Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.03.2010 – 7 K 4085/09.F
ECLI:DE:VGFFM:2010:0318.7K4085.09.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die anteilige Erhebung der Betriebsgebühr und Verpflegungspauschale für den Besuch ihrer beiden Kinder in einer städtischen Kindertagesstätte.
Die Kläger sind die Eltern des am 30.05.2004 geborenen Kindes E. und der am 19.05.2006 geborenen F.. Beide Kinder besuchen eine städtische Kindertagesstätte des Beklagten, die durch den Eigenbetrieb des Beklagten verwaltet wird.
Jeweils mit Bescheid vom 06.03.2009 wurden die Kläger für die Kinder F. und E. zu 77,00 Euro und 63,00 Euro, jeweils monatlich fällig, für die Betreuung in der Kindertagesstätte herangezogen. Die Beträge für die Betriebsgebühr unterscheiden sich unstreitig nach der Gebühren- und Entgeltsatzung für die Kindertagsbetreuung der Stadt Hanau in Bezug auf die Betriebsgebühr für beide Kinder. Für das Kind F. wurde 37,00 Euro Betriebsgebühr und für das Kind E. 23,00 Euro Betriebsgebühr erhoben. Wegen der Verköstigung beider Kinder in der Kindertagesstätte wurde eine Verpflegungspauschale in Höhe von jeweils 40,00 Euro erhoben.
Mit Widerspruch vom 23.06.2009 wandten sich die Kläger gegen die Fälligkeitsanzeige für die Kosten des Besuchs der Kindertagesstätte beider Kinder begründeten dies damit, dass durch den Arbeitskampf der Erzieher und Erzieherinnen an insgesamt sieben Tagen in den Monaten Mai und Juni 2009 keine Betreuung durch den Eigenbetrieb der Stadt Hanau angeboten worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2009 wies der Eigenbetrieb der Stadt Hanau-Kindertagesbetreuung – den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass § 8 Abs. 7 der Gebühren- und Entgeltsatzung Kindertagesbetreuung eine Rückerstattung oder Verrechnung bereits gezahlter Betreuungsgebühren für Ausfallzeiten nicht vorsehe. Hierfür trage der Eigenbetrieb nicht die Verantwortung und habe überdies während der Streiktage dafür gesorgt, dass die Kindertagesbetreuung kontinuierlich in zwei bis vier Kindertageseinrichtungen in jedem Sozialraum sichergestellt sei. Unter dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung sei es angemessen, keine besondere Rückerstattung oder Verrechnung vorzunehmen. Zudem müsse jeweils berücksichtigt werden, ob Eltern während der Streiktage die Notdienstangebote wahrgenommen hätten. Eine Rückerstattung oder Verrechnung sei zudem unverhältnismäßig, da die gezahlten Betreuungsgebühren und Verpflegungspauschalen lediglich einen geringen Anteil an der gesamten Betriebskostenstruktur für einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesbetreuungsstätte darstellen würden.
Gegen diesen am 04.12.2009 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 15.12.2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass die anteilige Gebührenerhebung rechtswidrig sei. Es fehle einer Gegenleistung nach § 9 Hessisches Kommunalabgabengesetz. Es handele sich um Verwaltungskosten, mithin Verwaltungsgebühren und Auslagen, die jeweils nur fällig würden, wenn die Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten erbracht würden. Zudem müsse der Eigenbetrieb die Ersparnis an Personalkosten und Essen aufgrund des Streikes an die Benutzer weiterreichen. § 8 Abs. 7 der Gebühren- und Entgeltsatzung greife nicht, da diese Bestimmung nur eine Kostenerstattung bei vorübergehenden Ausfallzeiten im Betreuungsangebot ausschließe. Diese Fälle lägen aber nicht zugrunde, da durch Streik bedingte Ersparnisse bei den Personalkosten vorliegend entstanden seien. Die Kläger hätten auch keinen Hinweis erhalten, dass das Betreuungsangebot durch einen Notdienst aufrecht erhalten worden sei. Der Notdienst sei zu einer fachgerechten Versorgung von Kleinkindern zudem nicht geeignet. Eine aufwendige Berechnung der Rückerstattungsgebühr sei ebenfalls nicht ersichtlich. Andere Städten und Gemeinden hätten jedenfalls anteilige Betreuungsgebühr zurückerstattet. Die entsprechende Empfehlung des Hessischen Städte- und Gemeindetages, von einer Erstattung abzusehen, ginge ins Leere.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid über die Fälligkeitsanzeige für die Beiträge zum Besuch der Kindertagesstätte für Mai und Juni 2009 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 01.12.