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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.05.2010 – 9 L 3922/09.F

ECLI:DE:VGFFM:2010:0507.9L3922.09.F.0A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 4.) zu tragen; die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 14.705,43 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung vom 6. März 2009 auf eine der vier im JMBl 3/2009, Seite 228 ausgeschriebenen Stellen einer Oberstaatsanwältin, eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt (Besoldungsgruppe R 2 BBO) ist im Hinblick auf § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässig. Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsgegner hat den Antragsteller bei seiner Auswahlentscheidung nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 9 BeamtStG, § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG gewährleisteten Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt.

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Der Antragsteller kann sich als Beamter grundsätzlich weder auf einen Rechtsanspruch auf Beförderung noch auf einen Anspruch auf Schaffung entsprechender Beförderungsplanstellen berufen. Er hat nur das Recht, sich zu bewerben, sowie einen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 9 BeamtStG). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch zielt auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung des Dienstherrn über Bewerbungen unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte. Bei der zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen zu treffenden Auswahlentscheidung hat der Dienstherr im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung all das zu berücksichtigen, was auf der Grundlage des gesamten Inhalts der jeweiligen Personalakten für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle (§ 10 Abs. 1 S. 1 HGlG) bedeutsam ist. Der Dienstherr darf dabei im Rahmen sachgerechter Beurteilung darüber entscheiden, welchen Gesichtspunkten er bei der beabsichtigten Besetzung einer Stelle das größere Gewicht beimisst, und welche Bewerberin oder welchen Bewerber er auf der Grundlage des jeweiligen Anforderungsprofils als die am besten geeignete Person erachtet, solange er dadurch das Prinzip der Bestenauslese nicht in Frage stellt.

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Ein Anordnungsanspruch besteht nach diesen Maßgaben dann, wenn ein übergangener Bewerber glaubhaft machen kann, dass das Auswahlverfahren oder die hierauf beruhende Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und seine Bewerbung bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens möglicherweise erfolgreich gewesen wäre (BVerfG, 1. Kammer, 2. Senat Beschluss vom 29.03.2003 – 2 BvR 31/03 – ZBR 2004, 46, 47; 24.09.2002 – 2 BvR 857/02– NVwZ 2003, 200, 201). Grundsätzlich genügt es danach für den Erfolg eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, wenn eine in der Hauptsache erhobene Klage auf Neubescheidung der abgelehnten Bewerbung erfolgreich wäre; andernfalls würden nämlich an einen Erfolg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stärkere Anforderung als im Hauptsacheverfahren gestellt (BVerfG a. a. O.).

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Die vom Antragsteller mit Widerspruch angefochtene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen ist indes nicht mit Fehlern behaftet, die einen Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache als wahrscheinlich erscheinen lassen, sodass eine antragsgemäße Entscheidung nicht gerechtfertigt ist.

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Zunächst hat der Antragsgegner die formellen Anforderungen an die Durchführung des Auswahlverfahrens hinreichend beachtet. Die Stellen wurden ordnungsgemäß unter Bekanntgabe eines umfassenden stellenspezifischen Anforderungsprofils ausgeschrieben (§ 8 Abs. 1 HGlG). Die Auswahlentscheidung wurde vom Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa unter wesentlicher Bezugnahme auf Berichte des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt vom 8. Juli 2009 und des Generalstaatsanwalts vom 7. August 2009 sowie der ergänzenden Berichte des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 21. Oktober 2009 und des Generalstaatsanwalts vom 30. Oktober 2009 (nur dieses Datum kann aufgrund der zeitlichen Abfolge gemeint sein), aber auch aufgrund eigener Erwägungen zu Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber getroffen, wie der Auswahlvermerk vom 30. Oktober 2009 (Bl. 257 d. Verwaltungsvorgangs) und der abschließende Besetzungsvermerk vom 20. November 2009 (Bl. 276 ff. d. Verwaltungsvorgangs) dokumentieren. Beide Vermerke sind sowohl vom Staatssekretär wie vom Minister gezeichnet und damit gebilligt worden. Sie nehmen hinsichtlich der Auswahlerwägungen maßgebend auf die genannten Berichte Bezug.

