Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt
Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil vom 06.08.2021 – 7 K 619/21.DA.A
ECLI:DE:VGDARMS:2021:0806.7K619.21.DA.A.00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Gerichtsbescheid vom 15.06.2021 das Verfahren beendet hat.
2. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
Der Kläger hat gegen den ihm am 24.06.2021 zugestellten Gerichtsbescheid vom 15.06.2021 mündliche Verhandlung beantragt. Den Antrag auf mündliche Verhandlung legte der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigte, am 08.07.2021 in den Briefkasten des Amtsgerichts/Landgerichts Darmstadt am Mathildenplatz ein. Von dort wurde der Antrag an das erkennende Gericht weitergeleitet, wo er am 12.07.2021 einging.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist verfristet. Die zweiwöchige Antragsfrist (vgl. § 78 Abs. 7 Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 [BGBl. I S. 1798], zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.06.2021 [BGBl. I S. 1810] – nachfolgend: AsylG –) endete für den Kläger am 08.07.2021, 24:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Antrag das erkennende Gericht erreichen müssen, da der Antrag ausschließlich dort zu stellen ist (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 84 Rdnr. 23; Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 40. EL Februar 2021, § 84 Rdnr. 41) und ein Eingang bei einem anderen Gericht mangels gesetzlicher Regelung nicht genügt.
Insbesondere ist die spezielle Regelung des § 17 b Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 09.05. 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2963) – nachfolgend: GVG – über die fortbestehende Rechtshängigkeit von Klagen, die auch die Fristwahrung einschließt (vgl. Mayer in Kissel/ Mayer, GVG Kommentar, 10. Aufl. 2021, § 17 Rdnr. 48), im Falle des Eingangs bei einem unzuständigen Gericht und der Verweisung an das zuständige Gericht nicht allgemein auf Fristwahrungen anwendbar.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht, da die Fristversäumnis vom Kläger verschuldet war. Die Rechtsbehelfsbelehrung gab eindeutig an, wo der Antrag zu stellen ist. Umstände, die erklären, warum es dem Kläger nicht möglich war, den Antrag in den Briefkasten in der Julius-Reiber-Straße einzulegen, wurden weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Da der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht fristgerecht gestellt wurde, gilt der Gerichtsbescheid als ergangen (Argumentum e Contrario aus § 84 Abs. 3 VwGO), und er ist für den Kläger seit 09.07.2021 rechtskräftig.
Nach umstrittener, aber aus Sicht des erkennenden Gerichts zutreffender Auffassung stellt das Gericht nach durchgeführter mündlicher Verhandlung in einem solchen Falle in der Endentscheidung fest, dass der Gerichtsbescheid das Verfahren beendet hat (vgl. Aulehner in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 84 Rdnr. 40; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 26. Auflage 2020, § 84 Rdnr. 39; Peters in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 57. Edition, Stand: 01.04.2021, § 84 Rdnr. 33; Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 40. EL Februar 2021, § 84 Rdnr. 43; a. A.: Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 84 Rdnr. 21, Von Nicolai in Redeker/ v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 16. Auflage 2014, § 84 Rdnr. 18).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO.