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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.02.2010 – 3 K 1476/08.F

ECLI:DE:VGFFM:2010:0208.3K1476.08.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der 1973 in Reutlingen geborene Kläger begehrt die Änderung seines Familiennamens von „W.“ in „Freiherr von W.“.

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Nach den vom Kläger zur Begründung seines Antrages vorgelegten Unterlagen, insbesondere mehreren Auszügen aus dem Buch der Geborenen und Getauften des evangelisch lutherischen Bezirkskonsistoriums T., evangelisch-lutherisches Pfarramt zu L., Kreis C. sowie von Auszügen des Buches der Getrauten im Kirchspiel T. stammte der Ururururgroßvater des Klägers, E. G. Freiherr von W., aus Livland, wo er um 1800 geboren wurde.

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1827 wurde E. G. Freiherr von W. in Kiew als Kolonist registriert.

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Am 04.04.1958 heiratete in L./Bessarabien im Kreis C. der Urururgroßvater des Klägers, Herr J. W., Frau S.. Am 07.02.1861 wurde deren Sohn, Herr Ch. W., der Ururgroßvater des Klägers, in L./Bessarabien geboren und heiratete am 21.02.1882 Frau K..

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Der Urgroßvater des Klägers Herr M. W. wurde am 08.10.1892 in L./Bessarabien geboren und heiratete dort am 24.01.1913 Frau We.. Am 30.10.1913 wurde Wi. W., der Großvater des Klägers, in L./Bessarabien geboren und heiratete dort am 21.11.1937 Frau B..

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1940 wurden die Großeltern des Klägers, die damals rumänische Staatsangehörige waren, eingebürgert und nach Mö./ Kreis Br./Westpreußen umgesiedelt, wo am 20.09.1944 der Vater des Klägers geboren und am 28.10.1944 getauft wurde.

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Am 24.05.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Änderung seines Familiennamens.

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Zur Begründung gab er an:

„Mein gesamtes soziales und gesellschaftliches Umfeld kennt mich als „Freiherr von W.“. Diesen Namen haben meine Vorfahren entsprechend getragen, ich bin unter dem Namen weitgehend bekannt und auch integriert in gesellschaftliche Organisationen.“

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Mit Bescheid vom 10.07.2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.

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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für eine Namensänderung kein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG vorliege. Die schutzwürdigen Interessen des Klägers überwögen nicht die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Namensführung.

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Die persönlichen Beeinträchtigungen durch den Familiennamen seien durch den Kläger nur vage geltend gemacht und unbelegt. Die Interessen des Klägers seien zwar nachvollziehbar, sie überwögen in ihrer Schwere aber nicht die Grundsätze der Namensführung, welche in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kämen.

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Auch die Voraussetzungen des § a NÄG lägen nicht vor, da die berechtigte Führung des angestrebten Familiennamens – mit der ehemaligen Adelsbezeichnung – der Vorfahren des Klägers nicht nachgewiesen sei. Auch sei die berechtigte und lückenlose Weitergabe des Namens in direkter Linie nicht belegt.

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Nach Würdigung des Gesamtzusammenhanges bestehe eine Vermutung, dass die frühere Adelsbezeichnung, so sie überhaupt von den Vorfahren des Klägers geführt worden sei, bereits im Zarenreich untergegangen sei.

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Dagegen hat der Kläger am 17.07.2006 Widerspruch eingelegt.

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Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der wichtige Grund darin liege, wie bereits vorgetragen, dass das gesamte soziale und gesellschaftliche Umfeld aus Adligen bestehe, zu dem Freunde, Verwandte, Club- und Vereinsgeschehen gehörten. Der Kläger werde mit der Situation in seinem Umfeld nicht fertig. Er fühle sich nicht integriert und letztlich auch nicht dazugehörig, solange er mit anderem Namen leben müsse.