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In den Vermerken geht das Ministerium auch auf die Position der beteiligten besonderen Frauenbeauftragten für den staatsanwaltschaftlichen Dienst bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt ein (Bl. 234 ff. d. Verwaltungsvorgangs), die sich aus Gesichtspunkten der Frauenförderung und zu Gunsten einer Bewerberin gegen die Übertragung einer Stelle auf den Beigeladenen zu 3.) ausgesprochen hat. Im Ergebnis folgt das Ministerium diesen Einwänden nicht; dies ist indes für die Entscheidung in diesem Verfahren nicht von maßgebender Bedeutung, da die Auswahlentscheidung insoweit die Rechte des Antragstellers nicht berührt. Die besondere Frauenbeauftragte für den staatsanwaltschaftlichen Dienst hat ihre abweichende Auffassung im Übrigen auch nicht durch einen Widerspruch nach § 17 HGlG weiter verfolgt.

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Der Antragsgegner hat schließlich den Bezirkstaatsanwaltsrat bei dem Oberlandesgericht A-Stadt ordnungsgemäß beteiligt. Dieser hat den Ernennungen der Beigeladenen zu 1.), 2.) und 4.) zugestimmt. Hinsichtlich der Absicht, den Beigeladenen zu 3.) zu ernennen, hat er weder zugestimmt noch diese Ernennung abgelehnt (Bl. 274 f. d. Verwaltungsvorgangs). Insgesamt hat der Antragsgegner damit in verfahrensrechtlicher wie auch formeller Hinsicht allen aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG sich ergebenden Anforderungen genügt.

8

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine Auswahlentscheidung mit Schreiben vom 24. November 2009 mitgeteilt, wenn auch ohne eine nähere Darlegung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Erwägungen. Er hat dem Antragsteller allerdings eine Erläuterung der Entscheidung angeboten und ihm die Möglichkeit gegeben, in den Besetzungsvorgang Einsicht zu nehmen, sodass der Antragsteller infolge der schriftlichen Fixierung der Auswahlerwägungen in den genannten Vermerken vom 20. Oktober und 30. November 2009 noch in hinreichender Weise darüber informiert wurde, aus welchen Gründen seiner Bewerbung der Erfolg versagt blieb. Die insoweit entgegen § 39 Abs. 1 HVwVfG fehlende Begründung kann den Auswahlvermerken des Ministeriums entnommen werden, auf deren Überprüfung sich der Eilantrag maßgeblich richtet.

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Auch in der Sache hat der Antragsgegner die maßgebenden Anforderungen beachtet, die an ein fehlerfreies Auswahlverfahren zu stellen sind. Insbesondere hat er dem Grundsatz der Bestenauslese Rechnung getragen.

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Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Besetzungsberichte des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt und des Generalstaatsanwalts in den genannten Vermerken vom 30. Oktober und 20. November 2009 ergibt sich, dass das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa die Auswahlentscheidung maßgebend auf der Grundlage eines Vergleichs der für die Bewerberinnen und Bewerber eingeholten aktuellen dienstlichen Beurteilungen und der darin in Bezug auf die Merkmale des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stellen enthaltenen Einschätzungen getroffen hat. Denn ein derartiger Vergleich ist Gegenstand der in Bezug genommenen Besetzungsberichte. Damit hat der Antragsgegner dem rechtlichen Erfordernis Genüge getan, die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der stellenspezifischen Anforderungen festzustellen.

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Ausweislich des vom Ministerium zugrunde gelegten Besetzungsberichts des Leitenden Oberstaatsanwalts hat dieser zunächst aus dem Bewerberkreis drei Bewerbergruppen gebildet, die sich voneinander im Hinblick auf das jeweils vergebene Gesamtprädikat unterscheiden. Sodann hat der Leitende Oberstaatsanwalt seinen Besetzungsvorschlag aus dem Kreis derjenigen Bewerberinnen und Bewerber entwickelt, denen in der jeweiligen dienstlichen Beurteilung das Gesamtprädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ zuerkannt wurde und die infolgedessen, verglichen mit ihren Konkurrentinnen und Konkurrenten, im Gesamtprädikat am besten bewertet wurden. Zu dieser Gruppe gehört der Antragsteller nicht, da ihm nur das nächst niedrigere Prädikat „übertrifft die Anforderungen teilweise erheblich“ zuerkannt wurde. Im Hinblick darauf stellte der Leitende Oberstaatsanwalt im Besetzungsbericht weitere Erwägungen zu Eignung und Befähigung des Antragstellers für die ausgeschriebenen Stellen und im Vergleich zu den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern der Spitzengruppe nicht mehr an. Zuvor wird im Besetzungsvorschlag jedoch ausdrücklich festgestellt, dass auch der Antragsteller das Anforderungsprofil der Stellen grundsätzlich erfüllt und nicht von vornherein als ungeeignet aus dem Kreis der Bewerberinnen oder Bewerber auszuscheiden war (Bl. 13 d. Verwaltungsvorgangs). Im Übrigen nimmt der Leitende Oberstaatsanwalt auf einen Besetzungsbericht vom 5. März 2009 Bezug (Bl. 19 ff. d. Verwaltungsvorgangs), der aufgrund einer früheren Ausschreibung vergleichbarer Stellen erstellt worden war und der auch Aussagen zur Würdigung von Eignung und Befähigung des Antragstellers enthält, der sich seinerzeit ebenfalls beworben hatte und nicht ausgewählt wurde.

