Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt
Verwaltungsgericht Darmstadt Gerichtsbescheid vom 30.08.2017 – 5 K 2964/16.DA
ECLI:DE:VGDARMS:2017:0830.5K2964.16.DA.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Löschung seines Eintrags in der Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung der Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte und die Feststellung, dass der Erlass des beklagten Landes zu dieser Informationsliste vom 11.10.2012 gegen höherrangiges Recht verstößt.
Der Kläger war Lehrer auf Probe, als das Staatliche Schulamt für den Landkreis Z (im Folgenden: Staatliches Schulamt Z) im Jahr 2009 gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens einleitete. 2010 verlangte der Kläger die Entlassung aus dem Dienstverhältnis, woraufhin das Staatliche Schulamt Z das Disziplinarverfahren einstellte. Aufgrund der Mitteilung des Staatlichen Schulamts Z nahm die Zentralstelle "Personalmanagement Lehrkräfte" (ZPM) im Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt (im Folgenden: Staatliches Schulamt Darmstadt) den Kläger in die Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung der Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte und für den Schuldienst ungeeigneter sozialpädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Erlass des hessischen Kultusministeriums vom 11.Oktober 2012, Aktenzeichen: IV.3 - 050.001.001 - 0014, ABl. 11/12 S. 698) auf.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 29.04.2015 die Löschung seines Namens beim Staatlichen Schulamt Z. Diesen Antrag lehnte das Staatliche Schulamt Z mit Bescheid vom 15.06.2016 ab. Den Widerspruch des Klägers wies das Staatliche Schulamt Z mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2016 zurück.
Mit Telefax vom 03.02.2016 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 16.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2016 vor dem Verwaltungsgericht Gießen. Die Klage richtete sich gegen das Land Hessen, vertreten durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Z.
Der Kläger beantragte vor dem Verwaltungsgericht Gießen, 1) die Beklagte zu verpflichten, sämtliche Eintragungen hinsichtlich des Disziplinarverfahrens aus der Personalakte zu entfernen und 2) die Personalakte des Klägers zu vernichten sowie 3) die Beklagte zu verurteilen, die personenbezogenen Daten über den Kläger aus Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung der Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte und für den Schuldienst ungeeigneter sozialpädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: Informationsliste) zu entfernen und 4) festzustellen, dass der Erlass des beklagten Landes vom 11. Oktober 2012 über diese Informationsliste gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße.
Mit Beschluss vom 28. November 2016 hat sich das Verwaltungsgericht Gießen hinsichtlich der Klageanträge zu 3) und zu 4) für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten insoweit an das Verwaltungsgericht Darmstadt verwiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Gießen ausgeführt, das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt wäre die Behörde, die die Löschung durchführen müsse. Das Staatliche Schulamt Z hat mit Schriftsatz vom 22.12.2016 das Verwaltungsgericht Darmstadt informiert, dass das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt das Verfahren übernehmen solle, weil nur dieses Schulamt Eintragungen in der Informationsliste löschen könne. Nach der Verweisung hat sich das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt bereit erklärt, den Rechtsstreit zu übernehmen, soweit es um die Klärung der Zuständigkeit geht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2016 zu verurteilen, die personenbezogenen Daten über den Kläger aus der Informationsliste zu entfernen,
festzustellen, dass der Erlass des beklagten Landes vom 11. Oktober 2012 (IV.3 - 050.001.001 - 0014) über die Informationsliste gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verstoße.
Das beklagte Land, nunmehr vertreten durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt (im Folgenden: Staatliches Schulamt Darmstadt) führt aus, dass es keine inhaltliche Entscheidung über die Eintragung von Personen in der Informationsliste träfe. Nur das Staatliche Schulamt, in dessen Aufsichtsbereich die betroffene Person tätig war, könne die Eignung ordnungsgemäß beurteilen und veranlasse die Eintragung. Die Zentralstelle "Personalmanagement Lehrkräfte" (ZPM) im Staatlichen Schulamt Darmstadt trage diese Entscheidung nur in die Informationsliste ein und stelle die Liste den Lesebefugten in anderen Staatlichen Schulämtern zur Verfügung. Eine eigene Entscheidungsbefugnis habe die ZPM nicht, sie führe lediglich die Entscheidung des zuständigen Schulamtes aus.
