Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt
Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil vom 08.08.2018 – 2 K 2027/16.DA
ECLI:DE:VGDARMS:2018:0808.2K2027.16.DA.00
Tenor
Der Bescheid vom 19.04.2016 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14.10.2016 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Bauantrag vom 21.01.2016 begehrte Baugenehmigung antragsgemäß zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für eine doppelseitig beleuchtete Werbetafel auf Monofuß.
Im Januar 2016 beantragte die Klägerin die Erlaubnis zur Errichtung der Werbeanlage auf dem Grundstück Stadt X, Gemarkung V, Flur U, Flurstück T (Postanschrift: Y-Straße, X). Das Baugrundstück, auf dem die Anlage errichtet werden soll, liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Im vorderen Bereich des Grundstücks befand sich zuletzt eine Ausstellungsfläche für Gartengestaltungselemente aus Natursteinen. Derzeit wird der vordere Bereich des Grundstücks nicht genutzt. Im Westen grenzt das Baugrundstück an die Y Straße (Bundesstraße S), die sodann in die Z Straße übergeht. Südlich gelegen befindet sich ein Rebstock (Flur U, Flurstück R). Noch weiter südlich ist Wohnbebauung anzutreffen. In westlicher und nördlicher Richtung schließt die Gemeinde W an. Auf dem Grundstück Q, von dem Baugrundstück in westlicher Richtung gelegen (auf der anderen Seite der Bundesstraße S) befindet sich eine Kfz-Ausstellungsfläche. Dort ist eine Werbeanlage in Form der Eigenwerbung sowie eine Werbetafel für Fremdwerbung vorhanden. Eine weitere Kfz-Ausstellungsfläche befindet sich auf dem Grundstück P der Gemarkung W im Norden des streitgegenständlichen Grundstücks. Im weiteren nördlichen Verlauf befindet sich überwiegend Wohnnutzung.
Die Beigeladene verweigerte ihr Einvernehmen zu der Baumaßnahme, da sich die geplante Werbeanlage nicht innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befinde (vgl. Bl. 23 der Behördenakte). Die Vorgärten an der Y Straße seien in der Umgebung nur mit Nebenanlagen bebaut.
Mit Bescheid vom 19.04.2016 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab, weil das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Es füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die bauliche Umgebung ein. Durch die Höhe der Werbeanlage (5,42m) trete diese dominant im Bereich der vorderen Grundstücksfläche im Verhältnis zur Umgebungsbebauung, die von Vorgartenbereich und KFZ-Stellflächen geprägt ist, in Erscheinung. Der Beklagte setzte Gebühren in Höhe von 102,00 Euro fest und erhob Auslagen in Höhe von 2,39 Euro.
Mit Schreiben vom 13.05.2016 legte die Klägerin Widerspruch ein.
Am 22.09.2016 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Seit Einlegung des Widerspruchs seien bereits mehr als vier Monate vergangen. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine derartig lange Bearbeitungsfrist rechtfertigten.
Mit Bescheid vom 14.10.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte er die Ausführungen aus dem Bescheid vom 19.04.2016. Durch das Vorhaben entstehe im Bereich der vorderen Grundstücksfläche eine massiv in Erscheinung tretende gewerbliche Hauptnutzung, die einen prägenden Charakter entstehen ließe. Der Beklagte setzte Gebühren in Höhe von 115,50 Euro fest und erhob Auslagen in Höhe von 2,39 Euro.
Mit Schriftsatz vom 10.11.2016 hat die Klägerin ihre Untätigkeitsklage in eine Verpflichtungsklage umgestellt. Sie trägt vor, der Vorhabensstandort befinde sich in einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO. Werbeanlagen seien in Mischgebieten allgemein zulässig. Der Autohandel auf der gegenüberliegenden Straßenseite betreibe großflächige Werbeanlagen, die der Anpreisung von Fremdwerbung dienten. In der näheren Umgebung befänden sich ein Softwareunternehmen (N, W), ein großer Rewe-Supermarkt (Z Straße, W). Auf dem Nachbargrundstück im Norden befinde sich ein weiterer Kfz-Handel, der ebenfalls eine hauptgewerbliche Verkaufsfläche bis an die Grundstücksgrenze betreibe. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das Vorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht einfüge.