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Diese Entscheidungsfindung durch den Antragsgegner ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere widerspricht das hier gewählte Verfahren, die Bewerberinnen und Bewerber zunächst nach dem Gesamtprädikat der dienstlichen Beurteilung in unterschiedliche Gruppen einzureihen und sodann nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber in die engere Wahl zu ziehen, die das beste Prädikat erhalten haben, im Hinblick auf die Aussagen und Einschätzungen in den hier erstellten dienstlichen Beurteilungen nicht den dargelegten rechtlichen Maßgaben für eine fehlerfreie Auswahlentscheidung. Danach kommt es zwar auf einen Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber gerade im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stellen an (§ 10 Abs. 1 S. 1 HGlG). Daraus ergibt sich, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht ohne weiteres und ausschließlich auf das in einer dienstlichen Beurteilung zuerkannte Gesamtprädikat gestützt werden kann, worauf der Antragsteller insoweit zu Recht hinweist. Vielmehr setzt dies weiter voraus, dass in dem Gesamtprädikat in hinreichender Weise auf die einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils bezogene Einschätzungen von Eignung und Befähigung der beurteilten Person zum Ausdruck kommen. Dies ist indes hier der Fall, sodass es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an einem umfassenden Vergleich von Eignung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des Anforderungsprofils fehlt.

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Alle für die Bewerberinnen und Bewerber aktuell eingeholten und der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen sind an den konkreten Anforderungsmerkmalen orientiert, die das für die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen maßgebende Anforderungsprofil (JMBl. 1.1.2005, S. 55 ff., Anl. 1, Nr. 2.7) aufführt. Danach muss der Stelleninhaber, die Stelleninhaberin die Grundanforderungen des Basisprofils und weitere Grundanforderungen erfüllen sowie eine ausgeprägte Fachkompetenz, eine ausgeprägte soziale Kompetenz und eine ausgeprägte Führungskompetenz aufweisen. Alle hier eingeholten dienstlichen Beurteilungen sind auf der Grundlage der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien erstellt worden und enthalten jeweils detaillierte Aussagen zu jedem der genannten Anforderungsmerkmale; sie sind folglich auch untereinander ohne weiteres vergleichbar und darum unmittelbar geeignet, eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung zur Besetzung dieser Stellen darzustellen. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung zutreffend das erwähnte Anforderungsprofil zugrunde gelegt und – ausweislich der Besetzungsberichte, auf die die Auswahlvermerke Bezug nehmen – insbesondere dem Merkmal der ausgeprägten Führungskompetenz besonderes Gewicht für die Auswahlentscheidung beigemessen. Dies ist, wie dargelegt, im Grundsatz nicht zu beanstanden. Folglich hat der Antragsgegner die Auswahlentscheidung in hinreichender Weise an dem stellenspezifischen Anforderungsprofil orientiert.

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Es trifft zwar zu, dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung in abgestufter Weise vorgegangen ist und zunächst unter den Bewerberinnen und Bewerbern danach differenziert hat, welches Gesamtprädikat diesen in den für sie erstellten dienstlichen Beurteilungen zuerkannt worden ist. Infolgedessen konnte der Antragsteller nach der vertretbaren Auffassung des Ministeriums nicht in die engere Wahl für eine Stellenbesetzung gezogen werden, weil er aufgrund des ihm attestierten Gesamtprädikats nur zur Mittelgruppe der Bewerberinnen und Bewerber, nicht aber zur Spitzengruppe gehörte, aus deren Kreis sodann die vier erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt worden sind. Dies begegnet auch im Hinblick auf das Erfordernis keinen Bedenken, die Auswahl maßgebend im Hinblick auf die Anforderungen der Stelle zu treffen. Denn die Differenzierung nach dem Gesamtprädikat beruht letztlich hinreichend auf Erwägungen, die an den Merkmalen des Anforderungsprofils orientiert sind. Wie dargelegt, liegen den Gesamtprädikaten jeweils detaillierte Erwägungen zu Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber im Hinblick auf die genannten Merkmale des stellenspezifischen Anforderungsprofils zugrunde. Aus diesem Grund stellen die Beurteilungen selbst schon eine hinreichende Entscheidungsgrundlage dar. Gerade weil sie in ihren einzelnen Beurteilungsmerkmalen konkret an den Merkmalen des Anforderungsprofils orientiert sind, durfte der Antragsgegner ohne zusätzliche Erwägungen eine erste Differenzierung unter den Bewerberinnen und Bewerbern auf der Grundlage der Gesamtprädikate vornehmen.

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Ein Vergleich der konkreten Aussagen in den für den Antragsteller einerseits, die Beigeladenen andererseits erstellten dienstlichen Beurteilungen zeigt überdies, dass insbesondere Erwägungen zur Erfüllung des Anforderungsmerkmals „ausgeprägte Führungskompetenz“ maßgebend für die Vergabe auch des Gesamtprädikats waren, welches zudem jeweils auch einen Förderungs- und Verwendungsvorschlag enthält. Auch daraus ergibt sich, wenn auch besonders deutlich, dass bereits die Vergabe der Gesamtprädikate maßgebend an den Merkmalen des stellenspezifischen Anforderungsprofils orientiert war.

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Diese jeweils unterschiedlichen Einschätzungen in Bezug auf die Erfüllung der konkreten Anforderungsmerkmale durch die Bewerberinnen und Bewerber kommt auch in den jeweiligen Stellenbesetzungsberichten nochmals zum Ausdruck. Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt äußert sich insbesondere in seinem in Bezug genommenen Besetzungsbericht vom 5. März 2009 jeweils zum Grad der Erfüllung des Merkmals „ausgeprägte Führungskompetenz“ durch die Bewerberinnen und Bewerber und bescheinigt dem Antragsteller insoweit, dass seine Entwicklungsmöglichkeiten noch nicht vollständig ausgeschöpft sein dürften, da er sein Führungsprofil noch steigern könne (Bl. 34 d. Verwaltungsvorgangs). Dem steht nicht entgegen, dass in der für den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilung festgestellt wird, er habe nach seiner Ernennung zum Staatsanwalt als Gruppenleiter im Jahr 2006 zusätzlich Führungsaufgaben übernommen und sei seinen Führungsverpflichtungen ohne Probleme nachgekommen; er habe die Abteilung erfolgreich geführt und sich auch mit dem notwendigen Respekt im Sekretariat durchgesetzt. Dies führte nämlich letztlich nur dazu, dass dem Antragsteller das Gesamtprädikat „übertrifft die Anforderungen teilweise erheblich“ zuerkannt wurde, im Unterschied zu den vorausgegangenen Beurteilungen, die mit dem Gesamtprädikat „übertrifft die Anforderungen“ schlossen. Damit ist aber bereits in der dienstlichen Beurteilung deutlich und in maßgebender Weise auf die Merkmale des stellenspezifischen Anforderungsprofils bezogen zum Ausdruck gebracht worden, dass die Qualifikation des Antragstellers insoweit, also in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungsmerkmale der Stelle, nicht in gleicher Weise zu beurteilen ist wie die Qualifikation derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, die im Hinblick auf ihr um eine volle Notenstufe besseres Gesamtprädikat der Spitzengruppe angehören.

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Unter diesen Umständen musste der Antragsgegner den Antragsteller bei seiner weiteren, umfassenden Abwägung von Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber im Hinblick auf die stellenspezifischen Anforderungsmerkmale nicht mehr berücksichtigen. Zu Recht hat der Antragsgegner davon vielmehr im Hinblick auf das dem Antragsteller zuerkannte Gesamtprädikat abgesehen. Dies ist aufgrund der maßgebenden Orientierung der dienstlichen Beurteilung an den Merkmalen des Anforderungsprofils rechtlich nicht zu beanstanden.

