Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt
Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil vom 13.09.2017 – 4 K 2318/16.DA.A
ECLI:DE:VGDARMS:2017:0913.4K2318.16.DA.A.00
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 30. September 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, dem bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, begehrt zusätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.Er ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und wurde ausweislich seiner syrischen ID-Karte, bei deren Überprüfung die Beklagte keine Manipulationen festgestellt hat, am 27. Januar 1994 geboren. Nach eigenen Angaben reiste er am 22. September 2015 über die sogenannte "Balkanroute" in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. September 2016 einen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 27. September 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe zuletzt in Aleppo gelebt und dort Informatik studiert. Sein Studium habe er wegen des Krieges abbrechen müssen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, von der Baath-Partei kontrolliert zu werden, da diese ihm vor seiner Ausreise vorgeworfen habe, bei Facebook die nationale Sicherheit kritisiert zu haben. Danach habe er das Gefühl gehabt, unter Beobachtung zu stehen. Er sei auch sehr oft an Checkpoints angehalten und diskriminiert worden, weil er Sunnit sei. Außerdem sei seine Rückstellung für den Wehrdienst am 16. März 2016 abgelaufen und er würde zum Militär eingezogen werden. Er wolle aber nicht im Krieg in Syrien mitkämpfen müssen und keine Menschen töten oder selbst getötet werden. Schließlich habe er Familienangehörige in Deutschland, unter anderem seinen Großvater mütterlicherseits, der D-minister unter Hafiz al-Assad gewesen sei und ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe.Mit Bescheid vom 30. September 2016, 6630781 - 475, dem Kläger zugestellt am 5. Oktober 2016, erkannte die Beklagte dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen.
Der Kläger habe keine gegen ihn persönlich gerichteten Beeinträchtigungen vorgetragen.Der Kläger hat am 18. Oktober 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass er sein Studium im Fach Informatik im Juni 2015 habe abbrechen müssen. Hintergrund sei ein Post auf Facebook, in dem er Studenten einer Organisation der Universität Aleppo kritisiert habe. Jemand anderes habe auf diesen Post mit einem sarkastischen Kommentar zum "National Security Office" reagiert. Nachdem der Kläger diese Antwort ein bis zwei Stunden später bemerkt habe, habe er die gesamte Facebook-Seite gelöscht. Trotzdem habe er bereits am nächsten Tag die Anweisung erhalten, in das Büro der Baath-Partei in der Fakultät zu kommen. Daraufhin habe er sein Studium sofort abgebrochen und sei schon eine Woche später in die Türkei ausgereist. Inzwischen habe seine Mutter, die in der Verwaltung einer Schule in Aleppo beschäftigt sei, auch eine Ladung für ihn und seinen Bruder zum Militärdienst erhalten. In dieser Ladung werde die Mutter bedroht, dass sie ihr Gehalt nicht mehr erhalten werde, wenn ihre Söhne sich nicht beim Militär meldeten.
Der Kläger beantragt,
unter entsprechender Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2016 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.In der mündlichen Verhandlung am 13. September 2017 ist der Kläger informatorisch gehört worden; insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (1 Band) sowie der beigezogenen Behördenakten (2 Heftstreifen) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) - ungeachtet des ihm mit Bescheid vom 30. September 2016 zugesprochenen subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) - einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). In entsprechendem Umfang war Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids aufzuheben.Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 - EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG).Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen.
Unter dem Begriff der politischen Überzeugung als Verfolgungsgrund ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Dabei kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk"), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, BVerwGE 140, 22). Die Zukunftsprognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand (BVerwG, Urt. v. 6. März 1990 - 9 C 14/89 -, BVerwGE 85, 12). Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung mit einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. insoweit nur BVerwG, Urt. v. 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, BVerwGE 89, 162).Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hält sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen einer vom syrischen Staat bei ihm vermuteten politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes Syrien auf. Die zu besorgenden Verfolgungshandlungen knüpfen auch an eine vom syrischen Staat zugeschriebene politische Gesinnung des Klägers an.Zwar ist der Kläger nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, liegen nicht vor. Der vom Kläger geschilderte Vorfall mit einer Abteilung der Baath-Partei an seiner Universität hat für sich genommen noch nicht die erforderliche asylerhebliche Intensität. Denn nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung wurde ihm in diesem Zusammenhang zwar angekündigt, dass er in Zukunft unter besonderer Beobachtung stehen werde. Dies allein stellt jedoch noch keine asylerhebliche Verfolgungshandlung dar. Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht für den Kläger aber deshalb, weil er sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem syrischen Militärdienst entzogen hat (sog. Nachfluchtgrund, § 28 Abs. 1a AsylG).Zur aktuellen Situation in Syrien teilt die Kammer die Einschätzung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der in seinem Urteil vom 6. Juni 2017 (Az. 3 A 3040/16.A, juris, m.w.N.) folgendes ausgeführt hat: "Eine Auswertung der Erkenntnismittel zeigt, dass das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad durch den seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2011 andauernden Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten ist (so auch Bay. VGH, a.a.O.[Urt. v. 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris]). Die direkte Beteiligung der Bündnispartner Assads - des Iran mit seiner libanesischen Hisbollah-Miliz und Russland mit seinem Militäreinsatz - sowie die Bildung eines internationalen Bündnisses unter Führung der Vereinigten Staaten gegen die islamistische Terrorgruppe "IS" macht aus dem Kampf innerhalb Syriens einen regionalen Stellvertreterkrieg zwischen dem schiitischen Iran auf der einen und dem sunnitischen Saudi-Arabien mit seinen Verbündeten Türkei und (bislang) Katar auf der anderen Seite. Seit Beginn des Krieges wurden 400.000 Menschen getötet und die Hälfte der Bevölkerung zur Flucht gezwungen. Rund 11,8 Millionen Syrer sind auf der Flucht, davon 7 Millionen innerhalb Syriens; mindestens 4,8 Millionen Flüchtlinge hat UNHCR bisher in den Nachbarländern Jordanien, Libanon, Irak, Türkei und Nordafrika registriert (UNO - Flüchtlingshilfe, Zahlen und Fakten 2015). Die syrische Regierung hat die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebietes verloren. Im Osten werden nach wie vor weite Teile des besiedelten Gebietes durch den sog. Islamischen Staats - IS - kontrolliert. Die Grenzregionen zu Jordanien und der Türkei werden von verschiedenen oppositionellen Rebellengruppen kontrolliert und der mehrheitlich kurdische Teil Syriens, besonders im Norden und Nordosten des Landes hat sich selbst zur föderalen Provinz erklärt. Die Gebiete zwischen den größten Städten im Westen des Landes (vor allem Damaskus und Umland, Hama, Homs, Latakia und mit Abstrichen auch Aleppo) werden mittlerweile bis auf wenige Gebiete von der Regierung kontrolliert (Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH vom 01.02.2017).
In dieser Situation gehen die syrischen Sicherheitskräfte mit unverminderter Härte gegen vermeintliche Oppositionelle vor. Nach den dem Senat vorliegenden Berichten sind seit dem Beginn des Bürgerkrieges Zehntausende inhaftiert und schwerster Folter sowie unmenschlicher Behandlung ausgesetzt worden. Jeder, der unter dem Verdacht steht, regimekritisch zu sein, unterliegt dem Risiko willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderer Misshandlungen, des Verschwindenlassens und des Todes während der Haft."Vor diesem Hintergrund ist es zur Überzeugung der Kammer nach den vorliegenden Erkenntnisquellen beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer hypothetischen Rückkehr unter den Bedingungen einer Abschiebung menschenrechtswidrige Maßnahmen drohen, insbesondere Folter als schwerwiegende Verletzung eines notstandsfesten Menschenrechts (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2, Art. 3 EMRK).
Nach der vorliegenden Auskunftslage ist zunächst davon auszugehen, dass Rückkehrer im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene, zum Teil konkurrierende Geheimdienste des Regimes über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden. Zudem werden die Sicherheitsbeamten prüfen, ob ein Rückkehrer von den Behörden gesucht wird. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob der Betroffene seinen Wehrdienst abgeleistet hat. Verdächtigen die Sicherheitsbeamten dabei jemanden aus irgendeinem Grund, so ist davon auszugehen, dass sie einen Freibrief haben, zu tun, was immer sie wollen (SFH, Syrien: Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse v. 21. März 2017; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf die Informationsanfragen SYR105361.E v. 19. Januar 2016; vgl. auch AA, Auskunft an VG Trier v. 12. Oktober 2016 zur Ausreisekontrolle). Dem Auswärtigen Amt sind Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert und dauerhaft verschwunden sind. Dies stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Deutsche Botschaft Beirut, Auskunft an das Bundesamt v. 3. Februar 2016). Dem UNHCR liegen Berichte vor, nach denen Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, dem Risiko einer längeren incommunicado-Haft und Folter ausgesetzt seien. So könnten verdächtige Personen umgehend verhaftet und anschließend zwangsverschleppt und gefoltert werden (UNHCR, Relevante Herkunftsinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, deutsche Version v. April 2017). Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind Männer im wehrdienstfähigen Alter bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden (SFH, Syrien: Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse v. 21. März 2017). Dem U.S.-Außenministerium liegen Berichte über Tausende glaubhafter Fälle vor, in denen Regierungsbehörden Folter zur Bestrafung von mutmaßlichen Gegnern, auch während Vernehmungen, einsetzten (U.S.-Außenministerium, Menschenrechtsbericht 2016 zur Lage in Syrien, deutsche Version v. 3. März 2017). Aus einem am 6. Februar 2017 veröffentlichten Bericht von Amnesty International ergibt sich, dass zwischen 2011 und 2015 im Militärgefängnis Saydnaya zwischen 5.000 und 13.000 Häftlinge, die als Regimegegner angesehen wurden, außergerichtlich hingerichtet worden seien (Süddt. Zeitung,, "Tatort Saydnaya" v. 8. Februar 2017). Das wären im Durchschnitt 300 Todesfälle pro Monat (Hess. VGH, Urt. v. 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16 -, juris).
Eine solche menschenrechtswidrige Behandlung droht auch dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, weil er sich dem Wehrdienst entzogen hat. Er befindet sich im wehrdienstpflichtigen Alter und ist trotz Ablaufs der Rückstellungsfrist nicht nach Syrien zurückgekehrt. Syrische Männer müssen sich im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst registrieren lassen und sind laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren wehrpflichtig. Es gibt zahlreiche Berichte, dass seit Anfang 2011 auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden. Dabei ist die Wehrpflicht in der Praxis bis zum 50. bzw. sogar 52. Lebensjahr ausgeweitet worden (AA, Auskunft an VG Düsseldorf v. 2. Januar 2017; Deutsche Botschaft Beirut, Auskunft v. 2. März 2016; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee v. 30. Juli 2014; siehe auch Hess. VGH, Urt. v. 6. Juni 2017 3 A 3040/16 -, juris).
Der Kläger war zwar im Zeitpunkt seiner Ausreise noch als Student von der Militärpflicht zurückgestellt und konnte Syrien daher auch auf legalem Wege verlassen. Die Rückstellung des Klägers ist jedoch seit Ablauf der Rückstellungsfrist am 16. März 2016 aufgehoben. Nach Auskunft des UNHCR wird nach Ende der Aufschubfrist auch von freigestellten Militärdienstpflichtigen erwartet, dass sie zurückkehren, um Militärdienst zu leisten. Sofern sie nicht wie vorgesehen zurückkehrten, gelten sie, wie aus Berichten hervorgehe, als Wehrdienstentzieher (UNHCR, Relevante Herkunftsinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, deutsche Version v. April 2017; siehe auch VG Frankfurt, Urt. v. 1. November 2016 - 9 K 1449/16.F.A). Dies bestätigt gerade auch der vorliegende Fall des Klägers. So konnte er die Ablichtung eines Schreibens der Syrisch Arabischen Armee vorlegen, das seiner Mutter, die an einer syrischen Schule beschäftigt ist, im Frühsommer 2017 dort ausgehändigt wurde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zudem glaubhaft geschildert, dass seiner Mutter mit der Einstellung ihrer Gehaltszahlungen gedroht worden sei, sollten ihre Söhne dem Befehl zum syrischen Militärdienst nicht folgen.
Zur Überzeugung der Kammer knüpfen die drohenden menschrechtswidrigen Maßnahmen auch an flüchtlingsrelevante Persönlichkeitsmerkmale des Klägers an, nämlich an eine ihm wegen Entziehung von der Wehrpflicht unterstellte regimefeindliche Gesinnung als Oppositioneller (siehe auch Bay. VGH, Urt. v. 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris).
Zwar stellen Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe - insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe - gibt allerdings regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen - auch und gerade während eines Krieges - willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze als Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal sein kann (BVerwG, Urt. v. 25. Juni 1991 - 9 C 131/90 -, juris). Auch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die besondere Intensität der drohenden Verfolgungsmaßnahmen ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus sein (BVerfG, Beschl. v. 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris).
Die gegenwärtige Auskunftslage belegt, dass Wehrdienstentziehung von der syrischen Regierung nicht nur als strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohung zu schützen, betrachtet wird. Anstatt die gesetzlich im Militärstrafbuch vorgesehen Strafen anzuwenden, werden Wehrdienstentzieher Berichten zufolge Tage oder Wochen nach ihrer Festnahme an die Front geschickt, oft nur mit einer minimalen Ausbildung. Bei Festnahme und während der Inhaftierung droht den Betroffenen Folter oder andere Misshandlung. Es wird berichtet, dass diese Praktiken in Syrien endemisch (verbreitet) sind (siehe insbesondere UNHCR, Auskunft an Hess. VGH v. 30. Mai 2017; siehe auch Hess. VGH, Urt. v. 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16 -, juris). Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind Folge von Wehrdienstentziehung in Syrien je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug in den Militärdienst, Einzug an die Front oder Haft und Folter. Komme der Verdacht auf, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert (SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der SFH-Länderanalyse v. 23. März 2017). Nach einer - nach Einschätzung des Auswärtigen Amts verlässlichen - Studie des Danish Immigration Service vom September 2015 zum Militärdienst in Syrien drohen desertierten Syrern Militärtribunale, Folter, lebenslange Haft oder Hinrichtung (Deutsche Botschaft Beirut, Auskunft an das Bundesamt vom 3. Februar 2016; Danish Immigration Service, "SYRIA. Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG", September 2015). Angesichts dieser Erkenntnisse kommt es zur Überzeugung der Kammer nicht mehr darauf an, aus welchem Gebiet ein Wehrdienstentzieher stammt (insoweit offen gelassen: Hess. VGH, Urt. v. 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, juris). Denn bei einem willkürlich handelnden Unrechtssystem wie dem syrischen Staat kann - insbesondere ohne entsprechende Belege - nicht davon ausgegangen werden, dass er insofern rational unterscheidet (vgl. bereits Hess. VGH, Urt. v. 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -, juris). Das syrische Regime ist von einem "Freund-Feind-Schema" als alles durchziehendem Handlungsmuster geprägt, das vereinfacht und etwas plakativ ausgedrückt damit beschrieben werden kann, dass "jeder, der nicht für mich ist, gegen mich ist" (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris; DOI, Auskunft an Hess. VGH v. 1. Februar 2017). Darauf deutet auch eine jüngst veröffentlichte Aussage des Generalmajors der Republikanischen Garden und damit einer der wichtigsten Militärs des Regimes, der mehrere tausend Soldaten befehligt, im syrischen Staatsfernsehen hin: "Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen" (Spiegel online, "Assads Top-General droht Flüchtlingen" v. 11. September 2017).
Schließlich kommt in der Person des Klägers noch gefahrerhöhend hinzu, dass sein Großvater unter Hafiz al-Assad als Minister tätig war und als solcher den Unmut einiger Regierungsmitglieder auf sich gezogen hat, weil er sich an "unregelmäßigen" Geschäften nicht beteiligen wollte. Insoweit teilt die Kammer die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung des Klägers, dass dieser Umstand bei einer Rückkehr nach Syrien auf ihn übertragen werden könnte.
Eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG steht dem Kläger nicht zu, weil die Kontrolle - wie dargestellt - bereits bei der Einreise erfolgen wird (siehe Hess. VGH, Urt. v. 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, juris). Außerdem gibt es in Syrien derzeit keine Zonen, in denen die Möglichkeit besteht, sich dem Militärdienst zu entziehen (vgl. AA, Auskunft an VG Düsseldorf v. 2. Januar 2017; Hess. VGH, a.a.O.).Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 AsylG oder des § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dabei werden Gerichtskosten nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.