Des Weiteren sei die Kostenfestsetzung im Widerspruchsbescheid rechtswidrig. Nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) dürfe die Gebühr für den Widerspruch die Gebühr für den Ausgangsbescheid nicht übersteigen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2016 zu verurteilen, der Klägerin die mit Bauantrag vom 21.01.2016 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer doppelseitig beleuchteten Designwerbetafel auf Monofuß im Format 3,80 Meter mal 2,80 Meter am Standort X, Y Straße zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage sei nicht indiziert gewesen. Der Bauantrag der Klägerin sei stets zügig und angemessen bearbeitet worden. Der Beklagte widerspricht der Klageänderung und trägt vor, dass diese nicht sachdienlich sei, weil ein völlig neuer Streitstoff zur Entscheidung gestellt werde. Die Zuordnung des hier betroffenen Gebietes zu einem Baugebiet, welches den Merkmalen der BauNVO entspricht, sei nicht möglich. Unabhängig davon füge sich das Vorhaben der Klägerin hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebungsbebauung ein. Aufgrund der beträchtlichen Höhe der Werbetafel im Bereich der vorderen Grundstücksfläche im Verhältnis zur baulichen Umgebung, die von Vorgärten geprägt sei, riefe deren Errichtung das Auftreten bodenrechtlicher Spannungen hervor. Schließlich sei die von der Klägerin beanstandete Verwaltungsgebühr angemessen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 08.08.2018, sowie die Behördenakte des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann durch die Berichterstatterin ergehen, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).
Die Klage ist zulässig. Die Umstellung des Klageantrags war zulässig, insbesondere war sie sachdienlich im Sinne des § 91 VwGO. Die Klageänderung dient der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren und der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe.
Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 19.04.2016 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14.10.2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, da sie einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5, 1 VwGO).
Nach § 64 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Prüfungsumfang richtet sich nach § 57 Abs. 1 HBO (sog. vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren).
Dem Vorhaben stehen keine zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Werbetafel.
Das Baugrundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Städte X und W. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen kommt es bei dieser Beurteilung nicht auf die Gemarkungsgrenzen der jeweiligen Gemeinden, die hier gewissermaßen nahtlos ineinander übergehen, an.
Für das Baugrundstück besteht kein Bebauungsplan. Ausgangspunkt der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist daher § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.
Bei der Bestimmung der näheren Umgebung, in die sich das Vorhaben einfügen soll, ist auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, wobei sich die Grenzen nicht schematisch festlegen lassen, sondern nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation beurteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 37 m.w.N.).
Zur näheren Umgebung zählen vorliegend das das streitgegenständliche Grundstück und im Norden die Grundstücke Z Straße sowie auf der gegenüberliegenden Straßenseite die Grundstücke Z Straße. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Y / Z Straße eine trennende Wirkung zukommt. Denn von den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite geht eine prägende Wirkung auf das streitgegenständliche Grundstück aus. Zu dem Autohandel mit Werkstatt und den daneben liegenden Wohnhäusern auf der gegenüberliegenden Straßenseite ergibt sich vom streitgegenständlichen Grundstück aus eine klare Sichtachse. Auch bestehen auf beiden Straßenseiten ähnliche bauliche Strukturen, nämlich Wohnhäuser mit Vorgärten sowie Autohandel und -werkstätten. Der südlich des streitgegenständlichen Grundstücks gelegene Rebhang vermittelt hingegen eine trennende Wirkung zur nächsten Bebauung.
Bezüglich dieses so abgegrenzten Bereichs gelangt das erkennende Gericht zu der Einschätzung, dass sich die nähere Umgebung nicht einem Baugebiet, welches der BauNVO entspricht, zuordnen lässt. Denn dort befinden sich mit Autohandel und -werkstätten zwei störende Gewerbebetriebe sowie Wohnbebauung.
Das Vorhaben der Klägerin ist daher allein am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB zu messen.
