Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.04.2010 – 7 L 277/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2010:0416.7L277.10.F.0A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 16.12.2010 (7 K 4110/09.F) gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.11.2009 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Dem Eilantrag des Antragstellers ist stattzugeben, da sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.11.2009, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung abgelehnt worden ist, nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung darstellt, als rechtswidrig erweist und dem Antragsteller daher der weitere Verbleib im Bundesgebiet zu ermöglichen ist.
Es spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 S. 1 AufenthG erfüllt, um ihm eine familienbezogene Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nach dieser Vorschrift darf u.a. dem Ehegatten eines Ausländers, der wie die Ehefrau des Antragstellers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Im Falle des Antragstellers dürften humanitäre Gründe gegeben sein, die die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis gebieten. Gemäß Nr. 29.3.1.1, S. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 (GMBl., S. 878 ff.) sind im Hinblick auf Art. 6 GG bei der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder an das Vorliegen eines humanitären Grundes geringere Anforderungen zu stellen. Dies gelte insbesondere, wenn die familiäre Gemeinschaft bereits im Bundesgebiet geführt wird. Die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau und den beiden älteren Kindern besteht im Bundesgebiet bereits seit 2007 und weist damit Beständigkeit und Dauerhaftigkeit auf. Das am 15.7.1998 geborene älteste Kind D. lebt bereits seit zehn Jahren im Bundesgebiet und dürfte hier seine prägende Sozialisation erfahren haben. Zudem ist die Behauptung des Antragstellers in dem Antragsschriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8.2.2010, dass im Falle einer Rückkehr der Familie in den Iran der Sohn D. mit einer Auslieferung an seinen leiblichen Vater rechnen müsse, nicht von der Hand zu weisen. Dies wäre ein massiver und nach deutscher und europarechtlicher Rechtslage unzumutbarer Eingriff in das Recht des Kindes aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Somit sprechen alle Umstände des konkreten Einzelfalles dafür, dass die familiäre Gemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau und den Kindern nur im Bundesgebiet fortgesetzt werden kann. Somit sind aber nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage humanitäre Gründe im Sinne des § 29 Abs. 3 S. 1 AufenthG gegeben, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller aus familiären Gründen gebieten.
Im Hinblick auf die vorstehenden Gründe bedarf es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden, ob der Lebensunterhalt der Familie aus eigenen Mitteln vollständig gesichert ist. Dies muss gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren abschließende geprüft werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 4.3.2010 (C-578/08–Chakroun, BeckRS 2010, 90247) unmissverständlich betont hat, dass im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86/EG vom 22.9.2003 betreffend das Recht (Drittstaatsangehöriger) auf Familienzusammenführung, die auch vorliegend zu beachten ist, die Genehmigung zur Familienzusammenführung „die Grundregel darstellt“ (Rdnr. 43). Die durch Art. 7 I lit. c der Richtlinie den Mitgliedstaaten verliehene Befugnis, von einem Nachzugswilligen den Nachweis verlangen zu können, dass er über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für seinen eigenen und den seiner Familienangehörigen ausreichen, sei eng auszulegen (ebda.). Zudem dürfe der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel der Richtlinie, die Familienzusammenführung zu begünstigen, und die praktische Wirksamkeit dieses Rechtakts beeinträchtigen würde (ebda.). Folgerichtig ist es daher, wenn der Gerichtshof unter Rdnr. 48 feststellt, dass eine automatische Ablehnung eines Nachzugsrechts im Falle einer nach Pauschalkriterien festgestellten unzureichenden Sicherung des Lebensunterhalts für unvereinbar mit den Richtlinienvorgaben erklärt hat.
Der EuGH führt unter Rdnr. 48 wörtlich aus:
„Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist diese (von Art. 7 I lit. c der Richtlinie eingeräumte; das Gericht) Befugnis ferner dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben könnten, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung abgelehnt würde, und dies ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers. Diese Auslegung wird durch Art. 17 der Richtlinie gestützt, der eine individualisierte Prüfung der Anträge auf Zusammenführung verlangt.“
Dies ist eine klare Aussage, die zumindest für den Bereich des Familiennachzugs die Vereinbarkeit der bisherigen einschlägigen deutschen Ausländerrechtspraxis ernsthaft in Frage stellen dürfte. Die pauschale Ermittlung des Unterhaltsbedarfs wird daher einer Einzelfallprüfung weichen müssen. Allein das potenzielle Angewiesensein auf öffentliche Leistungen zur Unterhaltssicherung dürfte danach daher nicht länger dazu führen, dass ein Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung verweigert wird. Zu bedenken dürfte in diesem Zusammenhang auch sein, dass nach deutscher Rechtslage auch die unter das Niveau des SGB II oder XII herabgesenkten Leistungen für Personen, die in den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes fallen, als noch ausreichend zur Sicherung des Lebensunterhalts angesehen werden.
Nach all dem ist dem Eilantrag stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG.