Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.03.2010 – 3 K 3959/09.F

ECLI:DE:VGFFM:2010:0323.3K3959.09.F.0A

Tenor

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus Hanau bewilligt, soweit von ihr in den angefochtenen Bescheiden vom 17.04.2009 und 10.11.2009 ein höherer Betrag als 2.505,- Euro verlangt wird.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat nur zu einem geringen Teil Erfolg, weil zum ganz überwiegenden, aus dem Tenor ersichtlichen Teil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO.

2

Zwar weist die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 30.11.2009 zutreffend darauf hin, dass der Beklagte auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Unterhaltsvorschussgesetz– UVG -, auf die der Beklagte seinen Bescheid vom 17.04.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 10.11.2009 stützt, von der Klägerin keine Leistungen begehren kann. Nach § 5 Abs. 2 UVG hat – beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – der Berechtigte den geleisteten Betrag zurückzuzahlen. Berechtigter ist allerdings nach § 1 Abs. 1 UVG die Tochter der Klägerin, nicht aber die Klägerin selbst.

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Nach Maßgabe von § 42 S. 1 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie hier – nicht nach § 40 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die fehlende bzw. fehlerhafte Begründung eines Verwaltungsaktes, was auch die fehlerhafte Angabe der konkreten Ermächtigungsnorm beinhaltet (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 39 Rn 50) ist ein vom Anwendungsbereich des § 42 SGB X erfasster Verfahrensfehler, der nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.09.1987 –BverwGE 78, 101 (114)). Auch hätte in der Sache keine andere Entscheidung ergehen können, denn das in den angefochtenen Bescheiden monierte Verhalten der Klägerin, über die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils den Beklagten nicht informiert zu haben, rechtfertigt die Rückforderung geleisteter Beträge nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG. Denn die Klägerin als der Elternteil, bei dem die berechtigte Tochter G. lebt, hat die geleisteten Beiträge insoweit zu ersetzen, als sie die Zahlungen der Unterhaltsleistungen dadurch herbeigeführt hatte, dass sie eine Anzeige nach § 6 Abs. 4 UVG über leistungserhebliche Umstände – die Unterhaltszahlungen des Kindsvaters – unterlassen hatte.

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Allerdings ist die Rückforderung in den angefochtenen Bescheiden insoweit rechtswidrig, als von der Klägerin ein höherer Betrag als 2.505,- Euro verlangt wird. Denn zwei der vom Kindsvater belegten Transferleistungen von Geld über Western Union waren nicht an die Klägerin gerichtet. Es handelt sich dabei um den Transfer von 1.500,- Euro am 28.02.2008 (Bl. 59 BA) und den Transfer von 131,- Euro am 23.11.2007 (Bl. 61 BA). Diese beiden Transferleistungen waren an die Mutter des Kindsvaters, Frau C. gerichtet. Empfängerin der übrigen 34 Überweisungen war die Klägerin, wobei ihr allerdings am 05.02.2008 nicht 86,- Euro, sondern lediglich 85,50 Euro überwiesen wurden.

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Diese Zuwendungen werden von der Klägerin letztlich auch nicht wirklich bestritten, denn sie räumt in ihrer Klageschrift vom 30.11.2009 selbst ein, von ihrer ehemaligen Schwiegermutter C., die 24 dieser 34 Überweisungen im Auftrag des Kindesvaters tätigte, Geld erhalten zu haben. Wieso es sich dabei um freiwilligen Zuwendungen Dritter gehandelt haben soll – gemeint ist wohl: für die Klägerin persönlich – erscheint nicht nachvollziehbar und wird von der Klägerin auch nicht weiter substantiiert. Da die Abholung des Geldes die Kontaktierung des Absenders nach der Einzahlung mit dem Empfänger voraussetzt, bei der der Überweisungsbetrag und in der Regel auch die Transaktionsnummer, die sogenannte MTCN, mitgeteilt wird, hatte die Klägerin im Zeitraum Dezember 2005 bis März 2008 wohl 34 mal Kontakt mit dem Kindsvater sowie dessen Mutter, so dass auch vor diesem Hintergrund die behaupteten Fehlvorstellungen der Klägerin nicht nachvollziehbar erscheinen.

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Soweit die Klägerin aus dem Umstand, dass die vom Kindsvater eingereichten Belege teilweise nicht unterschrieben sind, den Schluss ziehen will, dass die Zahlungsanweisungen überhaupt nicht ausgeführt worden seien, vermag sich dem das beschließende Gericht nicht anzuschließen. Auf der Homepage von Western Union (www.westernunion.de) wird unter dem Stichwort „Geld versenden“ dieser Vorgang in 6 Schritten erläutert. Aus den einzelnen Schritten ergibt sich, dass ein Reisepass oder Personalausweis vorgelegt werden muss (Schritt 3), aber keine Unterschrift zu leisten ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Homepage von Western Union Italy (www.westernunion.it) unter dem Stichwort „send money“.

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Schließlich ergibt sich aus dem Text neben der Zeile, die für die Unterschrift des Einzahlenden vorgesehen ist (beispielhaft: Überweisung vom 03.04.2007 (Bl. 69 R)), dass der Kunde mit seiner Unterschriftsleistung bestätigt, die AGB gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben, darunter insbesondere deren Artikel 3, 4 und 8. Das Fehlen einer solchen Unterschrift berührt die Wirksamkeit der Geldüberweisung nicht.

8

Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass abweichend von der Anlage zu dem Bescheid vom 17.04.2009 die Rückforderung für den Monat November 2007 auf 0,- Euro und die Rückforderung für den Monat Februar 2008 auf 85,50 Euro festzusetzen ist. Daraus errechnet sich ein von der Klägerin zurückzufordernder Betrag von 2.505,- Euro. Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, fehlt ihrer Klage die Erfolgsaussicht, sodass Prozesskostenhilfe zu versagen ist.

9

Soweit sich die Klägerin gegen den darüber hinausgehenden Betrag wendet, hat die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der kostenarmen Klägerin insoweit Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.