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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.01.2010 – 7 K 2753/09.F

ECLI:DE:VGFFM:2010:0121.7K2753.09.F.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese trägt sie selbst.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer verweigerten Zustimmung zur Kündigung nach dem Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz).

2

Die Beigeladene ist bei der Klägerin seit dem 01.08.2001. Sie hat dort ihre Ausbildung zur Bankkauffrau absolviert und war danach in verschiedenen Funktionen, zuletzt als Kundenberaterin, in einer Filiale der Klägerin in A-Stadt tätig.

3

Im März 2009 wandte sich eine Kundin der Klägerin telefonisch an die Beigeladene und bat um Gewährung eines Darlehens. Die Beigeladene fertigte den Darlehensantrag aus, unterschrieb ihn und veranlasste einen weiteren Kollegen, diesen Darlehensantrag mit zu zeichnen. Diesen Darlehensantrag übersandte sie auf dem Postwege an die Kundin. Auf Bitte der Kundin sandte sie zudem am 25.03.2009 mit Telefaxschreiben ein Bestätigungsschreiben an ein Autohaus, wonach der fällige Kaufpreis in Höhe von 11.440 Euro in der nächsten Woche an das Autohaus überwiesen werde. Die Kundin benötigte das Darlehen nämlich für den Erwerb eines Kraftfahrzeuges.

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Das Autohaus mahnte am 20.04.2009 die Zahlung dieses Betrages an. Die hierauf angestellten Nachforschungen im Hause der Klägerin ergaben, dass die Beigeladene die firmeninternen Regelungen zur Vergabe von Darlehen nicht beachtet hatte und zudem nicht befugt war, zu Lasten der Klägerin dieses Bestätigungsschreiben an das Autohaus zu übersenden.

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Mit diesem Vorgang wurde die Beigeladene nach Rückkehr aus ihrem Erholungsurlaub am 05.05.2009 durch Vorgesetzte konfrontiert. Der Beigeladenen wurde eine schwere Verfehlung ihrer Dienstgeschäfte vorgehalten, was zu einer Zerstörung der Vertrauensbasis geführt habe. Der Beigeladenen wurde die Selbstkündigung angeraten, was sie ausschlug. Hierauf wurde sie mit sofortiger Wirkung von ihrer Arbeitstätigkeit bei der Klägerin freigestellt.

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Mit Datum vom 05.05.2009 wies die Beigeladene durch ärztliche Bescheinigung nach, dass sie sich in der 11. Schwangerschaftswoche befinde, der voraussichtliche Geburtstermin auf den 30.11.2009 datiere und der Mutterschutz am 19.10.2009 beginne. Mit weiteren Attesten, erstmals am 04.06.2009, wurde bescheinigt, dass für die Beigeladene aus medizinischen Gründen ein Beschäftigungsverbot bestehe.

7

Mit Schreiben vom 07.05.2009 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und beantragte die Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung gemäß § 9 MuSchG. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beigeladene ihre arbeitsvertraglich eingeräumten Kompetenzen bei der Kreditvergabe überschritten habe. Sie habe wissen müssen, dass sie damit in grober Weise gegen die bei der Kreditvergabe zu beobachtenden Verfahrensregeln der Klägerin verstoßen habe. Hierdurch sei die Vertrauensbasis für eine zukünftige vertrauensvolle Zusammenarbeit unwiederbringlich zerrüttet. Infolge der Schwere der Verfehlung des massiven Vertrauensverlustes erübrige sich das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung. Die Klägerin könne ein solches Verhalten nicht akzeptieren.

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Das Regierungspräsidium Darmstadt hörte hierauf die Beigeladene an. Die anwaltlich vertretene Beigeladene ließ mitteilen, dass bei der Abwicklung der Darlehensvergabe der Dienstvorgesetzte einbezogen gewesen sei, der ausnahmsweise die postalische Abwicklung des Darlehensgeschäfts unter Absehen von der persönlichen Vorsprache genehmigt habe. Der Umstand, dass der mit unterzeichnende Kollege keine Kreditkompetenz gehabt habe, sei der Beigeladenen nicht bekannt gewesen. Bei den Abweichungen von den Verfahrensregeln handele sich um geduldete Abweichungen, die deswegen unbeanstandet geblieben seien, weil die Geschäfte glatt gelaufen seien. Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung sei unverhältnismäßig; allenfalls eine Abmahnung sei angemessen.