Zunächst fügt es sich als nicht störender Gewerbebetrieb nach Art der baulichen Nutzung ohne weiteres in die nähere Umgebung ein. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist insoweit nicht relevant, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück durch den Beklagten bislang keine gewerbliche Nutzung durch den Beklagten genehmigt wurde. Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Einfügens des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung. Insbesondere fällt die 5,42 Meter hohe Werbetafel angesichts der auf dem gegenüberliegenden Grundstück vorhandenen Werbetafeln nicht aus dem Rahmen der vorhandenen Bebauung.
Des Weiteren soll das Vorhaben nicht außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht werden.
Lässt sich aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung eine faktische Baugrenze entsprechend § 23 Abs. 3 Baunutzungsverordnung ableiten, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile und auch sonstige bauliche Anlagen einschließlich Werbetafeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 -, juris Rn. 26) diese Baugrenze nicht überschreiten. Bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50/08 -, juris Rn. 6).
Nach diesen Maßstäben ist in der maßgeblichen Umgebung keine einheitliche vordere Baugrenze zu erblicken. Zwar trifft es zu, dass die Wohnhäuser (Z Straße und ) nicht direkt an die Straße gebaut sind, sondern im vorderen Bereich des Grundstücks über einen Vorgarten bzw. über Parkflächen) verfügen. Die Ausstellungsflächen der Autohandel und -werkstätten reichen jedoch bis an die Y / Z Straße heran. Insbesondere befinden sich im vorderen Bereich des gegenüberliegenden Autohandels mit Werkstatt sowohl eine Werbetafel für Fremdwerbung als auch eine Säule mit Eigenwerbung. Es finden sich damit in der maßgeblichen Umgebung bereits Vorbilder für das Bauvorhaben der Klägerin.
Selbst wenn man die Werbetafel für Fremdwerbung vorliegend außer Acht ließe, weil der Beklagte die Einleitung von bauaufsichtlichen Maßnahmen hiergegen erwägt, ergäbe sich in der maßgeblichen näheren Umgebung jedenfalls keine einheitliche vordere Baugrenze. Denn die vorhandene Bebauung befindet sich in der maßgeblichen Umgebung nicht einheitlich in einem bestimmten Bereich der jeweiligen Grundstücke. So ist das Wohnhaus Z Straße beispielsweise deutlich weiter östlich gelegen als das Wohnhaus auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Dies gilt auch für die gegenüberliegende Straßenseite: hier befindet sich das Gebäude Z Straße deutlich weiter westlich als die Wohnhäuser Z Straße.
Im Übrigen dürfte die Werbetafel für Fremdwerbung nur dann außer Betracht bleiben, wenn - wie namentlich durch den Erlass von Beseitigungsverfügungen - das Verhalten der zuständigen Behörden hinreichend klar ergibt, dass ihre Beseitigung absehbar ist. (vgl. BVerwG zum Begriff des Ortsteils, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, juris Rn. 22). Das bloße Vorbringen des Beklagten im Nachgang zur mündlichen Verhandlung, dass die Einleitung von bauaufsichtlichen Maßnahmen geprüft werde, genügt hierfür nicht.
Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Werbetafel in ein auffallendes Missverhältnis zur gewachsenen Baustruktur tritt noch auf sonstige Weise städtebauliche Spannungen in die Umgebung hineinträgt, denn aus den genannten Gründen ist nicht zu erwarten, dass die Werbetafel als störender Fremdkörper empfunden wird.
Da mit Ausnahme der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt der überbaubaren Grundstücksfläche weder seitens des Beklagten, noch seitens der Beigeladenen weitere Ablehnungsgründe für die streitgegenständliche Baugenehmigung geltend gemacht worden sind und solche auch für das Gericht nicht erkennbar sind, steht der Klägerin nach § 64 Abs. 1 HBO ein Anspruch auf die Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung zu.
Ohne dass es hierauf noch ankäme, stößt auch die Festsetzung der Gebühr für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 115,50 Euro auf rechtliche Bedenken. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) darf die Gebühr lediglich bis zu dem Betrag erhoben werden, der für den angefochtenen Bescheid (hier: 102,00 Euro) festgesetzt war.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte als Unterlegener zu tragen (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.