Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.05.2010 – 3 L 436/10.CW.S10
ECLI:DE:VGFFM:2010:0518.3L436.10.CW.S10.0A
Tenor
Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 vorläufig zum Studium im Studienfach Betriebswirtschaft (Bachelor) im 1. Fachsemester zuzulassen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bei der Antragsgegnerin die Immatrikulation beantragt und hierbei versichert, dass sie an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes vorläufig oder endgültig zum Studium von Betriebswirtschaft (Bachelor) zugelassen ist.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist im Besitz einer Fachhochschulzugangsberechtigung. Sie begehrt ihre vorläufige Zulassung zum Studium des Studiengangs Betriebswirtschaft (Bachelor) bei der Antragsgegnerin im Sommersemester 2010. Die Zahl der für diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze ist durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Sommersemester 2010 vom 04. Januar 2010 (GVBl. I Seite 2) - Zulassungszahlenverordnung 2010 - für Studienanfänger auf 76 festgesetzt worden. Tatsächlich waren nach Vorlesungsbeginn 80 Studienplätze besetzt.
Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, die in der Zulassungszahlenverordnung 2010 festgesetzte Zulassungszahl für das Studium der Betriebswirtschaft (Bachelor) an der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester sei nicht kapazitätserschöpfend.
Die Antragstellerin, die ursprünglich ihre Zulassung zum 3. Fachsemester beantragte, hat ihren Antrag hinsichtlich des 3. und 2. Fachsemesters zurückgenommen und beantragt nunmehr,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Betriebswirtschaft (Bachelor) zum Sommersemester 2010 für das 1. Fachsemester auf einen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz zuzulassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin berechnet die Kapazität der Lehreinheit 3.1 - Wirtschaft und Recht - wie folgt:
Bei 45 Planstellen für Professoren und Professorinnen mit einem Lehrdeputat von 18 Semesterwochenstunden (SWS), sowie im Mittel 243 SWS an Lehraufträgen ergebe sich ein Gesamtlehrangebot von insgesamt 1053 SWS.
Hiervon seien abzuziehen die Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen bezahlt worden seien, bei 7,5 Stellen also 135 SWS. Darüber hinaus seien Verminderungen des Lehrdeputats sowohl für die Leitung des Fachbereichs und Beauftragungen in Höhe von 45 SWS sowie Ermäßigungen nach § 5 Abs. 4 Lehrverpflichtungsverordnung in Höhe von ebenfalls 45 SWS abzuziehen. Nach weiterem Abzug der erbrachten Dienstleistungen im Umfang von 66,5 SWS ergebe sich ein bereinigtes Lehrangebot von 761,5 SWS.
Der Lehreinheit Wirtschaft und Recht seien 9 Studiengänge zugeordnet, wobei auf den Studiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) eine Anteilquote von 0,4422 entfalle.
Für den Studiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) folge aus einem bereinigten Lehrangebot von 761,5 SWS, einem gewichteten Curricularanteil von 3,6376, einer Anteilquote von 0,4422 und einem Schwundfaktor von 1,0 eine Aufnahmequote von 185 Studierenden. Von der errechneten Jahresaufnahmequote seien 105 Studierende auf das Wintersemester 2009/2010 entfallen und 80 auf das Sommersemester 2010, so dass mit der aufgenommenen Anzahl von 80 Studierenden in den Studiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) die Kapazität erschöpft sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Soweit die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 2 VwGO
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist - soweit aufrechterhalten - statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin die für den notwendigen Antrag bei der Antragsgegnerin gemäß § 22 Ziffer 2 a) Vergabeverordnung Hessen vom 3. Juli 2008 (GVBl. I Seite 772) vorgeschriebene Frist gewahrt.
Der Antrag ist auch begründet, weil die für den Erlass der begehrten Anordnung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder ohne Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen (Anordnungsanspruch) und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Das Vorliegen des erforderlichen Anordnungsgrundes ist nicht zweifelhaft, es ist wegen der Unwiederbringlichkeit des Zeitverlustes nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzuwarten.
Auch der erforderliche Anordnungsanspruch ist zugunsten der Antragstellerin zu bejahen. Es ist mit dem für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO notwendigen Maß an Erkenntnisgewissheit davon auszugehen, dass bei der Antragsgegnerin unter Verletzung des Teilhaberechts der Antragstellerin aus Artikel 12 Abs. 1 GG unausgeschöpfte Aufnahmekapazität in Form unbesetzter Studienplätze im 1. Fachsemester des Studiengangs Betriebswirtschaft (Bachelor) für die Antragstellerin vorhanden ist.
