Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.05.2010 – 2 K 1948/09.F

ECLI:DE:VGFFM:2010:0528.2K1948.09.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Das Kreiswehrersatzamt Wiesbaden forderte den Kläger mit Schreiben vom 9.4.2009 auf sich am 15.5.2009 zur Musterung vorzustellen und sich einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung zu unterziehen. Mit Schriftsatz vom 8.5.2009 beantragte der Kläger ihn von der Vorstellungspflicht zur Musterung freizustellen. Zur Begründung brachte er vor, dass er an einer schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung leide und fügte orthopädische und dermatologisch-allergologische Befundberichte von Dr. V und Dr. W vom 5. Mai 2009 bei. Der orthopädische Befundbericht von Dr. Voigt führt als Diagnosen Kyphoskoliose, Akne-Effloreszensen und ein Myogenes Wirbelsäulensyndrom, der dermatologisch-allergologische Befundbericht von Dr. W führt als Diagnosen eine allergische Rhinoconjunctivitis, Asthma bronciale, ausgeprägte, stark entzündliche Acne conglobata und ein V. a. hochdysplastisches Naevuszellnaevus am Abdomen an. Der ärztliche Dienst des Kreiswehrersatzamtes Wiesbaden nahm am 11.5.2009 dahingehend Stellung, dass der Kläger zur Musterung zu laden sei. Mit Bescheid vom 12.5.2009 lehnte das Kreiswehrersatzamt Wiesbaden den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Vorstellungspflicht zur Musterung ab und führte zur Begründung an, dass nach Prüfung der vorgetragenen Gründe durch den ärztlichen Dienst kein Anlass gesehen werde, den Kläger von der Vorstellungspflicht zur Musterung zu befreien. Mit Schriftsatz vom 12.5.2009 legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass seinem Antrag ohne eingehende Begründung nicht entsprochen worden sei. Er leide derzeit an einem allergischen Schock und sei weder arbeits- noch verhandlungsfähig. Warum bei einer derartigen Sachlage kein Anlass gesehen worden sei, ihn von der Vorstellungspflicht zur Musterung zu befreien, grenze an unmenschliches und gesundheitsgefährdendes Verhalten. Der ärztliche Dienst der Wehrbereichsverwaltung kommt in seiner Stellungnahme vom 27.5.2009 zu dem Ergebnis, dass die eingereichten ärztlichen Atteste eine zweifelsfreie medizinische Einstufung der vorgetragenen Gesundheitsstörungen gemäß ZDV 46/1 nicht zuließen. Hierzu sei eine genaue Anamnese- und Befunderhebung gegebenenfalls bei Erfordernis die Veranlassung von weiteren vorärztlichen Untersuchungen im Rahmen der musterungsärztlichen Untersuchung durch den ärztlichen Dienst des Kreiswehrersatzamtes erforderlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.7.2009 wies die Wehrbereichsverwaltung West den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, Ausnahmen von der Vorstellungspflicht zur Musterung ergäben sich dann, wenn feststehe, dass der Wehrpflichtige nicht wehrdienstfähig sei. Dass er dauerhaft nicht wehrdienstfähig sei, sei dabei vom Wehrpflichtigen mit amtlichen Unterlagen zu belegen. Solche amtlichen Unterlagen habe der Kläger nicht vorgelegt. Eine musterungsärztliche Untersuchung sei daher erforderlich, so dass er nicht von der Vorstellungspflicht zur Musterung befreit werden könne.

2

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.7.2009 Klage erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren ergänzend vorgetragen, dass die Beklagte in der Annahme fehl gehe, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, eine Befreiung von der Erscheinungspflicht zu begründen. Diese seien hierfür sowohl heranziehbar, attestierten diese doch eine erhebliche Erkrankung des Klägers, welche einen operativen Eingriff erforderlich mache. Dies dürfte in Anbetracht der Diagnosen der Fachärzte feststehen, da der Kläger an einer höchst einschränkenden Krankheit leide.

3

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Kreiswehrersatzamtes Wiesbaden vom 12.5.2009 und des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 3.7.2009 zu verpflichten, den Kläger von der Pflicht sich zur Musterung vorzustellen zu befreien.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf ihre Darlegungen im Widerspruchsbescheid.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte (1 Hefter) und die Gesundheitsunterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Wiesbaden vom 12.5.2009 und der darauf bezügliche Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 3.7.2009 sind rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger von der Vorstellungspflicht zur Musterung zu befreien (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 WPflG haben sich Wehrpflichtige zur Musterung vorzustellen. Eine Freistellung auf Dauer oder auf unbestimmte Zeit erfolgt nach Lage des Einzelfalls. Sinn dafür ist, auf die Musterung in Anwesenheit unter Mitwirkung des Wehrpflichtigen zu verzichten, wenn das Ergebnis, nämlich die dauernde oder zeitlich nicht absehbare Nichtverfügbarkeit zumindest für den Grundwehrdienst bereits feststeht (Boehm-Tittelbach, WPflG, § 17 Rdnr. 26). Von der Vorstellungspflicht ist u. a. zu befreien, wer nicht wehrdienstfähig ist (§ 9 WPflG). In Fragen der Tauglichkeit bedarf es für eine Ausmusterung nach Aktenlage einer objektiven und verlässlichen Grundlage, aus der sich ohne den Bedarf für eine weitere ärztliche Untersuchung und Begutachtung ergibt, dass der Wehrpflichtige nicht wehrdienstfähig ist (BVerwG, Urt. v. 29.9.1989, 8 C 34/88 - Buchholz 448.5 § 3 MustV Nr. 2). Es muss sich dabei um amtliche Unterlagen des Gesundheitsamtes, des Zeugnis eines Arztes der Wehrersatzbehörden, des Leitenden Arztes eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer Entziehungsanstalt, ein Bescheid des Versorgungsamtes oder eines Trägers der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung handeln. Ähnliche als die vorgenannten Anstalten können nur öffentliche Einrichtungen sein, von deren Leitendem Arzt eine gleichsam amtliche Beurteilung eines Krankheitsbildes zu erwarten ist, die das gleiche Gewicht hat wie eine der übrigen oben genannten Ärzte und Behörden (vgl. Boehm-Tittelbach, a. a. O., Rdnr. 28). Diese Voraussetzungen, die zunächst in der MustV und danach in der WehrpflichtVO enthalten gewesen sind und die nunmehr in Nr. IV 2.281 und IV 2.286 der Verfahrensanweisung Wehrersatzwesen (VerfAWE) enthalten sind, geltend auch weiterhin. Hieran hat sich durch die Aufhebung der einschlägigen Vorschriften in der Musterungsverordnung und der diese ersetzende Wehrpflichtverordnung durch das Gesetz über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (SkResNOG, BGBl. I 2005, 1106) nichts geändert. Die diesbezüglichen einschlägigen Vorschriften der Musterungsverordnung und zuletzt der Wehrverpflichtverordnung stellten lediglich eine Festschreibung allgemein gültiger Sachverhaltsermittlungsgrundsätze und Beweisregeln dar, die einer Regelung durch Außenrechtssätze (Gesetz oder Verordnung) nicht bedurften. Anknüpfend an die obigen Ausführungen zu den Voraussetzungen der Befreiung von der Vorstellungspflicht zur Musterung, dass durch die im Einzelnen angeführten amtsärztlichen Feststellungen und vergleichbaren Unterlagen die Wehrdienstfähigkeit des Wehrpflichtigen ohne weiteres zu ersehen sein muss, genügen die vom Kläger vorgetragenen Umstände und die in diesem Zusammenhang vorgelegten ärztlichen Verlautbarungen und Diagnosen, die im Tatbestand der vorliegenden Entscheidung im Einzelnen wiedergeben sind, diesen Voraussetzungen nicht. Sie enthalten Diagnosen und ärztliche Wertungen, die ohne Durchführung eines förmlichen Musterungsverfahrens eine Entscheidung über die Wehrdienstfähigkeit oder Wehrdienstunfähigkeit des Klägers nicht zulassen.

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Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.