Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt
Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss vom 29.04.2020 – 4 L 641/20.DA
ECLI:DE:VGDARMS:2020:0429.4L641.20.DA.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die beantragte Abweichung von der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 b der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus zu erteilen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. In beiden Fällen sind die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).
Die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.03.2020 (GVBl. S. 167, zuletzt geändert durch die Siebente Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16.04.2020, GVBl. S. 270) tritt nach ihrem § 5 Satz 2 mit Ablauf des 03.05.2020 außer Kraft. Auch wenn ihre Geltungsdauer nochmals verlängert werden und die beantragte einstweilige Anordnung erlassen würde, könnte eine Entscheidung in der Hauptsache über die schon erhobene Verpflichtungsklage aller Voraussicht nach nicht mehr ergehen. Mit dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung würde daher die Hauptsache vorweggenommen. Anträgen in Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit denen die Hauptsache vorweggenommen wird, ist nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 - 6 VR 3/13 -, NVwZ-RR 2014, 558 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache und damit auch der Grund für die notwendige vorläufige Regelung vorliegen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung käme nur in Betracht, wenn die Existenz des vom Antragsteller betriebenen Hundesalons ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung gefährdet wäre. Der Antragsteller hat weder in der Klageschrift vom 21.04.2020, in der auch der Eilantrag enthalten ist, noch in seinem Schriftsatz vom 27.04.2020 Ausführungen dazu gemacht, wie sich die wirtschaftliche Situation des Hundesalons, dessen Inhaber der Antragsteller ist, bei dem die Pflege der Hunde aber offenbar von der Ehefrau des Antragstellers vorgenommen wird, nach der Schließung, die durch den am 21.03.2020 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20.03.2020 (GVBl. S. 178) verfügt wurde, darstellt. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, welche Einnahmeausfälle seitdem entstanden sind, ob für den Betrieb eine öffentliche Hilfe beantragt, ob diese gewährt wurde und wie sich seine wirtschaftliche Lage sonst darstellt.
Der Antragsteller hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 b der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus durch die Antragsgegnerin hat. § 1 Abs. 1 Nr. 8 b dieser Verordnung bestimmt, dass Hundeschulen und Hundesalons zu schließen oder einzustellen sind. Eine Einschränkung, wie sie § 1 Abs. 1 Nr. 8 c der Verordnung für Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe vorsieht, nämlich dass medizinisch notwendige Behandlungen weiter möglich bleiben, enthält § 1 Abs. 1 Nr. 8 b der Verordnung nicht.
Die Kammer lässt letztlich dahinstehen, ob es einer dafür zuständigen Behörde möglich ist, eine – wie dies der Antragsteller bezeichnet – Abweichung von dieser Bestimmung zu erteilen. Bei länger geltenden gesetzlichen Vorschriften ist oft eine Ausnahme- oder Befreiungsmöglichkeit vorgesehen. Die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des
Corono-Virus enthält eine solche Regelung nicht. Nach der Auffassung der Kammer spricht angesichts des Umstands, dass die Geltungsdauer der Verordnung schon als sie erlassen wurde begrenzt war, und die Begrenztheit der Geltungsdauer, nachdem die Verordnung mehrfach geändert wurde, immer beibehalten wurde, vieles dafür, dass der Verordnungsgeber es nicht vorsehen wollte, dass eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung von Vorschriften der Verordnung erteilt werden kann.
Dieses kann aber letztlich dahinstehen, weil der Antragsteller seinen Antrag auf Abweichung von der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 b der Verordnung jedenfalls an die unzuständige Behörde gerichtet hat. Nach § 3 der Verordnung sind für den Vollzug dieser Verordnung abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können. Für die Kammer ist schon nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht möglich wäre, den Antrag auf Erteilung der Abweichung beim Gesundheitsamt des Z-Kreises einzureichen. Die wegen der Corona-Krise bestehenden Beschränkungen hindern den Antragssteller nicht daran, das Gesundheitsamt des Z-Kreises aufzusuchen und dort einen Antrag auf Erteilung einer Abweichung abzugeben. Es ist dem Antragsteller auch möglich, einen solchen Antrag per Telefax einzureichen.
Eine Abweichung von der Pflicht, Hundesalons zu schließen, könnte nur erteilt werden, wenn im konkreten Fall eine besondere Situation vorliegen würde. Entgegen der generellen Annahme des Verordnungsgebers, dass es wegen der Gefahren, die davon ausgehen, dass sich die bestehende Infizierung mit dem Corona-Virus in der Bevölkerung weiter ausbreitet, erforderlich ist, alle Hundesalons in Hessen zu schließen, müsste der Betrieb des Antragstellers ausnahmsweise – unter Beachtung der von ihm in seinen Schriftsätzen vom 21.04.2020 und 27.04.2020 dargestellten Sicherungsmaßnahmen – geöffnet werden können. Obwohl die Prüfung eines solchen Antrags daher einen gewissen Prüfungsaufwand erfordert, ist das Gesundheitsamt des Z-Kreises auch bei Berücksichtigung seiner derzeit wegen der Vielzahl an Aufgaben, die wegen der bestehenden Corona-Pandemie wahrgenommen werden müssen, bestehenden Überlastung aber in der Lage, innerhalb weniger Tage über einen Antrag auf Erteilung einer Abweichung von den Bestimmungen der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus zu entscheiden. Es bleibt deshalb bei der gemäß § 3 der Verordnung bestehenden grundsätzlichen Zuständigkeit des örtlichen Gesundheitsamts, über einen Antrag auf Abweichung von Bestimmungen der Verordnung zu entscheiden.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer setzt unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Antragsteller keine Angaben zu den bisherigen monatlichen Umsätzen des Hundesalons gemacht hat, die Geltungsdauer der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus beschränkt ist und bei einem Erfolg des Antrags die Hauptsache vorweggenommen würde, den Streitwert auf 1 000 Euro fest.