Das Gericht hat vor Erlass des Gerichtsbescheides die Beteiligten hierzu angehört. Gegenstand der Beratung sind neben der Gerichtsakte auch die beigezogenen Verwaltungsakten gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheidet, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist hinsichtlich des Antrags zu 1) zulässig, aber unbegründet, hinsichtlich des Antrags zu 2) schon unzulässig.
Die Leistungsklage, die auf die Löschung der Daten des Klägers in der Informationsliste nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 4 HDSG gerichtet ist, ist zulässig. Das Staatliche Schulamt Darmstadt ist jedoch nicht passivlegitimiert. Es ist nicht berechtigt, die Daten des Klägers nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 4 HDSG zu löschen. Das Staatliche Schulamt Darmstadt führt zwar die Informationsliste, kann jedoch keine eigene Entscheidung über die Aufnahme oder Löschung von Datensätzen in dieser Liste treffen. Vielmehr ist das Staatliche Schulamt Z für die Eintragung und auch für die Löschung von Personen aus der Informationsliste zuständig. Das Staatliche Schulamt Darmstadt ist an die Weisungen des Staatlichen Schulamts Z gebunden, § 4 Abs. 1 S. 2 HDSG.
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 HDSG bleibt die datenverarbeitende Stelle für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz sowie die Erfüllung ihrer sich aus § 8 ergebenden Pflichten auch dann verantwortlich, wenn personenbezogene Daten in ihrem Auftrag durch andere Personen oder Stellen verarbeitet werden. Datenverarbeitende Stelle ist vorliegend das Staatliche Schulamt Z. Denn datenverarbeitende Stelle ist die Behörde, die selbst Daten für sich erhebt, speichert, übermittelt, sperrt oder löscht, oder andere dies für sich tun lässt, §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 HDSG. Das Staatliche Schulamt Z führt die Personalakte des Klägers, § 2 Abs. 1 Nr. 9 der Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums (StAnz. 2015, S. 445 vom 30.03.2015).
Das Staatliche Schulamt Darmstadt ist in Bezug auf die Informationsliste Auftragnehmer des Staatlichen Schulamts Z, dessen Weisung es auszuführen hat, § 4 Abs. 1 S. 1, 2 HDSG. Denn das Staatliche Schulamt Z hat die Eintragung des Klägers in der Informationsliste veranlasst und so das Staatliche Schulamt Darmstadt für sich Daten verarbeiten lassen. Das Staatliche Schulamt Darmstadt führt die Informationsliste "als Serviceeinrichtung" für die anderen Staatlichen Schulämter, § 10 Nr. 6 der Verordnung über die Wahrnehmung zentraler und teilzentraler Aufgaben durch einzelne Staatliche Schulämter und über die Umsetzung gemeinsamer Ziele und Arbeitsvorhaben in Kooperationsverbünden (ABl. 2015, S. 110). Dies zeigt, dass die Zentralstelle "Personalmanagement Lehrkräfte" (ZPM) im Staatlichen Schulamt in Darmstadt hinsichtlich der Informationsliste nur ausführende Tätigkeiten übernimmt.
Auch nach dem Erlass vom 11. Oktober 2012 über die Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung der Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte und für den Schuldienst ungeeigneter sozialpädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Erlass des hessischen Kultusministeriums vom 11 .Oktober 2012, Aktenzeichen: IV.3 -050.001.001 - 0014, ABl. 11/12 S. 698) ist es das für die betroffene Person eigentlich zuständige Schulamt, das für die Eintragung in die Informationsliste zuständig ist: Danach wird die Eintragung von der verwaltungsfachlichen Aufsichtsbeamtin/dem verwaltungsfachlichen Aufsichtsbeamten des jeweils zuständigen Staatlichen Schulamtes, die/der das entsprechende Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren geführt hat, bei der ZPM veranlasst. Der einzutragende Datensatz besteht nicht nur aus den Daten der betroffenen Person und dem Grund für die Eintragung, sondern auch aus dem Namen, Vornamen und der Telefonnummer der für die Eintragung verantwortlichen Person. Diese Person ist diejenige, die beim jeweils verantwortlichen Staatlichen Schulamt über die Eintragung entschieden hat. Die Person, die beim Staatlichen Schulamt Z für die Infoliste zuständig ist, gab in ihrer Mitteilung über die Eintragung des Klägers ihre eigenen Daten als verantwortliche Person an (Bl. 2, 3 der Behördenakte des Staatlichen Schulamts Darmstadt). Das Staatliche Schulamt Z ging also bei der Eintragung davon aus, den Kläger selbst in die Informationsliste einzutragen.
Davon zeugt auch die Behördenakte des Staatlichen Schulamts Darmstadt: Die beigezogene Akte umfasst drei Blätter: die Mitteilung, dass der Kläger in die Informationsliste aufzunehmen sei, die Bestätigung der Eintragung und die Mitteilung des Staatlichen Schulamts Z an den Kläger über die Eintragung. Eine inhaltliche Auseinandersetzung, ob die Eintragung des Klägers erforderlich ist, hat beim Staatlichen Schulamt Darmstadt ersichtlich nicht stattgefunden. Vielmehr findet diese inhaltliche Auseinandersetzung in den fünf Bänden der Behördenakte des Staatlichen Schulamts Z statt.
Schon im Widerspruchsbescheid führte das Staatliche Schulamt für den Landkreis Z aus, dass die ZPM im Staatlichen Schulamt Darmstadt den Kläger aufgrund der Mitteilung des Staatlichen Schulamts für den Landkreis Z in die Informationsliste aufgenommen habe (Bl. 4 der Gerichtsakte). Wenn aber das Staatliche Schulamt Darmstadt auf eine bloße Mitteilung des Staatlichen Schulamts Z handelte, ist das Staatliche Schulamt Z die verantwortliche Behörde, die die Eintragung veranlasste. Deshalb ist das Staatliche Schulamt Z nach § 4 Abs. 1 S. 1 HDSG auch für die Löschung der gespeicherten Daten zuständig. Dem Kläger bleibt deshalb nur, beim Staatlichen Schulamt Z die Löschung seiner Eintragung zu erstreiten.
Der Antrag zu 2) des Klägers ist bereits unzulässig. Mit dem Antrag, festzustellen, dass der Erlass über die Informationsliste mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, begehrt der Kläger die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Für eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO fehlt es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Eine andere Klageart, mit der der Kläger die begehrte Feststellung erreichen könnte, existiert nicht. Selbst wenn überlegt würde, dass der Antrag dahingehend auszulegen sein sollte, festzustellen, dass der Erlass die Rechte des Klägers verletze, so wäre dieser Antrag unzulässig, weil er insoweit subsidiär zu der im Antrag zu 1) enthaltenen Leistungsklage ist, § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO und § 21 Abs. 1 S. 1 GKG. Nach § 155 Abs. 4 VwGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Das Land Hessen ist als Beklagter Beteiligter des Verfahrens, § 63 Nr. 2 VwGO. Dieses, vertreten durch das Staatliche Schulamt Z, hat durch sein prozessuales Verhalten die zusätzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers verursacht, die im hiesigen Verfahren entstanden sind. Diese Kosten beruhen auf dem Verschulden des beklagten Landes. Denn obwohl das Staatliche Schulamt Z wusste, dass es das Staatliche Schulamt Darmstadt zur Eintragung des Klägers in der Informationsliste veranlasst und die dafür maßgebliche inhaltliche Prüfung allein durchgeführt hatte, führte das Staatliche Schulamt Z in seinen Schriftsätzen vom 27.10.2017 und vom 22.12.2016 aus, es sei nicht in der Lage, das Staatliche Schulamt Darmstadt zur Löschung der Daten des Klägers anzuweisen. Dadurch unterstützte das beklagte Land, vertreten durch das Staatliche Schulamt Z, die letztendlich fehlerhafte Verweisung an das Verwaltungsgericht Darmstadt und verhinderte zudem, dass das Staatliche Schulamt Darmstadt der fehlerhaften Verweisung entgegentreten konnte. Das beklagte Land muss sich die Aussagen seines Vertreters zurechnen lassen. Im Innenverhältnis der betroffenen Staatlichen Schulämter ist ggf. ein Regress vorzunehmen, um das Staatliche Schulamt Darmstadt von Kosten freizustellen, die es nicht verursacht hat.
Gerichtskosten sind nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht zu erheben. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. § 21 Abs. 1 GKG bezweckt, die Beteiligten von Kosten zu verschonen, die durch Fehler des Gerichts entstanden sind. Dies ist auch hier der Fall. Aus den vorgenannten Gründen führte die Verweisung ohne vorherige Umstellung des Vertreters des beklagten Landes zu der hiesigen Klageabweisung, die bei Prüfung der aktuellen Rechtslage vermeidbar gewesen wäre.