Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 24.06.2010 – 1 N 1143/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2010:0624.1N1143.10.F.0A

Tenor

1. Zur Erzwingung der Erteilung von Auskünften über die von ihm angebotenen bzw. durchgeführten Vermittlungsgeschäfte im Zusammenhang mit der in der Gewerbeanmeldung angegebenen Geschäftstätigkeit „Vermittlung von Altersvorsorge“ und zur Erzwingung der Vorlage sämtlicher in diesem Zusammenhang stehenden Geschäftsunterlagen wird gegen den Vollstreckungsschuldner Ersatzzwangshaft von sieben Tagen angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Verfügung vom 08.09.2008 ersucht, Angehörigen der Deutschen Bundesbank sämtliche Geschäftsunterlagen vorzulegen, die die von ihm angebotenen bzw. durchgeführten Vermittlungsgeschäfte („Vermittlung von Altersvorsorge“) betreffen oder mit diesen im Zusammenhang stehen, und über seine Geschäftsangelegenheiten Auskunft zu geben. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass der Antragsgegner in seiner Gewerbeanmeldung als Geschäftstätigkeit u.a. die Vermittlung von Altersvorsorge genannt habe. Dabei könne es sich möglicherweise um erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen handeln, für die er keine Erlaubnis besitze. Um den Sachverhalt aufzuklären, habe die Deutsche Bundesbank den Antragsgegner mehrfach um Auskunft und Vorlage der Geschäftsunterlagen gegeben, ohne dass er reagiert habe. Für den Fall, dass der Antragsgegner dem Auskunfts- und Vorlageersuchen nicht oder nicht vollständig innerhalb von zwei Wochen ab dem von der Deutschen Bundesbank noch bekannt zu gebenden Termin nachkommen sollte, drohte ihm die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 EUR an. In den Gründen wies sie darauf hin, dass das Verwaltungsgericht nach § 16 VwVG auf Antrag Ersatzzwangshaft anordnen könne, wenn ein festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich sein sollte. Für das Auskunfts- und Vorlageersuchen ordnete sie den Sofortvollzug an.

2

Die Deutsche Bundesbank teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 25.11.2008 mit, dass das Auskunfts- und Vorlageersuchen am 05.11.2008 um 10:00 Uhr durchgeführt werden solle. Als die Bediensteten der Deutschen Bundesbank an der Wohnung des Antragsgegners erschienen, war dieser jedoch nicht anwesend. Er setzte sich auch nicht in anderer Weise mit den beteiligten Behörden in Verbindung.

3

Darauf setzte die Antragstellerin mit Bescheid vom 19.12.2008 das Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR fest. Der Bescheid wurde dem Antragsgegner gegen Zustellungsurkunde am 23.12.2008 zugestellt. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Antragstellerin betrieb darauf die Zwangsvollstreckung.

4

Das Hauptzollamt B. – Vollstreckungsstelle – teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 01.03.2010 mit, dass die Pfändung des Antragsgegners fruchtlos verlaufen sei. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen seien aussichtslos. Von der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werde abgesehen, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse schlüssig dargelegt worden seien und sich keine Zweifel an den Angaben des Antragsgegners ergäben.

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Am 10.05.2010 hat die Antragstellerin die Anordnung der Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner beantragt. Das Gericht hat dem Antragsgegner mit Schreiben vom 10.05.2010 das Doppel des Antrags übersandt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Es erfolgte jedoch keinerlei Reaktion. Mit Schreiben vom 31.05.2010, zugestellt mit Zustellungsurkunde am 04.06.2010 hat das Gericht den Antragsgegner erneut und letztmalig aufgefordert, binnen zwei Wochen gegenüber dem Gericht nachzuweisen, dass er der Auskunfts- und Vorklagepflicht nachgekommen ist. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion.

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II

Die Anordnung der Ersatzzwangshaft beruht auf § 16 VwVG. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist örtlich zuständig (§§ 80 Abs. 5 S. 1, 123 Abs. 2 VwGO analog; Engelhardt/App/Schlatmann, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz 8. Aufl. München 2008 § 16 Rn 6).

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Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 3 VwVG) liegen vor. Der Bescheid vom 19.12.2008 ist insbesondere ordnungsgemäß zugestellt. Er ist auch vollziehbar, da er inzwischen bestandskräftig geworden ist. Das festgesetzte Zwangsgeld ist ausweislich der Nachricht der Vollstreckungsstelle des Hauptzollamtes B. uneinbringlich. Die vorherige Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung ist nach Maßgabe der bundesrechtlichen Regelungen nicht erforderlich. Der Antragsgegner ist zu dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Ersatzzwangshaft dadurch angehört worden, dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

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Es gibt auch kein milderes Mittel zur Erzwingung des Auskunfts- und Vorlageersuchens, da es insoweit um unvertretbare Handlungen geht. Das Auskunftsersuchen bezieht sich auf ein Wissen, über das allein der Antragsgegner verfügen kann. Die Herausgabe der Geschäftsunterlagen kann mangels genauer Kenntnis des Umfangs und des Verbleibs nicht im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden (VG Darmstadt, B. v. 07.02.1994 – 6 M 1829/03 –, KKZ 1995, 61).

9

Das Gesetz sieht hinsichtlich des Zeitraums der Ersatzzwangshaft maximal zwei Wochen vor. Es erscheint daher angemessen, sieben Tage anzuordnen. Dabei ist berücksichtigt, dass es dem Antragsgegner freisteht, dem Auskunfts- und Vorlageersuchen jederzeit nachzukommen und die Haft damit abzuwenden oder zu beenden. Andererseits dürfte die Haftdauer von sieben Tagen hinreichend eindrucksvoll sein, um den Antragsgegner zu motivieren, der Auskunfts- und Vorlagepflicht nachzukommen.

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Der Haftbefehl beruht auf § 16 Abs. 3 VwVG i.V.m. § 901 ZPO.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.