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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.04.2010 – 1 K 434/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2010:0426.1K434.10.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Umweltprämie nach Maßgabe der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20.02.2009.

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Der Kläger stellte mit Formblattantrag vom 19.03.2009 einen Antrag auf Gewährung einer Umweltprämie. Dem Antrag beigefügt war ein Fahrzeugbrief bezüglich des Altfahrzeuges, der auf das Systemhaus A. ausgestellt war. Ferner war dem Antrag eine Gewerbeabmeldung zum 31.12.2004 beigefügt.

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Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 08.06.2009 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, antragsberechtigt seien nach Ziff. 2.2 der Richtlinie nur Privatpersonen. Das Altfahrzeug des Klägers sei jedoch auf eine Firma zugelassen und sei nicht vom Geschäfts- in das Privatvermögen übertragen worden. Der Nachweis der Abmeldung des Gewerbes genüge nicht.

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Der Kläger legte nach eigenen Angaben elektronisch Widerspruch ein. Er führte aus, dass der Pkw nach Abmeldung des Gewerbes in sein Privatvermögen übergangen sei. Er legte insoweit eine Bescheinigung seines Steuerberaters vom 25.11.2009 vor, wonach der Kläger bis 2002 unternehmerisch tätig gewesen sei, weshalb sein Pkw seit 2003 durch Entnahmehandlung (Betriebsaufgabe) als Privatfahrzeug genutzt worden sei.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2010 zurück. Nach Ziff. 4.2 der Richtlinie müsse der Antragsteller Halter des Altfahrzeuges sein. Laut der vom Kläger vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des Altfahrzeuges sei die Firma Systemhaus A. Halter des Altfahrzeuges. Somit sei das Altfahrzeug nicht auf den Kläger als Privatperson zugelassen gewesen. Ferner seien gem. Ziff. 2.2 nur Privatpersonen antragsberechtigt, auf die ein Neufahrzeug gem. Ziff. 4.3 zugelassen werde und die ein Altfahrzeug gem. Ziff. 4.2 verschrotten. Zwischen dem Halter des Altfahrzeuges und der Person, auf die das Neufahrzeug zugelassen werde, müsse Personenidentität bestehen. Daraus ergäben sich zwei Fördervoraussetzungen. Zum einen seien lediglich Privatpersonen antragsberechtigt und zum anderen müsse das Altfahrzeug auf den Antragsteller zugelassen werden. Letztere Voraussetzung sei nicht erfüllt. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass das Altfahrzeug auf die Firma Systemhaus A. zugelassen gewesen sei. Maßgeblich für die Voraussetzung, ob es sich bei dem Halter des Altfahrzeuges um eine Privatperson im Sinne der Förderrichtlinie handele sei allein die sich aus den Zulassungsbescheinigungen ergebenden Angaben. Im Übrigen seien nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Fahrzeugzulassungsverordnung der Zulassungsbehörde Änderungen von Angaben zum Halter unverzüglich unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II mitzuteilen. Darüber hinaus stelle ein Unterlassen der Mitteilungspflicht eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Umstand, dass das Altfahrzeug seit 2003 aufgrund der Betriebsaufgabe als Privatfahrzeug genutzt worden sei, könne nicht zu Gunsten des Klägers ausschlagen. Berücksichtigung könnten allein Angaben finden, die sich aus den Fahrzeugpapieren ergeben.

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Der Kläger hat am 25.02.2010 Klage erhoben, mit der er sein Begehren nach Bewilligung einer Umweltprämie weiter verfolgt. Der Kläger sei bis zur Gewerbeabmeldung zum 31.12.2004 Inhaber einer Einzelfirma gewesen. Sein Pkw sei zunächst auf diese Einzelfirma „Systemhaus A.“ zugelassen gewesen. Die Betriebsaufgabe sei bereits im Jahre 2003 erfolgt. Durch Entnahmehandlung habe der Kläger seinen Pkw seit 2003 als Privatfahrzeug genutzt. Das Abstellen darauf, dass laut Zulassungsbescheinigung Teil I und II das Altfahrzeug auf die Firma Systemhaus A. zugelassen gewesen sei und somit keine Personenidentität zwischen dem Halter des Altfahrzeuges und der Person bestehe, auf die das Neufahrzeug zugelassen worden sei, sei eine reine Förmelei. die Firma Systemhaus A. könne überhaupt nicht mehr Halterin des verschrotteten Fahrzeuges gewesen sein, da zum einen der Pkw aus dem Betriebsvermögen herausgenommen worden sei und zum anderen die Firma durch Abmeldung im Gewerberegister erloschen gewesen sei. Im Übrigen sei dem Kläger seinerzeit bei der Kfz-Zulassungsstelle die Auskunft erteilt worden, er müsse den Pkw nicht auf sich als Privatperson umschreiben lassen, da ohnehin die Firma erloschen sei und er als Inhaber der ehemaligen Einzelfirma automatisch Eigentümer und Halter wäre.

