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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil vom 13.09.2017 – 4 K 2764/16.DA.A

ECLI:DE:VGDARMS:2017:0913.4K2764.16.DA.A.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist ausweislich der Behördenakte im Jahr 1989 geboren und syrische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Sie reiste im Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier im September 2016 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung ließ sich die Klägerin im September 2016 zu ihrem Asylantrag ergänzend im Wesentlichen wie folgt ein:Sie habe zuletzt in Damaskus gelebt und sei zusammen mit ihrer Schwester von Syrien aus über den Libanon, die Türkei und dann auf der sogenannten "Balkanroute" nach Deutschland gereist. Ihre Eltern, eine Schwester und die Großfamilie lebten noch in Syrien. Nach Abitur und anschließendem Studium habe sie in einem medizinischen Zentrum, das dem Schwager des syrischen Präsidenten gehöre, gearbeitet. Von dieser Arbeit habe ihre Lebensexistenz abgehangen; sie habe dort viele berühmte Leute verarztet. Irgendwann sei sie von unbekannten Personen angerufen und es sei ihr nahegelegt worden, dass sie mit der Arbeit dort aufhören solle, sonst müsse sie mit Konsequenzen rechnen. Einige Tage später seien die Reifen ihres Autos kaputt gemacht worden. Diese Leute hätten festgestellt, wo die Klägerin wohne, und hätten ihren Vater angerufen, der ihr gegenüber dann die Frage der Ausreise aus Syrien angesprochen habe. Zwei Tage später sei sie von einem Auto verfolgt worden, habe aber entkommen können. Nach diesem Zwischenfall habe der Vater zu ihr gesagt, dass sie und ihre Schwester das Land so schnell wie möglich verlassen sollten.

Mit Bescheid vom 15. November 2016, 6 448 482-475, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ebenso ab wie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und erkannte den subsidiären Schutzstatus zu. Diese Entscheidung wurde am 17. November 2016 zugestellt und hauptsächlich damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen. Die Klägerin habe durch ihren Sachvortrag eine Kausalität zwischen möglichen Verfolgungshandlungen und den Anknüpfungsmerkmalen des § 3b AsylG trotz entsprechender Nachfrage nicht ausreichend substantiieren können.

Die Klägerin begründet ihre hiergegen am 23. November 2016 erhobene Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren.Sie lässt darauf hinweisen, dass sie ihr Heimatland illegal verlassen habe und befürchte, bei Rückkehr nach Syrien durch den syrischen Geheimdienst befragt, verhaftet und gefoltert zu werden, weil sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sich länger im europäischen Ausland aufgehalten habe.

Die Klägerin beantragt,

unter entsprechender Aufhebung von Nr. 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2016 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt ihrer angefochtenen Behördenentscheidung.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) sowie der beigezogenen Behördenakten (2 Heftstreifen) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 13. September 2017 gewesen sind. In dieser Verhandlung ist die Klägerin zu ihrem Schutzbegehren angehört und befragt worden; sie hat sich hierzu im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

Auf die Frage nach Kontakten zu Familienangehörigen oder Freunden in Syrien hat die Klägerin mitgeteilt, dass ihre Eltern in Damaskus lebten, die 46 Jahre alte Mutter als Hausfrau und der ungefähr 52 Jahre alte Vater als selbstständiger Kaufmann, der in seinem kleinen Geschäft Saft verkaufe. Eine Schwester von ihr lebe in Beirut. Alle zwei bis drei Tage, zuletzt gestern, hätten sie Kontakt miteinander über Facebook oder WhatsApp. Auf Nachfrage: Dabei berichteten sie sich gegenseitig im Wesentlichen darüber, wie es ihnen gehe, was man tue, wie das Wohlbefinden sei. Die Klägerin hat weiter auf Befragen angegeben, dass ihre Eltern in Damaskus ein "normales" Leben in einer eigenen Wohnung führten.Befragt zur Passbeschaffung und Ausreise hat die Klägerin Folgendes mitgeteilt: Bei der Passbeschaffung habe es keine Probleme gegeben. Zum damaligen Zeitpunkt- auf Nachfrage: etwa 2012/2013 - habe es viel Druck gegeben und alle hätten einen Pass beantragt.Sie habe Syrien in Richtung Beirut und der Türkei verlassen. Auf Nachfrage nach der Ausreise aus Syrien hat die Klägerin ergänzt, dass sie zusammen mit ihrer Schwester in einem Taxi zum Grenzübergang Al Masna (dieser Ort ist mit den Beteiligten auf einer Landkarte aufgefunden worden) gefahren sei. Dies habe etwa eine Stunde gedauert. Auf Nachfragen: Sie seien an mehreren Checkpoints zum Stoppen gebracht worden, wo sehr intensive Checks durchgeführt worden seien und man sie gefragt habe, warum sie denn verreisten. Ihre Antwort sei gewesen, sie wollten im Libanon Verwandte besuchen. Auch die Pässe und ihre Gepäckstücke seien genau kontrolliert worden. An einem Checkpoint auch das Fahrzeug.

