, und dies muss sich dann konsequenterweise auch in der Aufrechterhaltung der Zuständigkeit der bisherigen Ausländerbehörde widerspiegeln.
Damit ist die Antragsgegnerin nach wie vor für die Ausstellung der begehrten Fiktionsbescheinigung passiv legitimiert, auch wenn sie den Verlängerungsantrag offensichtlich mittlerweile an die Ausländerbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur weiteren Bearbeitung abgegeben hat.
Der Verlängerungsantrag der Antragsteller ist auch rechtzeitig vor Ablauf der auf den 23.09.2012 befristeten Aufenthaltserlaubnis gestellt worden, sodass die Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 4 AufenthG eingetreten ist und den Antragstellern darüber die nach § 81 Abs. 5 AufenthG zu erstellende Fiktionsbescheinigung auszuhändigen ist.
Inhaltlich geht die nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fiktiv fortbestehende Aufenthaltserlaubnis allerdings nicht weiter als der bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer bestehende Aufenthaltstitel. Damit darf also auch die nach § 51 Abs. 6 AufenthG fortgeltende Wohnsitzauflage mit aufgenommen werden; zur Klarstellung am besten mit einem Zusatz, dass ihre Vollziehbarkeit aktuell durch die isolierte Anfechtungsklage suspendiert ist.
Soweit der gestellte Eilantrag über seinen Wortlaut hinaus so gemeint sein sollte, dass die Antragsteller einen Anspruch auf uneingeschränkte Fiktionsbescheinigung geltend machen wollen, könnte diesem Begehren also nicht entsprochen werden. Angesichts der Formulierung des Antrages, den Antragstellern „eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen“, geht die Kammer allerdings davon aus, dass es den Antragstellern schlicht darum geht, die Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigung zu klären und zu erreichen, dass die Antragsgegnerin die begehrten Fiktionsbescheinigungen ausstellen muss und die Antragsteller nicht auf die Ausländerbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf verweisen kann.
Der so verstandene Antrag ist daher in vollem Umfang erfolgreich.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Da die Antragsteller mittellos sind und ihre Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist ihnen auch die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Beiordnungsentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO.