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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil vom 16.06.2016 – 1 K 511/14.DA

ECLI:DE:VGDARMS:2016:0616.1K511.14.DA.0A

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 07.03.2014 rechtswidrig gewesen ist.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die 1960 geborene Klägerin, die verheiratet und Mutter dreier Kinder (geboren 1988, 1990 sowie 1994) ist, steht als Justizamtfrau im Dienste des beklagten Landes; sie ist als Rechtspflegerin bei dem Landgericht B-Stadt tätig.

Nach Erziehungsurlaub und einer längerfristigen Beurlaubung war sie seit Juni 2007 teilzeitbeschäftigt nach Maßgabe des § 85 a Abs. 4 HBG (a.F.).

Unter dem 23.10.2012 beantragte sie die Bewilligung weiterer Teilzeitbeschäftigung ab 11.12.201 im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 85 a Abs. 1 HBG (a.F.) bis zum 10.12.2014. Hierdurch könne ihrer besonderen familiären Situation Rechnung getragen werden. Ihrem Ehemann sei nach 22-jähriger Betriebszugehörigkeit von seinem Arbeitgeber in B-Stadt gekündigt worden, nunmehr habe er einen neuen Arbeitsplatz in München gefunden. Deshalb müsse man an den Wochenenden pendeln; da sie selbst auch noch den Familienhaushalt zu führen habe, bedürfe es der entsprechenden Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Sollten ihrem Begehren gravierende dienstliche Belange entgegenstehen, wäre ihr zumindest teilweise geholfen, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit wenigstens um ein Viertel reduziert würde.

Der Präsident des Landgerichts B-Stadt führte in seiner zu diesem Antrag gefertigten Stellungnahme aus, dienstliche Belange stünden der Teilzeitbewilligung mit Blick auf die überproportionale Belastung des gehobenen Dienstes zwar zunächst entgegen, aber die familiären Gründe der Klägerin könnten auch nicht außer Betracht bleiben. Deshalb sollte bis 30.06.2013 Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang gewährt werden und anschließend eine Reduzierung um ein Viertel erfolgen.

Mit Bescheid vom 06.12.2012 bewilligte der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vom 11.12.2012 bis 30.06.2013. Darüber hinaus sei beabsichtigt, den weitergehenden Antrag abzulehnen, wobei auf die Rundverfügungen vom 21.03. bzw. 20.11.2012 hingewiesen wurde.

Unter dem 19.12.22012 stimmten Personalrat und Frauenbeauftragte der beabsichtigten Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung zu.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.04.2013 wurde der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung vom 23.10.2012 abgelehnt. Mit Blick auf das Privatleben der Klägerin sei Teilzeitbeschäftigung noch bis zum 30.06.2013 bewilligt worden, um Gelegenheit zur Umstellung zu geben. Darüber hinaus stünden dienstliche Belange der weiteren Teilzeitbeschäftigung entgegen, hierzu werden nähere Ausführungen zu den Belastungs- und Bestandszahlen gemacht. Der Personalbestand sei so knapp bemessen, dass die vorhandenen Aufgaben nur unter erheblichen Schwierigkeiten und teilweise nur mit erheblichen Abstrichen erledigt werden könnten. Wegen der angespannten Haushaltslage sei eine grundlegende Änderung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Dem Gebot des § 13 Abs. 1 HGlG (a.F.) könne auch durch gleitende Arbeitszeit oder alternierende Telearbeit entsprochen werden.

Unter dem 22.05.2013 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 07.03.2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde. In der Begründung wurden zunächst die Erwägungen des Ausgangsbescheides referiert. Sodann heißt es, eine weitergehende Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung könne auch in Ansehung der Regelung des § 13 Abs. 1 HGlG (a.F.) nicht in Betracht kommen. Der Hess. VGH habe in seiner Entscheidung vom 20.12.2013 ( 1 B 1477-13) ausgeführt, dass der Dienstherr bei der Entscheidung, ob er gemäß § 85 a Abs. 1 HBG (a.F.) einem Beamten Teilzeitbeschäftigung bewillige, Gesichtspunkte der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht berücksichtigen müsse, da diese Vorschrift nur die Gestaltung der Arbeitszeiten und sonstigen Rahmenbedingungen, die der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dienen können, regele.

Am 17.03.2014 hat die Klägerin - ebenfalls über ihren Bevollmächtigten - Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben mit dem Ziel, die Verpflichtung des beklagten Landes zur Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung zu erreichen. Nach Ablauf des dem ursprünglichen Antrag zugrunde liegenden Bewilligungszeitraums begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr, denn zwischenzeitlich habe sie unter dem 12.05.2015 sowie unter dem 10.05.2016 weitere Anträge auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen gestellt. Seit dem 01.05.2016 sei sie mit dem Ziel der Versetzung an das Bundespatentgericht in München abgeordnet, um die eheliche Lebensgemeinschaft aufrechterhalten zu können. Sollte ihr in B-Stadt Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, werde sie über die Notwendigkeit einer Versetzung nach München erneut nachdenken.

Zur weiteren Begründung wird seitens der Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, es lägen keine der Bewilligung entgegenstehenden Gründe vor, deshalb sei ein behördlicher Ermessensspielraum eröffnet, in dessen Rahmen die familiäre Situation der Klägerin entscheidend zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei. Es sei nicht zulässig, ausschließlich auf die Personal- und Finanzsituation abzustellen, erforderlich sei vielmehr eine Auseinandersetzung mit der Problematik der zu fördernden Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Außerdem handele es sich bei den seitens der Behörde genannten Belangen um die typischen Folgen jeder Teilzeitbeschäftigung, deshalb dürfe auf diese nicht entscheidend abgehoben werden. Die behördlicherseits vorgenommene Auslegung des Begriffs der dienstlichen Belange stelle sich als mittelbare Diskriminierung der Frauen dar, da diese im Bereich der Teilzeitbeschäftigung stark überrepräsentiert seien. Im Übrigen beruhe die "angespannte Personal- und Bestandssituation" auf strukturellen, lange absehbaren Entwicklungen, denen der Gesetzgeber nicht entgegengewirkt habe.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 07.03.2014 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die im einzelnen beschriebene Personalsituation stelle einen zu berücksichtigenden dienstlichen Belang dar, denn eine positive Bescheidung des Begehrens der Klägerin würde zu einem weiteren Belastungsanstieg bei den übrigen Mitarbeitern führen. Entgegen der Ansicht der Klägerin gehe es hier nicht (nur) um die typischen Folgen der Bewilligung von Teilzeitarbeit, entscheidend sei vielmehr, dass kurzfristig kein fachkundiges (Ersatz-)Personal gewonnen werden könne, zumal auch die erforderlichen Haushaltsmittel fehlten. In § 85 a HBG (a.F.) werde unterschieden zwischen einfachen dienstlichen Belangen und zwingenden dienstlichen Belangen, dies sei dem Gesetzgeber bewusst gewesen. Er habe durch die weitreichende Bewilligung von Teilzeit der Verpflichtung, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, bereits Rechnung getragen, für eine wortlautkorrigierende Auslegung sei daher kein Raum. Die persönliche Situation der Klägerin sei berücksichtigt worden durch die in Bezug genommenen Rundverfügungen und den Hinweis auf die verschiedenen Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung. Vertrauensschutz bestehe hier nicht, denn die Änderung der Bewilligungspraxis sei frühzeitig mitgeteilt worden, eine Übergangsfrist sei eingeräumt worden. Von einer Frauendiskriminierung könne keine Rede sein, denn dieselbe Entscheidung wäre auch einem Mann gegenüber getroffen worden.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat das beklagte Land mit Beschluss vom 25.06.2013 (1 L 713-13.DA) im Wege der einstweiligen Anordnung unter Ablehnung des Antrages im Übrigen vorläufig verpflichtet, der Klägerin bis zur Bescheidung des Widerspruchs Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50% der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. Auf die Beschwerde des beklagten Landes hin hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.12.2013 (1 B 1477-13) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der genannten gerichtlichen Entscheidungen wird auf die den Beteiligten dieses Verfahrens bekannten Beschlüsse verwiesen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie denjenigen der Akte des Verfahrens 1 L 713-13.DA und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Dem Gericht liegen die die Klägerin betreffenden Personalakten und ein Hefter Verwaltungsvorgänge vor, auch diese Unterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Zwar hat sich der ursprüngliche, vom 23.10.2012 datierende Antrag, der Klägerin bis zum 10.12.2014 weiterhin eine Ermäßigung der Arbeitszeit gemäß § 85 a Abs. 1 HBG (a.F.) zu bewilligen, zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt. Dem ist seitens der Klägerin durch den Übergang zur so genannten Fortsetzungsfeststellungsklage Rechnung getragen worden; dies ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO zulässig (siehe hierzu Kopp - Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 113 Randnummer 121). Das in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ist in einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr zu sehen, denn die Klägerin hat inzwischen weitere Anträge auf Bewilligung einer entsprechenden Teilzeitbeschäftigung gestellt und es steht zu erwarten, dass diese Anträge, deren Bescheidung augenscheinlich mit Blick auf das vorliegende Gerichtsverfahren zunächst zurückgestellt worden sind, seitens der Behörde wiederum abgelehnt werden. Der Umstand, dass die Klägerin derzeit an das Bundespatentgericht abgeordnet worden ist, steht der Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses nicht entgegen, denn die Klägerin hat deutlich gemacht, dass sie - so sie denn mit einer Verlängerung der Teilzeitbewilligung am Landgericht B-Stadt rechnen kann, ihre Veränderungswünsche nochmals überdenken wird.