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Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2010 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 Euro zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der ergangenen Bescheide und verweist darauf, dass nach dem Wortlaut der Richtlinie eine Förderung ausgeschlossen sei, da das Altfahrzeug nicht auf den Kläger zugelassen gewesen sei. Die Gewerbeabmeldung vom 31.12.2004 könne keine Berücksichtigung finden, da nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten für die Prüfung der Haltereigenschaft der Antragsteller allein die Angaben aus den Fahrzeugpapieren maßgeblich seien. Sowohl aus der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des Altfahrzeuges gehe hervor, dass das Altfahrzeug auf die Einzelfirma „Systemhaus A.“ zugelassen gewesen sei.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.06.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 29.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Umweltprämie nach Maßgabe der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20.02.2009 in der Fassung vom 26.06.2009.

12

Nach Ziff. 1.2 der Richtlinie besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

13

Die Bereitstellung der Fördermittel und deren Zweckbindung mit der Auflage, die Zuschüsse nach Maßgabe besonderer Richtlinien zu gewähren, ist eine ausreichende Grundlage für die vorgesehene Subventionierung (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 – Az.: 3 C 6/95, BVerwGE 104, 220).

14

Bei den vorgenannten Richtlinien handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne Anweisungen und damit um Verwaltungsvorschriften. Diese sind dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und steuern insoweit das Ermessen der die Verteilung vornehmenden Stelle (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 a.a.O.).

15

Das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Fördermittel eingeräumte Ermessen kann daher von dem Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO). Insbesondere darf die Behörde dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung der Behörde sind die genannten Richtlinien zugrunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung der streitbefangenen Zuschüsse sicherstellen sollen. Hierbei ist es dem Gericht verwehrt, die Richtlinien selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren. Entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalles im Widerspruch zum gesetzlichen Förderzweck steht (BVerwG, Urt. v. 27.10.1996 – Az: 11 C 5/95). Maßgeblich ist daher, wie die zuständige Verwaltungsbehörde die Verwaltungsvorschrift in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolge dessen an den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist.

16

Nach dem Maßstab dieser Voraussetzungen hat die Beklagte den Zuschuss in rechtlich nicht zu beanstandender Weise versagt.

17

Nach Ziff. 2.2. der Richtlinie sind antragsberechtigt Privatpersonen, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die ein Altfahrzeug verschrotten. Zwischen dem Halter des Altfahrzeuges und der Person, auf die das Neufahrzeug zugelassen wird, muss Personenidentität bestehen. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Fahrzeugbriefes war das Altfahrzeug auf das „Systemhaus A.“ zugelassen. Diese Angaben im Fahrzeugbrief wurden auch dann nicht geändert, als die Firma „Systemhaus A.“ seinen Betrieb eingestellt und die Firma abgemeldet wurde. Im Hinblick auf die fortbestehende Eintragung der Firma „Systemhaus A.“ ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass es sich insoweit um einen Firmenwagen handelt und der Kläger nicht antragsberechtigt im Sinne von Ziff. 2.2 der Richtlinie ist. Dass die Beklagte von der sich aus den vorgelegten amtlichen Dokumenten ausgehenden Sachlage ausgegangen ist, kann vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Antragsverfahren auf Bewilligung einer Umweltprämie um ein Massenverfahren handelt nicht beanstandet werden. Bei derartigen Massenverfahren ist es aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Geringhaltung der Verwaltungskosten regelmäßig geboten, dass die Behörde ein für sie einfaches Nachweisverfahren wählt und auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen entscheidet, weil die Aufklärung des wahren Sachverhalts in jedem einzelnen Verfahren zu einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand führen würde. Insofern kann es nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis für die Frage, ob es sich bei dem Antragsteller um eine Privatperson handelt, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die ein Altfahrzeug hat verschrotten lassen auf die Sachlage abstellt, wie sie sich aus dem Fahrzeugbrief ergibt. Diese Verwaltungspraxis der Beklagten kann umso weniger beanstandet werden, als nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 25.04.2006 Änderungen von Angaben zum Halter unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen sind. Im Hinblick auf diese Mitteilungspflicht des Kfz-Halters dürfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Zulassungsbescheinigung die aktuelle Situation im Hinblick auf die Haltereigenschaft wiedergibt. Auch der Hinweis des Klägers, dass er seinerzeit bei der zuständigen Zulassungsstelle nachgefragt habe, ob er sein Fahrzeug nach Betriebseinstellung umschreiben lassen müsse, was verneint worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da die Beklagte zulässigerweise auf die sich aus den vorgelegten Zulassungsunterlagen ergebende Sachlage abstellt, ist es für die Entscheidung unerheblich, aus welchen Gründen die Änderung einer Sachlage nicht in den Fahrzeugbescheinigungen dokumentiert wurde.

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Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.