Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.04.2010 – 1 K 4024/09.F

ECLI:DE:VGFFM:2010:0412.1K4024.09.F.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klage richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung einer Umweltprämie.

2

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten unter dem 04.02.2009, eingegangen bei der Behörde am 12.03.2009, „eine Umweltprämie nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen“. Ausweislich der vorgelegten Nachweise hatte sie einen PKW, der am 08.07.1992 erstmals und am 17.01.2005 auf die Klägerin zugelassen worden ist, am 30.01.2009 einem Demontagebetrieb überlassen, der ihn am 03.02.2009 verschrottete. Der Wagen war am 13.01.2009 amtlich außer Betrieb gesetzt worden. Dem Antrag war weiterhin eine Bescheinigung des Demontagebetriebes beigefügt, in dem dieser das „Datum, ab dem das Fahrzeug zuletzt auf die antragstellende Person in Deutschland zugelassen war“, mit dem 13.01.2009 angibt.

3

Mit Bescheid vom 22.04.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung der Umweltprämie mit der Begründung ab, dass das Altfahrzeug entgegen Nr. 4.2 der Richtlinie nicht mindestens für die Dauer eines Jahres zurückgerechnet ab dem Zeitpunkt der Verschrottung durchgehend auf die Klägerin zugelassen gewesen sei, weil das Fahrzeug bereits am 14.01.2009 abgemeldet worden sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2009 zurück. Auf den Inhalt dieses Bescheides wird Bezug genommen. Am 10.12.2009 hat die Klägerin Klage erhoben.

4

Sie trägt vor, sie habe alle Voraussetzungen erfüllt, unter denen die Umweltprämie gewährt würde. Insbesondere sei das Fahrzeug nach dem 14.01.2009 verschrottet worden. Auf den Zeitpunkt der Abmeldung komme es nicht an. Das sei ihr von der Beklagten auch telefonisch bestätigt worden. Im anderen Falle hätte sie das Fahrzeug vor der Verschrottung nämlich noch einmal für ein oder zwei Tage zulassen können. Ihr Antrag sei nach der ursprünglichen Fassung der Richtlinie zu behandeln. Spätere Änderungen könnten ihr nicht entgegengehalten werden.

5

Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Umweltprämie in Höhe von 2.500 EUR zu bewilligen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte führt aus, nach den Richtlinien komme die Förderung nur in Betracht, wenn das Altfahrzeug zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung durchgehend für ein Jahr auf die Antragstellerin zugelassen gewesen sei. Das sei jedoch nicht der Fall, da die Abmeldung bereits ca. zwei Wochen vor der Verschrottung erfolgt sei. Zwar fördere die Beklagte auch dann, wenn die Abmeldung vor der Verschrottung stattgefunden habe, aber nur, wenn der Zeitpunkt der Abmeldung wenigstens innerhalb des Förderzeitraums liege. Dieser beginne aber erst am 14.01.2009, während das Altfahrzeug der Klägerin bereits am 13.01.2009 abgemeldet worden sei. Die Förderung sei nicht für die Verschrottung von Fahrzeugen gedacht, die zur Belastung der Umwelt schon deshalb nichts mehr beitragen könnten, weil sie bereits stillgelegt seien.

8

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.03.2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten beigezogen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

10

Die Beklagte bewilligt die Umweltprämie allein aufgrund des Titels 697 01 der Anlage zu § 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (Art. 6 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 – BGBl I 416, 417) und der dazu ergangenen Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen (im Folgenden: RL). Das genannte Gesetz sieht vor, dass eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR gewährt werden kann, wenn ein näher definiertes Altfahrzeug verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen angeschafft wird. Die Einzelheiten sollten durch eine Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie geregelt werden. Dem ist das Ministerium durch die Richtlinie vom 20.02.2009 (BAnz 2009, 835, 1056) nachgekommen. Diese Richtlinie wurde unter dem 17.03.2009 erstmals geändert (BAnz 2009, 1114) und zuletzt mit Änderung vom 26.06.2009 in die endgültige Fassung gebracht (http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsfoerderung/umweltpraemie/do kumente/foederrichtlinie_umweltpraemie.pdf [18.03.2010]). Der Entwurf der ersten Version lag dem Bundeskabinett am 27.01.2009 zur Beschlussfassung vor. Dieser Entwurf wurde noch am selben Tag nebst einem Antragsformular auf der Homepage der Beklagten bekanntgemacht. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen waren von Anfang an enthalten und wurden im weiteren Verlauf auch nicht geändert.