Der Bejahung des erforderlichen Rechtsschutzinteresses steht auch nicht entgegen, dass zwischenzeitlich § 85 a HBG (a.F.) durch die am 01.03.2014 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 62, 63 HBG (n.F.) und § 13 HGlG (a.F.) durch § 14 HGlG in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung abgelöst worden sind, denn hinsichtlich des maßgeblichen Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen ist keine Veränderung eingetreten.

Begründet ist die Fortsetzungsfeststellungsklage deshalb, weil der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2014 rechtswidrig gewesen ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat.

Dass die Voraussetzungen des § 85 a Abs. 4 HBG (a.F.) nicht vorgelegen haben, ist zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens unstreitig; weitere Ausführungen hierzu sind daher entbehrlich.

Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen behördlichen Entscheidung ergibt sich vielmehr daraus, dass der Ablehnung des Antrages der Klägerin eine rechtsfehlerhafte Auffassung hinsichtlich des Anwendungsbereichs des § 85 a Abs. 1 HBG (a.F.) zugrunde liegt.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat - wie oben dargestellt - in dem Bescheid vom 22.04.2013 maßgeblich auf die Belastungssituation bei dem Landgericht B-Stadt abgestellt und weiter ausgeführt, auch mit Blick auf die familiäre Situation der Klägerin sei hier der alternierenden Telearbeit der Vorzug zu geben. Im Widerspruchsbescheid - der dem angegriffenen Verwaltungsakt die entscheidende Gestalt gibt (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) - hat der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sodann betont, dass eine positive Bescheidung des Begehrens der Klägerin auch in Ansehung des § 13 Abs. 1 HGlG (a.F.) nicht in Betracht kommen könne, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 20.12.2013 ausgeführt, dass der Dienstherr bei Entscheidungen der hier in Rede stehenden Art Gesichtspunkte der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht berücksichtigen müsse, da diese Vorschrift nur die Gestaltung der Arbeitszeiten und sonstigen Rahmenbedingungen, die der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dienen können, regele.

Dies bedeutet, dass die Behörde bei der Entscheidung der Frage, ob der Klägerin Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a Abs. 1 HBG (a.F.) gewährt werden kann, die Intension des Begehrens der Klägerin, eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit zu erreichen, um Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können, gänzlich außer Acht gelassen hat. Dies begründet die Rechtswidrigkeit der Entscheidung.

