Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.06.2010 – 5 K 1082/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2010:0602.5K1082.10.F.0A

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die sichergestellten drei vorchristlichen antiken Schalen und die zwei byzantinischen Räucherkesselchen an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Mit Verfügung vom 16.12.2009 stellte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst die im Tenor genannten Gegenstände im Wesentlichen mit der Begründung sicher, das Eigentum an den Gegenständen solle dem noch zu ermittelnden Eigentümer nicht weiter entfremdet werden; schließlich bestehe der Verdacht der Hehlerei. Ein gegen diese Verfügung gerichtetes Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht – 5 K 4154/09.F (1) – endete auf Anregung des Gerichts mit der Zusage der Behörde, die genannte Verfügung vom 16.12.2009 aufzuheben und die sichergestellten Gegenstände an den Kläger herauszugeben.

2

Mit Bescheid vom 19.04.2010 setzte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst diese Verpflichtung um und hob den Sicherstellungsbescheid vom 16.12.2009 auf. Mit gleicher Post wurde das A-Museum in A-Stadt, bei dem das Land Hessen die Gegenstände eingelagert hatte, angewiesen, die sichergestellten Sachen an den Kläger herauszugeben.

3

Eine Herausgabe der Gegenstände an den Kläger scheiterte schließlich daran, dass ein Mitarbeiter des A- Museums in A-Stadt sich trotz wiederholter Aufforderungen letztlich weigerte, die Sachen an den Kläger herauszugeben. Weder anwaltliche Schreiben des Klägerbevollmächtigten noch die persönliche Vorsprache eines Beauftragten des Klägers waren erfolgreich. Wie die Vertreterin des Wissenschaftsministeriums in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sind auch ihre bisherigen Bemühungen, das A-Museum zur Herausgabe der Gegenstände an den Kläger zu bewegen, gescheitert. Exemplarisch verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Dr. E. vom 10.05.2010 an den Kläger. In diesem Schreiben werden in der Sache unvorstellbare Gegenforderungen aufgemacht und die Herausgabe der Gegenstände damit letztlich verweigert.

4

Am 30.04.2010 hat der Kläger eine Klage auf Herausgabe und eine entsprechende einstweilige Anordnung beim erkennenden Gericht anhängig gemacht, um die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Antiken zu erreichen. Zur Begründung legt der Kläger im Einzelnen dar, dass alle bisherigen Versuche, die Gegenstände beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst oder dem A-Museum herauszubekommen, gescheitert seien.

5

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die mit Bescheid vom 16.12.2009 sichergestellten drei vorchristlichen antiken Schalen und zwei byzantinische Räucherkesselchen an ihn herauszugeben.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Zur Begründung führt er u. a. aus, es handele sich bei der Herausgabe einer sichergestellten Sache nach Aufhebung der Sicherstellung um eine Holschuld und nicht um eine Bringschuld, so dass der Kläger selbst beim A-Museum die Antiken abholen müsse. Im Übrigen sehe das Land Hessen keine Möglichkeit, auf den Gewahrsamsinhaber, das A-Museum, einzuwirken.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Akte des Eilverfahrens – 5 L 1081/10.F (1) – und die Akte des abgeschlossenen gerichtlichen Erstverfahrens 5 K 4154/09.F (1) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

9

In der mündlichen Verhandlung wurde der stellvertretende des A-Museums, Prof. Dr. B., zur Frage angehört, was einer Herausgabe der Antiken an den Kläger entgegenstehe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Die als Leistungsklage auf Herausgabe der Antiken gerichtete Klage ist statthaft und auch in der Sache begründet.

11

Nach § 43 Abs. 1 S. 1 HSOG ist eine sichergestellte Sache an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt wurde, wenn die Voraussetzungen der Sicherstellung weggefallen sind. Der Beklagte hat mit Verfügung vom 19.04.2010 die Sicherstellungsverfügung vom 16.12.2009 aufgehoben. Bereits deshalb ist der Beklagte ohne jeden Zweifel zur Herausgabe der Antiken an den Kläger, der Person bei dem die Gegenstände damals sichergestellt worden sind, verpflichtet.

