Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt
Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil vom 18.08.2014 – 1 K 1438/12.DA
ECLI:DE:VGDARMS:2014:0818.1K1438.12.DA.0A
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums X. vom 22.08.2012 wird aufgehoben, soweit darin Kosten der Podologie Z. in Höhe von insgesamt 654,00 EUR nicht als beihilfefähig anerkannt wurden.
Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums X. vom 27.09.2012 wird aufgehoben.
Das beklagte Land wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für podologische Maßnahmen gemäß den Rechnungen der Podologie Z. vom 25.06.2012 (12-170, 12-171, 12-172, 12-173) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 1/5 und das beklagte Land zu 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die … geborene Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des Landes Hessen.
Mit Antrag vom 15.08.2012 begehrte sie die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für Leistungen der Podologie Z. nach Maßgabe von vier Rechnungen vom 25.06.2012 über insgesamt 1.004,00 EUR; wegen weiterer Einzelheiten dieser Rechnungen wird auf Blatt 3, 4, 6 und 7 des vorliegenden Verwaltungsvorgangs verwiesen. Grundlage der podologischen Behandlung war eine Verordnung des Y. vom 02.03.2012, wonach bei vorhandener Orthonyxiespangentherapie eine weitere Therapie notwendig sei. Jede Spange sei zehnmal zu regulieren, es handele sich um eine Folge der früheren Chemotherapie.
Mit Beihilfebescheid vom 22.08.2012 erkannte das Regierungspräsidium X. lediglich die Aufwendungen für das Fertigen und erstmalige Aufsetzen einer Orthonyxiespange links und einer weiteren Spange rechts in Höhe von insgesamt 350,00 EUR als beihilfefähig an, was bei einem Bemessungssatz von 60% zu einer Beihilfe von 210,00 EUR führte. Die weitergehenden Aufwendungen seien nach einem Erlass der obersten Dienstbehörde nicht beihilfefähig, da die Behandlung von eingewachsenen Zehennägeln eine ärztliche Leistung darstelle; die Behandlung durch einen Podologen sei nicht beihilfefähig.
Der hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der weiteren Aufwendungen der Podologin eingelegte und mit Schreiben vom 21.09.2012 ausführlich begründete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums X. vom 27.09.2012 als unbegründet zurückgewiesen, da nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften eine podologische Therapie nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfemäßig berücksichtigungsfähig sei. Wegen weiterer Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Blatt 15 bis 17 des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 29.09.2012.
Am 23.10.2012 hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, nach einer Hochdosis-Chemotherapie seien einige Fußnägel komplett ausgefallen, die Substanz aller Nägel habe sich stark verändert. Ärztlicherseits sei der Klägerin daher empfohlen worden, einen versierten Podologen aufzusuchen, da ansonsten nur ein chirurgischer Eingriff, der zum Verlust des Nagels führe, in Betracht komme. Die Aufwendungen für die podologische Therapie seien daher notwendig im Sinne der Beihilfevorschriften, zumal eine Differenzierung zwischen dem „Diabetischen Fuß“ und einer Fußnagelveränderung rechtswidrig sei. Es komme hinzu, dass die Beihilfestelle in gleichgelagerten Fällen die entstandenen Kosten in vollem Umfang als beihilfefähig anerkannt habe.
