Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt

Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil vom 28.07.2017 – 3 K 944/15.DA.A

ECLI:DE:VGDARMS:2017:0728.3K944.15.DA.A.00

Tenor

Ziffer 2 Satz 2 des Bescheids der Beklagten vom 02.06.2015 wird hinsichtlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung nach Italien aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 10.10.1993 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen die Feststellung, dass sein in Deutschland gestellter Asylantrag unzulässig ist sowie die gleichzeitig ergangene Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung nach Italien.

Der Kläger schilderte seinen Reiseweg gegenüber der Beklagten dergestalt, dass er sein Heimatland im November 2011 verlassen habe und auf dem Landweg über Äthiopien, den Sudan und quer durch die Sahara zunächst nach Libyen sowie von dort mit dem Boot nach Italien gekommen sei. In Italien habe er sich rund zwei Monate aufgehalten und sei dann quer durch Österreich nach Deutschland gekommen.

Bei der Ankunft in Deutschland stellte der Kläger einen Asylantrag und wurde am 22.01.2015 von der Beklagten im Rahmen der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates angehört. Dabei schilderte er seinen Reiseweg wie oben beschrieben und gab ergänzend an, dass seine Mutter und seine Großfamilie im Heimatland verblieben seien. Er habe den Beruf des Automechanikers erlernt und auch in diesem Beruf aushilfsweise gearbeitet.

Aufgrund eines EURODAC-Treffers für Italien für den 17.10.2007 stellte die Beklagte am 05.03.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1b der Dublin-III-VO an die italienischen Behörden.

Daraufhin teilte das Italienische Innenministerium unter dem 27.03.2015 mit, dass der Kläger nicht nach den Dublin-Regelungen rücküberstellt werden könne, da er unter den Aliasdaten N. H. M. bzw. N. H. G., geboren am 01.01.1986, in Italien einen Asylantrag gestellt und subsidiären Schutz sowie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. Dementsprechend falle eine mögliche Überstellung nicht unter die Dublin-Regelungen, sondern sei im Rahmen polizeilicher Zuständigkeit durchzuführen.

Danach entschied die Beklagte im nationalen Verfahren und lehnte den Asylantrag des Klägers ohne weitere Anhörung mit Bescheid vom 02.06.2015 als unzulässig ab. Außerdem forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Italien an. Sie stellte außerdem ausdrücklich fest, dass er nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt und dort internationalen Schutz erhalten habe. Aufgrund des dort gewährten Schutzes könne er gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2014 (10 C 7.13) kein erneutes Anerkennungsverfahren in Deutschland verlangen. Vielmehr schließe § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG die neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelte dies für subsidiär Schutzberechtigte entsprechend. Der Asylantrag werde daher in Deutschland nicht materiell geprüft. Die Unzulässigkeit des Asylantrages ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG), in den er abgeschoben werden solle. Grundsätzlich ordne das Bundesamt in diesen Fällen nach § 34a AsylVfG die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.

Dieser Ablehnungsbescheid ist dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 10.06.2015 zugegangen.

Am 23.06.2015 hat er durch seinen Bevollmächtigten dagegen Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, der Bescheid sei rechtswidrig, weil das italienische Asylsystem an systemischen Mängeln leide. Da ihm in Italien bereits ein internationaler Schutzstatus zuerkannt worden sei, komme es im Rahmen der Bewertung der italienischen Verhältnisse auf die Lebensbedingungen von Personen mit Schutzstatus an. Entsprechend den vom VG Darmstadt und von anderen Gerichten angenommenen Mängeln des Asylsystems sei auch insoweit von unzumutbaren Lebensbedingungen auszugehen.

Auf Nachfrage hat der Kläger eine Kopie seiner bis 21.11.2014 gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis (auf den Namen N. H. G.) vorgelegt. Außerdem hat er hinsichtlich der Lebensumstände in Italien eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, in der er seinen Aufenthalt dort deutlich anders schildert als bei der Anhörung durch die Beklagte im Januar 2015. Insbesondere gibt er hier an, bereits im Jahre 2003 als kleiner Junge mit seinem Cousin auf die Flucht nach Europa gegangen zu sein; im Alter von zehn Jahren sei er in Italien allein zurückgeblieben. Er habe viele Jahre dort in Obdachlosigkeit, sozialer Verelendung und mit ständigem Hunger leben müssen, teilweise bei einer somalischen Großfamilie, und später zusammen mit einer Gruppe junger Leute in Florenz. Geld für Nahrung sei nur durch Aushilfsarbeiten für die Kirchengemeinde aufzutreiben gewesen, jedoch sehr unregelmäßig. In einem leerstehenden Haus seien sie zunächst untergekommen, das aber später abgebrannt sei. Zudem seien sie immer wieder von der Polizei vertrieben worden. Um überhaupt Arbeitsangebote für Gelegenheitsjobs zu bekommen, habe er sich älter gemacht als er sei. Trotzdem sei es immer schwerer geworden, an Essen zu gelangen. Manchmal habe er bis zu drei Tage ohne Essen auskommen müssen. Diese Erfahrungen aus Italien belasteten ihn auch heute noch sehr stark. Deshalb habe er auch über die Zeit dort zunächst nicht sprechen können und es sei für ihn eine Horrorvorstellung, daran zu denken, nach Italien zurückkehren zu müssen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 02.06.2015 hinsichtlich der Ziffer 1 sowie hinsichtlich der in Ziffer 2 genannten Abschiebungsandrohung nach Italien aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und macht ergänzend geltend, dass Ziffer 1 des Bescheids nicht zu beanstanden sei, weil der Kläger bereits in Italien, einem sicheren Drittstaat, subsidiären Schutz erhalten habe. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 beziehe sich ausdrücklich nicht auf Somalia, sondern auf Italien. Die persönlichen Ausführungen des Klägers in der eidesstattlichen Versicherung seien nicht geeignet, Abschiebungshindernisse bezüglich Italiens gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG anzunehmen. Wenn der Kläger nach eigenen Angaben etwa neun Jahre in Italien gelebt habe und dort aufgewachsen sei, könne angenommen werden, dass auch die sprachlichen Voraussetzungen für ihn bestünden, um in Italien wieder Fuß zu fassen. Von einer persönlichen Anhörung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen habe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 AsylG (gemeint vermutlich § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylG) abgesehen werden können.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (1 ausgedruckter Heftstreifen) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage kann allein durch die Berichterstatterin nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO und ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden, da beide Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten ausdrücklich zugestimmt; die Zustimmung der Beklagten ergibt sich aus der allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 bzw. den vorherigen Erklärungen vom 24.03. und 25.02.2016.

Die erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 02.06.2015 ist zulässig; insbesondere fristgerecht erhoben worden.

Gemessen an der mittlerweile geänderten Rechtslage durch das IntegrationsG vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939 ff, Änderungen des Asylgesetzes in Art. 6, Seite 1946 ff.) ist sie nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Italien begründet. Dagegen ist die Feststellung in Ziffer 1 des Bescheides, dass der Asylantrag unzulässig ist, sowie der Umstand, dass eine Abschiebungs androhung und nicht eine Abschiebungs anordnung ergangen ist, jedenfalls nach neuer Rechtslage, auf die es gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ankommt, nicht zu beanstanden.

Inwieweit es zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte ihren Bescheid vom 02.06.2015 erlassen hat, möglich war, einen Asylantrag insgesamt nicht materiell zu prüfen, sondern auf der Grundlage von § 26 a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 31 Abs. 4 AsylVfG abzulehnen und gleichzeitig nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung in den sicheren Drittstaat anzuordnen oder - wie hier - anzudrohen, erscheint immerhin zweifelhaft. Sicherlich dürfte dies für den (eigentlichen) Asylantrag im Sinne des Art. 16a GG gegolten haben, doch die Erstreckung des Prüfungsausschlusses auf den Flüchtlingsstatus oder gar die Gewährung subsidiären Schutzes war nach der Entstehungsgeschichte von Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG wohl eher nicht erfasst.

Ob die Beklagte allerdings auf dieser Rechtsgrundlage ihre Entscheidung treffen wollte, ist schon nicht ohne weiteres erkennbar. Denn zum einen hat sie eine Abschiebungsandrohung und nicht, wie von § 34a AsylVfG seinerzeit vorgesehen, eine Abschiebungsanordnung erlassen. Anders als die Beklagte meint, ist die Abschiebungsandrohung auch nicht das mildere Mittel, so dass die Androhung quasi als minus in der Anordnung enthalten ist und deshalb jederzeit anstelle der Anordnung ergehen könnte. Vielmehr handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, die auch nicht teilidentisch sind und jeweils eigenen Regeln folgen (so BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41/15 -, LS 2 und Rdnr. 15; juris). Zudem bezieht die Beklagte sich unter Ziffer 2 ihrer Begründung zwar auf die §§ 26a und 34a AsylVfG. Sie wählt jedoch im Tenor nicht die Formulierung des § 26a AsylVfG, dass dem Kläger "Asylrecht nicht zusteht", sondern stuft den Asylantrag insgesamt als unzulässig ein und beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 17.06.2014, 10 C 7.13 -, wonach ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedsstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden ist. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG schließe eine neuerliche Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes durch das Bundesamt aus, und nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelte dies für subsidiär Schutzberechtigte entsprechend.

Diese Rechtsprechung des 10. Senats beim Bundesverwaltungsgericht wird allerdings durch den bereits oben zitierten Beschluss des 1. Senats vom 23.10.2015 (1 B 41/15) relativiert, der zwar bei der Flüchtlingsanerkennung, nicht aber bei der Gewährung subsidiären Schutzes von der Unzulässigkeit eines weiteren Asylbegehrens ausgeht, wenn der Asylantrag in Deutschland - wie hier - vor dem 20.07.2015 gestellt worden ist. Zudem gibt es inzwischen eine Reihe von Vorlagefragen, die der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes nach dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes dem EUGH unterbreitet hat (insbesondere Vorlagebeschlüsse vom 23.03.2017 - 1 C 17/16 u.a. - und vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 -; alle juris) und die sich u.a. mit der Frage beschäftigen, inwieweit der neu geschaffene § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch auf vor dem 20.07.2015 gestellte Asylanträge angewandt werden darf. Diese Entwicklung stellt erst recht die weitere Gültigkeit der Entscheidung des 10. Senats in Frage, auf die sich die Beklagte in ihrem Bescheid vom 02.06.2015 erstrangig gestützt hat.

Nicht zuletzt gelten die Zweifel an der Tragfähigkeit der alten Entscheidungsgrundlage auch insoweit, als der 1. Senat des Bundesverwaltungsgericht mittlerweile festgestellt hat, sichere Drittstaaten seien nur solche außerhalb der Europäischen Union (Vorlagebeschluss vom 23.03.2017, - 1 C 17/16 u.a. - Rdnr. 12 ff); jedenfalls soweit es um die Auslegung von § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (n.F.) gehe, der die Unzulässigkeit des Asylantrages bei Aufnahmebereitschaft eines für den Ausländer sicheren Drittstaates gemäß § 26a AsylG statuiert.

Andererseits hat der Gesetzgeber durch das Integrationsgesetz in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausdrücklich eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Die Tatbestandvoraussetzungen dieser Norm sind bezüglich des Klägers erfüllt, weil er in Italien - wenn auch unter abweichenden Personalien, aber unstreitig für ihn als Person - subsidiär schutzberechtigt ist.

Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts darf diese neue Regelung auch auf den Asylantrag des Klägers angewandt werden, obwohl sie erst am 06.08.2016 in Kraft getreten ist. Denn § 77 Abs. 1 AsylG schreibt für asylrechtliche Streitigkeiten ausdrücklich vor, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, und der Gesetzgeber hat im Integrationsgesetz keine abweichenden Übergangsregelungen getroffen.

Das Gericht hat insbesondere keine europarechtlichen Bedenken, die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf den Asylantrag des Klägers anzuwenden. Denn soweit der Kläger sich für seine abweichende Einschätzung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2015 - 1 B 41 /15 - und die neuerlichen Vorlagebeschlüsse beruft, so trifft es zwar zu, dass der 1. Senat seinerzeit entschieden hat, bei der alleinigen Zuerkennung von subsidiärem Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union dürfe ein vor dem 20.07.2015 geäußertes Asylbegehren nicht allein deshalb als unzulässig eingestuft werden. Der Senat hat sich für seine damalige Auslegung des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf die Umsetzungsfristen des Art. 51 Unterabsatz 1 und die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) berufen, der für vor diesem Datum (20.07.2015) gestellte Anträge die Geltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der (alten) Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG anordnet; diese wiederum kannte die Unzulässigkeit von Asylanträgen wegen der Gewährung von subsidiärem Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat noch nicht. Diese Entscheidung wurde allerdings zu einem Zeitpunkt getroffen, als Deutschland die neue Richtlinie in der Tat noch nicht ausdrücklich umgesetzt hatte, obwohl die Umsetzungsfrist für den in diesem Zusammenhang einschlägigen Artikel 33 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU am 20.07.2015 bereits abgelaufen war. Mittlerweile hat sich die Rechtslage in Deutschland jedoch geändert, denn § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sieht nunmehr in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 lit a Verfahrensrichtlinie vor, dass jegliche Gewährung von internationalem Schutz im Sinne von Art. 2a Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) genügt, um ein weiteres Asylverfahren in Deutschland auszuschließen. Die uneingeschränkte Anwendung dieser Regelung auch auf alte Asylanträge ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichts von den europarechtlichen Übergangsvorschriften des Artikels 52 Unterabsatz 1 der RL 2013/32/EU gedeckt. Denn danach wenden die Mitgliedsstaaten die (neuen) Vorschriften auf förmlich gestellte Schutzanträge nach dem 20.07.2015 "oder früher" an, und letzteres ist jetzt in Deutschland durch die nicht eingeschränkte Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgelegt worden. Die Vorschrift beansprucht zu Recht Geltung auch für vor dem 20.07.2015 gestellte Asylanträge, und durch Artikel 52 Unterabsatz 1 Satz 2 Verfahrensrichtlinie ist dies nicht ausgeschlossen. Dadurch soll nur festgelegt werden, dass bis zur jeweiligen nationalen Umsetzung - die eigentlich überall bis zum 20.07.2015 hätte erfolgen müssen - die Bearbeitung entsprechend der alten Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu erfolgen hat. Sobald aber - wie jetzt auch in Deutschland - die neue Verfahrensrichtlinie umgesetzt wird, darf sie auch für vor dem 20.07.2015 gestellte Asylanträge gelten (so schon VG Darmstadt, Beschluss vom 06.03.2017 - 3 L 1068/17.DA.A; juris).

An dieser Auffassung hält das Gericht auch trotz des Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts an den EUGH unter anderem zu dieser Frage (Beschluss vom 23.03.2017 - 1 C 17/16 - Rdnr. 24 ff. -, juris) fest. Denn die auf den ersten Blick bestehende Diskrepanz zwischen dem Zusatz "oder früher" in Art. 52 Unterabsatz 1 Satz 1 der RL 2013/32/EU im Verhältnis zum Satz 2, der noch auf die alten Rechts- und Verfahrensvorschriften abstellt, lässt sich durch das kurz vor Verabschiedung der Richtlinie nachträglich erfolgte Einfügen des Zusatzes "oder früher" zwanglos erklären. Damit wird der gewünschten Zielrichtung der Verfahrensrichtlinie und des gesamten europäischen Asylsystems einschließlich der Dublin-III-VO, nämlich eine einheitliche und umfassende Prüfung eines Asylantrages in nur einem Mitgliedstaat zu garantieren (vgl. Erwägungsgründe 43 und 44 zur Verfahrensrichtlinie; bezüglich der Dublin-Regelungen jüngst EuGH, Urteil vom 26.07.2017, C 646/16, Rdnr. 87ff), gerade Rechnung getragen.

