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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil vom 07.05.2015 – 6 K 287/13.DA

ECLI:DE:VGDARMS:2015:0507.6K287.13.DA.00

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 27.02.2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Verlust seines Aufenthaltsrechts.

Der am (…) geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger.

Erstmals im August 1998 reiste der Kläger unter Verwendung nicht zutreffender Personalien und unter falschen Angaben in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebte dort zunächst illegal. Am (…) wurde er aufgrund eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens inhaftiert und beantragte am (…) aus der Haft heraus als angeblich irakischer Staatsangehöriger unter Verwendung der Personalien Z.Y., geb. (…) in Bagdad, alias Y.Z., Asyl. Dieser Asylantrag wurde von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 29.08.2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Bereits am 03.06.2002 hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mittels einer Sprach- und Textanalyse festgestellt, dass der Kläger Marokkaner oder Algerier ist, nicht jedoch wie angegeben, irakischer Staatsangehöriger. Das sich daran anschließende Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 15.09.2003 wegen Nichtbetreibens eingestellt.

Der Kläger reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt aus dem Bundesgebiet aus.

Am 06.10.2004 heiratete er in Marokko die britische Staatsangehörige W.V.. Am 29.12.2004 reiste er mit einem Visum in das Bundesgebiet ein. Am 07.03.2005 wurde ihm antragsgemäß befristet bis zum 28.12.2007 eine Aufenthaltserlaubnis für Angehörige von EU-Bürgern erteilt. Am 19.12.2007 erhielt der Kläger eine bis zum 08.09.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis-EU sowie die am 07.09.2009 ausgestellte und bis zum 06.09.2014 befristete Aufenthaltskarte, bzw. die am 13.06.2012 erteilte Daueraufenthaltskarte.

Mit Verfügung vom 27.02.2013 wurde die dem Kläger am 07.03.2005 erteilte und bis zum 28.12.2007 befristet Aufenthaltserlaubnis-EU sowie die am 19.12.2007 erteilte und bis zum 08.09.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis-EU sowie die am 07.09.2009 ausgestellte und bis zum 06.09.2014 befristete Aufenthaltskarte sowie die am 13.06.2012 erteilte Daueraufenthaltskarte gemäß § 48 Abs. 1 HessVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Ferner wurde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt. Die sofortige Vollziehung der Rücknahme der am 07.03.2005 bzw. am 19.12.2007 erteilten Aufenthaltserlaubnis-EU sowie der am 07.09.2009 ausgestellten Aufenthaltskarte und der am 13.06.2012 erteilten Daueraufenthaltskarte wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 angeordnet. Des Weiteren wurde der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 a und 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen, der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht, wobei die Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre befristet wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Zuge von Ermittlungen festgestellt worden sei, dass der Kläger mit einer irakischen Staatsangehörigen T. alias S. seit 30 Jahren verheiratet sei und mit ihr drei gemeinsame Kinder habe. Bei einer polizeilichen Vernehmung habe Frau W.V. am 06.12.2012 bestätigt, dass sie gegen Zahlung von 10.000 € eine Scheinehe mit dem Kläger eingegangen sei.

Mit bei Gericht am 05.03.2013 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und ist der Ansicht, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig. Er sei acht Jahre mit Frau V. verheiratet gewesen. Von 2005 bis Ende 2012 sei er einer geregelten Tätigkeit nachgegangen. Jetzt sei seine Erwerbstätigkeit wegen zwei Bandscheibenoperationen eingeschränkt. Nur weil die Ausgestaltung der Ehe mit Frau V. nicht dem Sinnbild einer Ehe des Beklagten entsprochen habe, sei die angefochtene Verfügung erlassen worden. Im Jahre 2004 sei Frau V. in das Heimatland des Klägers gereist. Dort habe man sich kennen und lieben gelernt und dann in Marokko die Ehe geschlossen. In solchen Kulturkreisen sei eine „Morgengabe„ für den jeweiligen Ehepartner üblich. Die Eheleute hätten bis zu ihrer Scheidung im Jahre 2012 Gemeinsamkeiten miteinander ausgetauscht und ihre Freizeit miteinander verbracht. Die Scheidung sei im Einvernehmen erfolgt. Eine Rückkehr würde für den Kläger eine unerträgliche Härte darstellen.

Mit Urteil des Amtsgerichts R vom (…) wurde der Kläger wegen gemeinschaftlicher Beschaffung eines unrichtigen Aufenthaltstitels in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die geschiedene Ehefrau des Klägers, Frau W.V., wurde wegen gemeinschaftlicher Beschaffung eines unrichtigen Aufenthaltstitels in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Q vom (…) verurteilt, wobei auch diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Klägers hin wurde das gegen den Kläger gerichtete Strafverfahren gemäß § 153 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

Am (…) richtete der Kläger eine Petition an den Hessischen Landtag. Diese schloss sich am (…)2013 der Entscheidung der Beklagten sowohl hinsichtlich des Ergebnisses als auch hinsichtlich der Begründung umfassend an und empfahl dem Kläger, umgehend seinen Rechtspflichten zu genügen und nachweislich freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

Mit Beschluss vom (…) wurde das anhängige Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin übertragen.

Am (…) hat in der Sache eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Bezüglich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Im Hinblick auf die noch ausstehende Berufungsverhandlung im strafrechtlichen Verfahren wegen des Vorwurfes der Scheinehe wurde vereinbart, das Ergebnis dieser Verhandlung abzuwarten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakten und der Gefangenenpersonalakte des Klägers, die vorgelegen hat, Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Über den Rechtsstreit konnte die Einzelrichterin ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Absatz 2 VwGO) entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 27.02.2013 kann keinen Bestand haben. Die mit Bescheid vom 27.02.1013 erfolgte Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Behörde hat zu Unrecht – auch unter Verkennung ihres Ermessens – das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) festgestellt. Diese Entscheidung findet keine Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 7 FreizügG/EU i. d. F. vom 21. 01. 2013 – BGBl I 2913, S. 86. Gemäß § 2 Abs. 7 FreizügG/EU kann das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Dies ist hier nicht der der Fall. Die vorliegenden Anhaltspunkte reichen nicht aus, um das Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU zu belegen.

Der Kläger war bis zu der Scheidung seiner Ehe mit der britischen Staatsangehörigen fünf Jahre verheiratet. Als Familienangehöriger ist er nach § 3 Abs. 5 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtig im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU.

Die vorliegenden Ermittlungen rechtfertigen nicht den Schluss, dass der Kläger bezüglich einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat.

Zwar waren vorliegend im Hinblick auf die Aussage der Zeugin N. begründete Zweifel gegeben, so dass eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU durchaus berechtigt war. Das Nichtbestehen kann jedoch nur festgestellt werden, wenn zur Überzeugung feststeht, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Dabei hat eine umfassende Ermittlung und Prüfung aller Umstände zu erfolgen, wobei die Beweislast bezüglich der Voraussetzungen für die Feststellung des Nichtbestehen bei der prüfenden Behörde liegt (BT-Dr. 17/10746 S. 9).

Auch wenn im Hinblick auf die in der Vergangenheit widersprüchlichen Angaben des Klägers bezüglich seiner Identität Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers bestanden, reichen aber eine Aussage der Ehefrau und die erfolgten Ermittlungen nicht, um zu belegen, dass der Kläger eine Scheinehe eingegangen ist. Entgegen seiner Angaben im Strafverfahren erklärte der Kläger, er sei keine Scheinehe eingegangen. Er habe seine Ehefrau geheiratet und habe mit ihr bis zur Ehescheidung eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt. Seine diesbezüglichen Angaben im Strafverfahren seien nicht zutreffend, sondern seien unter dem Druck einer drohenden Haftstrafe erfolgt. darüber hinausgehende Anhaltspunkte oder Ermittlungen, die den Verdacht einer Scheinehe belegen könnten, sind der Behördenakte nicht zu entnehmen. Soweit die Beklagte sich auf die Zeugenaussage von Frau P.N. bezieht, dürfte der diesbezügliche Aussagewert eher gering sein. Die Zeugenaussage erfolgte in einem Verfahren, in dem die Zeugin Opfer einer tätlichen Attacke der T., die Ex-Ehefrau des Klägers und die Mutter seiner drei Kinder, ist. Dass möglicherweise auch schädigende Absichten hinter dieser Aussage standen, ist nicht auszuschließen. Inwieweit die Zeugin überhaupt in der Lage war, eine verlässliche Aussage zu machen, bedarf zumindest angesichts der Tatsache, dass diese Zeugin weder lesen noch schreiben kann und diese Aussage im Beistand ihrer gesetzlichen Betreuerin getätigt hatte, aufklärender Feststellungen. Hausdurchsuchungen beim Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau im Jahre 2012 konnten keine relevanten Ergebnisse für die hier maßgebliche Zeit von 2004 bis 2009 ergeben.

Weitere Zeugen wurden bezüglich des maßgeblichen Zeitraums nicht befragt. Die erfolgten Ermittlungen beschränkten sich auf eine Nachfrage bei einer Nachbarin am 06.12.2012 (Bl. 316), der ein Bild des Klägers und der T., die Mutter seiner Kinder, vorgelegt wurde. Welche Aussagekraft diese Befragung hinsichtlich des Vorwurfs der Scheinehe haben soll - einer Ehe die bereits 2009 geschieden wurde -, erschließt sich dem Gericht nicht.

Weitere Ermittlungen bezüglich der maßgeblichen Ehezeit sind nicht ersichtlich.

Mithin ist der Vorwurf der Scheinehe durch keine konkreten belastbaren Ermittlungsergebnisse zu belegen. Darüber hinaus hat die Behörde - unabhängig von dem nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalt - bei der Verlustfeststellung auch das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt (vgl. § 114 VwGO), so dass die Verfügung auch insoweit keinen Bestand haben kann.

Kann sich aber die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit nicht als rechtmäßig erweisen, ist der Kläger freizügigkeitsberechtigt gemäß § 2 FreizügG/EU.

Ein Unionsbürger und ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger unterliegen dem FreizügG/EU solange, bis die Ausländerbehörde eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU erlassen hat.

Der Verlust dieses Rechts kann unbeschadet des § 2 Abs. 7 und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU gemäß § 6 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt und die Aufenthaltskarte eingezogen werden. Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, ist der Verfügung nicht ansatzweise zu entnehmen. Die in diesem Bereich zur Rücknahme erfolgten Überlegungen können jedenfalls den Verlust des Freizügigkeitsrechts nicht begründen.

Die Ausweisung gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG kann schon mangels Anwendbarkeit des AufenthG gemäß § 11 FreizügG/EU keinen Bestand haben.

Mithin ist die gesamte Verfügung vom 27.02.2013 aufzuheben.

Die Entscheidung über die Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711ZPO.