Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt

Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil vom 11.08.2016 – 4 K 1324/14.DA.A

ECLI:DE:VGDARMS:2016:0811.4K1324.14.DA.A.0A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.07.2014 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 1. Januar 1986 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 14. März 2014 von Italien aus kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. April 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2014 stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1.) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2.).

Am 4. August 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Hierüber hat das Gericht am 16. Dezember 2015 durch Gerichtsbescheid entschieden, wobei Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Juni 2014 aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen wurde.

Am 29. Dezember 2015 hat die Beklagte auf Anregung ihrer Grundsatzabteilung Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Am 11. August 2016 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, diesbezüglich wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift.

Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes gem. § 84 Abs. 4 VwGO ab und verweist insoweit auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2016.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbsatz VwGO zulässig.

Die zulässige Klage ist in dem hier gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung, nämlich der mündlichen Verhandlung, auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2014 ist sowohl hinsichtlich Ziffer 1. als auch hinsichtlich Ziffer 2. rechtswidrig (bzw. rechtswidrig geworden) und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weshalb dieser aufzuheben war, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides kann nicht (mehr) - wie in der Begründung des Bescheids ausgeführt - auf § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG gestützt werden. Aufgrund der Änderung des Asylgesetzes in Artikel 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016, BGBl. I S. 1939, das gem. Art. 8 Abs. 1 des Integrationsgesetzes am Tag nach der Verkündung, d. h. am 6. August 2016, in Kraft getreten ist, ist der frühere § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG weggefallen. Die Tenorierung entspricht daher nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben. Nach der neuen Rechtslage ist vielmehr nach dem jetzigen § 29 Abs.1 Nr. 3 AsylG in dem Fall, dass ein Ausländer aus einem sicheren Drittstaat gem. § 26a AsylG eigereist ist, ein Asylantrag dann als unzulässig abzulehnen, wenn dieser Drittstaat bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen.

Auch scheidet eine Umdeutung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides nach § 47 Abs. 1 VwVfG aus, da es aufgrund der weiteren Voraussetzung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG einer noch nicht erfolgten Prüfung durch das Bundesamt bedarf und vorliegend nicht geklärt ist, ob Italien bereit ist, den Kläger wieder aufzunehmen.

Im Übrigen kommt eine Umdeutung der Ziffer 1. des Bescheides vom 28. Juli 2014 nach § 47 Abs. 1 VwVfG auch aus anderen Gründen nicht in Betracht. Nach dieser Regelung kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Vorliegend unterscheiden sich die jetzigen von den früheren Regelungen bereits in ihren Rechtsfolgen. So sieht § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vor, dass nun auch bei unzulässigen Asylverfahren festzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Darüber hinaus darf im Falle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nach § 35 AsylG die Abschiebung nur noch angedroht und nicht mehr angeordnet werden. Somit ist zum einen die Zielrichtung der Regelungen teilweise eine andere. Zum anderen hätte die Umdeutung der Ziffer 1. des Bescheides, sofern die Ziffer 1. auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt würde, auf jeden Fall die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2. zur Folge. Die Beklagte muss letztlich zunächst entscheiden, nach welcher Alternative des § 29 Abs. 1 AsylG sie den Asylantrag des Klägers als unzulässig ablehnen will. Bei § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG käme nach wie vor nach § 34a Abs. 1 AsylG auch eine Abschiebungsanordnung in Betracht, falls die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Der Bescheid ist auch hinsichtlich Ziffer 2. rechtswidrig, soweit die Beklagte darin die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet hat. Dies folgt zum einen bereits aus der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1. Zum anderen sind wie bereits dargelegt, nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch im Falle von unzulässigen Asylanträgen (so auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26a AsylG) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes zu prüfen. Da das Bundesamt, wie im Bescheid ausgeführt, nicht über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufentG entschieden hat, ist die Abschiebungsanordnung auch aus diesem Grund nach der neuen Rechtslage rechtswidrig geworden.

Im Übrigen nimmt das Gericht wegen der weiteren Begründung bezüglich der Rechtswidrigkeit der Ziffer 2. des Bescheides Bezug auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2015.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach hat die Beklagte als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO.