Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.06.2010 – 9 K 3896/09.F
ECLI:DE:VGFFM:2010:0630.9K3896.09.F.0A
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 22. Oktober 2009 verurteilt, an den Kläger die ihm entstandenen Umbuchungsgebühren in Höhe von 50,66 EUR im Wege der Reisekostenerstattung zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der im Beamtenverhältnis bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Frankfurt tätige Kläger ist im Rahmen seiner dienstlichen Funktion Mitglied einer Expertengruppe der Vereinigung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden und muss im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit regelmäßig ins Ausland reisen. Am 25. und 26. Mai 2009 unternahm er eine genehmigte Dienstreise nach Budapest. Für die Buchung der Flüge setzte er entsprechend den bei der Beklagten geltenden Regelungen dienstlich angesammelte Flugmeilen ein; insoweit entstanden ihm keine eigenen Kosten. Da das Ende des Dienstgeschäfts am 26. Mai 2009 für 17.00 Uhr vorgesehen war, hatte der Kläger einen Rückflug um 19.15 Uhr gebucht. Unerwartet endete das Dienstgeschäft jedoch schon um 12.50 Uhr, sodass der Kläger mit einem Flug um 15.10 Uhr von Budapest aus nach Frankfurt zurückfliegen konnte, wo er um 16.50 Uhr ankam. Für die Umbuchung entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 50,66 EUR, die er in bar vorlegen musste, da die Umbuchungsgebühr nicht mit Flugmeilen aus dem Miles and More-Programm beglichen werden konnte.
Der Kläger beantragte am 4. September 2009 die Erstattung der ihm entstandenen Reisekosten, unter anderem der Umbuchungsgebühren. Die Beklagte zahlte ihm im Wesentlichen die beantragten Reisekosten aus, nicht jedoch die Umbuchungsgebühr. Der Kläger erhob am 29. September 2009 Widerspruch. Wegen der Begründung des Widerspruchs wird auf das Widerspruchsschreiben vom 25. September 2009 (Blatt 10 ff. des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2009 wies das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Widerspruch als unbegründet zurück. Für die Erstattung der Umbuchungsgebühr gebe es keine Rechtsgrundlage. Es handele sich nicht um Flugkosten im Sinne des § 4 BRKG; auch die Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen des BRKG seien nicht erfüllt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29. Oktober 2009 zugestellt.
Der Kläger hat am 30. November 2009, einem Montag, Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 22. Oktober 2009 zu verurteilen, die ihm entstandenen Umbuchungsgebühren i. H. v. 50,66 EUR im Wege der Reisekostenerstattung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die sie vertieft.
Durch Beschluss vom 3. Mai 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Ein gehefteter Verwaltungsvorgang der Beklagten wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Verwaltungsvorgang sowie auf die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage zulässig und hat auch Erfolg, da der Kläger die Erstattung der ihm entstandenen Umbuchungsgebühren i. H. v. 50,66 EUR beanspruchen kann.
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 4 Bundesreisekostengesetz (BRKG). Denn die Umbuchungsgebühren sind als Flugkosten i. S. dieser Vorschrift anzusehen, die danach auch erstattungsfähig sind; die weiteren Voraussetzungen für die Erstattung stehen nicht im Streit.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BRKG werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet, wenn aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt wurde. Die Benutzung des Flugzeugs war dem Kläger hier auf seinen Antrag bei der Genehmigung der Auslandsdienstreise ebenfalls genehmigt worden, sodass die Voraussetzungen für eine Erstattung der Flugkosten erfüllt sind. Im Hinblick darauf kommt es auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach Ziffer 4.1.3 und 4.1.4 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 4 BRKG nicht mehr an.
Die Umbuchungsgebühren sind Flugkosten i. S. v. § 4 BRKG i. V. m. Nr. 4 BRKG VwV. Der Begriff „Flugkosten“ bezeichnet allgemein alle diejenigen Kosten, die für die Inanspruchnahme eines Flugzeugs zur Zurücklegung des Reisewegs verbunden sind. Das sind jedoch nicht nur die unmittelbaren Kosten für den Flug, für den Kauf eines Tickets, sondern auch alle Kosten, die für die Inanspruchnahme der Transportdienstleistung „Flug“ entstehen können. Hierzu zählen auch Umbuchungsgebühren, die dann fällig werden, wenn ein einmal gebuchter Flug aus dienstlichen oder anderen Gründen umgebucht wird. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, diese Gebühren aus dem Begriff der Flugkosten auszunehmen. In einem Fall, in dem ein Flug umgebucht wird, gehören notwendigerweise auch die Umbuchungskosten zu den Kosten, die für die Inanspruchnahme des Flugs entstehen. Denn werden sie nicht entrichtet, kann der Flug nicht angetreten werden.
Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich zudem aus der Erwägung, dass die Fluggesellschaften unterschiedliche Tarife für Flugtickets anbieten und die Höhe des fälligen Tarifs auch von der Einräumung der Möglichkeit abhängt, gegebenenfalls den Flug stornieren oder umbuchen zu können. Die Preise für Flugtickets, die eine Umbuchung zulassen, sind in der Regel höher als die Preise für Tickets, bei denen im Fall einer Umbuchung noch eine gesonderte Gebühr erhoben wird oder die eine Umbuchung nicht zulassen. Insoweit sind bei wirtschaftlicher Betrachtung etwaige Umbuchungsgebühren Bestandteil der Kalkulation des Flugpreises.
Einer Erstattung von Umbuchungsgebühren mag womöglich im Einzelfall entgegenstehen, dass eine Umbuchung willkürlich und ohne sachlichen Grund vorgenommen wurde. Das kann hier indes offen bleiben, da Anhaltspunkte hierfür nicht vorliegen.
Als unterliegender Beteiligter hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.