Befragt nach ihrer Berufstätigkeit in Damaskus hat die Klägerin im Wesentlichen Folgendes berichtet: Sie habe in einem medizinischen Zentrum gearbeitet. Dies sei kein Krankenhaus gewesen, hier habe es keine Notfälle gegeben. Sämtliche Fachrichtungen seien dort vertreten gewesen; die Behandlungen seien nur aufgrund terminlicher Vereinbarungen durchgeführt worden. Dort habe es auch eine Abteilung für Kosmetik gegeben, in der sie, die Klägerin, gearbeitet habe. Ihre Spezialität sei die Behandlung der Haut (Dermatologie) gewesen. Von Fall zu Fall habe sie auch dort mit einem Arzt zusammengearbeitet.Die Klägerin legt in diesem Zusammenhang eine Plastik-Ausweiskarte vor, von der eine Kopie zur Akte genommen worden ist.Auf weitere Fragen hat die Klägerin u. a. erläutert, dass dort, soweit ihr bekannt gewesen sei, der Bruder der Ehefrau des jetzigen syrischen Präsidenten Assad der Leiter dieser Klinik gewesen sei. Es habe auch noch eine Einrichtung in Großbritannien gegeben. Sein Vater, also auch der Vater der Präsidentengattin, ein Kardiologe, sei der Direktor beider Kliniken gewesen. Dieser habe sich aber nur bei Bedarf und sehr selten dort aufgehalten. Mit diesen beiden habe sie nur sehr selten zu tun gehabt; alle seien sie sehr nervös gewesen, wenn diese anwesend gewesen seien. Mit dem Sohn, Dr. D habe sie etwas öfter zusammengearbeitet.Hauptberuflich hätten dort nicht sehr viele gearbeitet, die Ärzte seien von Fall zu Fall dorthin gekommen. Neben ihr habe es nur wenige Mitarbeiter gegeben, die ständig anwesend gewesen seien. Die Patienten dort seien im Wesentlichen aus der Oberschicht der Bevölkerung gekommen; nur neue Ärzte hätten auch Patienten aus der Mittelschicht gehabt. Es habe sich im Wesentlichen um besondere Patienten beispielsweise aus der aristokratischen Schicht gehandelt. Sie als Mitarbeiter hätten nur gewusst, dass die Patienten aus diesem Personenkreis stammten, wer es im Einzelnen gewesen sei, habe man nicht erfahren. Patienten aus der Unterschicht seien in anderen Zentren behandelt worden. Dort sei die Behandlung günstiger. Vielleicht hätten sich Patienten aus der unteren Schicht auch deswegen nicht dorthin begeben, weil vor der Klinik eine Kontrolle durch Security-Personal stattgefunden habe, von der bekannt gewesen sei, dass sie aus den Reihen der Präsidenten-Palast-Garde kämen. Auf Frage: Sie selbst habe dort etwa eineinhalb Jahre lang gearbeitet.Die Klägerin ist dann zu ihren Ausreise-/Fluchtgründen befragt worden. Hierzu hat sie im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt: Die Arbeit dort am Dummar-Zentrum sei ihr Traum, ihr Ziel, gewesen. Anfangs habe sie nicht gewusst, welche Leute dort behandelt werden. Von bestimmten Menschen aus dem Nachbar-Stadtviertel Ezea, das seien keine Assad-Anhänger, sondern Terroristen, seien die Mitarbeiter der Klinik als Leute des Assad-Regimes, als dessen Anhänger, betrachtet worden. Dabei sei das Zentrum aber kein politisches, sondern ein medizinisches gewesen. Auf einmal habe sie Drohtelefonate, sowohl auf ihr Handy als auch nach Hause, bekommen, weil sie ja als Personen nah an der Herrscherfamilie dran gewesen seien. Sie hätten damit aufhören sollen und man habe ihnen mit Kidnapping oder Lebensgefahr gedroht. Ein Kollege von ihr sei im Ezea-Viertel gekidnappt worden. Sie habe Angst gehabt. Eines Tages sei sie zu ihrem Auto gekommen und die Reifen seien platt gewesen. Zunächst habe sie das nicht in Zusammenhang gebracht mit den Drohungen. In Gesprächen aber habe sich dann erfahren lassen, dass so etwas öfters geschehen sei. Die Leute von Ezea hätten sie unter Druck setzen wollen. Entscheidender Punkt für ihren Ausreiseentschluss sei es gewesen, dass sie einmal unterwegs in Sabwa von einem Fahrzeug verfolgt worden sei. Zunächst sei sie dessen nicht so sicher gewesen, aber als sie einen Checkpoint erreicht gehabt habe, sei das Verfolgungsfahrzeug verschwunden gewesen. Sie selbst habe große Angst vor Kidnapping oder Vergewaltigung gehabt. Die Leute hätten ihren Namen und ihr Gesicht aus dem Internet (YouTube) gekannt.

