Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt
Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss vom 25.11.2020 – 4 L 1947/20.DA
ECLI:DE:VGDARMS:2020:1125.4L1947.20.DA.00
Tenor
Dem Verfahren wird die A. beigeladen.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24.11.2020 gegen Ziffer 2 und Ziffer 3, Satz 1, des Bescheids des Antragsgegners vom 20.11.2020 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beiladung erfolgt, weil die Entscheidung auch der Beigeladenen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO). Sie ist die Adressatin des in der Hauptsache streitgegenständlichen Bescheids. Die Beiladung erfolgt zusammen mit dem Sachbeschluss, da aufgrund der Eilbedürftigkeit eine vorherige postalische Zustellung des Beiladungsbeschlusses gemäß § 65 Abs. 4 Satz 1 VwGO an die Beteiligten – insbesondere die Beigeladene – nicht möglich war.
Das Gericht konnte ohne Stellungnahme des Antragsgegners zum vorliegenden Eilantrag entscheiden, da seitens des Rechtsamts der A-Stadt mitgeteilt worden war, dass die Antragsgegnerseite über die zeitlich letzte Fristsetzung des Gerichts (25.11.2020,14.00 Uhr, siehe Bl. 18 der Gerichtsakte) informiert worden war und eine kurzfristige Entscheidung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich war.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.11.2020 anzuordnen, soweit darin verfügt ist, dass sich der Antragsteller in Quarantäne bis zum 26. November 2020 befindet und an einem Verlassen seines Zimmers zu hindern ist,
hat Erfolg.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat telefonisch ausdrücklich klargestellt, dass sich die Anträge dabei in zeitlicher Hinsicht vollumfänglich auch gegen den Bescheid richten, soweit dieser zeitlich über den 26.11.2020 hinausgeht. Im Übrigen ergibt sich dies im Sinne der §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO auch aus dem Vortrag in der Antragsschrift in ihrer Gesamtheit.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die gegen Ziffer 2 und Ziffer 3, Satz 1, des Bescheids vom 20.11.2020 gerichtete Anfechtungsklage des Antragstellers vom 24.11.2020 (Aktenzeichen 4 K 1948/20.DA) hat kraft Gesetzes gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt, weil er geltend machen kann, als Bewohner eines Appartements in dem von der Beigeladenen betriebenen Z durch den an diese gerichteten Bescheid vom 20.11.2020 möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog). Dass in der Begründung des Bescheids (letzte Seite) angekündigt wird, dass das Gesundheitsamt allen nicht bereits nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierten Beschäftigten, Bewohnerinnen und Bewohnern (und ggf. Mieter*innen) eine Absonderung in sogenannter häuslicher Quarantäne auferlegen werde, ändert hieran nichts, da derzeit nach Kenntnis des Gerichts eine solche Anordnung noch nicht erlassen worden ist. Es besteht insofern auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, sich gegen den bereits vorhandenen Bescheid vom 20.11.2020 zu wenden.
Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner unter – der hier und im Hauptsacheverfahren nicht streitgegenständlichen – Ziffer 1 gegenüber der Beigeladenen „die sofortige Kohorten-Isolierung aller Bewohner*innen und ggf. Mieter*innen Ihres Hauses, welche positiv auf SARS-Co-2 getestet wurden, in geeigneter, örtlicher Weise“ unter Absonderung der genannten Patientinnen und Patienten bis mindestens zum 26.11.2020 in Isolierung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet. Unter Ziffer 2 des Bescheids hat der Antragsgegner ebenfalls „gegenüber“ der Beigeladenen die sofortige Quarantäne für alle übrigen, von Ziffer 1 nicht erfassten Bewohner*innen und Mieter*innen ihres Hauses angeordnet, einschließlich einer Absonderung der genannten Personen „bis mindestens zum 26.11.2020“ in Quarantäne gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Nach Ziffer 3, Satz 1, des Bescheids ist den gemäß Ziffer 1 und Ziffer 2 abgesonderten Personen ein Verlassen ihrer Zimmer nicht zu gestatten.
Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten die Klage hat. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Vorliegend erweisen sich die in der Hauptsache angefochtenen Anordnungen in Ziffer 2 und 3, Satz 1, des Bescheids vom 20.11.2020 nach der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtswidrig.
