Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 23.06.2010 – 7 K 614/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2010:0623.7K614.10.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich um die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten, mit dem der Klägerin die Kosten für die Abschiebung des türkischen Staatsangehörigen I. Z. über 541,55 € auferlegt wurden.
Die Klägerin ist alleinige Geschäftsführerin der K. Handels GmbH, die in der C Straße in A-Stadt ein Lebensmittelgeschäft mit dem Namen „N Markt“ betreibt.
Bei einer Polizeikontrolle im Betrieb der Klägerin wurde Herr Z. am 20.01.2009 gegen 10.15 Uhr zusammen mit einem anderen Mann vor dem Geschäft angetroffen. Sie befanden sich beim Ausladen von Obst- und Gemüsekisten und Einlagern derselben in dem Geschäft. Herr Z. konnte sich vor Ort nicht ausweisen. Der zweite Mann wies sich mit verfälschten bulgarischen Ausweisdokumenten aus.
Gegen beide Männer wurden von der Staatsanwaltschaft A-Stadt strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. In deren Verlauf wurde bekannt, dass der Türke bereits am 27.10.2008 wegen illegaler Einreise in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben worden war. Er wurde wegen des Verdachtes der illegalen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, des illegalen Aufenthaltes, der Passlosigkeit und der unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 21.01.2009 zunächst in Sicherungshaft genommen. Am 23.01.2009 wurde er auf dem Luftweg nach Istanbul/Türkei abgeschoben.
Unter Angabe der Kostenaufstellung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 18.01.2010 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Auferlegung von Abschiebungskosten gewährt. Sie gab dazu keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 18.02.2010 stellte die Beklagte der Klägerin die Abschiebungskosten in Höhe von 541,55 € in Rechnung, wobei sich diese Kosten aus Flugkosten, Kosten für die Abschiebehaft und Transportkosten zusammensetzen. Im streitgegenständlichen Kostenbescheid wurde zur Begründung ausgeführt, dass der Türke bei der unerlaubten Erwerbstätigkeit angetroffen und festgenommen worden sei. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 24.02.2010 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.
Hiergegen hat die Klägerin am 16.03.2010, beim Gericht am gleichen Tag eingegangen, Klage erhoben. In der Klageschrift äußert die Klägerin die Ansicht, zwischen dem abgeschobenen Ausländer und ihr habe kein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Auch habe sie keine Kenntnis von der faktischen Beschäftigung des abgeschobenen Ausländers gehabt. Sie behauptet insoweit, sie habe im Jahr 2009 eine Aushilfskraft zum Entladen angelieferter Ware gesucht. Die Aushilfskraft sollte beginnend ab Montag, dem 19.01.2009 werktäglich vormittags drei bis vier Stunden tätig sein. Am 19.01.2009 habe sich ein „Bulgare“ bei der Klägerin vorgestellt. Unter Vereinbarung der Vorlage der erforderlichen Arbeitspapiere bis zum Ende derselben Woche habe dieser noch am gleichen Tag die Arbeit aufgenommen. Der „Bulgare“ habe seinen Bekannten, Herrn Z., darüber informiert, dass dieser bei der Klägerin als Aushilfskraft anfangen solle. Herr Z. habe in der Folge den Bulgaren am 20.01.2009 vor dem „N. Markt“ besucht, als dieser bereits mit dem Entladen der Kisten begonnen hatte. Ungefragt habe er dem Bulgaren bei dieser Tätigkeit geholfen. Von der Anwesenheit und der Mitwirkung des Türken habe die Klägerin erst erfahren, als die Polizei eintraf und die Dokumente der beiden Männer überprüfte.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.2.2010, dortige ID-Nr. XXXXX, dortiges Zeichen , der Klägerin zugestellt am 24.2.2010, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf den Inhalt der Behördenvorgänge, insbesondere auf ihren Bescheid vom 18.02.2010.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2010 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Gemäß § 66 Abs. 4 AufenthG haftet derjenige für die Kosten der Abschiebung eines Ausländers, der diesen als Arbeitgeber beschäftigt hat, wenn dem Ausländer die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht erlaubt war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Die Klägerin ist als alleinige Geschäftsführerin gesetzliche Vertreterin der Inhaberin des „N. Markt“ in der C-Straße in A-Stadt und Arbeitgeberin des illegal Beschäftigten im Sinne des § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG.
Der zwischenzeitlich abgeschobene türkische Staatsangehörige Z. wurde von der Klägerin als Arbeitnehmer beschäftigt. Bei einer polizeilichen Überprüfung am 20.01.2009 wurde festgestellt, dass er beim Entladen und Einlagern von Obst- und Gemüsekisten half.
Damit ging dieser Ausländer - zumindest kurzzeitig - einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nach. Entscheidend sind insoweit die festgestellten tatsächlichen Verhältnisse und danach handelt es sich hier bei objektiver Betrachtungsweise um eine abhängige, fremdbestimmte Arbeitsleistung, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt. Darüber hinaus kommt es nicht auf die Zeitdauer des Arbeitsverhältnisses an. Bei der Tätigkeit, die der Ausländer verrichtete, handelt es sich auch um eine Tätigkeit, die üblicherweise entlohnt wird.
Die Überzeugung des Gerichts kann durch den Vortrag der Klägerin, sie habe von der Anwesenheit und der Mithilfe des Ausländers nichts gewusst, nicht erschüttert werden. Maßgebend hierfür ist, dass es höchst ungewöhnlich ist, dass ein Bekannter eine andere Person darüber informiert, dass diese in einem Betrieb als Aushilfskraft fungieren sollte. Denkbar erscheint allein, dass der Bulgare Herrn Z. von der eigenen Aushilfstätigkeit bei der Klägerin erzählt und die Empfehlung gegeben hat, bei der Klägerin wegen einer zweiten Aushilfsstelle anzufragen. Die Vermittlung einer Erwerbstätigkeit über einen Dritten, ohne Kontakt mit der Inhaberin des Geschäfts gehabt zu haben, ist mit Blick auf die unerlaubte Wiedereinreise des abgeschobenen Ausländers in das Bundesgebiet und die für ihn bestehende Gefahr der Entdeckung mit erheblichen Risiken verbunden. Ein illegal in das Bundesgebiet eingereister Ausländer wird sich zunächst versichern, dass er bei seinem zukünftigen Arbeitgeber ohne Vorlage von Personaldokumenten arbeiten kann. Zudem wird eine Erwerbstätigkeit in der Regel erst aufgenommen, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen ausgehandelt worden sind.
Es bestehen auch deshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Einlassung der Klägerin, da diese im Widerspruch zu ihrer Aussage anlässlich der Polizeikontrolle steht. Auf Bl. 63 der Behördenakte, auf die sich die Beklagte bezieht, wird die Klägerin dahingehend zitiert, „dass der Beschuldigte ohne Pass am heutigen Tag (dem 20.01.2009) angefangen hätte“. Im Übrigen hat die Klägerin selbst vorgetragen, sie habe im Januar 2009 unter dem Eintrittsdatum des 19.01.2009 eine Aushilfskraft zum Entladen der Obst- und Gemüsekisten gesucht. Angesichts der Menge der auszuladenden Kisten und der körperlichen Anstrengung bei einer Tätigkeitsdauer von drei bis vier Stunden werktäglich liegt es nahe, dass die Klägerin entgegen ihrer Einlassung in der Klageschrift dem Einsatz einer weiteren Aushilfskraft nicht abgeneigt war. Dass der Bulgare keine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bei sich führte und die Klägerin nach ihrer eigenen Einlassung keinen Wert darauf legte, die notwendigen Arbeitspapiere vor Antritt der Aushilfstätigkeit zu prüfen, spricht ebenfalls dafür, dass der Vortrag der Klägerin zur Beschäftigung des Herrn Z. eine reine Schutzbehauptung darstellt.
Herr Z. war zur Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht befugt, weil er nicht im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels war.
Die Klägerin hat dessen Beschäftigung als Arbeitnehmer auch verschuldet. Denn ihr hätte als Arbeitgeberin bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssen, dass die Beschäftigung unerlaubt war. Sie hat mindestens einfach fahrlässig gehandelt, weil sie nicht geprüft hat, ob der Ausländer zum Aufenthalt und zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt ist. Hierzu war sie verpflichtet, weil sie davon ausgehen musste, dass es sich bei Herrn Z. um einen Ausländer handelt. Ausreichend für einen Fahrlässigkeitsvorwurf ist es, wenn der Arbeitgeber sich bei Beginn der Beschäftigung vorläufig auf die bloße Behauptung des Ausländers verlassen hat, dieser sei zum Aufenthalt befugt (BVerwG, NVwZ 1987, 1086 ). Analog zur Beschäftigung des Bulgaren hat die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts aus den o.g. Gründen auch mit Herrn Z. vereinbart, dass die Arbeitspapiere erst Tage nach der Aufnahme der Beschäftigung durch den Arbeitnehmer vorgelegt werden sollten. Dass sie von dessen Anwesenheit und dessen Mithilfe nichts gewusst hat, ist schon deswegen abwegig, weil Herr Z. im Zuge des Entladevorgangs mehrfach das Ladenlokal der Klägerin betreten musste. Bei dieser Gelegenheit musste sie die Tätigkeit des Ausländers bemerkt haben.
Zwischen dem unerlaubten Aufenthalt, der zu der Beschäftigung genutzt wurde, und der Abschiebungsmaßnahme, zu deren Kosten die Klägerin herangezogen wurde, besteht ein sachlicher Zusammenhang, weil die am 23.01.2009 durchgeführte Abschiebung des Ausländers nicht ohne seine Beschäftigung bei der Klägerin erfolgt wäre.
Die Höhe der Abschiebungskosten wurde nicht gerügt und ist auch nicht zu beanstanden.
Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil (§ 84 Abs. 3 VwGO).
Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.