12

Unabhängig hiervon ist allein der Kläger eindeutig rechtmäßiger Eigentümer der im Tenor bezeichneten Antiken. Das Gericht hatte im Verfahren 5 K 4154/09.F (1) Gelegenheit die Eigentumsfrage unter Beiziehung der einschlägigen Behördenakten abschließend zu klären. Hiernach hat der Kläger die Antiken im Zusammenhang mit einer Antiquitätenmesse rechtmäßig von den Zeugen F. erworben. Hiervon ist zutreffend bereits das Landgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 04.12.2009 ausgegangen und hat deshalb die Beschlagnahme dieser Gegenstände wegen des Verdachts der Hehlerei aufgehoben (Bl. 54, 55 Akte 5 K 4154/09.F (1)). Den Zeugen F. wurden die Antiken bereits 1980 von einem armenischen Teppichhändler nach ihrer Rückkehr aus der Türkei mit einer Teppichsendung nachgeschickt, sie haben sie schließlich im Jahr 2007 an den Kläger weiter veräußert. Die Zeugen F. haben diese Antiken damit jedenfalls nach § 937 BGB ersessen, da sie sie weit mehr als 10 Jahr im Eigenbesitz hatten und im Übrigen vollends ausgeschlossen ist, dass sie beim Erwerb oder später nicht in gutem Glauben waren. Den Zeugen F. glaubt nicht nur das erkennende Gericht, ihnen hat bereits das Landgericht Frankfurt am Main geglaubt. Auch der Beamte, der die Zeugen damals im Wege der Amtshilfe für die hessische Polizei in München vernommen hat, hat im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, warum die Einlassungen der Zeugen F. glaubhaft und nachvollziehbar sind. Dem ist das beklagte Land nie (nachvollziehbar) entgegengetreten. Es ist beim besten Willen nicht ersichtlich, warum die Zeugen F., ein Lehrerehepaar, zumal vor dem Hintergrund des geringen Wertes der Antiken, die sie an den Kläger für 200,-- Euro verkauft haben, eine unwahre Aussage gegenüber der Polizei gemacht haben könnten. Damit hat der Kläger bereits vom berechtigten Eigentümer, den Zeugen F., das Eigentum erworben. Er ist damit selbst nunmehr rechtmäßiger Eigentümer dieser Gegenstände.

13

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem eingeleiteten Verfahren nach dem Kulturgüterrückgabegesetz. Dieses Verfahren und eine damals erlassene Anhalteanordnung hat die Behörde selbst aufgehoben. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Rückgabe nach diesem Gesetz offensichtlich nicht vor. Schließlich hat sich die Türkei auch trotz der überaus langen Dauer dieses damaligen Verfahrens nicht in der Lage gesehen, einen entsprechenden Antrag nachvollziehbar zu begründen. Im damaligen Verfahren war die Türkei trotz wiederholter Aufforderung über das Auswärtige Amt nicht einmal in der Lage, die vorliegend umstrittenen Antiken der Sache nach zutreffend zu bezeichnen. Das nunmehr in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben der Türkei ist eine schlichte Bitte ohne jede Rechtsqualität und kann der Geltendmachung des Eigentums durch den Kläger an den Antiken nicht entgegengehalten werden. Die Begutachtung durch das Landeskriminalamt des Landes Brandenburg hat schlicht überhaupt nichts rechtlich Relevantes erbracht. Das Gutachten kann den geschilderten rechtmäßigen Erwerb über die Zeugen F. nicht in Frage stellen.

