Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt
Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss vom 27.12.2012 – 2 L 1510/12.DA
ECLI:DE:VGDARMS:2012:1227.2L1510.12.DA.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der am 08.11.2012 gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16.07.2012 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14.06.2012 wiederherzustellen,
ist zulässig, insbesondere ist der Widerspruch fristgerecht eingelegt worden.
Der Antrag ist aber unbegründet, weil sich die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist und die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung der Verfügung ordnungsgemäß angeordnet, insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nachvollziehbar dargelegt hat.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis demjenigen zu entziehen, das sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Von dieser Ungeeignetheit durfte der Antragsgegner vorliegend zu Recht ausgehen, weil der Antragsteller das von ihm mit Schriftsatz vom 08.03.2012 angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht binnen der von der Behörde genannten Frist beigebracht hat bzw. dessen Beibringung ausdrücklich verweigert hat. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen im vorgenannten Sinne schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt und der Betroffene hierauf bei der Anordnung hingewiesen wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner von diesem auch zu Recht gefordert, ein Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr beizubringen. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV kann die Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Begutachtung zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, anordnen, insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Es ist nicht beanstanden, dass der Antragsgegner aufgrund der Vorfälle am 03.07.2010, 30.08.2010 und 16.12.2011 Zweifel an der Fahreignung des Klägers hatte. Bereits aus dem Urteil des Z. B-Stadt vom 26.07.2011 und dem Berufungsurteil des Y. vom 26.07.2011 ergeben sich Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential des Antragstellers im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV. Danach hat der Antragsteller am 03.07.2010 im Zuge einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau sich mehrere Minuten körperlich heftig gegen drei Polizeibeamte gewehrt, die von seiner Ehefrau zu Hilfe gerufen worden waren, weil der Antragsteller sich weigerte, der Ehefrau den Autoschlüssel ihres Autos auszuhändigen. Dabei erlitt eine Polizeibeamtin am rechten Arm eine Prellung und eine Schürfwunde. Bei einem weiteren Vorfall am 30.08.2010 suchte der Antragsteller eine Freundin seiner Tochter auf, packte sie am Handgelenk und schüttelte sie, bis sie von ihrem Bruder befreit wurde. Daraufhin ging der Antragsteller auf den Bruder los, legte ihm die Hände um den Hals und erklärte, ihn „kalt zu machen“. Das 14-jährige Mädchen erlitt eine Hautrötung und nicht unerhebliche Schmerzen am Handgelenk. Das Z. B-Stadt verwies in seiner Urteilbegründung darauf, dass es sich bei dem Antragsteller nach seiner Auffassung um einen impulsiven Menschen handele, „der sich in Situationen, in denen er sich im Recht wähnt, nicht unter Kontrolle hat“ (Seite 4 des Urteilsabdrucks am Ende des letzten Absatzes, Blatt 29 der Behördenakte).
Der Antragsteller wurde desweiteren am 06.12.2011 erneut wegen Nötigung und Körperverletzung angezeigt, wobei sich dieser Vorfall auch im Straßenverkehr ereignete. In diesem Verfahren wurde zwar nach § 154 Abs. 1 StPO von der Erhebung einer öffentlichen Klage abgesehen, weil der Antragsteller bereits wegen der Vorfälle am 03.07.2010 und 30.08.2010 verurteilt worden war und ohnehin eine Gesamtstrafe gebildet werden müsste (Blatt 9 der Behördenakte). Allein aus der damaligen Einlassung des Antragstellers ergibt sich aber, dass er einem vorausfahrenden Fahrzeug mehrfach Lichthupe gegeben habe, weil dieser so langsam gefahren sei. Der Fahrer habe ihm den Mittelfinger gezeigt und nach dem Überholen aufgeblendet. Als die Fahrzeuge an einer roten Ampel zu stehen kamen sei er ausgestiegen und zu dem anderen Fahrer gegangen. Der Fahrer sei ebenfalls ausgestiegen und habe ihn am Kragen gepackt. Er habe ihn „weggeschubst“ und gesagt, „wenn du das noch mal machst, schlag ich dir in die Fresse“. Der Fahrer hat ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach sich bei der klinischen Untersuchung eine Einblutung in die bukkale Schleimhaut sowie am Unterkiefer in Bereich des rechten Eckzahns fand sowie eine leichte Rötung im Bereich der Wange. Ein weiterer Autofahrer trennte die beiden. Dieser Vorfall bestätigt, dass der Antragsteller auch im Straßenverkehr zu impulsiven und aggressiven Handlungen neigt.
Ein solches aggressives und impulsives Verhalten gibt durchaus Anlass, beim Antragsteller einen Verdacht betreffend die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu hegen. Nach Abschnitt 3.14 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit ist derjenige gemäß § 2 Abs. 4 StVG ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der Straftaten begangen hat, die auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lassen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden lässt, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Bei Straftaten, die ein hohes Aggressionspotenzial erkennen lassen, wird kein expliziter Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gefordert. In der Begründung wird ausgeführt, der Straßenverkehr sei ein soziales Handlungsfeld, welches von den Beteiligten „ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“ (§ 1 StVO) erfordere. Weiter wird ausgeführt, dass derjenige, der aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletze, nicht erwarten lasse, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer – zumindest in den sehr häufig auftretenden Konfliktsituationen – respektieren werde. Der Umstand, dass in den vorgenannten Leitlinien ausdrücklich nur Straftaten wie Raub, schwere oder gefährliche Körperverletzung und Vergewaltigung genannt werden, steht einer Würdigung des Verhaltens des Antragstellers als verdachtsbegründend ebenfalls nicht entgegen, weil diese nur regelbeispielhaft („z.B.“) genannt werden und stets eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls diesbezüglich erforderlich ist. Das vorliegend seitens des Antragstellers gegenüber Polizeibeamten und einem jungen Mädchen gezeigte aggressive und impulsive Verhalten durfte die Behörde daher durchaus zum Anlass nehmen, Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers wegen eines möglicherweise vorhandenen hohen Aggressionspotenzials zu hegen. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist bei § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV - im Gegensatz zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV - kein expliziter Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erforderlich. Es muss lediglich ein Zusammenhang mit der Kraftfahreignung bestehen, die nach § 11 Abs. 1 FeV dann gegeben ist, wenn die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt sind. Selbst wenn der Antragsteller bisher nur in Folge familienrechtlicher Auseinandersetzungen aggressiv reagiert habe – was nicht zutrifft, wie der Vorfall vom 06.12.2011 zeigt – würde dies als Anhaltspunkt für ein hohes Aggressionspotential ausreichen.
Da die Gutachtensanordnung vom 08.03.2012 somit offensichtlich zu Recht erfolgt ist und der Antragsteller das angeforderte Gutachten nicht binnen der ihm gesetzten Frist vorgelegt hat, durfte die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen mit der Folge, dass der Entzug der Fahrerlaubnis durch Bescheid vom 14.06.2012 bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller als Unterlegener in diesem Verfahren zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG, wobei sich das Gericht an Ziffern 46.1, 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert hat. Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2 und 3 (alt) entzogen, dies entspricht nach Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FeV zur Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern den Fahrerlaubnisklassen A (1-facher Auffangstreitwert), B (1-facher Auffangstreitwert), C (1,5-facher Auffangstreitwert) und E (0,5-facher Auffangstreitwert). Der sich daraus ergebende Gesamtstreitwert in Höhe von 20.000 Euro wurde im Hinblick auf den Umstand, dass es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt, um die Hälfte ermäßigt.