9

Diese Darstellung des Sachverhaltes wurde von der Klägerin, welche hierzu angehört wurde, in Abrede gestellt. Der Dienstvorgesetzte der Beigeladenen sei nicht einbezogen worden und der Mitarbeiter, der den Darlehensvertrag mit unterzeichnet habe, sei zwischenzeitlich abgemahnt worden.

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Mit Bescheid vom 31.08.2009 erklärte das Regierungspräsidium Darmstadt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nach § 9 Abs. 3 MuSchG für nicht zulässig. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 9 Abs. 1 MuSchG eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis längstens vier Monate nach der Geburt des Kindes gegen jede Art der Kündigung geschützt sei. Allerdings könne in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Komme die Behörde zu dem Ergebnis, dass ein besonderer Fall gegeben sei, so habe sie im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob das Interesse der Arbeitgeberin an der Kündigung während des Bestehens des Sonderkündigungsschutzes nach dem MuSchG so erheblich überwiege, dass ausnahmsweise die beabsichtigte Kündigung für zulässig zu erklären sei. Vorliegend sei ein besonderer Fall, der eine Kündigung rechtfertige und zur Zustimmung durch das Regierungspräsidium Darmstadt führen könne, nicht gegeben. Für die Annahme eines besonderen Falles genüge ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 2 BGB nicht. Erforderlich seien vielmehr bei einer verhaltensbedingten Kündigung schwere Pflichtverstöße, wie etwa bei betriebsbedingten Straftaten oder beharrlicher Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten. Es komme bei Verstößen dieser Art auch immer darauf an, ob aufgrund sonstiger besonderer Umstände eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu einer Auflösung nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen für den Arbeitgeber, auch bei Berücksichtigung der Folgen für die werdende Mutter, ein unzumutbares Opfer darstellen würde. Für die Annahme eines besonderen Falles i.d.S. reiche das Verhalten der Beigeladenen nicht aus.

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Gegen den am 04.09.2009 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 25.09.2009 Klage erhoben, in der Begründung vom 02.12.2009 ausgeführt, dass die Beigeladene wissentlich und vorsätzlich handelnd eine Vermögensverschlechterung der Klägerin in Kauf genommen habe. Es liege ein besonders schwerer Fall i.S.d. MuSchG vor.

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Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 31.08.2009 aufzuheben und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beigeladenen für zulässig zu erklären.

hilfsweise,

den Bescheid über die Zulassung der Kündigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 31.08.2009 aufzuheben und die Beteiligten über die Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf den angegriffenen Bescheid und führt aus, dass ein schwerer Pflichtverstoß der Beigeladenen vorliegend nicht angenommen werden könne, da hierfür entweder tatsächliche Anhaltspunkte die Prognose rechtfertigen müssten, dass die Beigeladene ihr Fehlverhalten beharrlich fortsetzen werde oder sonstige besondere Umstände einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber sich als unzumutbares Opfer darstelle. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Vertrauens bei der Ausführung von anvertrauten Bankgeschäften seien diese Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Beigeladenen, die zur Annahme eines besonderen Falles führen würde, vorliegend nicht gegeben.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

16

Die Beigeladene hat im Verwaltungsstreitverfahren vorgetragen, dass unter der Berücksichtigung gegebenenfalls aufzuklärender Umstände die Abwicklung des Darlehensvertrages durch die Beigeladene keinen massiven arbeitsvertraglichen Verstoß darstelle.