14

Damit ist das beklagte Land verpflichtet, die Antiken an den Kläger herauszugeben, weil die Sicherstellung aufgehoben wurde und der Kläger rechtmäßiger Eigentümer dieser Gegenstände ist. Das beklagte Land ist auch verpflichtet, die Antiken dem Kläger zu bringen und an ihn herauszugeben und kann ihn nicht darauf verweisen, er möge die Gegenstände bei einem Dritten, dem A-Museum, abholen. Die Frage, ob die Herausgabe sichergestellter Gegenstände nach Aufhebung der Sicherstellung eine Hol- oder Bringschuld darstellt, mag dahinstehen. Denn das beklagte Land hat sich ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 19.04.2010 im Erstverfahren 5 K 4154/09.F (1) durch entsprechende Zusicherung dahin verpflichtet, die Gegenstände an den Kläger herauszugeben. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Behörde ausdrücklich erklärt, der angegriffene Bescheid werde aufgehoben; die sichergestellten Gegenstände sollten an den Kläger herausgegeben werden. Mit dieser Formulierung ist klargestellt, dass der Kläger nicht darauf verwiesen werden kann, sich diese Gegenstände erst beim Ministerium oder gar bei einem Dritten abzuholen. Darüber hinaus und unabhängig hiervon hat der Kläger bislang ganz erhebliche und massive Bemühungen unternommen, die Antiken vom A-Museum herauszubekommen. Dies reicht von einer Vielzahl von Anwaltsschriftsätzen mit Fristsetzung über eine persönliche Vorsprache bis hin zu einer Klage vor dem Amtsgericht Mainz. Da all dies gescheitert ist, kann der Kläger nicht mehr darauf verwiesen werden, er möge sich diese Sachen doch abholen. Schließlich war die Sicherstellungsverfügung vom 16.12.2009 grobundevidentrechtswidrig. Die Begründung für diese Verfügung liegt weit neben der Sache. Auch nur entfernte Ansatzpunkte für eine Hehlerei waren bereits mit der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.12.2009 ausgeräumt. Es ist für das Gericht beim besten Willen nicht nachvollziehbar, warum das Ministerium für Wissenschaft und Kunst nach dieser Kollegialentscheidung eines Landgerichts den Vorwurf der Hehlerei erneut aufgegriffen hat. Ebenso wenig nachvollziehbar war das weitere Begründungselement der Verfügung, die Entfremdung des Eigentums vom bisherigen Eigentümer. Denn Eigentümer ist allein der Kläger. Nachdem die Behörde diese eklatant rechtswidrige Sicherstellungsverfügung auf Anregung des erkennenden Gerichts im Verfahren 5 K 4154/09.F (1) aufgehoben hat, ist sie jedenfalls auch im Wege der Folgenbeseitigung verpflichtet, dem Kläger die sichergestellten Sachen wieder zu übergeben.

15

Letztlich bestreitet auch der Beklagte seine Verpflichtung zur Herausgabe nicht. So hat er ja bereits mit Schreiben vom 19.04.2010 (Bl. 20 GA) das A-Museum angewiesen, dem Kläger die Antiken auszuhändigen. Dem Beklagten ist die Herausgabe auch nicht unmöglich, notfalls muss es die Sachen vom A-Museum wieder beschaffen. Es kann nicht sein und liegt in der Nähe eines Skandals, wenn das Land Hessen durch seine Behörden Gegenstände sicher stellt und diese Gegenstände dann an beliebige Dritte weiter gibt ohne hinreichende Vorkehrungen und Sicherungen zu treffen, damit diese Gegenstände auch wieder nach Aufhebung der Sicherstellung herausgegeben werden können. Vorliegend kommt noch hinzu, dass bereits die Sicherstellungsverfügung evident rechtswidrig war und sich dem Kläger, dem allein rechtmäßigen Eigentümer, mit einer gewissen Berechtigung allmählich der Eindruck aufdrängen muss, dass sein Eigentum und sein Herausgabeanspruch durch die Behörde hintertrieben wird. Bereits vor der Sicherstellung wurden die Antiken wiederholt beschlagnahmt. Unmittelbar nach Verkündung des vorliegenden Urteils hat ein Vertreter des Polizeipräsidiums Mainz beim erkennenden Gericht angerufen und mitgeteilt, dass eine Sicherstellung nach Herausgabe der Gegenstände durch das A-Museum in Erwägung gezogen würde.