Geht es - wie im Falle der Klägerin - bei der Frage der Teilzeitbeschäftigung um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, ist zum einen zu bedenken, dass § 43 BeamtStG in dem hier maßgeblichen Zusammenhang als Gestaltungsmittel zu verstehen ist, um berufstätigen Frauen die Wahrnehmung verfassungsrechtlich verbürgter Freiheits- und Gleichheitsrechte zu ermöglichen (vgl. in diesem Zusammenhang v. Roetteken in: v. Roetteken - Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Teilausgabe IV-2, Randnummer 40 ff. zu § 43 BeamtStG); auch § 8 Abs. 2 HGlG (a.F.), wonach bei Ausschreibungen grundsätzlich darauf hinzuweisen ist, dass der ausgeschriebene Arbeitsplatz in Teilzeit besetzt werden kann, weist in diese Richtung. Zum anderen - und dem kommt hier entscheidende Bedeutung zu - ist § 13 Abs. 1 Satz 1 HGlG (a.F.) generell bei beamtenrechtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu berücksichtigen, d.h., in die Abwägung der einander widerstreitenden Interessen einzustellen. Die Auffassung, insoweit sei alleine die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 HGlG (a.F.) einschlägig, greift zu kurz (so bereits v. Roetteken a.a.O. Randnummer 7 zu § 85 a: Zu den genannten Regelungen [§ 85 a Abs. 1 und Abs. 2] tritt § 13 HGlG hinzu, der Regelungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie enthält und mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 HGlG für Beschäftigte aller Sta+ tusgruppen gilt. ).

Richtig ist allerdings, dass § 85 a Abs. 4 HBG (a.F.) in Bezug auf die Betreuung minderjähriger Kinder sowie nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger eine abschließende Regelung insoweit enthält, als hier die Möglichkeit des privilegierten Zugangs zur Teilzeitbeschäftigung geschaffen wird.

Hieraus folgt indes nicht, dass für die Berücksichtigung sonstiger Konstellationen, die nach Auffassung der Beamtin bzw. des Beamten zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung erfordern, von Gesetzes wegen kein Raum mehr wäre.

Dies folgt zunächst daraus, dass sich - auch existenzielle - Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch dann stellen können, wenn es beispielsweise darum geht, neben der Berufstätigkeit auch Zeit für bereits volljährige Kinder zu haben, ohne dass es sich hierbei um nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Kinder handeln muss, beispielsweise aber auch dann, wenn die durch die Teilzeitbeschäftigung gewonnene Zeit der Herstellung bzw. Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen soll, und schließlich in Zeiten des demografischen Wandels auch dann, wenn es um die Aufnahme betagter, wenn auch nicht pflegebedürftiger Eltern in die Familie geht. Ihre rechtliche Legitimation findet diese Betrachtungsweise in der dem Dienstherrn obliegenden, in § 45 BeamtStG einfachgesetzlich normierten Fürsorgepflicht, in Art. 3 Abs. 2 GG, der die Gleichberechtigung von Mann und Frau verfassungsrechtlich absichert, in Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung beziehungsweise des Gesetzes (Art. 4 HV) stehen, in Art. 30 Abs. 1 HV, wonach die Arbeitsbedingungen so beschaffen sein müssen, dass sie das Familienleben des Arbeitnehmers sichern, und insbesondere - dies sei nachdrücklich betont - in Art. 30 Abs. 2 HV, wonach das Gesetz die Gewähr dafür schafft, dass die Frau ihre Aufgabe als Bürgerin und Schaffende mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinbaren kann (ebenso v. Roetteken a.a.O. Randnummer 21 zu § 62 HBG (n.F.)).

Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner besonderen empirischen Forschungen, dass es auch im Bereich der hessischen Justizverwaltung überwiegend Frauen sind, die um der Vereinbarkeit von Beruf und Familien willen in Teilzeitbeschäftigung arbeiten bzw. sich um eine solche bemühen. Würde man ihnen, nachdem die Kinder volljährig geworden und auch keine pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen sind, bei jedweder Entscheidung nach § 85 a Abs. 1 HBG (a.F.) bzw. § 62 Abs. 1 HBG (n.F.) die Berufung auf den Wunsch nach der Vereinbarkeit von Familie und Beruf prinzipiell und ohne Erwägung der konkreten Umstände des Einzelfalles verwehren, würde dies zu einer Gesetzesanwendung führen, die mit den oben beschriebenen verfassungsrechtlichen Vorgaben, die die Beachtlichkeit des Wunsches nach Vereinbarkeit von Beruf und Familie belegen, nicht in Einklang zu bringen ist.

