Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16.02.2010 – 12 K 2232/09.F
ECLI:DE:VGFFM:2010:0216.12K2232.09.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Gynäkologe mit dem Spezialgebiet Geburtsvorbereitung und Geburtshilfe. Er betreibt in A-Stadt C-Straße 15 eine eigene Praxis. Zugleich ist er als Belegarzt im Bereich Gynäkologie im Klinikum D-Stadt tätig.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 26.06.2009 beantragte der Kläger bei dem Straßenverkehrsamt der Beklagten eine Ausnahmegenehmigung zum Parken des klägerischen Fahrzeuges in unmittelbarer Nähe der Praxis. Derzeit benutze der Kläger das in der Nähe gelegene Parkhaus „E“, welches jedoch häufig überbelegt sei. Darüber hinaus komme es ständig zu Verzögerungen bei der Ein- und Ausfahrt. Der Kläger sei zur notfallmäßigen Versorgung seiner Patientinnen auf die Möglichkeit angewiesen, sein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe der Praxis abstellen zu können. Mit Bescheid vom 21.07.2009 lehnte die Oberbürgermeisterin der Beklagten – Straßenverkehrsamt – die beantragte Ausnahmegenehmigung ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Beklagte orientiere sich bei der Erteilung entsprechender Ausnahmegenehmigung für Ärzte zur Inbereitschaftshaltung des Fahrzeuges in Praxisnähe an dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft vom 21.08.1992, der voraussetze, dass im Umkreis von 200 m zur Praxis keine andere Möglichkeit zum Abstellen des Fahrzeuges (Garagen, Parkhäuser, Privatflächen und Ähnliches) vorhanden sei. Zwar sei dieser Erlass am 21.08.2002 außer Kraft getreten, die dort genannten Erteilungsvoraussetzungen würden jedoch von der Beklagten weiterhin zur Grundlage der zu treffenden Ermessensentscheidung gemacht. Der Kläger erfülle diese Erteilungsvoraussetzungen nicht, da er die Möglichkeit habe, in dem ca. 100 m von seiner Praxis entfernt liegenden Parkhaus E einen Dauerparkplatz zu erhalten. Auftretende Verzögerung bei der Ein- und Ausfahrt seien in einer Großstadt unvermeidbar. Darüber hinaus bestünde für Dauermieter eine separate Zufahrt, so dass sie ihren Parkplatz ohne Verzögerung erreichen könnten. Der Bescheid wurde dem Klägervertreter am 23. Juli 2009 zugestellt.
Der Kläger hat am 23.08.2009 die vorliegende Klage erhoben.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, die von ihm durchgeführten Notfallmaßnahmen erfolgten im Klinikum D-Stadt. Während der Woche fahre er in der Regel von seiner Praxis in der C-Straße 15 in die Klinik; bei einem Noteinsatz am Wochenende fahre er von seinem Wohnsitz in den F-Straße los. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung. Im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung habe die Beklagte seine Tätigkeit in Notfällen unberücksichtigt gelassen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte – unter Aufhebung des Bescheides der Oberbürgermeisterin vom 21.07.2009 – zu verpflichten, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO zu Inbereitschafthaltung seines Kraftfahrzeuges in Praxisnähe zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Ablehnungsbescheid vom 21.07.2009 sei aus den dort genannten Gründen rechtmäßig ergangen.