16

Das Land Hessen muss jedenfalls alle Möglichkeiten nutzen, um dem Kläger, dem rechtmäßigen Eigentümer, sein Eigentum wieder zu verschaffen. Das Land Hessen hat die Sachen rechtswidrig sichergestellt und an einen unberechtigten Dritten herausgegeben. Es hat damit die rechtliche Verpflichtung, diese Sachen wieder zu beschaffen. Notfalls muss das Land Hessen das A-Museum, eine Stiftung des öffentlichen Rechts, verklagen oder auf höherer politischer Ebene auf das Land Rheinland-Pfalz einwirken, damit das dortige Ministerium für Wissenschaft seine Aufsicht über das A-Museum wahrnimmt und es zur Herausgabe der Gegenstände an den Kläger oder jedenfalls an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst bewegt. Bei den Hessischen Behörden stellt sich die Frage der beamten- und disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit der handelnden Beamten, wenn sie sichergestellte Gegenstände, die sich in ihrer Verwahrung und Obhut befinden, einfach an Dritte weiter geben. Darüber hinaus steht die Frage der Amtshaftung im Raum, wenn sich das Land Hessen außer Stande sieht, dem Kläger sein Eigentum zurückzugeben, das es grob rechtswidrig sicher gestellt und ebenso rechtswidrig an einen Dritten weitergegeben hat.

17

Das A-Museum selber ist zur Herausgabe der Gegenstände an das Land Hessen bzw. den Kläger verpflichtet, hat es diese Gegenstände doch lediglich im Wege der Verwahrung überlassen bekommen. Da das Land Hessen diese Verwahrung nunmehr beendet und das A-Museum angewiesen hat, die Sachen wieder herauszugeben, hat das A-Museum keinen irgendwie gearteten Rechtsgrund, die Sachen weiter zu behalten. Im Übrigen erfolgt die Herausgabe mit dem Kläger an den allein berechtigten Eigentümer. Das an das A-Museum gerichtete Schreiben der Türkei besitzt keinerlei Rechtsqualität. Soweit der Mitarbeiter des A-Museums Dr. E. die Herausgabe bislang verweigert hat, sollte sich innerhalb des A-Museums die Frage nach der beamten- oder arbeitsrechtlichen Haftung dieses Mitarbeiters stellen. Das Schreiben dieses Mitarbeiters vom 10.05.2010 (Bl. 26 – 28 5 L 1081/10.F. (1)) ist dermaßen unverständlich, dass sich die Frage der Dienstfähigkeit dieses Mitarbeiters stellt. Es ist für das Gericht beim besten Willen nicht nachvollziehbar, wie ein Mitarbeiter auf dem Briefkopf des A-Musums derartige Schreiben verfassen kann. Hier stellt sich die Frage, warum die Museumsleitung und ggf. das zur Aufsicht berufene rheinland-pfälzische Ministerium nicht eingreifen. In dem genannten Schreiben macht Dr. E. die Herausgabe der Antiken an den Kläger von der Zahlung von über 17 Millionen Euro abhängig. Dieses Schreiben liegt in der Nähe geistiger Verwirrtheit. Weiter heißt es in diesem Schreiben z. B., dass die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main und des Verwaltungsgerichts den zu Gunsten des Klägers ausgestellten „Persilschein“ ebenfalls in Rechnung stellen würden. Damit wird dem Landgericht Frankfurt am Main und dem Verwaltungsgericht der Sache nach Bestechlichkeit und Rechtsbeugung vorgeworfen. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, wie ein derartiges Schreiben unter dem Briefkopf des A-Museums diese seriöse Einrichtung verlassen kann. Ist die Leitung des A-Museums offenbar nicht in der Lage, die Aufsicht über diesen Mitarbeiter auszuüben, sollte das rheinland-pfälzische Ministerium für Wissenschaft als Aufsicht über dieses Museum eingreifen. Das A-Museum hat diese Sachen an den Kläger bzw. das Land Hessen herauszugeben, es gibt keinen irgendwie gearteten Rechtsgrund, die Sachen zu behalten. Sollten die Sachen an Dritte weitergegeben werden, stellt sich auch hier die Frage der Amtshaftung und dienst- und disziplinarrechtlicher Konsequenzen.

18

Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen, weil es unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO).

19

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.