Dieser Auslegung des Anwendungsbereichs des § 13 Abs. 1 HGlG (a.F.) kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, bereits aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass diese Vorschrift sich nicht zur Höhe der individuellen Arbeitszeit verhalte und hierzu auch keine Maßgaben enthalte. Richtig ist, dass es in der Drucksache 13-4814 S. 31 ff. heißt, die in Rede stehende Vorschrift verpflichte in ihrem Absatz 1 die Dienststellen zum Angebot familienfreundlicher Arbeitszeiten; Abs. 2 gewährleiste unter näher beschriebenen Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. In Anbetracht der einleitenden Bemerkungen zu den §§ 12 bis 14, wonach Maßnahmen zur verbesserten Vereinbarkeit von Beruf und Familie notwendig seien und in Ansehung der oben beschriebenen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts eine einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs des § 13 HGlG (a.F.) dergestalt, dass Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ausschließlich und abschließend nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 HGlG (a.F.) zu erörtern sind, nicht zulässig und aus der nur Teilaspekte der hier zu erörternden Problematik ansprechenden Gesetzesbegründung auch nicht zwingend abzuleiten.

Nicht zu folgen ist der Auffassung, die hier vertretene Auslegung lasse außer Betracht, dass die hauptberufliche Beschäftigung auf Lebenszeit ein prägendes Strukturmerkmal des Berufsbeamtentums ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.09.2007 (- 2 BvF 3-02 -, abgedruckt bei juris) im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Hauptberuflichkeit des Beamten ausgeführt, im Falle der antragslosen Einstellungsteilzeit müsse der betroffene Beamte typischerweise auf die Ausübung von Nebentätigkeiten ausweichen, was die Gefahr begründe, zum "Diener zweier Herren" zu werden, womit Interessenkonflikte angelegt seien. Hierum geht es vorliegend jedoch nicht. Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 18.06.2015 (- 2 C 49-13 -, abgedruckt bei juris) darauf hingewiesen, dass das Alimentationsprinzip eine Unterschreitung der als amtsangemessen festgesetzten Bezüge grundsätzlich nur auf Antrag und im Interesse des Beamten zulasse. Die Klägerin möchte - fraglos in Kenntnis der damit einhergehenden finanziellen Folgen - erreichen, dass ihr um der Vereinbarkeit von Familie und Beruf willen eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung gewährt wird. Weshalb eine diese Belange in die maßgeblichen Erwägungen einstellende, § 13 Abs. 1 HGlG (a.F.) nach der hier vertretenen, verfassungsrechtlichen Vorgaben folgenden Auslegung berücksichtigende Entscheidung Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums verletzten sollte, erschließt sich nicht.

Nicht nachvollziehbar ist in diesem Kontext die Aussage des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Beschluss vom 20.12.2013 (1 B 1477-13), wonach eine Auslegung des § 13 Abs. 1 HGlG (a.F.) nicht zu Ergebnissen führen dürfe, die überkommene Rollenverständnisse über die Aufgaben von Frauen in der Familie verfestigten. Die seitens des erkennenden Gerichts vertretene Auffassung trägt dem Umstand Rechnung, dass es zuvörderst den (Ehe-)Partnern obliegt, darüber zu befinden, wer sich um der Vereinbarkeit von Beruf und Familie willen um die Gewährung von Teilzeitbeschäftigung bemüht. Demgegenüber bewirkt die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs exakt das Gegenteil: Müssen von Verfassungs wegen relevante Erwägungen nicht in die Entscheidung über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eingestellt werden, führt dies nach allen Erfahrungen dazu, dass die Frau angesichts der Versagung von Teilzeitbeschäftigung und in Wahrnehmung der beiden Ehepartnern obliegenden Fürsorge und Verantwortung auf die weitere Ausübung der Berufstätigkeit verzichten wird - diese Konsequenz bewirkt eine Verfestigung des Bildes von der traditionellen Rollenverteilung in der Familie.

Die zur Begründung ihrer Auffassung von der Behörde weiter herangezogene Argumentation, die Entscheidung wäre genau so ausgefallen, wenn sich ein Mann um eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung bemüht hätte, hilft hier nicht weiter, denn sie verkennt Grundlegendes bei der Verwirklichung der Gleichstellung von Mann und Frau - es sind (und so nach den obigen Ausführungen auch hier) in aller Regel Frauen, die einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen bzw. sich um eine solche bemühen; dass im fiktiven Fall der Betroffenheit eines Mannes die behördliche Entscheidung nicht anders ausfallen würde, ändert an der hier zu entscheidenden Frage des Anwendungsbereichs des § 13 Abs. 1 HGlG nichts.

Was schließlich die behördliche Einschätzung anbelangt, hier sei der alternierenden Telearbeit der Vorzug zu geben, damit sei den Belangen der Klägerin ausreichend Rechnung getragen, liegt ebenfalls eine Verkennung der zugrunde liegenden Problematik zugrunde. Um es im Anschluss an die Ausführungen der Kammer in dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 25.06.2013 (1 L 713-13.DA) nochmals zu betonen: Teilzeitbeschäftigung bedeutet eine tatsächliche Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit, während Telearbeit und auch gleitende Arbeitszeit Instrumente sind, um im Rahmen der weiterhin unbeschränkt bestehenden Dienstleistungspflicht Flexibilität hinsichtlich der Ausgestaltung der (vollen) Arbeitszeit zu gewinnen. Begehrt daher eine Beamtin Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen, um sich nach den von ihr zu bestimmenden und zu verantwortenden Vorstellungen um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu kümmern, so können diese, als von Verfassungs wegen beachtlicher Belang einzustufenden Gründe nicht durch den Verweis auf andere Formen der Arbeitsgestaltung als hier unbeachtlich abgetan und der Einstellung in die maßgeblichen Erwägungen entzogen betrachtet werden.

Hieraus folgt, dass die behördliche Entscheidung deshalb mit einem ihre Rechtswidrigkeit begründenden Defizit behaftet gewesen ist, weil aus prinzipiellen Erwägungen und in Verkennung des Anwendungsbereichs des § 13 Abs. 1 HGlG (a.F.) von der Klägerin geltend gemachte Gründe zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei der Entscheidungsfindung, ob der Klägerin nach Maßgabe des § 85 a Abs. 1 HBG (a.F.) Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden kann, ausgeklammert und als nicht erheblich bezeichnet worden sind.

Im Rahmen einer künftigen Entscheidung wird die Behörde daher auch bei der so genannten voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung nach § 62 Abs. 1 HBG (n.F.) in Ansehung des Geltungsbereichs des Art. 13 Abs. 1 HGlG (a.F.) bzw. § 14 Abs. 1 HGlG (n.F.) die Frage der Vereinbarkeit von Beruf und Familie immer dann in die Abwägung einzustellen haben, wenn entsprechende Gründe seitens der jeweiligen Antragstellerin bzw. des Antragstellers genannt werden.

In aller Deutlichkeit sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die hier vertretene Auffassung des erkennenden Gerichts keineswegs dazu führen muss, dass derartigen Anträgen ausnahmslos entsprochen werden müsste, denn auch weiterhin hat eine - grundsätzlich dem Dienstherrn vorbehaltene - Abwägung der einander widerstreitenden Belange stattzufinden, in deren Rahmen gemäß den gesetzlichen Vorgaben auch die dienstlichen Belange einzustellen sind.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang aber auch auf die bei künftigen Entscheidungen zu berücksichtigende Vorschrift des § 14 Abs. 4 HGlG (n.F.). Danach ist der Dienstherr verpflichtet, unter anderem in den Fällen, in denen Teilzeitbeschäftigung zur Wahrnehmung von Familienaufgaben gewährt wird, einen personellen Ausgleich vorzunehmen; wenn dies auch bei Ausschöpfung aller Mittel unmöglich ist, ist ein organisatorischer Ausgleich vorzunehmen. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, bei der Darstellung der seiner Auffassung nach der Gewährung antragsloser Teilzeitbeschäftigung entgegenstehenden dienstlichen Belange in Gestalt unzureichender Personalressourcen jedenfalls in den Fällen, in denen es um Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie geht, detailliert darzulegen, inwieweit der nach § 14 Abs. 4 HGlG (n.F.) erforderliche Ausgleich geschaffen worden ist; hierdurch kann sichergestellt werden, dass nicht unter dem Vorwand fehlender Haushaltsmittel auf dienstliche Belange abgestellt wird, die auf strukturellen Defiziten basieren und auch in Ansehung der Neufassung des § 14 Abs. 4 HGlG der beantragten Teilzeitbeschäftigung nicht entgegengehalten werden dürfen.

Als unterlegener Beteiligter hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

GRÜNDE

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.