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Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, die Kündigung der Beigeladenen für zulässig zu erklären. Aus dem inneren Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsantrag ergibt sich, dass die Klägerin entgegen dem wörtlich gestellten Antrag mit dem Hauptantrag die Verpflichtungsklage verfolgt.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 31.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte war daher nicht zu verpflichten, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

20

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter - Mutterschutzgesetz– vom 20.06.2002 (BGBl. I, 2002, 2318, zuletzt geändert durch Art. 14, Gesetz vom 17.03.2009 (BGBl. I, 550)), im folgenden abgekürzt: MuSchG, kann die für den Arbeitsschutz oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle – im vorliegenden Fall das Regierungspräsidium Darmstadt – in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.

21

Über diese Voraussetzungen hat das Gericht sachlich zu entscheiden. Dabei hat es zu berücksichtigen, dass „besondere Fälle“ nicht gesetzlich definiert sind und es sich mithin um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt. Für eine sachliche Entscheidung des Gerichts ist auch das zeitliche Erfordernis gegeben, weil die Tochter der Beigeladenen am 01.12.2009 geboren worden ist und die Beigeladene sich mithin noch im Zeitraum des erhöhten Kündigungsschutzes gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG befindet. Entscheidungserheblich ist – entgegen der Regel bei der Verpflichtungsklage – die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens des angegriffenen Bescheides (vgl. BVerwG, Beschluss v. 22.01.1993 – 5 B 80/92 -).

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Nach der Rechtsprechung und auch nach der Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit vom 03.01.2007 (Bundesanzeiger 2007, Nr. 5 S. 247), die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, kann ein besonderer Fall, der die Zulassung der Kündigung innerhalb des Mutterschutzes ermöglicht, nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten vom Gesetz als vorrangig anzusehenden Interessen der schwangeren Arbeitnehmerin hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 18.08.1977, BVerwGE 54, 276 ff.).

23

Wegen des absoluten Kündigungsschutzes der dem Mutterschutzgesetz unterfallenden Arbeitnehmerinnen, die nicht nur vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt, sondern auch von seelischen Belastungen verschont werden sollen, sind in den Fällen einer Kündigung wegen des persönlichen Verhaltens bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung erheblich strengere Anforderungen zu stellen, als dies im Arbeitsvertragsrecht der Fall ist. Der besonders schwere Fall kann auch nicht mit dem wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB gleichgesetzt werden (vgl. Rancke, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit (2007), § 9 MuSchG, Rn. 92 m.w.N.). Für die Annahme eines besonderen Falles bei verhaltensbedingten Kündigungen werden daher schwere Pflichtverstöße der schwangeren Arbeitnehmerin gefordert, wie dies bei betriebsbedingten Straftaten oder beharrlichen, wiederholten Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten angenommen werden kann.

24

Vorliegend hat das Regierungspräsidium Darmstadt in dem angegriffenen Bescheid zur Überzeugung des Gerichts zu Recht angenommen, dass ein besonderer Fall i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG nicht vorliegt. Die Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens über die Zulassung der Kündigung, die erst in einem 2. Schritt vorzunehmen ist, konnte das Regierungspräsidium Darmstadt unterlassen. Diese Einschätzung ist aus der Sicht des Gericht nicht zu beanstanden.

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Ein besonderer Fall nach dem oben angegebenen Maßstab ist vorliegend nicht gegeben. Dabei berücksichtigt das Gericht durchaus, dass die Beigeladene in einer verantwortungsvollen und mit erheblichem Vertrauensvorschuss des Arbeitgebers ausgestatteten beruflichen Position tätig ist. Der Verstoß der Beigeladenen gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten kann auch als durchaus erheblich bezeichnet werden. Die Beigeladene hat auch eingeräumt, dass ihr die Abweichung von dem ihr bekannten betrieblichen Abläufen bei der Anmahnung eines Darlehensvertrages bekannt waren. Insbesondere war ihr offenbar bekannt, dass der mitzeichnende Arbeitskollege nicht mitzeichnungsberechtigt für dieses Geschäft war. Auch die Übersendung des Bestätigungsschreibens an das Autohaus überschritt eindeutig ihre Kompetenzen. Hierbei kann unbeachtet bleiben, dass nach der Einlassung der Klägerin der Darlehensvertrag schließlich nicht zustande kam und auch Schadensersatzforderungen des Autohauses bislang ausblieben. Entscheidend ist, dass die Beigeladene erheblich gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat.