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, anteilig Gebühren und Verpflegungspauschale für die angefallenen sieben Streiktage in diesen beiden Monaten zurückzuerstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zu Begründung bezieht er sich auf die Gründe in dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass aus dem Zusammenhang der Regelungen des § 8 der Gebühren- und Entgeltsatzung hervorgehe, dass die angefallenen Streiktage vorübergehenden Ausfallszeiten gleichzustellen sei. Angesichts der hohen Kosten, welche für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten der Stadt Hanau anfallen würden, sei die Kostenersparnis in Bezug auf Personalkosten durch die Streiktage sehr unwesentlich. Die Satzung, die im Übrigen nicht zu beanstanden sei, berücksichtige bei der Gebührenbemessung überobligatorisch soziale Gesichtspunkte gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz. Vor diesem Hintergrund gehe die Nichterstattung von Benutzungsentgelten und Verpflegungspauschalen, die im Zusammenhang mit § 8 der Gebühren- und Entgeltsatzung sehr extensiv geregelt seien, in zulässiger Weise von pauschalen Berechnungsgrundlagen aus, um den Verwaltungsaufwand in diesen hoch zu bezuschussenden Bereich zu minimieren.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte des Beklagten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als verbundene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klage ist nicht begründet, weil der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.12.2009 sich als rechtsmäßig erweist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte konnte nicht verpflichtet werden, die anteiligen Gebühren und die Verpflegungspauschale für die angefallenen sieben Streiktage in den Monaten Mai und Juni 2009 zurückzuerstatten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise die Rückerstattung der anteiligen Gebühren und Essenspauschalen für die Betreuung der beiden Kinder in einer seiner Kindertagesstätten wegen des Ausfalls der ordnungsgemäßen Betreuung an insgesamt sieben Streiktagen in den Monaten Mai und Juni 2009 versagt. Er kann sich dabei zulässigerweise auf die Regelungen in § 8 Abs. 7 der Gebühren- und Entgeltsatzung Kindertagesbetreuung der Stadt Hanau vom 01.01.2009 berufen. Danach sind die monatlichen Betreuungs- und Verpflegungspauschalen auch bei vorübergehenden Ausfallzeiten im Betreuungsangebot, insbesondere während der Schließungszeiten und Fehlzeiten des Kindes zu entrichten.
Bei der Auslegung dieser streitentscheidenden Norm ist zunächst zu beachten, dass die Satzung gemäß § 2 des Hessischen Kommualabgabengesetzes und § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches als einschlägige Ermächtigungsgrundlagen ergangen ist und in offensichtlich nicht zu beanstandender Weise Lebensachverhalte regelt, die sich aus der Benutzung der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung der Stadt Hanau ergeben. Auf der Grundlage dieser Satzung als Ermächtigungsgrundlage erscheinen die in § 8 geregelten Tatbestände, welche die Entstehung der Gebührenpflicht und ihre Fälligkeit näher bestimmen, nach dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit der in Bezug zu nehmen Norm auf den zur Entscheidung stehenden Lebenssachverhalt sachgerecht. Dem Beklagten ist zuzustimmen, wenn er darauf beharrt, dass in diesem von einem hohen Zuschussbedarf gekennzeichneten Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge zum Zwecke der Minimierung von Verwaltungsaufwand auf pauschalierte Lebenssachverhalte abgestellt wird. Hierdurch kann einerseits der hohe Personalbedarf bei Einzelfallberechnungen minimiert werden, andererseits im Wesentlichen gleichgeartete Lebenssachverhalte pauschalierend geregelt werden. Die angefallenen Ausfallzeiten durch Arbeitskampfmaßnahmen wegen der Arbeitsniederlegung von Erziehern und Erzieherinnen kann in diesem Zusammenhang unschwer als „vorübergehende Ausfallzeit“ im Sinne von § 8 Abs. 7 der betreffenden Satzung eingeordnet werden. Diese Beurteilung vermag daher in diesem Sinne dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit der Beschreibung eines Lebenssachverhaltes als Ausgangspunkt für Gebührenerhebung zu genügen. Sie ist auf der anderen Seite aber auch nicht unbillig, was insbesondere dadurch zum Ausdruck kommt, dass der Gesichtspunkt der „Ersparnis“, dem auf der anderen Seite eine Kostenbelastung entspricht, angesichts der hohen Kosten für diese besondere Form der Daseinsfürsorge nicht unverhältnismäßig erscheint. Auch ein Abwägungsfehler des Beklagten aus sozialen Gründen oder aus anderen, diesen gleichstehenden, ist bei der Einordnung der streikbedingten Schließungszeiten unter dem in der Satzung genannten Begriff der vorübergehenden Ausfallzeiten im Betreuungsangebot als Ausschluss von der Rückerstattung nicht zu erkennen.
Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass andere Gemeinden und Städte in dieser Frage sich zur Zurückerstattung oder Nichterhebung von Gebühren entschlossen haben. Die Gemeinden und Städte regeln die in ihren Bereich fallenden Angelegenheiten autonom. Hierzu gehört eindeutig die Gebühren- und Entgeltentrichtung für Kindertagesbetreuung der Stadt Hanau.
Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.