Darüber hinaus ist im Falle des Klägers zu beachten, dass es sich letztlich um ein "Aufstockungsbegehren" ("upgrade") handelt, bei dem also im ersten Mitgliedsstaat (hier Italien) bereits ein Asylverfahren stattgefunden hat, das zwar teilweise erfolgreich (hinsichtlich des subsidiären Schutzes), ansonsten aber erfolglos war, nämlich für die Flüchtlingsanerkennung. Für den zunächst abgelehnten Teil (Flüchtlingseigenschaft) handelt es sich in Deutschland der Sache nach also um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG, bei dem wiederum - bei unterstellter Zuständigkeit Deutschlands - ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Auch dafür hat der Kläger nichts vorgetragen, so dass die Einstufung seines wiederholenden Asylbegehrens in Deutschland als unzulässig selbst dann aufrechterhalten bleiben kann, wenn man die Tatsache, dass er bereits in Italien über subsidiären Schutz verfügt, noch nicht allein als ausreichend ansehen will.

Ausgehend davon, dass der Asylantrag des Klägers damit zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - oder gemäß § 71a AsylG jedenfalls hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft - als unzulässig eingestuft worden ist, ist die Beklagte gleichzeitig gemäß § 31 Abs. 3 AsylG (n. F.) gehalten, in ihrer Entscheidung auch festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaates der angedrohten Abschiebung vorliegen. Diese Prüfung hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 02.06.2015 gänzlich unterlassen, obwohl sie es - aus welchen Gründen auch immer - von vornherein vorgezogen hat, anstelle der seinerzeit eigentlich vorgesehenen Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG lediglich eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Sie hat auch die Prüfung derartiger Abschiebungshindernisse nicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt, wenngleich sie sich immerhin zu der eidesstattlichen Versicherung des Klägers über seinen Aufenthalt in Italien nochmals geäußert hat. Sie stellt in ihrem Schriftsatz vom 16.06.2017 allerdings nur fest, dass bei dem Kläger "auf der Grundlage seines schriftlichen Vortrages" Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Italien nicht vorliegen. Mit der grundsätzlichen Situation subsidiär Schutzberechtigter im Land und deren Möglichkeiten, sich dort ein Existenzminimum aufzubauen, setzt sie sich aber in keiner Form auseinander.

Das Gericht kann im Rahmen der erhobenen Anfechtungsklage die inzwischen ausdrücklich vorgeschriebene Prüfung von Abschiebungshindernissen im Sinne der §§ 60 Abs. 5 oder 60 Abs. 7 AufenthG auch nicht anstelle der Beklagten vornehmen (so ausausdrücklich u. a. Bay. VGH, Urteile vom 03.12.2015 - 13a B 15.50069 u.a. - oder OVG Saarlouis, Urteile vom 13.12.2016, - 2 A 277/16.A. -; jeweils juris). Zum einen könnte eine derartige gerichtliche Feststellung allenfalls mit einer (zusätzlichen) Verpflichtungsklage angestrebt werden (so auch VG Minden, Urteil vom 10.05.2016, 10 K 2248/14.A Rdnr. 16; juris), die hier nicht erhoben wurde. Zudem würde es sich insoweit um eine erstmalige Prüfung handeln und dem Kläger damit anders als in Fällen, bei denen das Bundesamt bereits materiell geprüft hat oder ausnahmsweise ein Durchentscheiden in Frage kommt (z. B. beim Bejahen der Voraussetzungen des Wiederaufgreifens für Folgeanträge), eine Instanz vorenthalten, wenn das Gericht die Prüfung von sich aus vornimmt.