Soweit in Ziffer 2 des Bescheids in zeitlicher Hinsicht eine Absonderung „bis mindestens“ zum 26.11.2020 angeordnet worden ist, ist der Bescheid insoweit bereits mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 HVwVfG) hinsichtlich des über den 26.11.2020 hinausgehenden Zeitraums rechtswidrig, da für die Beigeladene als Adressatin des Verwaltungsaktes und für die weiteren unmittelbar von der Anordnung betroffenen Bewohner und Mieter des Z gänzlich unklar bleibt, welche Gesamtdauer die angeordnete Quarantäne haben soll. Die gewählte Formulierung kann nämlich nicht ohne Weiteres so verstanden werden, dass eine Verlängerung der Quarantäne über den 26.11.2020 hinaus lediglich vorbehalten bleibt, da die genannte Dauer sich auf die konkret angeordnete Quarantäne bezieht. So führt das Gesundheitsamt in der Begründung des Bescheids unter Bezugnahme auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) auch selbst aus, dass grundsätzlich eine Absonderung (Quarantäne) für die Dauer von 14 Tagen ab dem Kontakt empfohlen werde und es sich dieser fachlichen Bewertung des Infektionsrisikos anschließe. Ein entsprechender klar umgrenzter Zeitrahmen ist Ziffer 2 des Bescheids indes nicht zu entnehmen.
Ziffer 2 erweist sich aber auch im Übrigen als rechtswidrig, da die Anordnung der Quarantäne nicht etwa im Wege einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 HVwVfG) gegenüber den Bewohnern und Mietern des Z angeordnet wird, sondern durch die Formulierung „Ihnen gegenüber“ vielmehr ausdrücklich die Beigeladene selbst Adressatin der Verfügung ist. Deutlich wird dies auch in der Begründung des Bescheids, in der ausgeführt wird, dass es der Adressatin – mithin der Beigeladenen – freistehe, Bedenken gegen die nun verfügte Absonderung und weitere Maßnahmen im Rahmen einer Anfechtungsklage zu formulieren. Die unmittelbar von der Verfügung in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit betroffenen einzelnen Bewohner und Mieter des Z werden hiervon nicht umfasst. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass eine unmittelbare Bekanntgabe des Bescheids vom 20.11.2020 an jeden einzelnen betroffenen Bewohner oder Mieter des Z vom Antragsgegner selbst beabsichtigt war. Dass der Antragsgegner selbst hier zwischen der Beigeladenen und den einzelnen Bewohnern bzw. Mietern des Z differenziert, wird auch aus dem bereits erwähnten Absatz auf der letzten Seite des Bescheids deutlich, nach dem das Gesundheitsamt allen nicht bereits nachweislich infizierten Personen eine (gesonderte) Absonderung in sogenannter häuslicher Quarantäne auferlegen werde.
Aus denselben Gründen erweist sich auch die Verfügung in Ziffer 3, Satz 1, des Bescheids als rechtswidrig, da sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verfügung unter Ziffer 2 steht und auch ausdrücklich auf die von Ziffer 2 betroffenen Personen Bezug nimmt. Darüber hinaus ist die Verfügung in Ziffer 3, Satz 1, des Bescheids auch deswegen rechtswidrig, weil die Beigeladene als Adressatin des Bescheids vom 20.11.2020 durch die darin enthaltene Verfügung gleichsam für den Vollzug der Quarantäneanordnung eingesetzt wird. Eine Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Dritte sieht der hier als Rechtsgrundlage herangezogene § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG nach seinem Regelungskonzept nicht vor. Es handelt sich hier auch nicht um einen Fall im Sinne des § 30 Abs. 3 IfSG, wonach es Absonderungseinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen offensteht, Anordnungen gegenüber einem in diesen Einrichtungen Abgesonderten zu erlassen. Die Anordnung, dass „den abgesonderten Personen ein Verlassen ihrer Zimmer nicht zu gestatten“ ist, ist als eigenständige Verfügung in den Bescheid aufgenommen worden und nicht etwa nur als weitergehende Information dazu, wie die Beigeladene die Befolgung einer an den Antragsteller oder andere Bewohner des Wohnparks gerichteten Quarantäneanordnung in der Praxis umsetzen bzw. ermöglichen sollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Verfügung, Dritte für mehrere Tage an einem Verlassen ihrer Zimmer zu hindern, um einen erheblichen Eingriff in Freiheitsrechte handelt.
Die Kostenverteilung bestimmt sich nach §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, weil er unterlegen ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und damit auch nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR zugrunde und sieht wegen der mit einer Entscheidung im Eilverfahren vorliegend verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache unter Orientierung an Ziffer 1.5, Satz 2, des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von einer Reduzierung dieses Betrages ab.