Das Gericht hat den Behördenvorgang (1 Heftstreifen) beigezogen und ihn zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 S. 1 Nr.11 StVO noch einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines diesbezüglichen Antrages. Die mit Bescheid der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 21.07.2009 erfolgte Ablehnung seines Antrages ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 und Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt begrifflich Gründe voraus, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von welchen dispensiert werden soll, überwiegen. Der Kläger muss also wesentlich stärker darauf angewiesen sein, die entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung – hier das Park- und Halteverbot in der Nähe seiner Praxis – nicht einhalten zu brauchen, als sonstige Personen in vergleichbarer Lage. Die Beklagte hat sich hierbei am Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr- und Technologie vom 21.08.1992 betreffend Parkerleichterungen für Ärzte zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung orientiert. Voraussetzung für die Gewährung der Parkerleichterung ist hiernach außer der aufgabenbedingten Art der ärztlichen Tätigkeit das Fehlen einer gesicherten Möglichkeit zum Parken während der Sprechstunden vor oder in der Nähe der Praxis, wobei als Parkmöglichkeit im näheren Umkreis die Verfügbarkeit von Parkstellen insbesondere in Garagen und Parkhäusern, die nicht mehr als 200 m im Umkreis von der Praxis entfernt liegen, gelten. Dieser Maßstab ist nicht zu beanstanden. Er ist eine allgemeine Richtlinie für die Ausübung des in § 46 StVO der Straßenverkehrsbehörde eingeräumten Ermessens und beschränkt so in zulässiger Weise die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auf besondere Ausnahmefälle. Von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist die Erwägung, Ärzte, die häufig während der Sprechstunde von ihrer Praxis zur Soforthilfe am Krankenbett in die Wohnung eines Patienten oder zu unaufschiebbaren Eingriffen in Krankenhäusern oder Kliniken abberufen werden, auf Parkstellen, die nicht mehr als 200 m im Umkreis von der Praxis entfernt liegen, zu verweisen. Die rechtliche Überprüfung dieser Erwägung hat sich darauf zu beschränken, ob es sich um eine sachwidrige Erwägung handelt oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens damit überschritten werden, denn § 46 Abs. 1 StVO stellt die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in das Ermessen in der Straßenverkehrsbehörde. Die Verweisung auf andere Parkmöglichkeiten in einer Umgebung von 200 m von der Praxis ist sachgemäß, da die Dringlichkeit, die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, damit bewertet wird. Es ist auch nicht unverhältnismäßig, dem Arzt eine Wegstrecke von bis zu 200 m zu seinem Kraftfahrzeug zuzumuten. Diese Strecke lässt sich zu Fuß hinreichend schnell zurücklegen. Schließlich stellen Parkhäuser auch hinreichend gesicherte Möglichkeiten zum Parken dar.
In Heranziehung dieser Grundsätze erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterung nicht. Denn die von ihm betriebene Praxis im Anwesen C-Straße 15 befindet sich nur knapp 100 m von den Eingängen bzw. Einfahrten zum Parkhaus „E“. Nach der von der Beklagten telefonisch eingeholten Auskunft des Parkhausbetreibers vom Juli 2009 verfügt das Parkhaus sowohl über Jahres- als auch Monats- Dauerparkplätze. Während zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zwar sämtliche Jahresparkplätze vergeben waren, bestand für den Kläger jedoch zum Zeitpunkt der Ablehnung seines Antrages die Möglichkeit, in diesem Parkhaus einen Monatsparkplatz anzumieten und die Anmietung jeweils zu verlängern. Der Kläger hatte somit zum Zeitpunkt des Ergehens des ablehnenden Bescheides der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 21.07.2009 die Möglichkeit gehabt, sich eine gesicherte Parkmöglichkeit in der Nähe seiner Praxis durch Anmietung eines Monatsparkplatzes in dem genannten Parkhaus zu verschaffen. Dass diese Möglichkeit heute nicht mehr besteht, hat der Kläger nicht vorgebracht. Dies wäre im Übrigen auch rechtlich unerheblich, da für die Überprüfung der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung allein auf die Sachlage bei Ergehen des Bescheides abzustellen ist. Da nach der Auskunft des Parkhausbetreibers separate Einfahrten für Kurz- und Dauerparker bestehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bei der Einfahrt zu den Dauerparkplätzen regelmäßig zu erheblichen Verzögerungen kommt. Soweit es bei der Ausfahrt aus dem Parkhaus „E“ zu Verzögerungen kommen sollte, stellt dies keine über die normale Möglichkeit von Verkehrsbehinderungen hinausgehende Belastung dar, die zur Folge hätte, dass dem Kläger die Anmietung eines Dauerparkplatzes in dem Parkhaus – auch unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Geburtsvorbereitung und Geburtshilfe nicht zumutbar wäre.
Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.