11

Weder durch das Gesetz selbst noch durch die Richtlinie werden subjektive Rechte auf die Umweltprämie begründet. Das Gesetz sieht nämlich nur vor, dass und unter welchen Bedingungen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen. Die Richtlinie soll nur die Einzelheiten der Förderfähigkeit festlegen, also nur die Bedingungen, unter denen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen . Sie haben deshalb nur eine behördeninterne Bindungswirkung und stellen ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsvorschriften dar. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht, was die Richtlinie in Nr. 1.2 auch ausdrücklich klarstellt.

12

Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (§ 40 VwVfG). Die Beklagte darf in dem ihr gesetzten gesetzlichen Rahmen insbesondere keine Entscheidung treffen, die andere Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Beachtung der Kläger ein subjektives Recht hat. Das einzige Recht, das hier in Betracht kommt, ist das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Gericht ist deshalb darauf beschränkt, die angefochtenen Bescheide unter zwei Aspekten einer Rechtskontrolle zu unterziehen: Zunächst ist zu prüfen, ob die Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot beachtet hat, also in allen Fällen die gleichen Kriterien zugrundelegt und auch im Einzelfall davon nicht abweicht (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 – 3 C 6/95–, BVerwGE 104, 220). Wenn die Behörde die Zuschüsse stets nach den gleichen Kriterien bewilligt, kommt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht in Betracht. Zweitens ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien, nach denen die Behörde die Entscheidung trifft, mit dem ebenfalls aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar sind. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG Urt. v. 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93–, BVerfGE 96, 198 TZ 49). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die maßgeblichen Kriterien mit dem das Ermessen eröffnenden Gesetz oder mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sind.

13

Das genannte Gesetz sieht vor, dass eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR gewährt werden kann, wenn u.a. ein Altfahrzeug, „das für mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen ist, verschrottet und gleichzeitig“ ein umweltfreundlicher Neuwagen angeschafft wird. Dieser Wortlaut lässt die Auslegung zu, dass das Altfahrzeug noch zum Zeitpunkt der Verschrottung zugelassen sein muss. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „ist“. Ob das Gesetz tatsächlich so zu verstehen ist, erscheint allerdings angesichts des Umstandes zweifelhaft, dass im Regelfall zunächst die Abmeldung und dann die Verschrottung erfolgen dürfte und nicht umgekehrt. Weitere Zweifel daran, dass die in dieser gesetzlichen Klausel vorgenommenen zeitlichen Bestimmungen wörtlich zu nehmen sind, ergeben sich aus dem Wort „gleichzeitig“, was bedeuten müsste, dass Kauf und Zulassung eines Neufahrzeugs zum Zeitpunkt der Verschrottung erfolgen müsste, wobei als Zeitpunkt der Verschrottung nach der Richtlinie der Zeitpunkt anzunehmen ist, zu welchem das Fahrzeug dem Verwertungsunternehmen überlassen wird. was weder der Praxis entsprechen dürfte, noch praktikabel ist. Sicher lässt sich dem Gesetz aber entnehmen, dass Verschrottung, Haltereigenschaft des Antragstellers, Zulassung auf diesen für mindestens ein Jahr und Anschaffung des Neuwagens in einem zeitlich engen Verhältnis stehen sollen.

14

Die Richtlinie bestimmt in Nr. 4.2, dass Altfahrzeuge die Förderbedingungen nur erfüllen, wenn sie zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung für die Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Namen der Antragstellerin zugelassen sind. Auch diese Formulierung setzt voraus, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Verschrottung (Überlassung an den Verwerter) noch zugelassen ist. Diese Regelung bestand seit der Bekanntgabe des Entwurfs der Richtlinie am 27.01.2009 und blieb bis zu letzten Fassung in der Richtlinie vom 26.06.2009 unverändert.

15

Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid allerdings ausgeführt, nach den Richtlinien sei keine Reihenfolge bezüglich der Verschrottung und der Abmeldung einzuhalten, solange nur beide Handlungen im maßgeblichen Förderzeitraum stattfänden, also zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009. Den Richtlinien lässt sich das zwar nicht entnehmen. Aber es genügt insoweit, dass es jedenfalls der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht. Das Gesetz steht dieser Praxis jedenfalls nicht entgegen, wenn in § 3 auch nur geregelt ist, dass der Kauf und die Zulassung des Neuwagens innerhalb des Förderzeitraums liegen müssen.

16

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, ihr sei diese Verwaltungspraxis nicht bekannt gewesen und sie habe sich darauf nicht einrichten können. Zum Zeitpunkt der Abmeldung des Altfahrzeugs am 13.01.2009 existierten noch gar keine Richtlinien, auf die sie sich hätte einrichten können. Eine nachträgliche erneute Zulassung für ein oder zwei Tage hätte ihr nichts genutzt, weil dadurch das Erfordernis der durchgehenden Zulassung von einem Jahr nicht hätte erfüllt werden können.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).