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Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte der Kläger verschiedene eidesstattliche Versicherungen vor, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Außerdem legte der Kläger eine Kopie eines handschriftlichen Taufscheines seines Vaters vom 03.09.1945 vor, in der sein Vater als „Wi. Baron v. W.“ bezeichnet wird.

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Über den Widerspruch hat die Beklagte bislang nicht entschieden.

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Am 03.06.2008 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung wird vorgetragen, dass es für den Kläger von großer beruflicher Wichtigkeit sei, den Namen seiner Vorfahren zu tragen. Er habe nach diesseitiger Meinung auch das Recht dazu.

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Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass der Adelsname schon zuvor rechtlich spätestens 1917 durch ein allgemeines russisches Dekret untergegangen sei, entspräche dies nicht den Tatsachen. Zu diesem Punkt werde ein Gutachten des Gutachters Dr. phil. Lä. überreicht, welches zu anderen Ergebnissen komme.

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Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.07.2006 zu verpflichten, die beantragte Änderung des Familiennamens des Klägers von „W.“ in „Freiherr von W.“ durchzuführen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den bisherigen Schriftverkehr.

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Ergänzend wird ausgeführt, dass sie das historische Gutachten zur Kenntnis genommen habe. L. habe aber zu dem Teil Bessarabiens gehört, der als „russisches Gouvernement Bessarabien“ bezeichnet werde. Erst frühestens seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung der Moldauischen Republik am 02.12.1917 könne eine neue rechtliche Zuordnung Bessarabiens erwogen werden. Dies aber auch nur, wenn sich die Staatsangehörigkeit und damit die namensrechtliche Zuordnung für die Familie W. geändert haben sollte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Ordner) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Obwohl der Kläger zwischenzeitlich die Bevollmächtigung der für ihn tätig gewordenen Rechtsanwältin widerrufen hat, war diese weiterhin im Rubrum aufzuführen, da es insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung ankommt (vgl. Clausing im Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 117 Rn 12 m. w. N.)

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Die nach § 75 VwGO ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Versagung der begehrten Namensänderung in dem angefochtenen Bescheid vom 10.07.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sein Familienname „W.“ in „Freiherr von W.“ geändert wird.

29

Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.09.1985 –FamRZ 1986, 53(54)) ist das Namensrecht durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umfassend und – im Grundsatz – abschließend geregelt. Die öffentlich- rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen.

30

§ 3 Abs. 1 NamÄndG bestimmt, dass ein Familienname nur geändert werden darf, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff des „wichtigen Grundes“ handelt es sich um einen nach objektiven Merkmalen bestimmbaren unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang überprüft werden kann. Bei der Subsumption des Sachverhaltes unter den Begriff des wichtigen Grundes bedarf es einer Abwägung der Interessen des Klägers an der beantragten Namensänderung mit denen der Allgemeinheit an der Beibehaltung des bisherigen oder an der Nichtgewährung des erstrebten Namens. Ein Anspruch auf Namensänderung kommt nur in Betracht, wenn die schutzwürdigen Interessen des Klägers die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit einschließlich ihrer sicherheitspolizeilichen Belange sowie etwaige schutzwürdige Interessen Dritter überwiegen. Außerdem darf die erstrebte Änderung den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung nicht widersprechen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.03.1983 –BVerwGE 67, 52 (54)).

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Eine Namensänderung setzt zunächst voraus, dass die Ablegung des bisherigen Namens gerechtfertigt erscheint, und sodann, dass der Erteilung des gewünschten neuen Namens keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegen stehen.

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Im vorliegenden Verfahren ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine dieser Voraussetzungen gegeben.

