Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.04.2010 – 12 K 3489/09.F
ECLI:DE:VGFFM:2010:0426.12K3489.09.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der am … geborene Kläger, der in eigener allgemeinmedizinischer Praxis niedergelassen war, beantragte am 09.03.2007, nachdem er am 10.01.2007 stationär in die Universitätsklinik A-Stadt wegen einer psychischen Erkrankung aufgenommen worden war, bei dem Beklagten die Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente.
Der Kläger leidet nach dem psychiatrischen Gutachten des Arztes Prof. Dr. F. und der psychologischen Psychotherapeutin C. vom 23.11.2007 an einer schweren, chronisch verlaufenden schizophrenen Störung, die dauerhaft zu einer eingeschränkten Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie zu einer kognitiven Verlangsamung führen, wobei alle erprobten, psychotherapeutischen, sozialpsychiatrischen und medikamentösen Therapieverfahren ohne Erfolg geblieben sind.
Mit Bescheid vom 09.05.2007 entzog der Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung D., Regierungsbezirk E. dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit. Nach vorübergehender Entlassung des Klägers aus stationärer Behandlung vom 19. bis 24.09.2007 erhob der Kläger unter dem 19.09.2007 Widerspruch gegen die am 10.07.2007 in seinen Praxisräumen zugestellte Entscheidung des Zulassungsausschusses vom 09.05.2007 und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er aufgrund seines Krankenhausaufenthaltes von diesem Schreiben keine Kenntnis gehabt und sich auch aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht um seine Angelegenheiten habe kümmern können. Mit weiterem Schreiben vom 19.09.2007 beantragte der Kläger beim Zulassungsausschuss das Ruhen seiner Zulassung. Unter dem 07.04.2008 gewährte der Berufungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung D., Regierungsbezirk E. dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nachdem der Kläger auf seine kassenärztliche Zulassung mit Schreiben vom 12.06.2008 verzichtet hatte und seine Anstellung bei einem niedergelassenen Arzt genehmigt worden war, stellte der Berufungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung D., Regierungsbezirk E. am 03.12.2008 fest, dass das Widerspruchsverfahren gegen den Entzug der Vertragsarztzulassung sich erledigt hat.
Der vom Kläger gestellte Antrag auf Ruhen der Zulassung bis zum 31.10.2007 lehnte der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 25.06.2008 ab, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst am 12.03.2008 erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 08.01.2009 lehnte der Beklagte die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger habe seine ärztliche Tätigkeit nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres am 12.02.2008 eingestellt, da seine Zulassung nach der Mitteilung des Zulassungsausschusses erst zum 17.09.2008 geendet habe und ein Ruhen der Zulassung nicht genehmigt worden sei. Dem mit Schreiben vom 22.01.2009 am 27.01.2009 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2009, zugestellt am 29.09.2009 zurück.
Zur Begründung seiner am 29.10.2009 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er habe seine ärztliche Tätigkeit tatsächlich bereits am 01.12.2006 eingestellt, er sei seitdem weder kassenärztlich noch privatärztlich tätig geworden. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig einen Ruhensantrag zu stellen. Nachträglich könne das Ruhen nicht mehr angeordnet werden. Das von der Versorgungsordnung geforderte Ruhen der kassenärztlichen Zulassung behandele niedergelassene Ärzte anders als Privatärzte, bei denen es lediglich auf die tatsächliche Einstellung ihrer ärztlichen Tätigkeit ankomme. Hierfür gebe es keinen sachlichen Grund. Zumindest für den Zeitraum vom 09.05.2007 bis 07.04.2008 sei seine Zulassung wirksam entzogen gewesen. Die spätere Erledigung des Verfahrens führe nicht dazu, dass die Entziehung der Zulassung rückgängig gemacht oder sogar rückwirkend aufgehoben worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2009 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 12.02.2008,
hilfsweise für den Zeitraum vom 10.01.2007 bis 12.02.2008,
Berufsunfähigkeitsrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht der Beklagte sich auf die Bescheide vom 08.01.2009 und 25.09.2009 und trägt ergänzend vor, von einer Einstellung der ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 der Versorgungsordnung könne frühestens mit der Zustellung des Beschlusses vom 09.05.2007, mit dem die vertragsärztliche Zulassung des Klägers entzogen worden sei, die Rede sein. Die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit des Klägers sei auch nur vorübergehend, da er im beschränkten Umfang im September 2007 und ab dem 23.06.2008 wieder ärztlich tätig geworden sei. Der Entzug der Zulassung sei jedoch mit der Erledigungsverfügung des Berufungsausschusses unwirksam geworden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Zulassungsausschusses Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Sache kann ohne erneute mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden, da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente, da er seine ärztliche Tätigkeit nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 der Versorgungsordnung des Beklagten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres am ##.##.#### eingestellt hat. Nach § 3 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2 der Versorgungsordnung ist die ärztliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift bei niedergelassenen Ärzten frühestens mit dem Verzicht auf die Zulassung nach § 18 der Zulassungsverordnung eingestellt, wobei das Ruhen der Zulassung dem Verzicht gleichsteht. Auf seine Zulassung nach § 18 der Zulassungsverordnung verzichtete der Kläger erst mit Schreiben vom 12.06.2008 und damit nach Vollendung des 65. Lebensjahres am ##.##.####. Ein Ruhen der Zulassung erfolgte nicht. Der Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung D., Regierungsbezirk E. lehnte mit Beschluss vom 25.06.2008 den Antrag des Klägers, seine Zulassung bis zum 31.10.2007 ruhen zu lassen, ab.
Die psychische Erkrankung des Klägers war für den verspätet erklärten Verzicht nicht ursächlich. Nach dem psychiatrischen Gutachten vom 23.11.2007 besteht die Symptomatik seiner Erkrankung in einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Intentionalität und Fähigkeit zur Ergreifung von Initiative, der Strukturfähigkeit sowie der Kritik und Urteilsfähigkeit. Es war aber nicht ein Mangel an Initiative, der dazu führte, dass der Kläger auf seine kassenärztliche Zulassung nicht verzichtete, sondern die von ihm nachdrücklich ergriffene Initiative gegen den Verlust der Kassenarztzulassung. Er hat sich gegen den Verlust der Kassenarztzulassung ausdrücklich gewehrt, indem er gegen deren Entzug Widerspruch erhob und dieses Verfahren nachdrücklich betrieb. Anhaltspunkte dafür, dass die gutachterlich festgestellte mangelnde Kritik- und Urteilsfähigkeit diesen Entschluss bedingt hat, sind weder vorgetragen und angesichts der Beratung durch seine früheren und jetzigen Verfahrensbevollmächtigten fernliegend. Aus der beigezogenen Akte des Zulassungsausschusses ergibt sich, dass nicht eine mangelnde Einsicht in seine nicht mehr fortbestehende Berufsfähigkeit, sondern seine Hoffnung den Kassenarztsitz veräußern zu können, maßgeblich war. So heißt es in seinem Schreiben vom 11.03.2008 an den Berufungsausschuss, er wolle im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seinen Kassenarztsitz aufgeben und ihn an einen Kollegen veräußern um in seiner schwierigen sozialen und finanziellen Situation die geringen Mittel aus der Veräußerung seiner Praxis seinem Sohn als Studienhilfe überlassen zu können.
Ob die krankheitsbedingte Antriebslosigkeit ursächlich dafür war, dass der Kläger nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf Ruhen seiner Zulassung stellte, kann dahinstehen, da ein solcher Antrag nicht hätte genehmigt werden können. Ein Ruhen der Zulassung setzt nach § 95 Abs. 5 SGB V voraus, dass die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten ist. Dies war beim Kläger aufgrund seiner chronisch verlaufenden Erkrankung nicht der Fall.
Der Verzicht und die Ruhensanordnung können nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 der Versorgungsordnung nicht durch den Nachweis, dass tatsächlich keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ersetzt werden.
Die Forderung der Versorgungsordnung nach einem Verzicht oder einem Ruhen der kassenärztlichen Zulassung ist nicht zu beanstanden. Die Versorgungsordnung fordert damit einen nachprüfbaren Nachweis der Einstellung der kassenärztlichen Tätigkeit. Dies dient der Rechtssicherheit. Es soll sicher gestellt werden, dass der Arzt keine vertragsärztlichen Tätigkeiten mehr ausübt. Dies dient zugleich der Verwaltungsvereinfachung. Weder muss der Arzt nachweisen, dass er keine vertragsärztlichen Tätigkeiten mehr ausübt noch muss das Versorgungswerk dieser Frage bei einem Verzicht oder beim Ruhen des Verfahrens weiter nachgehen. Diese einer Verwaltungsvereinfachung dienenden Typisierung eines Sachverhaltes rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung von kassenärztlicher gegenüber privatärztlicher Tätigkeit. Privatärzten. Der reine Privatarzt muss einen solchen Nachweis schlicht deshalb nicht führen, weil er keine kassenärztliche Tätigkeit ausübt.
Der mit Bescheid vom 09.05.2007 erfolgte Entzug der Vertragsarztzulassung des Klägers steht dem von § 3 der Versorgungsordnung geforderten Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung nicht gleich. Der Verzicht zeigt die verbindliche Einstellung der kassenärztlichen Tätigkeit. Mit dem Verzicht erklärt der Arzt verbindlich, dass er kassenärztlich nicht mehr tätig sein will. Dem gegenüber dem Kläger ausgesprochene Entzug der Zulassung kommt nicht die gleiche Indizwirkung zu, weil der Kläger hiergegen Widerspruch erhoben hat und damit erklärt hat, dass er nicht bereit ist, eine weitere kassenärztliche Tätigkeit zu unterlassen. Erstmals mit Schreiben vom 11.03.2008 hat er erklärt, sich zur Aufgabe des Kassenarztsitzes zu verpflichten. Ob dieser Erklärung dem von § 3 der Versorgungsordnung erklärten Verzicht gleichsteht, kann dahinstehen, da sie erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers abgegeben wurde.
Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.