Die Klägerin hat auf Befragen weiter geschildert, dass sie nach dem jeweiligen Anrufversuch sofort das Gespräch unterbrochen habe, einmal aber auch die Drohung erhalten habe, sie solle mit der Arbeit dort aufhören, das sei für ihre Zukunft besser. Im Weiteren hat die Klägerin erläutert, dass die Leute aus Ezea sehr religiös seien, die Religion allerdings falsch interpretierten. Sie selbst seien in deren Augen Verbrecher gewesen oder hätten in die falsche Richtung, auch politisch, tendiert. Von der Verwaltung ihrer Klinik habe sie deswegen sogar eine andere Handynummer bekommen, und sei auch etwa eine Woche lang vom Personal nach Hause gebracht worden. Danach habe man sich bei ihr entschuldigt, dass man dies nicht fortsetzen könne, und ihr mitgegeben, sie müsse selbst für sich verantwortlich sein.Auf die Frage danach, ob sich die Klägerin vorstellen könne, zu ihren Eltern zurückzukehren und sich dort eine neue Arbeitsstelle zu suchen, hat sie entgegnet, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Syrien Angst um ihr Leben habe. Selbst wenn sich dort die Lage gebessert haben sollte, bleibe immer etwas zurück, es blieben Leute zurück, die hasserfüllt seien und nachtragend. Man könne nicht frei, unbehelligt sein. Die Leute, die sie bedroht hätten, seien noch da. Es habe sich alles durchmischt, es bestehe kein Vertrauen unter den Leuten.Auf Befragen ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin angegeben, dass sie sich wegen der Drohanrufe nicht an die Polizei oder an Sicherheitsstellen gewandt habe. Die Polizei hätte diese Anzeigen nicht weiter verfolgt. So sei es im Staat gegangen. Auf Nachfrage: Für die Polizei seien viele Sachen in dieser Richtung normal.Auf weitere Frage des Bevollmächtigten: In ein anderes Stadtviertel, das von Regierungstreuen beherrscht werde, könne sie auch nicht gehen und in Ruhe leben. Es gebe dort "schlafende Zellen". Man könne nicht sagen, dass ein Gebiet tatsächlich unter der Macht des Assad-Regimes stehe. Es sei egal, überall gebe es keine Sicherheit. Ihr Arbeitgeber habe sie auch nicht beschützen können; man müsse sich selbst schützen. Dies sei auch heute noch so.Schließlich hat die Klägerin Angst um ihr Leben im Fall einer Rückkehr geäußert. Als syrische Staatsbürgerin wolle sie, dass Ordnung im Land herrsche und nicht zu der einen oder anderen Seite gehören. Sie befinde sich in einer bedrückenden Lage, habe psychische Probleme.Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungs-/Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, § 44 VwGO) ist nicht begründet.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2016 ist, soweit er angefochten ist, nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin demzufolge nicht in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).Zur Begründung nimmt die Kammer nach § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die zutreffende Begründung des Bundesamtsbescheids vom 15. November 2016 (Nr. 2) mit folgender Ergänzung:

Nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere der informatorischen Anhörung und Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung steht für die Kammer fest, dass die Klägerin unverfolgt und legal aus ihrem Heimatland Syrien in den Libanon ausgereist ist. Nach ihren Schilderungen konnte sie zusammen mit ihrer Schwester und einem Begleiter, der das Kraftfahrzeug steuerte, letztlich unbeanstandet mehrere Kontrollposten ("Checkpoints") passieren und über den Grenzübergang Al Masna ausreisen. Dabei war sie im Besitz ihres syrischen Reisepasses.

Die Klägerin, die für die Zeit von etwa eineinhalb Jahren vor ihrer Ausreise im Dummar-Medical-Center in Damaskus als Spezialistin für Kosmetik und Laser beschäftigt war, hat ihr Heimatland nicht wegen erlittener oder ihr drohender politischer Verfolgung verlassen. Dabei kann die Verfolgung nach § 3c AsylG ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.Verfolgungshandlungen in diesem Sinn war die Klägerin vor ihrer Ausreise nicht ausgesetzt. Die Klägerin arbeitete als eine der wenigen fest und dauerhaft im Dummar-Medical-Center in Damaskus beschäftigten Mitarbeiter in einem präsidentennahen Umfeld, was sie als ihren beruflichen "Traum", als ihr Ziel beschrieben hat. Dieses medizinische Zentrum gehört nach den Schilderungen der Klägerin - ebenso wie eine weitere medizinische Einrichtung in Groß-Britannien - dem Vater der Gattin des gegenwärtigen syrischen Präsidenten, einem Kardiologen. Geleitet bzw. geführt wird das Zentrum in Damaskus von dessen Sohn, also dem Bruder der Präsidentengattin. Entsprechend, so beschreibt es die Klägerin glaubhaft, stammten die Patienten aus der Oberschicht (Die Klägerin hat sie mit "aristokratische Schicht" bezeichnet), damit aus dem engeren oder weiteren Umfeld der gegenwärtigen Herrscherfamilie Syriens. Eindrucksvoll hat die Klägerin in dem Zusammenhang geschildert, dass sie und ihre Kollegen zwar wussten, wenn hochrangige Personen als Patienten anwesend waren. Sie hätten aber nie genau gewusst, um wen es sich gerade gehandelt habe. Eine gewisse Nervosität unter den Mitarbeitern sei auch jedes Mal aufgetreten, wenn Dr. El Akhras oder gar sein Vater im Zentrum anwesend waren. Weiter hat die Klägerin in diesem Zusammenhang berichtet, dass die "Security" vor dem Gebäude alle Menschen kontrolliert hätte, die in das Gebäude wollten, und dass sich diese Sicherheitsposten aus der präsidialen Palastgarde rekrutiert hätten.

Die von der Klägerin beschriebenen Anfeindungen, hauptsächlich durch Drohanrufe, in denen sie aufgefordert worden sei, ihren Arbeitsplatz im Einflussbereich des syrischen Präsidenten und seiner Familie zu verlassen, haben sie nach ihren weiter glaubhaften Erläuterungen insbesondere in der mündlichen Verhandlung sehr stark beunruhigt und beängstigt. Zunächst hat die Klägerin, wie sie selbst schildert, auch noch Schutz durch ihren Arbeitgeber erhalten, indem er ihr eine neue Handy-Telefonnummer verschafft hat und sie von Mitarbeitern der Verwaltung nach Arbeitsende mit dem Auto nach Hause hat bringen lassen - allerdings nur für eine Woche. Länger konnte dieser Schutz nicht aufrechterhalten werden, wofür sich die Verwaltung auch bei der Klägerin entschuldigt hat.Die Klägerin konnte die Kammer auch nicht davon überzeugen, dass sie der syrische Staat nicht vor den beschriebenen Bedrohungen und Einschüchterungen privater Dritter schützen konnte oder wollte. Es ist für das Gericht nicht ohne weiteres nachvollziehbar und verständlich, dass und warum die Klägerin zwar unter großer Furcht vor Gewaltanwendung durch diese "Leute aus Ezea" stand, gleichzeitig aber noch nicht einmal versucht hat, gegebenenfalls mit Unterstützung durch ihren präsidentennahen Arbeitgeber, Schutz durch die Polizei oder entsprechende Sicherheitsstellen zu erhalten. Wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hierzu lediglich angibt, sie habe auf keinen Schutz durch die Polizei hoffen dürfen, weil derartige Fälle für die dortige Polizei normal seien, ist dies nicht überzeugend. Hieraus kann jedenfalls keine Schutzverweigerung oder ein Anhalt für die Unmöglichkeit staatlichen Schutzes vor den Bedrohungen der geschilderten Art durch Dritte abgeleitet werden.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin im Fall ihrer - wegen der subsidiären Schutzgewährung - allein hypothetisch zu betrachtenden Rückkehr nach Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich von politscher Verfolgung i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention mit §§ 3 ff. AsylG betroffen sein würde.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk"), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, BVerwGE 140, 22). Die Zukunftsprognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand (BVerwG, Urt. v. 6. März 1990 - 9 C 14/89 -, BVerwGE 85, 12). Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung mit einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. insoweit nur BVerwG, Urt. v. 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, BVerwGE 89, 162).

Zur aktuellen Situation in Syrien teilt die Kammer die allgemeine Einschätzung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der in seinem Urteil vom 6. Juni 2017 (Az. 3 A 3040/16.A, juris, m.w.N.) folgendes ausgeführt hat:

"Eine Auswertung der Erkenntnismittel zeigt, dass das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad durch den seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2011 andauernden Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten ist (so auch Bay. VGH, a.a.O.[Urt. v. 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris]). Die direkte Beteiligung der Bündnispartner Assads - des Iran mit seiner libanesischen Hisbollah-Miliz und Russland mit seinem Militäreinsatz - sowie die Bildung eines internationalen Bündnisses unter Führung der Vereinigten Staaten gegen die islamistische Terrorgruppe "IS" macht aus dem Kampf innerhalb Syriens einen regionalen Stellvertreterkrieg zwischen dem schiitischen Iran auf der einen und dem sunnitischen Saudi-Arabien mit seinen Verbündeten Türkei und (bislang) Katar auf der anderen Seite. Seit Beginn des Krieges wurden 400.000 Menschen getötet und die Hälfte der Bevölkerung zur Flucht gezwungen. Rund 11,8 Millionen Syrer sind auf der Flucht, davon 7 Millionen innerhalb Syriens; mindestens 4,8 Millionen Flüchtlinge hat UNHCR bisher in den Nachbarländern Jordanien, Libanon, Irak, Türkei und Nordafrika registriert (UNO - Flüchtlingshilfe, Zahlen und Fakten 2015). Die syrische Regierung hat die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebietes verloren. Im Osten werden nach wie vor weite Teile des besiedelten Gebietes durch den sog. Islamischen Staats - IS - kontrolliert. Die Grenzregionen zu Jordanien und der Türkei werden von verschiedenen oppositionellen Rebellengruppen kontrolliert und der mehrheitlich kurdische Teil Syriens, besonders im Norden und Nordosten des Landes hat sich selbst zur föderalen Provinz erklärt. Die Gebiete zwischen den größten Städten im Westen des Landes (vor allem Damaskus und Umland, Hama, Homs, Latakia und mit Abstrichen auch Aleppo) werden mittlerweile bis auf wenige Gebiete von der Regierung kontrolliert (Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH vom 01.02.2017).In dieser Situation gehen die syrischen Sicherheitskräfte mit unverminderter Härte gegen vermeintliche Oppositionelle vor. Nach den dem Senat vorliegenden Berichten sind seit dem Beginn des Bürgerkrieges Zehntausende inhaftiert und schwerster Folter sowie unmenschlicher Behandlung ausgesetzt worden. Jeder, der unter dem Verdacht steht, regimekritisch zu sein, unterliegt dem Risiko willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderer Misshandlungen, des Verschwindenlassens und des Todes während der Haft."

Nach der vorliegenden Auskunftslage ist weiter davon auszugehen, dass Rückkehrer im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene, zum Teil konkurrierende Geheimdienste des Regimes über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden. Zudem werden die Sicherheitsbeamten prüfen, ob ein Rückkehrer von den Behörden gesucht wird. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob der Betroffene seinen Wehrdienst abgeleistet hat. Verdächtigen die Sicherheitsbeamten dabei jemanden aus irgendeinem Grund, so ist davon auszugehen, dass sie einen Freibrief haben, zu tun, was immer sie wollen (SFH, Syrien: Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse v. 21. März 2017; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf die Informationsanfragen SYR105361.E v. 19. Januar 2016; vgl. auch AA, Auskunft an VG Trier v. 12. Oktober 2016 zur Ausreisekontrolle). Dem Auswärtigen Amt sind Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert und dauerhaft verschwunden sind. Dies stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Deutsche Botschaft Beirut, Auskunft an das Bundesamt v. 3. Februar 2016). Dem UNHCR liegen Berichte vor, nach denen Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, dem Risiko einer längeren incommunicado-Haft und Folter ausgesetzt seien. So könnten verdächtige Personen umgehend verhaftet und anschließend zwangsverschleppt und gefoltert werden (UNHCR, Relevante Herkunftsinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, deutsche Version v. April 2017). Die geschilderte menschrechtswidrige Behandlung droht der Klägerin jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin den verschiedenen staatlichen Diensten und Stellen in irgendeiner Art und Weise als Regimegegnerin oder Oppositionelle bereits bekannt wäre oder von diesen nach Rückkehr als solche angesehen werden würde. Insoweit stellt sich ihr persönliches Profil als unverdächtig dar. Im Gegenteil hat sie vor ihrer Ausreise im Dummar-Medical-Center der Hauptstadt Damaskus letztlich für die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen im engen "Dunstkreis" der Familie des syrischen Präsidenten Assad gearbeitet, ohne dass es dort zu Schwierigkeiten oder "politischen" Problemen gekommen oder sie sonst unangenehm aufgefallen wäre. Damit war sie Teil des "Systems Assad" und ist nicht als dessen Gegnerin oder sonstwie als Oppositionelle in Erscheinung getreten. Die Klägerin hat sich während des Asylverfahrens bis zuletzt in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung als unpolitischer Mensch dargestellt, der in der regimenahen Umgebung des Dummar-Medical-Center ihren Traumjob ausgeübt hat und ansonsten "als syrische Staatsbürgerin Ordnung im Land" haben und "nicht zu der einen oder anderen Seite gehören" möchte.

Angesichts dieser Vita der Klägerin ist für den hypothetischen Fall ihrer Rückkehr nach Syrien davon auszugehen, dass dieser Sachverhalt - unbeanstandete Tätigkeit in einer präsidentennahen medizinischen Einrichtung in der Hauptstadt Damaskus, politische Unauffälligkeit und legale Ausreise - an der Grenze bereits bekannt wäre oder nach dsbzgl. Recherchen vermutlich ebenso schnell bekannt werden würde wie der Umstand, dass die Klägerin von ihr unbekannten Regimegegnern ("Ezea-Leute") derart drangsaliert, bedroht und belästigt wurde, dass sie von ihrem regimenahen Arbeitgeber für eine kurze Zeit sogar zunächst Unterstützung und Schutz erhalten hatte, dann aber ausgereist ist.Das syrische Regime ist zwar von einem "Freund-Feind-Schema" als alles durchziehendem Handlungsmuster geprägt, das vereinfacht und etwas plakativ ausgedrückt damit beschrieben werden kann, dass "jeder, der nicht für mich ist, gegen mich ist" (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris; DOI, Auskunft an Hess. VGH v. 1. Februar 2017), worauf auch eine jüngst veröffentlichte Aussage des Generalmajors der Republikanischen Garden und damit einer der wichtigsten Militärs des Regimes, der mehrere tausend Soldaten befehligt, im syrischen Staatsfernsehen hindeutet: "Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen" (Spiegel online, "Assads Top-General droht Flüchtlingen" v. 11. September 2017). Die Kammer hat jedoch auch im Hinblick darauf keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin angesichts ihrer bisher politisch unauffälligen Lebensweise, ihrer Beschäftigung in dem präsidentennahen medizinischen Zentrum und ihrer legalen Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrelevanter Behandlung nach ihrer - hypothetischen - Rückkehr betroffen sein würde. Diese Warnung eines ranghohen syrischen Militärführers in ihrer zugespitzten Tonlage dürfte sich in allererster Linie an Oppositionelle und andere Regimegegner, wenn nicht sogar hauptsächlich an Militärdienstverweigerer oder Wehrpflichtige im Ausland richten und nicht an Frauen wie die Klägerin mit ihrer systemtreuen Vita, bei der von der angeblich verweigerten Vergebung durch den syrischen Staat überhaupt keine Rede sein kann.

Auch die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland für sich genommen hat für die Klägerin nach der Einschätzung der Kammer bei hypothetischer Rückkehr nach Syrien nicht mit der rechtlich erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige, also Verfolgungshandlungen ihr gegenüber zur Folge. Nach Auskunft des UNHCR (a. a. O.) gibt es Berichte, aus denen hervorgeht, dass die Regierung Syriens bestimmte Aktivitäten, darunter Anträge auf Asyl, als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung einstuft. Die vom UNHCR dort in Bezug genommenen Auskunft gebenden Stellen berichten von der Möglichkeit der Festnahme bei Rückkehr. Nach einer soll dies jedoch nicht "automatisch" der Fall sein. Die Situation von syrischen Staatsbürgern, die nach längerem Auslandsaufenthalt nach Syrien zurückkehren, ist schwierig zu beurteilen; belastbare Zahlen sind kaum verfügbar (Deutsche Orient-Stiftung/Deutsches Orient-Institut, Auskunft an Hess. VGH v. Februar 2017 zu Az. 3 A 3040/16.A). Es kann sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen wird (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien v. 5. Januar 2017). Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt ausgereiste Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ebensowenig liegen dort Erkenntnisse in dem Sinne vor, dass unabhängig von bestimmten Verdachtsmomenten jeder Rückkehrer deshalb gefährdet ist, weil er etwa als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage kommt (Auskunft an VG Düsseldorf v. 2. Januar 2017). Dementsprechend hegt die Klägerin selbst auch keine Furcht vor Verfolgung durch syrische staatliche oder staatsnahe Stellen, sondern nur vor der Wiederholung der Handlungen der "Ezea-Leute". In diesem Zusammenhang ist schließlich auch darauf hinzuweisen, dass die Eltern der Klägerin nach wie vor in ihrer Wohnung in Damaskus völlig unbehelligt ein "normales" Leben führen, die Mutter als Hausfrau und der Vater als selbständiger Kaufmann, wie die Klägerin in regelmäßigen WhatsApp-Kontakten immer wieder erfahren konnte. Nach allem war die Klage abzuweisen.

Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dabei werden Gerichtskosten nach § 83b AsylG nicht erhoben.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.