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Auf die weiteren tatsächlichen Einwände des Antragstellers kommt es mithin nicht mehr an. Sie beziehen sich allesamt auf die Beurteilung seiner Führungskompetenz und haben sich, wie erwähnt und vom Antragsgegner auch in diesem Verfahren nochmals substantiiert dargelegt, schon bei der Einschätzung von Eignung und Befähigung des Antragstellers in der für ihn erstellten dienstlichen Beurteilung maßgebend ausgewirkt, ohne dass dies indes zur Vergabe eines besseren Gesamtprädikats hat führen können, das eine Berücksichtigung des Antragstellers bei den weiteren Auswahlerwägungen gerechtfertigt hätte.

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Rechtliche Mängel der für den Antragsteller und die Beigeladenen erstellten dienstlichen Beurteilungen sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Alle Beurteilungen attestieren den beurteilten Personen jeweils in ihren Einzelaussagen als auch in den Gesamtprädikaten graduelle, kontinuierliche Verbesserungen. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit womöglich sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt wurden, die eine auf die dienstlichen Beurteilungen gestützte Auswahlentscheidung als zweifelhaft hätten erscheinen lassen können. Unter diesen Voraussetzungen kann die Vergabe der Gesamtprädikate durch den Beurteiler im Ergebnis rechtlich nicht beanstandet werden; sie beruht auf der Anerkennung eines diesbezüglichen Beurteilungsspielraums des Antragsgegners, der die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Feststellung von Rechtsfehlern beschränkt. Solche Fehler sind hier nicht ersichtlich.

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Soweit der Antragsteller schließlich rügt, dass bei der Beurteilung der Führungskompetenz des Beigeladenen zu 1.) auch dessen mehrjährige Tätigkeit als Mitglied des Staatsanwaltsrats berücksichtigt worden sei, kommt dem keine für die Entscheidung erhebliche Bedeutung zu. Zwar darf niemand aufgrund seiner Tätigkeit in einem Personalvertretungsgremium – wie hier dem Staatsanwaltsrat oder einem Bezirksstaatsanwaltsrat – bevorzugt oder benachteiligt werden, sodass wertende Schlussfolgerungen aus der Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit für eine Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht von Bedeutung sein können. In der den Beigeladenen zu 1.) betreffenden dienstlichen Beurteilung wird zwar unter dem Beurteilungsmerkmal Führungskompetenz ausgeführt, dass dem Beigeladenen zu 1.) u. a. seine grundlegenden Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation von Nutzen seien, die er sich insbesondere während seiner mehrjährigen Tätigkeit als Mitglied des Staatsanwaltsrats habe aneignen können. Die Berücksichtigung dieses Umstands begegnet hier zwar rechtlichen Bedenken. Wie die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang indes zeigen, handelt es sich insoweit aber nicht um eine für die Bewertung der Führungskompetenz des Beigeladenen zu 1.) maßgebende Erwägung, sondern lediglich um eine Hintergrundinformation, der ersichtlich keine besondere Bedeutung für die Bewertung der Führungskompetenz zukam. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Beurteiler zahlreiche weitere Erwägungen darlegt, aus denen er maßgebend auf die Fähigkeit des Beigeladenen zu 1.) schließt, eine Abteilung selbständig führen zu können.

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Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass auch in der für den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilung dessen Tätigkeit im Staatsanwaltsrat nicht unerwähnt bleibt, vielmehr unter dem Beurteilungsmerkmal „Soziale Kompetenz“ unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Tätigkeit ausgeführt wird, er setze sich in besonderem Maße und uneigennützig für die Interessen der Kollegen und Kolleginnen ein, ohne dabei die Gesamtinteressen der Behörde aus den Augen zu verlieren. Auch diese Darlegung in der dienstlichen Beurteilung erscheint rechtlich äußerst bedenklich und hat augenscheinlich sogar in einem höheren Grad als im Fall des Beigeladenen zu 1.) zur Einschätzung der sozialen Kompetenz des Antragstellers beigetragen. Für die Entscheidung in diesem Verfahren kommt es darauf indessen nicht an, sodass letztlich offenbleiben kann, ob die Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen der Würdigung der sozialen Kompetenz des Antragstellers rechtlichen Bedenken begegnet.

22

Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung des Beigeladenen zu 4.) aufzuerlegen, da dieser mit einem eigenen Sachantrag die Auswahlentscheidung mit Erfolg verteidigt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen erübrigt sich eine Billigkeitsentscheidung, da diese jeweils keinen eigenen Sachantrag gestellt haben und damit auch kein Prozesskostenrisiko eingegangen sind.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 5 GKG. Der Hauptsachestreitwert (Endgrundgehalt R 2 BBO x 6,5) ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf 3/8 zu kürzen.