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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.06.2010 – 23 K 535/10.F.PV

ECLI:DE:VGFFM:2010:0614.23K535.10.F.PV.0A

Tenor

Es wird festgestellt, dass die vom Beteiligten mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 vorgenommene Erhöhung der Mieten für Werkmietwohnungen, die dem Klinikum verwaltungsmäßig zugeordnet sind, noch der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Es wird festgestellt, dass eine vom Beteiligten vorgenommene Erhöhung der Mieten für Werkmietwohnungen, die dem Klinikum verwaltungsmäßig zugeordnet sind, der Mitbestimmung des Antragstellers auch dann unterliegt, wenn die Mieterhöhung mit Bezug auf einen aktualisierten Mitspiegel entsprechend § 558 BGB erfolgen soll.

Gründe

1

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller bei der Erhöhung der Mieten für Werkmietwohnungen ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

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Der Beteiligte verfügt für das Klinikum der über eine Reihe von Werkmietwohnungen, die Beschäftigten des Klinikums zur Anmietung zur Verfügung gestellt werden.

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Mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 erhöhte der Beteiligte den Mietzins für die dem Klinikum verwaltungsmäßig zugeordneten Werkmietwohnungen in Orientierung am Mietspiegel der Stadt A-Stadt 2008.

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Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 beantragte der Beteiligte ohne vorherige Erörterung die Zustimmung des Antragstellers zur Mieterhöhung und bezog sich auf die Fortführung der bisherigen Praxis, die Festsetzung der Mieten am Mietspiegel der Stadt A-Stadt zu orientieren und die Mieten nach den dort genannten Kriterien festzusetzen.

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Am 21. Oktober 2009 beschloss der Antragsteller, die avisierte Mieterhöhung abzulehnen. Er habe mit einem im Nachhinein gestellten Eilantrag Probleme. Aufgrund der Sachlage bestehe noch Erörterungs- und Diskussionsbedarf. Das entsprechende Schreiben des Antragstellers ging dem Beteiligten am 23. Oktober 2009 zu.

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Der Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. November 2009 mit, die Angelegenheit sei nochmals geprüft worden. Dem Antragsteller stehe kein Mitbestimmungsrecht bei der Mieterhöhung zu, da sich die Möglichkeit zur Mieterhöhung bereits aus § 558 BGB ergebe. Die vertraglichen Nutzungsbedingungen i. S. d. § 74 Abs. 1 Nr. 4 HPVG änderten sich durch die Mieterhöhung nicht.

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Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und macht unter Bezug auf den Beschluss des BVerwG vom 15.3.1995 (6 P 24.93– juris) geltend, das Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 4 HPVG erfasse auch die Festlegung der Miethöhe. Dies gelte sowohl für die Wahl des Zeitpunkts der Mieterhöhung wie die Entscheidung, die Mieten generell anzuheben.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen,

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1. dass die vom Beteiligten mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 vorgenommene Erhöhung der Mieten für Werkmietwohnungen, die dem Klinikum verwaltungsmäßig zugeordnet sind, noch der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt,

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2. dass eine vom Beteiligten vorgenommene Erhöhung der Mieten für Werkmietwohnungen, die dem Klinikum verwaltungsmäßig zugeordnet sind, der Mitbestimmung des Antragstellers auch dann unterliegt, wenn die Mieterhöhung mit Bezug auf einen aktualisierten Mitspiegel entsprechend § 558 BGB erfolgen soll.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

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Dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers seien durch die §§ 557-560 BGB Grenzen gesetzt. Ein solcher Fall liege hier vor, da der Mietzins nach § 558 BGB angepasst worden sei.

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2 Heftstreifen Verwaltungsvorgänge sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

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II

Die Feststellungsanträge sind nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Dies gilt auch für den Antrag zu 1), obwohl der Beteiligte die streitige Mieterhöhung bereits vorgenommen hat. Die entsprechenden Sachverhalte sind jedoch noch nicht abgeschlossen, da der Beteiligte dem Ergebnis eines antragsgemäß nachzuholenden Mitbestimmungsverfahrens Rechnung tragen kann und ggf. die Mietzinserhöhungen noch entsprechend modifizieren kann.

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Die Anträge haben in der Sache Erfolg, da dem Antragsteller das Mitbestimmungsrecht bei der Erhöhung des Mietzinses für die dem Beteiligten verwaltungsmäßig zugeordneten Werkmietwohnungen zusteht.

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Dem Begehren des Antragstellers fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar hat der Beteiligte in der Zeit vor dem Jahr 2009 mehrfach Mieterhöhungen ohne Beteiligung des Antragstellers durchgeführt, ohne dass dies zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Beteiligten geführt hat. Daraus ist für den Beteiligten jedoch kein Vertrauenstatbestand dahin entstanden, er müsse für Mieterhöhungen bei Werkmietwohnungen kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers beachten. In seinem Zustimmungsantrag führt der Beteiligte nämlich noch aus, er gehe hinsichtlich der Mieterhöhung von einem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus. Eine sich davon abwendende Haltung hat der Beteiligte erst in November 2009 und damit nach der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers eingenommen. Die Geltendmachung des für längere Zeit nicht in vollem Umfang in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechts aus § 74 Abs. 1 Nr. 4 HPVG kann danach keine unzulässige oder treuwidrige Rechtsausübung darstellen. Insbesondere kann der Beteiligte insoweit nicht geltend machen, er habe sich darauf einrichten dürfen, insoweit ohne den Antragsteller disponieren zu können.

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Nach § 74 Abs. 1 Nr. 4 HPVG bestimmt der Personalrat mit über die Zuweisung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, und über die allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen. Hier geht es nur um die zweite Alternative dieses Mitbestimmungstatbestandes, dessen Inhalt durch den Beschluss des BVerwG zur vergleichbaren Regelung in § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG geklärt ist (Beschluss vom 15.3.1995 – 6 P 24.94 – juris). Danach gehört auch die Festsetzung der Miethöhe, zwar nicht für jede einzelne zugewiesene Wohnung, wohl aber in Gestalt der Grundsätze der für die Miethöhe maßgebenden Faktoren und Umstände, so z. B. der für Wohnungen bestimmter Qualitätsstandards anzusetzenden Quadratmeterpreise einschließlich der Frage, in welchem Umfang soziale Belange einfließen können.

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Hier hat der Beteiligte die Entscheidung getroffen, die Mieten seiner Werkmietwohnungen in Orientierung am Frankfurter Mietspiegel des Jahres 2008 zu erhöhen. Diese Entscheidung ist genereller Natur und enthält damit eine allgemeine Festsetzung von Nutzungsbedingungen. Das gilt sowohl für den Zeitpunkt der Mieterhöhung wie für die Frage, welcher Maßstab der Mieterhöhung zugrunde gelegt werden soll.

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Insoweit kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß die vom Beteiligten gewählte Mieterhöhung sich zivilrechtlich rechtfertigen lässt, da schon die Auswahl der die Mieterhöhung tragenden Grundlagen zu denjenigen Fragen rechnet, auf die sich das Mitbestimmungsrecht erstreckt. Das Mitbestimmungsrecht wäre nur ausgeschlossen, wenn in der Vergangenheit zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten eine Einigung über die Zeitpunkte kontinuierlicher Mieterhöhrungen und die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen erzielt worden wäre. Eine solche Einigung ist nach dem Vortrag beider Beteiligter bisher nicht erzielt worden. Zwar wurde der Antragsteller an der Vergabe einzelner Wohnungen beteiligt und erhielt dabei auch Kenntnis von der jeweils in Aussicht genommenen Miethöhe, d. h. auch den jeweiligen Quadratmeterpreis. Derartige Einzellbeteiligungen stellen jedoch keine allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen dar, und zwar schon deshalb, weil in den Fällen der individualbezogenen Wohnungszuweisung die individuelle Mithöhe gar nicht der Mitbestimmung unterliegt.

