Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt
Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss vom 23.05.2014 – 3 L 890/14.DA
ECLI:DE:VGDARMS:2014:0523.3L890.14.DA.0A
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zur mündlichen Abiturprüfung 2014 am Z. zuzulassen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3750,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag wird gemäß § 88 VwGO im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers so ausgelegt, dass nur noch die Zulassung zur mündlichen Prüfung begehrt wird, nachdem ausweislich der Behördenakte eine Bewertung der schriftlichen Arbeiten des Klägers unter Vorbehalt bereits durchgeführt worden ist, was dem Antragstellerbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Antragsschrift allerdings noch nicht zur Kenntnis gebracht worden war.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).
Entgegen dem Vortrag des Antragsgegners fehlt es vorliegend deshalb nicht an einem Anordnungsgrund, weil ein Zuwarten des Antragstellers bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit Nachteilen im Hinblick auf die Aufnahme einer an den Schulbesuch anschließenden Berufstätigkeit als Zeitsoldat bei der Bundeswehr verbunden wäre, die dem Antragsteller nicht zuzumuten wären.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die fehlerhafte Angabe der Anzahl der Wörter in den schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten in den Fächern „Leistungskurs Biologie“ und „Grundkurs Geschichte“, gefertigt am 18. Und 19. März 2014, stellt entgegen der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Z. vom 09. April keine schwerwiegende Täuschungshandlung im Sinne von § 30 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 der Oberstufen- und Abiturverordnung des Landes Hessen (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 409) dar, die das Feststellen des Nichtbestehens der Abiturprüfung rechtfertigen könnte. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist als offensichtlich rechtswidrig einzustufen.
Es fehlt bereits an einer Täuschungshandlung im Sinne des § 30 Abs. 1 OAVO. Zwar hat der Antragsteller unstreitig die Zahl der Wörter zur Berechnung des Fehlerkoeffizienten gemäß § 9 Abs. 12 Satz 4 in Verbindung mit der Anlage 9 falsch angegeben. Dies stellt jedoch keine Täuschungshandlung nach § 30 Abs. 1 OAVO dar. Eine Täuschungshandlung im Sinne dieser Vorschrift käme nur dann auch nur in Betracht, wenn das Zählen der Wörter aufgrund der Bestimmungen der Oberstufen- und Abiturverordnung eine Obliegenheit der Prüflinge wäre. Eine solche Obliegenheit vermag das Gericht weder § 30 OAVO, noch einer anderen Vorschrift dieser Rechtsverordnung zu entnehmen. Insoweit stimmt das Gericht auch mit den Stellungnahmen der Vertreter beider Beteiligter im Erörterungstermin am 21. Mai 2014 überein, die ebenfalls eine entsprechende Regelung der OAVO nicht zu entnehmen vermochten. Soweit der Vertreter des Antragsgegners darauf hinwies, dass die entsprechende Obliegenheit im Wege eines ministeriellen Erlasses geregelt sei, welcher allerdings dem Gericht nicht vorliegt, weist das Gericht darauf hin, dass aus Gründen des Rechtsstaatlichkeit solche Obliegenheiten der Prüflinge allenfalls im Rechtsetzungswege, also durch Gesetz oder Rechtsverordnung begründet werden könnten, in keinem Falle aber durch bloße Verwaltungsvorschriften und ministerielle Erlasse, denen eine Rechtsnormqualität nicht zukommt.
Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die Feststellung der Zahl der geschriebenen Wörter zum Zwecke der Berechnung des Fehlerkoeffizienten nach den genannten Vorschriften ein Bestandteil des Bewertungsvorganges der Prüfungsleistung und damit eine originäre Aufgabe der Prüfer ist, nicht aber der Prüflinge selbst. Bereits aus diesem Grunde erweist sich die Entscheidung des Prüfungsausschusses als rechtlich in keiner Weise haltbar.
Ohne dass dies für die Entscheidung des Gerichts mangels einer entsprechenden Regelung tragend sein kann, weist das Gericht bereits jetzt darauf hin, dass eine möglicherweise in der Zukunft erfolgende Normierung einer solchen Obliegenheit der Prüflinge zum Zählen der Wörter in der OAVO, verbunden mit entsprechenden Sanktionsregelungen, mit den grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schwerlich in Einklang zu bringen wäre.
Unabhängig davon, dass es bereits an einer zu sanktionierenden Täuschungshandlung fehlt, stellt die fehlerhafte Angabe der Wörter mit Sicherheit nicht einen „schweren Fall“ im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 OAVO dar. Die eigentliche Prüfungsleistung ist nämlich ohne jeden Zweifel durch den Prüfling korrekt, ohne unerlaubte Hilfsmittel, eigenständig erbracht worden. Dass der Prüfungsausschuss dessen ungeachtet von einem „schweren Fall“ ausgeht, stellt eine schwerwiegende Missachtung des dem Rechtsstaatsgebot immanenten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Die verhängte Sanktion steht zu dem Vorwurf, der dem Prüfling gemacht wird, in keinem angemessenen Verhältnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Unter Anwendung der Streitwertrichtlinien des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung vom 18. Juli 2013, Ziffer 36.1 geht das Gericht von einem Streitwert im Hauptsacheverfahren von 7.500,00 € aus. Dieser Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren.