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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.03.2010 – 12 K 2119/08.F
ECLI:DE:VGFFM:2010:0324.12K2119.08.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Anerkennungsurkunde vom 07.07.2005 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt dem Kläger die Erlaubnis, in B-Stadt in der D-Straße # e und in der E-Straße ## eine Fahrlehrerausbildungsstätte zu betreiben und als verantwortlichen Leiter Herrn G. einzusetzen. In dem den Namen „F.-Fahrlehrerausbildungsstätte.“ geführten Ausbildungsbetrieb dürften in der D-Straße 14 und in der E-Straße 12 Schüler gleichzeitig unterrichtet werden. Mit Nachtrag zur Anerkennungsurkunde vom 17.01.2008 wurde mit Wirkung vom 15.01.2008 Herr H. als verantwortlicher Leiter eingesetzt und dessen Vorgänger I. gestrichen. Dieser war vom 15.01.2006 bis 18.09.2007 verantwortlicher Leiter der vorgenannten Fahrlehrerausbildungsstätte.
Wegen der zugleich ergangenen Nebenbestimmungen wird Bezug genommen auf die vorgenannte Nachtragsurkunde (Blatt 76 der Beiakte I).
Mit Schreiben vom 13.05.2008, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird, hörte der Beklagte den Kläger zu Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit als Inhaber einer Fahrlehrerausbildungsstätte an, die sich im Rahmen einer Überprüfung ergeben hätten. In seiner Antwort vom 06.06.2008 sprach der Kläger gegenüber der Sachbearbeiterin N., die die Überprüfung durchgeführt hatte, ein Hausverbot aus und bestritt die ihm zur Last gelegten Vorwürfe. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird Bezug genommen auf das Telefax des Klägers vom 06.06.2008 (Blatt 134 bis 137 der Beiakte I).
Mit Bescheid vom 04.07.2008 widerrief daraufhin das Regierungspräsidium Darmstadt die dem Kläger erteilte Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte in B-Stadt und forderte ihn auf, die Anerkennungsurkunde mit Nachtrag zur Anerkennungsurkunde bis spätestens 20.07.2008 zurückzugeben. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, bereits bei Erteilung der Anerkennung sei kein verantwortlicher Leiter in der Fahrlehrerausbildungsstätte gewesen. So wurde der ursprünglich gemeldete G. als auch der vom Herbst 2007 bis Januar 2008 gemeldete Leiter I. sei nur zum Schein als verantwortlicher Leiter eingesetzt, tatsächlich aber nur als Fahrlehrer angestellt gewesen. Den im Gesetz geforderten Meldepflichten sei der Kläger weder hinsichtlich der Leiter der Fahrlehrerausbildungsstätte noch hinsichtlich der bei ihm tätigen Lehrkräfte nachgekommen. Wegen dieses Vortrags im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Ausführungen im streitbefangenen Bescheid. Dies gilt auch für die weiteren Beanstandungen durch den Beklagten, betreffend die unzureichende Ausstattung der Unterrichtsräume, und die geringe Teilnehmerzahl in einem Fahrlehrerlehrgang sowie das Verschwinden von Unterlagen, die angeblich, was als Schutzbehauptung zu werten sei, gestohlen worden seien.
Mit am 04.08.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.07.2008 hat der Kläger Klage erhoben.
Er widerspricht dem Vorwurf des Beklagten, das Ausscheiden verantwortlicher Leiter sei von ihm in keinem Fall angezeigt worden; alle verantwortlichen Leiter seien vielmehr ordentlich bestellt und durch Bestellung eines Nachfolgers beim RP entlassen worden. Ein Verstoß gegen Anzeigepflichten sei nicht zu erkennen. Tatsächlich habe es während der gesamten Leitungstätigkeit der drei angeblichen Strohmänner keinerlei Beanstandungen seitens des Regierungspräsidiums Darmstadt gegeben. Offenkundig habe dieses nur einseitig ermittelt und Angaben der von ihm selbst eingeschüchterten Ex-Leiter falsch dargestellt. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Darstellung des Klägers im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12.03.2010.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 04.07.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im streitbefangenen Bescheid vom 04.07.2008 vertretenen Auffassung fest und ergänzt seine Behauptung, der Kläger habe seit Beginn des Betreibens seiner Fahrlehrerausbildungsstätte alle verantwortlichen Leiter nur zum Schein eingesetzt, was diese bestätigt hätten. So verhalte es sich auch bei dem seit dem 15.01.2008 bestellten Leiter H..
Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung des Beklagten vom 24.02.2010. Vorgelegt worden seien auch nicht entgegen ausdrücklicher Anforderung die geforderten Dienstverträge bezüglich neuer Lehrkräfte. Zudem sei die festgesetzte Teilnehmerzahl von 6 Teilnehmern unterschritten worden und offensichtlich seien auch Scheinanmeldungen erfolgt, um die unzulässige Teilnehmerzahl zu verschleiern. Auch insoweit wird auf den vorgenannten Schriftsatz im Einzelnen Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ebenso Bezug genommen auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen wie auf die vom Beklagten vorgelegten zwei Leitz-Ordner Behördenunterlagen und die Verfahrensakten 12 K 2118/08.F (V) und 12 K 4005/08.F (V), samt Beiakten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 04.07.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO abgesehen, da der Begründung des streitbefangenen Bescheides vom 04.07.2008 in vollem Umfang gefolgt werden kann.
Die dort aufgeführten gravierenden Pflichtverstöße durch den Kläger vermochte dieser auch im Verlauf des Klageverfahrens nicht zu widerlegen. Insbesondere die von der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 24.02.2010 vorgelegten Unterlagen belegen den Verdacht, dass Teilnehmerlisten fingiert wurden, um die erforderliche Teilnehmerzahl belegen zu können. Abgesehen davon, dass auf der Teilnehmerliste des Fahrlehrerlehrgangs Klasse A vom 01.10. bis 26.10.2007 der Kläger selbst als Teilnehmer aufgeführt war, gab Herr J. gegenüber der Sachbearbeiterin N. am 11.11.2008 an, nie an einem Kurs der Fahrlehrerausbildungsstätte teilgenommen und nicht gewusst zu haben, dass er dort überhaupt auf der Teilnehmerliste geführt werde. Ebenso gab er am 20.04.2009 an, dass der Teilnehmer K. nur zweimal teilgenommen habe und dann nicht mehr erschienen sei. In einem weiteren Vermerk vom 10.02.2009 ist ausgeführt:
„Herr L. (L.) war in der Zeit vom 02. Januar 2009 bis heute bei der Fahrschule A. beschäftigt.
Er legte kopierte Blanco Tagesnachweise vor, auf denen der Fahrschulstempel mit Unterschrift auf Seiten des Fahrschulinhabers eingetragen ist. Die Fahrlehrer haben die Anweisung, Ihren Namen mit Bleistift einzutragen und alle anderen Eintragungen werden mit Kugelschreiber vorgenommen. Vermutlich wird der Fahrlehrer ausradiert und durch einen anderen Namen ( A.) ersetzt.
Herr L. hat dreimal Theorieunterricht abgehalten, ohne dass ein Ausbildungsfahrlehrer anwesend war. Ihm wurde auch keine genaue Anleitung zur Abhaltung eines Theorieunterrichts gegeben.
Auf Wunsch von Herrn L. nahm einmal Herr M. eine halbe Stunde an dem Theorieunterricht teil. Als Ausbildungsfahrlehrer ist jedoch Herr A. eingeteilt.
Herr A. weigert sich zum jetzigen Zeitpunkt das Berichtsheft zu unterschreiben, da er erst die Tagesnachweise mit abstimmen möchte.
Am Wochenende 13. – 15. Februar findet ein Lehrgang für Ausbildungsfahrlehrer statt. Nach Aussage von Herrn A. können auch Fahrlehreranwärter bei dem Lehrgang teilnehmen. Kosten 290,00 Euro. Eine kurze Teilnahme mit Unterschriftensetzung auf der Anwesenheitsliste reicht laut Herrn A. aus. Man könnte dann ja mal auf Toilette gehen und wenn man dann nicht mehr kommt, na ja.
Ab dem 08. Januar 2009 hat Herr L. alleine praktischen Fahrunterricht erteilt. Ein Ausbildungsfahrlehrer war nicht mit bei der Schulung.“
Hinzu kommt die mangelhafte Kooperation des zuletzt als Leiter der Fahrlehrerausbildungsstätte angeblich eingesetzten Herrn H., der zielgerichtete Fragen des Beklagten zu entsprechenden Eignungsnachweisen, Dienstverträgen von Dozenten nicht beantwortete und von einem ehemaligen Fahrlehrer der Fahrschule „F.“, der Fahrschule des Klägers, lediglich als Fahrlehrer eingestuft wurde. Aufgefordert zu einer schriftlichen Stellungnahme wegen eines nicht gemeldeten Lehrganges bis zum 01.11.2009 mit Schreiben vom 08.10.2009 erklärte Herr H., das an ihn gerichtete Schreiben ebenso wenig zu kennen wie die daraufhin per Fax übermittelte, jedoch nicht mit Unterschrift versehene Faxantwort der Fahrlehrerausbildungsstätte. Entgegen seiner Zusage ist eine Stellungnahme von ihm bei dem Beklagten nicht eingegangen. Es kann dahinstehen, ob für die Beantwortung in der Anfrage des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 08.10.2009, betreffend den Rahmenplan des klägerischen Fahrschulbetriebs, die Benennung eines Dozenten für diesen Lehrgang unter Vorlage entsprechender Eignungsnachweise und eines Dienstvertrages ausschließlich der Kläger und nicht der verantwortliche Leiter, Herr H. zuständig war. Jedenfalls verkannte Herr H. den Umfang der ihn betreffenden Aufgaben nach § 28 FahrlG, wenn er ausschließlich auf den Kläger als Inhaber der Erlaubnis verwiesen hat. Soweit sich die Anfragen des Beklagten vom 08.10.2009 und vom 29.10.2009 mit der Vorlage der unter Ziff. 7 der Nebenbestimmungen zu dem Genehmigungsbescheid vom 14.07.2007 befasst, war die Umsetzung dieser Nebenbestimmung ebenso Aufgabe des verantwortlichen Leiters nach § 28 FahrlG wie seine Pflicht, eine diesbezügliche Frage der genehmigenden Behörde inhaltlich zu beantworten, zumal diese den Diebstahlsvorwurf gegen seinen Vorgänger in Folge der angemahnten aber nie vorgelegten Diebstahlsanzeige berechtigterweise in Frage stellte. Auch aus dem von dem Klägervertreter in Bezug genommenen Schreiben des Herr I. vom 25.04.2008 folgt unter anderem, dass dieser in erster Linie angestellter Fahrlehrer bei der Fahrschule „F.“ war. Sein Schreiben ist nicht geeignet, die Annahme des Beklagten zu widerlegen, er sei nur als Leiter vorgeschoben worden, soweit er ausführte, auf eindringliche Bitte des Klägers habe er sich einverstanden erklärt, kurzfristig als verantwortlicher Leiter zu fungieren, ohne zum Beispiel von fehlenden Unterlagen zu wissen usw.
Ebenso wenig vermochte der Kläger durch einen qualifizierten Gegenbeweis die Aussage des Herrn O. laut Vermerk vom 19.06.2008 (Blatt 122 der Beiakte I) zu widerlegen, wonach „er auch, manchmal auch ein, zwei andere am Kurs teilgenommen hätten, nie aber seien es sechs Personen gewesen.“ Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich hinsichtlich der Aussage des Herrn O. einzig und allein um eine dem Kläger zum Schaden gereichende grundlose Anschuldigung handeln soll. Dafür gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte.
Da der Kläger unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.