33

Soweit der Kläger zur Begründung seines Antrages bei der Beklagten angegeben hatte, dass sein gesamtes soziales und gesellschaftliches Umfeld ihn als „Freiherr von W.“ kenne, vermag dies die begehrte Namensänderung nicht zu tragen. Wenn dies so sein sollte, obwohl der Familienname des Klägers „W.“ lautet, spricht vieles dafür, dass diese Fehlvorstellungen im Umfeld des Klägers über dessen Familiennamen ihren Grund darin haben, dass der Kläger diese Fehlvorstellungen möglicherweise selbst erzeugt hat, sie aber jedenfalls unterhält. Ein Indiz dafür, dass die beschriebenen Fehlvorstellungen auf Angaben des Kläger beruhen könnten, stellt der Umstand dar, dass eine vom Kläger zu den Akten gereichte Auskunft des Standesamtes in Koronowo vom 05.08.2008 (Bl.34 der Akte) unter dem Namen „O. v. W.“ an den Kläger gerichtet wurde. Irrige Vorstellungen der Umgebung des Klägers, die ihren Grund in einer Fehlhaltung des Klägers selbst haben, stellen keinen wichtigen Grund dar (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.03.1983 – a. a. O. (58)).

34

Auch dass der Kläger, wie er zur Begründung seines Widerspruches im Verwaltungsverfahren vortrug, mit seiner Situation insgesamt nicht klar komme, weil er den Eindruck habe, mit seinem Namen nicht dazu zu gehören, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 NamÄndG dar. Grundsätzlich ist der Kläger – wie jeder andere – berechtigt und verpflichtet, seinen bürgerlich(rechtlich)en Namen zu führen. Soweit hiervon im Lichte des § 3 NamÄndG bei anstößigen oder lächerlich klingenden Namen, die Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben könnten, Ausnahmen gemacht wurden, sind diese im Falle des Klägers ersichtlich nicht einschlägig. Selbst dann, wenn der Kläger stärker als von ihm beschrieben betroffen wäre, er beispielsweise über das Gefühl, zu den adligen Kreisen nicht dazugehörig zu sein, in Folge der Situation von einer (psychischen) Erkrankung bedroht wäre, dürfte dem Antrag des Klägers kein Erfolg beschieden sein. Insofern wäre, wie in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.02.2010 erörtert, auf die Entscheidung des OVG Hamburg vom 11.01.2006 – StAZ 2007, 46 ff. zu verweisen.

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Unabhängig von den obigen Darlegungen stehen der Erteilung des gewünschten neuen Namens rechtliche Hinderungsgründe entgegen, die ebenfalls dazu führen müssen, dass im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG zu verneinen ist.

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In Fällen der vorliegenden Art, in denen die Änderung des Familiennamens in einen Namen mit Adelsbezeichnung begehrt wird, ist bei der Bejahung eines „wichtigen Grundes“ große Zurückhaltung geboten. Dies ergibt sich aus der gemäß Art. 123 Abs. 1 GG als einfachem Bundesrecht weiter geltenden Bestimmung von Art. 109 Abs. 3 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 – WRV -. Danach gelten Adelsbezeichnungen nur noch als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.03.1993 –Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 67; Beschluss vom 08.03.1974 –Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 35 jeweils n. w. N.), dass auch im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden dürfe. Solche Namensänderungen setzen in der Regel besondere soziale, d. h. in Wirklichkeit gelebte enge Beziehungen zu Personen voraus, die den gewünschten Namen tragen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.1996 – NJW 1997, 1594 (1595) ). Dies war beispielhaft angenommen worden im Falle eines Klägers, der von seinem nicht ehelichen, einer baltischen Adelsfamilie entstammenden Vater adoptiert worden war und auch bis zu dessen Tode bei diesem gelebt hatte (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.08.1962 – DÖV 1963, 511 ). Die bloße Abstammung von einer Person, die vor vier Generationen den Adelsnamen geführt hatte, reicht dagegen nicht aus (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.1996 – a. a. O.). Beim Kläger sind es nicht vier Generationen, sondern sogar sechs. Denn die einzige Person in der Ahnenreihe des Klägers, die einen Adelsbezeichnung trug, war der etwa um 1800 geborene E. G. Freiherr von W., während dessen Nachkommen keine Adelsbezeichnung mehr trugen. Welchen Grund dies hatte, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Dass, wie der Kläger im Verwaltungsverfahren andeutete, seine sämtlichen männlichen Vorfahren die Adelsbezeichnung „Freiherr von W.“ trugen, hat er nicht zu belegen vermocht. Im Gegenteil sprechen die vom Kläger zur Begründung seines Antrages vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Auszüge aus dem Buch der Geborenen und Getauften des Pfarramtes zu L., Kreis C. sowie die Auszüge des Buches der Getrauten im Kirchspiel T. dafür, dass nur der besagte, um 1800 geborene Vorfahr eine Adelsbezeichnung trug. Denn nur dieser Vorfahr ist in dem Auszug aus dem Buch der Getrauten im Jahre 1858 – als Vater des Bräutigams – mit der Adelsbezeichnung „Frhr. v.“ versehen. Dieser Umstand spricht auch dagegen, dass die Adelsbezeichnungen bei der Erstellung der Auszüge im Jahre 1940 in Folge des durch die anstehende Umsiedlung entstandenen Zeitdrucks – wie der Kläger im Verwaltungsverfahren andeutete – schlicht vergessen worden sein könnten. Gerade der Umstand, dass in der besagten Heiratsurkunde der Vater des Bräutigams einschließlich seiner Adelsbezeichnung bezeichnet wird, während der Bräutigam selbst keine Adelsbezeichnung trägt und auch sämtliche späteren Nachfahren keine Adelsbezeichnung – weder in Heiratsurkunden noch in Geburtsurkunden – trage, lässt nur den Schluss zu, dass die jüngeren Vorfahren des Klägers keine Adelsbezeichnung mehr trugen.

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Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss der Beklagten am 10.10.2007 ausweislich des dortigen Protokolls einen Taufschein auf den Namen“ Wi. Baron von W.“- gemeint ist der Vater des Klägers – vorlegte. Die Kopie eines auf den Namen „Wi. W.“ und ansonsten identischen Taufscheins befindet sich in Kopie bei den Unterlagen, die die Herkunftsgemeinde Stadt Metzingen der Beklagten überreicht hat (Bl. 123 der Behördenakte). Da die im Termin anwesende Bevollmächtigte des Klägers weder das Original des vom Kläger überreichten Taufscheins vorweisen konnte noch ansonsten erklären konnte, wie es zu diesen unterschiedlichen Namensbezeichnungen auf ansonsten identischen Taufscheinen kommen konnte, kommt dem nur in Fotokopie vorliegenden Taufschein mit der Bezeichnung „Wi. Baron von W.“ kein Beweiswert zu.

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Ein wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung ergibt sich hier zu Gunsten des Klägers auch nicht aus § 3 a Abs. 1 NamÄndG. Nach dieser Vorschrift liegt ein wichtiger Grund zur Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, wenn ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.1919 erworben hat, daran gehindert ist, seinen früheren Familiennamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war, wenn durch das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahme des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren. Nach § 3 a Abs. 2 NamÄndG gilt Abs. 1 auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre. Soweit zwischen den Beteiligten erörtert wurde, zu welchem Zeitpunkt L./Bessarabien nicht mehr russischer, sondern neuer – und gegebenenfalls welcher – Herrschaft unterstand, bedarf dies nach Auffassung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Wie oben dargelegt, ergibt sich aus den vom Kläger eingereichten Auszügen aus kirchlichen Registern, dass die vom Kläger begehrte Adelsbezeichnung schon lange vor 1917 im zaristischen Russland verloren gegangen war. Eventuelle rumänische Dekrete ab November 1917 und spätestens Art. 10 der Verfassung Großrumäniens vom 29.03.1923, mit denen die Führung von Adelstiteln untersagt worden waren, liefen deshalb im Falle der damals lebenden Vorfahren des Klägers ins Leere.

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Da nach alledem die Klage keinen Erfolg haben kann, trägt der Kläger als unterlegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.