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Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren kommt es jedoch nicht darauf an, dass die Beigeladene nach ihrer Einlassung die Genehmigung eines Dienstvorgesetzten im Zusammenhang mit dem Darlehensgeschäft eingeholt haben will. Hierauf kommt es vorliegend nicht an, weil auch unter Nichtberücksichtigung dieser von ihr vorgebrachten entlastenden Umstände ein besonderer Fall, der eine Kündigung während des Mutterschutzes rechtfertigen könnte, vorliegend nicht anzunehmen ist.

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Hierbei berücksichtigt das Gericht durchaus die berufliche Biografie der Beigeladenen, die nach Abschluss ihrer Banklehre im Jahre 2001 aus dem Ausbildungsverhältnis übernommen worden ist und bis zu ihrer Freistellung im Jahre 2009 unbestritten von der Tarifgruppe 4 in die Tarifgruppe 7 aufgestiegen ist. Mit diesen Gehaltsverbesserungen war auch objektiv der berufliche Aufstieg zur Kundenberaterin verbunden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Beigeladene bis zu ihrer Freistellung keine Abmahnung erhalten hat. Dies wertet das Gericht als Indiz dafür, dass die Beigeladene ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bislang unbeanstandet nachgekommen ist. Ein beharrlicher und mithin wiederholter Verstoss gegen arbeitsvertragliche Pflichten kann daher nicht angenommen werden.

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Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Arbeitskollegen der Beigeladenen, welcher den Darlehensantrag mitgezeichnet hatte, lediglich mit einer Abmahnung bedacht hat. Nach der Darlegung der Klägerin musste auch dieser Arbeitskollege wissen, dass er die per Mail erfolgte Arbeitsanweisung vom 27.02.2009 für die Genehmigung von Krediten/Dispos – 1. mangels Kompetenz nicht zeichnen dürfte und – 2. – auch die Beigeladene über eine entsprechende Kompetenz nicht verfügte. Festzustellen ist, dass die arbeitsvertraglichen Folgen für die jeweiligen Angestellten von der Klägerin selbst höchst unterschiedlich bewertet wurden, wofür es möglicherweise im Verfahren bislang nicht erörterte Gründe gegeben haben mag. Die unterschiedlichen arbeitsvertraglichen Maßnahmen der Klägerin gegen beide Beschäftigte ist jedoch ein Indiz dafür, dass möglicherweise der arbeitsvertragliche Verstoß der Beigeladenen schwerer wiegen könnte, jedoch auch unter Berücksichtigung des hohen Maßes an Vertrauen, welches Angestellte einer Bank bei ihrer Arbeitstätigkeit wahren müssen, nicht jenes Maß erreicht, was die Annahme eines „besonderen Falles“ für die Zulassung einer Kündigung im Mutterschutz rechtfertigt. Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die entsprechende Stellungnahme des Betriebsrates der Klägerin vom 08.05.2009 zu verweisen, der unter Berufung auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip dem Ausspruch der Kündigung widersprochen hat.

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Aus den vorgenannten Gründen ist die angegriffene Verwaltungsentscheidung nicht zu beanstanden. Wegen der nicht gegebenen Voraussetzungen eines „besonderen Falles“ nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG musste das Regierungspräsidium Darmstadt keine Ermessenserwägungen anstellen. Der Bescheid vom 31.08.2009 erweist sich daher als rechtmäßig.

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Auch die mit dem Hilfsantrag verfolgte Bescheidungsklage der Klägerin war abzuweisen. Die von ihr erstrebte Verpflichtung, dass das Regierungspräsidium unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Klägerin neu zu bescheiden habe, ist unbegründet, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für entsprechend noch anzustellende Ermessenserwägungen nicht gegeben sind.

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Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat diese selbst zu tragen, weil sie keinen Antrag gestellt hat und Billigkeitsgründe, die ausnahmsweise der Klägerin aufzuerlegen, nicht ersichtlich sind, § 162 Abs. 3 VwGO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.