An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - darauf hingewiesen hat, dass das Gericht verpflichtet sei, die Sache spruchreif zu machen und umfassend zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang stehe und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletze. Bei dieser Prüfung habe das Verwaltungsgericht alle einschlägigen Rechtsnormen und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenen Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden seien oder nicht. Selbst wenn man dies zugrunde legt, erscheint es dem Gericht jedoch nicht zwingend, weshalb "ausgehend davon" der Bescheid nicht rechtswidrig sein soll, wenn ein ausdrücklicher Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten fehlt oder eine Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote nicht erfolgt ist; vielmehr habe das Tatsachengericht diese Prüfung - gegebenenfalls auch erstmals - selbst vorzunehmen. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Sachentscheidungsaufgabe der Behörde letztlich entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung auf das Verwaltungsgericht verlagert wird und dort erstmalig zu einem Entscheidungskriterium Feststellungen getroffen würden, deren Erhebung und Würdigung an sich Aufgabe der Fachbehörde ist. Gerade in Asylverfahren, wo dieser Ermittlungsaufwand bis hin zur Einholung von Einzelzusicherungen bei ausländischen Migrationsbehörden gehen kann, dass sie den Betroffenen im Aufnahmeland sachgemäß unterbringen und betreuen, würde ein derartiger Aufgabenkatalog die Kapazitäten der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte angesichts des ohnehin immensen Verfahrensaufkommens definitiv überschreiten.

Im Übrigen stellt sich dem Gericht auch die Frage, ob die in dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2017 (1 C 9.16) zu diesem Gesichtspunkt enthaltenen Überlegungen überhaupt einen tragenden Rechtssatz der dortigen Entscheidung bilden. Denn letztlich handelte es sich lediglich um eine Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache, in der zwar umfangreich erläutert wird, weshalb der Bescheid des Bundesamtes nicht mangels Feststellungen zu Abschiebungsverboten rechtswidrig gewesen sei, letztlich das Bundesamt aber ohnehin die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte, weil es den Kläger klaglos gestellt und seinen Bescheid aufgehoben hat. Insofern kam es auf die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Bescheids mangels Prüfung von Abschiebungsverboten gar nicht an.

Es bleibt daher dabei, dass im Rahmen der erhobenen Anfechtungsklage die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Italiens nicht vom Gericht nachzuholen ist. Demgemäß ist die gleichwohl ergangene Abschiebungsandrohung nach Italien derzeit aufzuheben und die fehlende Prüfung von der Beklagten nachzuholen. Die Beklagte wird dann selbst zu entscheiden haben, ob sie unter Berücksichtigung des Ergebnisses ihrer Prüfung dem Kläger erneut die Abschiebung nach Italien androhen will oder nicht.

Dabei müsste dem Kläger wohl auch die Gelegenheit gegeben werden, aus seiner Sicht noch Gesichtspunkte vorzutragen, die für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses sprechen könnten. Denn § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylG trägt das bisherige Absehen von einer Anhörung gerade nicht, da sich diese Regelung lediglich auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG bezieht. Für den Kläger ist Italien jedoch kein sicherer Drittstaat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (vgl. den bereits zitierten Vorlagebeschluss des BVerwG vom 23.03.2017 - 1 C 17/16 -), sondern der Mitgliedsstaat, der ihm subsidiären Schutz gewährt hat, weshalb sein Asylantrag in Deutschland nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist. Für alle diese Fälle sieht § 29 Abs. 2 AsylG zudem eine Anhörung zu den Gründen für die (Un)Zulässigkeitsentscheidung ausdrücklich vor, was dafür spricht, diese Anhörung auch auf eventuelle Abschiebungsverbote zu erstrecken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.