Rechtsgrundlage für die Ermittlungen der Aufnahmekapazität und somit Prüfungsmaßstab des Gerichts ist die Verordnung über Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung- KapVO -) vom 10.01.1994 (GVBl. I Seite 1) in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20.06.2005 (GVBl. I Seite 532). Die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf die Lehreinheit entfällt, der der Studiengang zugeordnet ist (§§ 6 bis 13 KapVO). Dieses Ergebnis wird anhand der Kriterien der §§ 14 bis 19 KapVO überprüft.
Bei der zunächst zu ermittelnden personellen Ausstattung der Lehreinheit ist hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate die Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes - Lehrverpflichtungsverordnung - vom 02.08.2006 (GVBl. I Seite 471) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 17. Juni 2008 (GVBl. I Seite 767) maßgebend.
Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit 3.1 - Wirtschaft und Recht - der Antragsgegnerin umfasst 819,25 SWS. Für die Berechnung des Lehrangebots dieser Lehreinheit sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen, die der Lehreinheit zugeordnet sind, nach Stellengruppen aufgeteilt zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 1 KapVO). Der Lehrperson einer Stellengruppe ist wiederum eine im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung zugeordnet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Es entspricht dem Wesen des in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden Stellenprinzips, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweils individuellen Lehrverpflichtung auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden Lehrverpflichtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - BVerfGE 66, 155 (186f)). Die Lehreinheit 3.1 der Antragsgegnerin verfügte zum maßgeblichen Stichtag über 45 Planstellen von Professorinnen und Professoren, deren Lehrverpflichtung nach § 3 Abs. 5 Ziffer 1 Lehrverpflichtungsverordnung 18 Lehrveranstaltungsstunden beträgt.
Daraus errechnet sich zunächst ein Lehrangebot von 810 SWS (45 x 18 SWS).
Hierzu sind zunächst Lehrauftragsstunden in Höhe von 242,75 SWS hinzuzuaddieren, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden 2 Semestern - dem Sommersemester 2008 sowie dem Wintersemester 2008/ 2009 - im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Abweichend von der in Anlage 2 von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungen ergibt sich im Studiengang Leadership bei Lehraufträgen von 2,0 bzw. 5,5 SWS ein Mittel von 3,75 SWS, woraus sich im Ergebnis 242,75 SWS errechnen. Hiervon hat die Antragsgegnerin zunächst gemäß § 10 Abs. 2 KapVO die Lehrauftragsstunden wieder herausgenommen, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen gezahlt wurden. Bei 7,5 vakanten Stellen errechnen sich daraus 135 SWS, die in Abzug zu bringen sind.
Die an dem Lehrangebot vorgenommenen Verminderungen wegen Ermäßigung der Lehrverpflichtungen erweisen sich bei der Überprüfung im Eilverfahren lediglich hinsichtlich einer Reduzierung von 32 SWS als rechtmäßig.
Die dem Dekanat - Dekan, Prodekan und Studiendekan - gewährte Verminderung der Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS, insgesamt also 27 SWS ist in dieser Höhe nicht gerechtfertigt. Nach § 5 Abs. 1 Lehrverpflichtungsverordnung kann bei Wahrnehmung der Funktion der Fachbereichsleitung die Lehrverpflichtung bis zu 50 vom Hundert ermäßigt werden. Diesen Umfang der Verminderung der Lehrverpflichtung greift das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst in Nummer 4.2 des Kapazitätserlasses vom 15. Januar 2007 - II 4 A-333.100-00001 - auf und ordnet zur pauschalen Berücksichtigung der mit der Fachbereichsleitung verbundenen Aufgaben eine Reduzierung des Lehrangebots an Fachhochschulen um bis zu 9 SWS an. Dieser Umfang - 9 SWS - ist von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 05.07.1995 - KMK-HSchR/NF 41C Nummer 17). Dabei stellt die Reduzierung der Lehrverpflichtung von 9 SWS die Obergrenze dar ("bis zu...... "). Deshalb kann dem Beschluss SL 29 des Präsidiums der Antragsgegnerin, den die Antragsgegnerin als Anlage 10 zu den Akten gereicht hat und mit dem "vor dem Hintergrund der in der jüngeren Vergangenheit stattgefundenen Reduzierung um 10 Dekanate, die zu erheblichen Einsparungsvolumina geführt haben", jedem Dekanatsmitglied eine Deputatsentlastung von 9 SWS gewährt wurden, kapazitätsrechtlich nicht gefolgt werden.
Das beschließende Gericht erachtet deshalb die über insgesamt 9 SWS hinausgehende Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Mitglieder des Dekanats für nicht rechtmäßig.
Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung der Vizepräsidentin Professorin Dr. R. erweist sich ebenfalls nur in Höhe von 9 SWS als rechtmäßig. Eine ausdrückliche Regelung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung bei Übernahme des Amtes einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten einer Hochschule sieht die hessische Lehrverpflichtungsverordnung nicht vor. Da - wie oben dargelegt - die Funktion der Fachbereichsleitung eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 50 vom Hundert rechtfertigt, und nach § 5 Abs. 5 Lehrerverpflichtungsverordnung eine hälftige Entlastung regelmäßig die Obergrenze der Ermäßigung der Lehrverpflichtung darstellt, erachtet das beschließende Gericht auch die Ermäßigung der Lehrverpflichtung der Vizepräsidentin nur in Höhe von 9 SWS als rechtmäßig.
Soweit Professor Dr. W. eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung in Höhe von 2 SWS für ein Forschungsprojekt erhalten hat, findet dies seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 4 Satz Lehrverpflichtungverordnung.
Soweit Professor Dr. M. in seiner Funktion als Dekan eine Ermäßigung von weiteren 6 SWS erhalten hat, ist dies nicht rechtmäßig. Wie oben dargelegt, rechtfertigt die Funktion der Fachbereichsleitung nur eine Ermäßigung der Lehrverpflichtungen von insgesamt 9 SWS.
Soweit die Lehrverpflichtung von 24 im einzelnen benannten Lehrpersonen für "Studiengangsleitung" und "Fachkoordination" um insgesamt 29 SWS ermäßigt wurden, kann dies ebenfalls keinen Bestand haben. Dazu hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.04.2010 erläutert, dass die Zusammenführung der 13 Fachbereiche zu vier Großfachbereichen und die dezentrale Organisation der Antragsgegnerin zahlreiche zusätzliche Aufgaben von der zentralen Hochschulleitung und -administration bewusst auf die 4 Fachbereiche verlagert habe. Die von den Lehrpersonen übernommenen Aufgaben umfassten unter anderem die Mitwirkung an der Lehr- und Prüfungsplanung, die Durchführung der Akkreditierungs- und Reakkreditierungsverfahren, die Koordination der Mentoren- und Tutorenprogramme, die Berichterstattung über den Studiengang sowie die Weiterentwicklung der Lehre. Dabei handelt es sich durchweg um Aufgaben der Fachbereichsleitung, die von der Antragsgegnerin organisatorisch nicht nur auf der Ebene des Fachbereichs, sondern auch auf der Ebene der Studiengangsleitung sowie der Fachkoordination verteilt werden. Diese organisatorische Gestaltung - die Antragsgegnerin hatte sie in früheren Verfahren als die einer Matrixorganisation geschildert - ändert allerdings nichts am Wesen dieser Aufgaben als Aufgaben der Fachbereichsleitung, für die - wie oben dargelegt - lediglich eine beschränkte und von der Antragsgegnerin in Anspruch genommene Ermäßigung der Lehrdeputate vorgesehen ist. Auch das beschließende Gericht will nicht in Abrede stellen, dass die Leitung des Fachbereichs 3.1 der Antragsgegnerin einen personellen und zeitlichen Aufwand erfordert, die von den in § 5 Abs. 1 Lehrverpflichtungverordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Deputatsermäßigung nicht annähernd abgebildet wird. Dies ist jedoch dem bereits oben beschriebenen Wesen des das Kapazitätsrecht beherrschenden Stellenprinzips geschuldet, von dem die §§ 5 ff Lehrverpflichtungverordnung nur in eng beschriebenen Ausnahmen Abweichungen vorsehen.
Soweit Professor Dr. H. und Professor Dr. K. für Forschungstätigkeit im Bereich Logistik, Mobilität und Nachhaltigkeit eine Deputatsermäßigung von jeweils 1 SWS erhielten, findet dies seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 4 Satz 1 Lehrverpflichtungverordnung.
Soweit die Antragsgegnerin 5 weiteren Lehrpersonen jeweils 2 SWS an Deputatsermäßigung gewährt hat, erscheint dies der beschließenden Kammer im Lichte der umfangreichen Darlegungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.04.2010 und dem dortigen Bezug auf die im Hessischen Hochschulgesetz geregelten Aufgaben der Hochschule nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge als gerechtfertigt.
Die danach anzuerkennenden Deputatsermäßigungen (9+9+2+2+10 SWS) summieren sich auf 32 SWS.
Berücksichtigt man den von der Antragsgegnerin beschriebenen Leistungsexport in Höhe von 66,5 SWS, so ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 819,25 SWS (810 + 242,75 - 135 - 32 - 66,5 SWS).
Die bei der Antragsgegnerin im Studiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) vorhandene Lehrkapazität ergibt sich aus folgender Betrachtung:
Der Lehreinheit 3.1 - Wirtschaft und Recht - der Antragsgegnerin sind folgende 9 Studiengänge zugeordnet, denen die Antragsgegnerin folgende Anteilquoten zugeordnet hat:
Betriebswirtschaft (Bachelor) 0,4422
Betriebwirtschaft (Bachelor) mit Doppelabschluss 0,0206
International Finance (Bachelor) 0,0925
Public Management (Bachelor) 0,0463
Public Administration (Bachelor) 0,0463
Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen 0,0668
Wirtschaftsrecht (Bachelor) 0,1851
Verhandeln und Gestalten von Verträgen (Master) 0,0668
Leadership (Master) 0,0334
Bei der Festsetzung der entsprechenden Anteilquote besitzt die Hochschule einen gerichtlichen nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da ihr die Befugnis zukommt, die für die Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (BayVGH, Beschluss vom 12.03.2007 - 7 CE 07.1003 - ). Diese Widmungsbefugnis wird im Interesse des Gebots der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebotes lediglich dahingehend eingeschränkt, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend festgelegt werden dürfen, wofür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist.
Für die Berechnung der Kapazität der Lehreinheit 3.1 - Wirtschaft und Recht - der Antragsgegnerin und den zugeordneten Studiengängen ist zunächst ein gewichteter Curricularanteil zu ermitteln. Der gewichtete Curricularanteil ist die Summe sämtlicher Curricularanteile aus allen zugeordneten Studiengängen, multipliziert mit den entsprechenden Anteilquoten für diese Studiengänge (vgl. Ziffer II Formel 4 der Anlage 1 zur KapVO).
Dies stellt sich bei der Lehreinheit 3.1 der Antragsgegnerin wie folgt dar:
Studiengang
Anteilquote
CA
gewichteter CA
Betriebswirtschaft (Bachelor) 0,4422 x 3,5667 = 1,5771
Betriebwirtschaft (Bachelor) mit Doppelabschluss 0,0206 x 4,1222 = 0,0849
International Finance (Bachelor) 0,0925 x 4,7326 = 0,4377
Public Management (Bachelor) 0,0463 x 3,6778 = 0,1702
Public Administration (Bachelor) 0,0463 x 4,4000 = 0,2037
Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen 0,0668 x 3,0615 = 0,2045
Wirtschaftsrecht (Bachelor) 0,1851 x 3,6498 = 0,6755
Verhandeln und Gestalten von Verträgen (Master) 0,0668 x 2,6615 = 0,1777
Leadership (Master) 0,0334 x 3,1693 = 0,1058
Summe
= 3,6371
Zur Ermittlung der jährlichen personellen Aufnahmekapazität eines Studiengangs wird zunächst das bereinigte Lehrangebot je Studienjahr durch den gewichteten Curricularanteil geteilt. Das Ergebnis (819,25 x 2 : 3,6371 = 450,4962) ist die Aufnahmekapazität der Lehreinheit.
Aufgrund der Anteilquote von 0,4422 errechnen sich für den Studiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) damit 199,2094 Studienplätze. Ob dieses Ergebnis nach den Vorschriften des dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen ist, oder ob mit der Antragsgegnerin von einem auf 1,0 gekappten Schwundfaktor auszugehen ist, mag dahinstehen. Da nach der von der Antragsgegnerin überreichten Anlage 14 im Wintersemester 2009/2010 102 und zum Sommersemester 2010 80 Studienanfänger das Studium Betriebswirtschaft (Bachelor) aufnahmen, ergeben sich unabhängig vom Schwundfaktor jedenfalls 17 weitere noch freie Studienplätze, von denen die Antragstellerin einen begehren kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 GKG und berücksichtigt, dass das vorliegende Verfahren die Hauptsache weitgehend vorwegnimmt.