Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt
Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss vom 06.10.2021 – 7 K 1251/20.DA
ECLI:DE:VGDARMS:2021:1006.7K1251.20.DA.00
Tenor
Das Ruhen des Verfahrens wird auf die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, einen Güteversuch vor der Güterichterin oder dem Güterichter zu unternehmen, angeordnet (§§ 278 Abs. 5 ZPO, 278 a Abs. 2 ZPO analog i. V. mit § 173 Satz 1 VwGO). Die Prozessakte wird hierzu der Güterichterin oder dem Güterichter zugeleitet.
Gründe
Für die Ruhensanordnung ist der Berichterstatter zuständig (§ 87 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Die in der Verwaltungsgerichtsordnung ungeregelt gebliebene Eingliederung des Güteverfahrens in den Verwaltungsprozess lässt die in § 173 Satz 1 VwGO angeordnete entsprechende Anwendung des § 278 Abs. 5 ZPO i. V. nur mit erheblichen Modifikationen zu.
Im Zivilprozess muss eine Güteverhandlung zwingend durchgeführt werden (§ 278 Abs. 2 ZPO). Das Prozessgericht hat die Wahl, die Güteverhandlung selbst durchzuführen oder durch einen Güterichter durchführen zu lassen. Die Eingliederung des Verfahrens vor dem Güterichter in die zivilprozessualen Geschehensabläufe vermag die strenge Formulierung einer „Verweisung vor den Güterichter“ in § 278 Abs. 5 ZPO zu erklären: Das Prozessgericht kann die Parteien auch gegen ihren Willen verpflichten, vor dem Güterichter zu erscheinen und ein Nichterscheinen mit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens sanktionieren (§ 278 Abs. 4 ZPO). Die Güteverhandlung, auch vor dem Güterichter, ist im Zivilprozess Teil des regulären Prozessablaufs. Die Güteverhandlung vor dem Güterichter ist kein eigenständiges, vom Prozessverfahren abgetrenntes Verfahren, sondern das Prozessverfahren in anderem Gewand. Erst wenn die Güteverhandlung stattgefunden hat oder aus den gesetzlich genannten Gründen nicht erforderlich ist, kann in die mündliche Verhandlung vor dem Prozessgericht eingetreten werden (§ 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Prozessablauf vor dem Verwaltungsgericht ist ein anderer. Eine obligatorische Güteverhandlung ist dem Verwaltungsprozess fremd. § 278 Abs. 1 bis 4 ZPO ist aus dem Anwendungsbefehl des § 173 Satz 1 VwGO ausdrücklich ausgenommen. Da sich § 278 Abs. 5 ZPO mit dem dort genannten Zweck, „für die Güteverhandlung“ die Parteien vor einen nicht entscheidungsbefugten Richter zu verweisen, auf den im Verwaltungsprozess nicht anwendbaren § 278 Abs. 2 ZPO bezieht, läuft diese Vorschrift wegen der grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten (vgl. § 173 Satz 1 VwGO) im Verwaltungsprozess weitgehend leer.
Der verwaltungsgerichtliche Kern einer entsprechenden Anwendung des § 278 Abs. 5 ZPO ist darauf beschränkt, den Beteiligten, falls sie dies wünschen, eine Verhandlung vor dem Güterichter zu ermöglichen und von der Fortführung des Prozessverfahrens in dieser Zeit abzusehen. Das Güteverfahren im Verwaltungsprozess stellt sich als selbstständiges optionales Handlungsinstrument der Beteiligten – nicht des Gerichts – außerhalb des Prozessverfahrens dar. Es ähnelt damit organisatorisch der außergerichtlichen Konfliktbeilegung i. S. von § 278 a Abs. 1 ZPO.
Sind die Beteiligten im Verwaltungsprozess daher – ggf. auf Vorschlag des Prozessgerichts – übereingekommen, einen Güteversuch vor dem Güterichter zu unternehmen, ist das Verfahren vor dem Prozessgericht ruhend zu stellen (§ 278 a Abs. 2 ZPO analog) und die Güterichterin oder der Güterichter unter Zuleitung der Gerichtsakte zu ersuchen, das von den Beteiligten gewünschte Güteverfahren durchzuführen. Eine förmliche „Verweisung der Beteiligten vor den Güterichter“ ist im Verwaltungsprozess weder notwendig noch sachgerecht; sachgerecht ist hingegen eine Ruhensanordnung, um den Status des Prozessverfahrens zu klären.