Ergänzend sei auszuführen, dass der Hinweis auf einen Erlass der obersten Dienstbehörde fehlgehe, denn jener Erlass stamme aus einer Zeit, als es den Beruf des Podologen noch nicht gegeben habe. Im Übrigen wäre es Sache der Behörde gewesen, ihr – der Klägerin – einen Arzt nachzuweisen, der die hier in Rede stehende Behandlung hätte durchführen können. Einen solchen Arzt gebe es indes nicht, weshalb die Klägerin ärztlicherseits an die Podologin verwiesen worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das beklagte Land unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Regierungspräsidiums X. vom 22.08.2012 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27.09.2012 zu verpflichten, die mit Beihilfeantrag vom 15.08.2012 geltend gemachten Aufwendungen für podologische Behandlungen insgesamt als beihilfefähig anzuerkennen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der zitierte Erlass der obersten Dienstbehörde nicht mehr der aktuellen Rechtslage entspreche, denn abzustellen sei insoweit auf die zwischenzeitlich entsprechend geänderten Verwaltungsvorschriften.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO werde alleine die Behandlung des „Diabetischen Fußsyndroms“ durch einen Podologen als beihilfefähig anerkannt; eine solche Erkrankung liege jedoch bei der Klägerin nicht vor. Die Behandlung der eingewachsenen Zehennägel wäre daher nur als ärztliche Leistung beihilfefähig. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz könne hierin nicht gesehen werden, denn es würden unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht unter dem Aspekt der Gleichbehandlung bzw. der Selbstbindung der Verwaltung begründet, denn wenn die Behörde in gleichartigen Fällen in rechtswidriger Weise eine Beihilfe gewährt habe, könne die Klägerin hieraus nichts für sich herleiten. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor, und zwar bereits deshalb nicht, weil die Kosten für entsprechende ärztliche Leistungen übernommen würden und daher nicht die Gefahr bestehe, dass der angemessene Lebensunterhalt der Klägerin und ihrer Familie einer Gefährdung ausgesetzt sei.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 23.09.2013 auf Bedenken in Bezug auf die seitens des beklagten Landes vertretene Rechtsauffassung hingewiesen und angeregt, eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde einzuholen. Mit Erlass vom Oktober 2013 hat das Hessische W. mitgeteilt, die Verwaltungsvorschrift Nr. 3 XI zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO regele die Beihilfefähigkeit podologischer Leistungen abschließend, eine Erweiterung dieses Leistungsspektrums sei gegenwärtig nicht vorgesehen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, namentlich denjenigen der gewechselten Schriftsätze, verwiesen. Dem Gericht liegt der einschlägige Verwaltungsvorgang vor, der ebenfalls zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und in dem im Tenor dieses Urteils dargestellten Umfang auch begründet.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO sind Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBeihVO sind die Aufwendungen einer vom Arzt schriftlich angeordneten Heilbehandlung sowie die dabei verbrauchten Stoffe beihilfefähig. Ziffer 1.1. zu § 6 Abs. 1 Nr.3 HBeihVO der auf der Grundlage des § 20 HBeihVO erlassenen Verwaltungsvorschriften bestimmt, dass Aufwendungen für Heilbehandlungen grundsätzlich nur dann beihilfefähig sind, wenn sie von Angehörigen von Gesundheits- oder Medizinalfachberufen wie zum Beispiel von Podologen erbracht werden. Für Heilbehandlungen durch Podologen werden nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 6 hinsichtlich der Angemessenheit der Aufwendungen Höchstbeträge festgelegt. Unter XI „Podologische Therapien“ werden in den Ziffern 55 bis 62 die beihilfefähigen Höchstbeträge für näher bezeichnete podologische Behandlungen festgelegt; weiter heißt es sodann, Anwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen seien nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.
Vorliegend steht außer Frage, dass die in Rede stehenden, die Aufwendungen verursachenden Maßnahmen ihre Grundlage in einer entsprechenden schriftlichen Anordnung des die Klägerin behandelnden Arztes haben; auch ist nicht zweifelhaft, dass es sich um Aufwendungen für Heilbehandlungen einer Podologin handelt, die nach den obigen Ausführungen grundsätzlich beihilfefähig sind.
Soweit allerdings die Behörde die Beihilfefähigkeit der im Streit befindlichen Aufwendungen mit der Argumentation verneint, alleine die Behandlung des „Diabetischen Fußsyndroms“ durch einen Podologen könne als beihilfefähig anerkannt werden, folgt das erkennende Gericht dem nicht.
In der einschlägigen, oben bereits zitierten Verwaltungsvorschrift heißt es, Anwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen seien nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig. Diese Einschränkung ist indes hier nicht einschlägig, denn im Falle der Klägerin geht es nicht um Anwendungen im Bereich der „medizinischen Fußpflege“ im Sinne der Verwaltungsvorschrift. Die Klägerin hat in ihrer Widerspruchsbegründung anschaulich und von dem beklagten Land unwidersprochen dargelegt, dass es infolge der Chemotherapie zu einem Verlust einzelner Fußnägel gekommen sei. Hierdurch bedingt habe sich das entsprechende Nagelbett verengt mit der Folge, dass der nachwachsende Nagel nicht den erforderlichen Platz gehabt habe. Um dies zu verhindern, seien die Spangen zum Einsatz gekommen.
Hieraus folgt nach Auffassung des Gerichts, dass die hier zu beurteilenden Maßnahmen der Podologin keine der „medizinischen Fußpflege“ im Sinne der genannten Verwaltungsvorschrift sind, sondern solche, die der Wiederherstellung eines regelgerechten Körperzustandes zu dienen bestimmt sind. Die vom beklagten Land vertretene Auffassung wird dem breiten Aufgabenspektrum der Tätigkeit eines Podologen nicht gerecht. Dessen Tätigkeit betrifft Gebiete der Inneren Medizin wie etwa die Diabetologie, aber auch Bereiche der Dermatologie, der Chirurgie und der Orthopädie. Es mag daher – ohne dass dies hier entscheidungserheblich wäre – angängig sein, fußpflegerische Leistungen der Podologin nur bei einer bestimmten Diagnose als beihilfefähig anzuerkennen. Dies bedeutet indes nicht, dass andere Leistungen der Podologin, bei denen es sich – wie im Fall der Klägerin – weniger um pflegerische als vielmehr um die Heilung fördernde therapeutische Maßnahmen handelt, von der seitens des beklagten Landes zitierten Einschränkung der Beihilfefähigkeit betroffen wären, weil für derartige Maßnahmen eine einschränkende Regelung nicht getroffen worden ist.
Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung wird letztlich auch durch die Entscheidungspraxis des beklagten Landes bestätigt. Im Falle der Klägerin sind entsprechend dem Beihilfebescheid vom 22.08.2012 seitens der Podologin erbrachte Leistungen, nämlich das Anfertigen und das Aufsetzen der Spange bei der Diagnose „Unguis incarnatus“ (= eingewachsener Nagel“), als beihilfefähig anerkannt worden, ohne dass ein „Diabetisches Fußsyndrom“ vorgelegen hätte. Auch die Behörde ist demzufolge davon ausgegangen, dass es auch andere als die in der Verwaltungsvorschrift unter 3.XI genannten Leistungen eines Podologen gibt, deren Beihilfefähigkeit sich nach den allgemeinen Bestimmungen richtet.
Im Übrigen – und dies sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt – würde es einen unauflösbaren, durch sachliche Erwägungen nicht gerechtfertigten Widerspruch darstellen, wenn die soeben genannten, einen Teilgegenstand der Rechnungen 12-170 und 12-171 bildenden podologischen Leistungen als beihilfefähig anerkannt werden, während das weitere Versetzen, Kontrollieren und Säubern der Spangen beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähig wäre.
In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass die Verwaltungsvorschrift 3.XI zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO im Falle der Klägerin nicht einschlägig ist, denn es geht hier nicht um Aufwendungen für eine medizinische Fußpflege, wie sie in der Verwaltungsvorschrift beschrieben wird (Hornhautabtragung an beiden Füßen, Nagelbearbeitung an beiden Füßen, podologische Komplexbehandlung etc.) und für die eine entsprechende Diagnose gefordert wird, sondern um andere Maßnahmen der Podologin, die mit der in der Verwaltungsvorschrift genannten medizinischen Fußpflege nichts gemein haben und deren Beihilfefähigkeit folglich auch nicht vom Vorliegen der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ abhängig gemacht werden kann.
Die Frage der Beihilfefähigkeit der seitens der Podologin getätigten Aufwendungen richtet sich daher nach den allgemeinen Bestimmungen, was bedeutet, dass die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen sich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO beurteilt. Die demnach maßgebliche Frage der Notwendigkeit dem Grunde nach sowie der Angemessenheit der Aufwendungen für das wiederholte Versetzen der Spange der Höhe nach ist seitens der Behörde – aus ihrer Sicht konsequent – bislang nicht beantwortet worden. Folglich fehlt es der Sache hier an der erforderlichen Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das beklagte Land war daher unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 16.08.2012 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Beihilfe für die bislang nicht berücksichtigten Aufwendungen der Podologie Z. gemäß Antrag vom 15.08.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Im Übrigen, das heißt hinsichtlich des Begehrens der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen in vollem Umfang anzuerkennen, war die Klage abzuweisen, da es insoweit an der erforderlichen Spruchreife fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht bemisst den Anteil des Unterliegens der Klägerin mit einem Fünftel. Demnach hat die Klägerin ein Fünftel der Kosten des Verfahrens zu tragen, das beklagte Land vier Fünftel.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (§ 124 a VwGO). Eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit ist auch nicht mit Blick auf das Urteil des VG Augsburg vom 05.09.2013 (Au 2 K 13.497 – abgedruckt bei juris) zu bejahen, da sich der dortige Sachverhalt von dem hier maßgeblichen unterscheidet und das VG Augsburg daher keine Veranlassung hatte, sich mit den hier entscheidungserheblichen Erwägungen auseinanderzusetzen.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 392,40 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt. Von den Kosten der Podologie Z. hat das beklagte Land bislang 350,00 EUR als beihilfefähig anerkannt und dementsprechend eine Beihilfe in Höhe von 210,00 EUR gewährt. Unberücksichtigt geblieben sind demnach Aufwendungen in Höhe von 645,00 EUR, was bei einem Beihilfebemessungssatz von 60% zu einer weiteren Beihilfe in Höhe von 392,40 EUR führen würde.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.