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Der Ausübung des Mitbestimmungsrechts steht weder eine vorrangige, abschließende und sich selbst vollziehende tarifliche noch eine entsprechende gesetzliche Regelung entgegen. § 558 BGB erlaubt zwar Mieterhöhungen unter Bezug auf einen örtlichen Mietspiegel. Diese Bestimmung enthält jedoch keine das Mitbestimmungsrecht ausschließende Regelung, da § 558 BGB dem Vermieter Entscheidungsspielräume belässt, zuvörderst in Bezug auf die Wahl des Zeitpunktes der Mieterhöhung und zur Ausschöpfung des gesetzlich nach oben begrenzten Mieterhöhungsspielraums. Das zivilrechtliche Mietrecht verlangt keine Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstgrenzen einer Mieterhöhung, wie es auch erlaubt, auf eine zulässige Mieterhöhung vollständig zu verzichten. Daher können die vom Beteiligten angeführten Bestimmungen des BGB in Bezug auf Werkmietwohnungen keine das Mitbestimmungsrecht ausschließende und keines Vollzugs bedürfende gesetzliche Regelung im Sinne des § 74 Abs. 1 HPVG darstellen. Das BVerwG hat in seiner bereits genannten Entscheidung zutreffend darauf verwiesen, dass zumindest der Vollzug gesetzlicher Regelungen zur Zulässigkeit von Mieterhöhungen der Mitbeurteilung des Personalrats unterliegt und deshalb insoweit allenfalls die tatsächlichen Möglichkeiten einer Zustimmungsverweigerung begrenzt sind. Den Eintritt des Mitbestimmungsrechts als solches können derartige Umstände jedoch nicht hindern.

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Das gilt auch in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben, öffentliches Vermögen rentierlich zu verwalten. Soweit sich daraus ein Zwang zur Mieterhöhung ergeben sollte, tritt ebenfalls nur eine Beschränkung des tatsächlichen Mitbestimmungsspielraums ein, wie das BVerwG in seiner Entscheidung ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Personalrat keine Bezuschussung von Werkmietwohnungen durch die Bereitstellung von anderweitigen Finanzmitteln verlangen kann. Auch dieser Umstand schränkt lediglich die tatsächlichen beiderseitigen Gestaltungsmöglichkeiten ein, ohne den Ausfall des Mitbestimmungsrechts bewirken zu können.

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Daraus folgt, dass die mit dem Antrag zu 2. verlangte Feststellung zu treffen ist, weil das Mitbestimmungsrecht auch dann besteht, wenn der Beteiligte eine Mieterhöhung unter Bezug auf § 558 BGB vornehmen will.

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Das Mitbestimmungsrecht besteht auch noch für die zum 1. Oktober 2009 vorgenommene Mieterhöhung, die Gegenstand des Antrags zu 1. ist. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers laut Schreiben vom 22. Oktober 2009 genügt den Anforderungen, die § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG an die schriftliche Darstellung der Zustimmungsverweigerungsgründe stellt. Zwar setzt sich der Antragsteller nicht mit der Mieterhöhung hinsichtlich ihres Zeitpunkts, ihres Umfangs oder ihren Berechnungsgrundlagen auseinander. Er macht jedoch geltend, es bestehe Erörterungs- und Diskussionsbedarf. Damit verlangt der Antragsteller die Einhaltung des in § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG vorgesehenen Verfahrens. Danach wird der Antrag eines Dienststellenleiters auf Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Maßnahme erst nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung gestellt. Auf die Erörterung kann zwar nach § 69 Abs. 1 S. 2 HPVG einvernehmlich verzichtet werden. Daran fehlt es hier jedoch. Auch gab vor der Stellung des Antrags vom 15. Oktober 2009 keine Erörterung der Angelegenheit, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde. Daher steht dem Antragsteller das verfahrensbezogene Recht noch uneingeschränkt zu, das Mitbestimmungsverfahren vor der Stellung des Zustimmungsantrags mit einer eingehenden Erörterung der Angelegenheit zu beginnen.

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Dieses Recht kann durch eine Zustimmungsverweigerung nach Maßgabe des § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG geltend machen. Erfolgt auf diese Weise eine Zustimmungsverweigerung innerhalb der in § 69 Abs. 2 S. 3 HPVG vorgesehenen Frist, ist sie beachtlich und führt dazu, dass dem Dienststellenleiter die nach § 69 Abs. 1 HPVG nötige Zustimmung für die Durchführung der Maßnahme fehlt. Dass der Beteiligte die Mieterhöhung gleichwohl durchgeführt hat, ändert am Fortbestand des sich aus § 69 Abs. 1 HPVG ergebenden Zustimmungserfordernisses nichts, sodass dem Antrag zu 1. in vollem Umfang zu entsprechen ist.