Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.06.2010 – 1 K 519/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2010:0617.1K519.10.F.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger stellte im Juli 2009 einen Antrag auf Gewährung einer Umweltprämie nach den Richtlinien zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen.
Mit Datum vom 21.7.2009 erließ das Bundesamt für Wirtschaft ein Zuwendungsbescheid (mit dem Zusatz „Reservierung“) und bewilligte darin einen Zuschuss in Höhe von 2.500,- €. Der Bescheid enthielt unter anderem Auflagen und einen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass die Voraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt seien.
Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes vom 2.11.2009 wurde der Zuwendungsbescheid gemäß §§ 48 ff VwVfG aufgehoben. Eine Auszahlung der Umweltprämie erfolge nicht, weil die Fördervoraussetzungen nicht vorlägen.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 28.10.2009. Nachfolgend wurde klargestellt, dass Widerspruch erhoben werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nach der Richtlinie müsse zwischen dem Halter des Altfahrzeuges und der Person, auf die das Neufahrzeug zugelassen werde, Personenidentität bestehen. Nach den vorliegenden Unterlagen sei das Altfahrzeug aber nicht auf den Kläger (Antragsteller) zugelassen gewesen, sondern auf seine Ehefrau, Frau A.. Die erforderliche Personenidentität könne nicht durch eine „Familienidentität“ ersetzt werden.
Am 8.3.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Die Entscheidung der Beklagten sei unzutreffend. Es führe zu einer nicht zu rechtfertigenden besonderen Härte im Rahmen familiärer Verhältnisse, wenn Eheleute nicht erkannt hätten, dass eine Neuzulassung zwingend auf dieselbe Person erfolgen müsse, die in der Zulassungsbescheinigung des Altfahrzeuges eingetragen gewesen sei. Eine Benachteiligung der Ehegatten würde zudem gegen Art 3 und 6 GG verstoßen. Hier habe der Kläger im Vertrauen auf den Zuwendungsbescheid Dispositionen getroffen und die Beklagte habe vor Erteilung des Zuwendungsbescheides keine weiteren Fragen gestellt. Im Übrigen sei der Kläger als Halter des Altfahrzeuges zu verstehen, weil er die tatsächlichen Lasten des Fahrzeuges getragen habe.
Der Kläger beantragt
den Bescheid vom 2.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.2.2010 aufzuheben
und festzustellen, dass der Zuwendungsbescheid vom 21.7.2009 trotz fehlendem Verwendungsnachweis über die Verschrottung des Altfahrzeuges über den 21.4.2010 hinaus weiter gilt und die Beklagte zur Zahlung der Umweltprämie in Höhe von 2.500,- € verpflichtet ist, soweit der Kläger den Verwendungsnachweis innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Gerichtsentscheidung vorlegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen in den Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 2.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.2.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der Umweltprämie und der ursprüngliche Zuwendungsbescheid wurde zu Recht aufgehoben.
Der ursprüngliche Zuwendungsbescheid vom 21.7.2009 enthält die Beifügung „Reservierung“. Damit wird deutlich, dass die Prüfung weiterer Voraussetzungen noch zu erfolgen habe. So enthält der Zuwendungsbescheid verschiedene Auflagen und einen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen nicht erfüllt sind.
Insofern handelt es sich bei der Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides um einen Widerruf gemäß § 49 VwVfG. Insbesondere kann der Widerruf auf § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG gestützt werden, weil im Zuwendungsbescheid ein Widerrufsvorbehalt enthalten war. Wenn ein solcher Vorbehalt gegeben ist, darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Von diesem Widerrufsvorbehalt hat die Beklagte schließlich Gebrauch gemacht.
Nach Ziffer 2.2. der Richtlinien sind antragsberechtigt Privatpersonen, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die ein Altfahrzeug verschrotten. Es heißt in den Richtlinien dann ausdrücklich:
(…) Zwischen dem Halter/der Halterin des Altfahrzeugs und der Person, auf die das Neufahrzeug zugelassen wird, muss Personenidentität bestehen
An dieser Personenidentität fehlt es hier. Das Altfahrzeug war auf den Namen der Ehefrau A. zugelassen gewesen, das Neufahrzeug ist auf den Namen des Ehemannes A. zugelassen. Insofern handelt es sich um zwei verschiedene Personen. Die Voraussetzungen der Richtlinien, so wie sie auch von der Behörde angewendet werden, liegen nicht vor. Daran besteht kein Zweifel. Um die Anforderungen der Richtlinie mit dem hier zur Verschrottung beabsichtigten Altfahrzeug zu erfüllen, hätte auch das Neufahrzeug auf den Namen der Ehefrau A. zugelassen werden müssen und im Namen der Ehefrau hätte die Gewährung der Umweltprämie beantragt werden müssen. Dies ist aber nicht erfolgt.
Soweit der Kläger vortragen will, das Altfahrzeug habe dem steuerlichen Privatvermögen des Klägers zugehört und der Kläger habe für dieses familiäre Fahrzeug alle Lasten und Steuern getragen, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Das Eigentum an dem Fahrzeug oder andere Gesichtspunkte wie etwa die Familienzusammengehörigkeit der Ehepartner sind im vorliegenden Zusammenhang keine entscheidungserheblichen Kriterien. Die Richtlinie und die von der Behörde damit im Einklang stehende Verwaltungspraxis stellen ausdrücklich und eindeutig auf die Zulassung des Fahrzeuges ab. Eine Beeinträchtigung der Grundrechte aus Art 3 und 6 GG vermag das Gericht in diesem Zusammenhang in keiner Weise zu erkennen.
Nach der Einführung der Umweltprämie gingen vor allem in der Anfangsphase des Subventionsverfahrens zehntausend Anträge pro Tag beim zuständigen Bundesamt ein. Insgesamt waren ca. 2.000.000 Anträge als Verwaltungsverfahren zu bearbeiten. Das Bundesamt hatte sich damit in gewisser Weise schematisiert mit den Anträgen zu befassen und zugleich den Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Antragsteller zu beachten. Die Umstände, die die Kläger vorgetragen haben, mussten nicht zu einer abweichenden oder besonderen Bewertung führen.
Auch auf einen Vertrauensschutz kann sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht berufen. Der (Reservierungs-) Zuwendungsbescheid stand von Anfang an unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Voraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt seien. Das Gesetz sieht für einen Widerruf aufgrund § 49 Abs. 2 Nr 1 VwVfG keinen weiteren Vertrauensschutz vor. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 49 Abs 6 VwVfG, in der Vertrauensschutzgesichtspunkte nur für Widerrufe nach Abs 2 Nr 3 – 5 VwVfG vorgesehen sind.
Vor diesem Hintergrund kann auch das weiter geltend gemachte Feststellungsbegehren keinen Erfolg haben, weil schon wegen des Fehlens der erforderlichen Personenidentität die Voraussetzungen für die Gewährung der Umweltprämie nicht gegeben sind.
Da der Klage somit der Erfolg verwehrt bleibt, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt (§ 52 GKG).