Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.07.2010 – 1 K 1014/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2010:0713.1K1014.10.F.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klage richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung einer Umweltprämie.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten unter dem 05.02.2009, eingegangen bei der Behörde am 18.02.2009, „eine Umweltprämie nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen“. Gegenstand des Förderantrages war die Anschaffung eines PKW, den der Kläger ausweislich der vorgelegten Rechnung des Verkäufers am 05.02.2009 gekauft hat und der am selben Tag auf den Kläger zugelassen worden ist. Der Kläger fügte dem Antrag ferner einen Verwertungsnachweis bei, aus dem sich ergab, dass sein Altfahrzeug am 02.02.2009 verschrottet worden ist. Ferner fügte er u.a. den Fahrzeugschein für das Altfahrzeug bei, aus dem sich ergibt, dass dieses am 06.01.2009 außer Betrieb gesetzt worden ist.
Mit Zuwendungsbescheid vom 23.03.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR. Einen Tag später fiel einer Sachbearbeiterin der Beklagten erstmals auf, dass die Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs bereits am 06.01.2009 erfolgt war. Einen Monat später gewann eine andere Sachbearbeiterin ausweislich eines weiteren Aktenvermerks daraus die Erkenntnis, dass der Zuwendungsbescheid wiederrufen werden müsse. Mit Bescheid vom 28.05.2009 nahm die Beklagte den Zuwendungsbescheid nach § 48 VwVfG zurück. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass nach den Richtlinien alle Fördervoraussetzungen zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erfüllt sein müssten, was hier nicht der Fall gewesen sei, weil das Altfahrzeug bereits am 06.07.2009 abgemeldet worden sei. Schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Zuwendungsbescheides sei nicht gegeben. Es sprächen auch keine sonstigen Gründe für die Aufrechterhaltung des Zuwendungsbescheides. Vielmehr forderten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im öffentlichen Haushaltsrecht die Aufhebung des Bescheides. Hiergegen erhob der Kläger am 29.06.2009 Widerspruch, den er damit begründete, sein Altfahrzeug sei nicht abgemeldet, sondern nur vorübergehend über den Winter stillgelegt worden. Das sei der Abmeldung nicht gleichzustellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In den Gründen ist ausgeführt, dass es nach den Richtlinien darauf ankomme, dass das Altfahrzeug zum Zeitpunkt der Verschrottung wenigstens ein Jahr auf den Antragsteller zugelassen gewesen sein müsse und dies sei hier jedenfalls nicht der Fall.
Am 26.04.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Annahme sei unzutreffend, dass er sein Altfahrzeug bereits vor dem 14.01.2009 stillgelegt habe. Er sei vielmehr bis zur Verschrottung stets Halter und Eigentümer gewesen. Er sei im Besitz des Zulassungsscheins gewesen, der ihn als Halter ausweise. Er beruft sich ferner auf Vertrauensschutz und den Gleichbehandlungsgrundsatz und verweist insoweit auf die Presseerklärung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 16.01.2009, aus der nicht ersichtlich sei, dass eine Stilllegung vor dem 14.01.2009 zuwendungsschädlich sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28.05.2009 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.07.2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte durfte den Zuwendungsbescheid vom 23.03.2009 zurücknehmen, weil er rechtswidrig war (§ 48 Abs. 1 VwVfG).
Die Beklagte bewilligt die Umweltprämie allein aufgrund des Titels 697 01 der Anlage zu § 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (Art. 6 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 – BGBl I 416, 417) und der dazu ergangenen Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen (im Folgenden: RL). Das genannte Gesetz sieht vor, dass eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR gewährt werden kann, wenn ein mindestens neun Jahre altes Altfahrzeug, das für mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen ist , verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen gekauft oder geleast und zugelassen wird. Die Einzelheiten sollten durch eine Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie geregelt werden. Dem ist das Ministerium durch die Richtlinie vom 20.02.2009 (BAnz 2009, 835, 1056) nachgekommen. Diese Richtlinie wurde unter dem 17.03.2009 erstmals geändert (BAnz 2009, 1114) und zuletzt mit Änderung vom 26.06.2009 in die endgültige Fassung gebracht (http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschafts foerderung/umweltpraemie/dokumente/foederrichtlinie_umweltpraemie.pdf [18.03.2010]). Der Entwurf der ersten Version lag dem Bundeskabinett am 27.01.2009 zur Beschlussfassung vor. Dieser Entwurf wurde noch am selben Tag nebst einem Antragsformular auf der Homepage der Beklagten bekanntgemacht. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen waren von Anfang an enthalten und wurden im weiteren Verlauf auch nicht geändert.
Weder durch das Gesetz selbst noch durch die Richtlinie werden subjektive Rechte auf die Umweltprämie begründet. Das Gesetz sieht nämlich nur vor, dass und unter welchen Bedingungen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen. Die Richtlinie soll nur die Einzelheiten der Förder fähigkeit festlegen, also ebenfalls nur die Bedingungen, unter denen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen . Sie haben deshalb nur eine behördeninterne Bindungswirkung und stellen ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsvorschriften dar. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht, was die Richtlinie in Nr. 1.2 auch ausdrücklich klarstellt.
Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (§ 40 VwVfG). Die Beklagte darf in dem ihr gesetzten gesetzlichen Rahmen insbesondere keine Entscheidung treffen, die andere Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Beachtung der Kläger ein subjektives Recht hat. Das einzige Recht, das hier in Betracht kommt, ist das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Gericht ist deshalb darauf beschränkt, die angefochtenen Bescheide unter zwei Aspekten einer Rechtskontrolle zu unterziehen: Zunächst ist zu prüfen, ob die Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot beachtet hat, also in allen Fällen die gleichen Kriterien zugrundelegt und auch im Einzelfall davon nicht abweicht (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 – 3 C 6/95–, BVerwGE 104, 220). Wenn die Behörde die Zuschüsse stets nach den gleichen Kriterien bewilligt, kommt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht in Betracht. Zweitens ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien, nach denen die Behörde die Entscheidung trifft, mit dem ebenfalls aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar sind. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG Urt. v. 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93–, BVerfGE 96, 198 TZ 49). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die maßgeblichen Kriterien mit dem das Ermessen eröffnenden Gesetz oder mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sind.
Das genannte Gesetz sieht vor, dass eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR gewährt werden kann, wenn ein Altfahrzeug verschrottet wird, das auf jenen Autohalter zugelassen ist, der die Umweltprämie beantragt. Die Gewährung einer Umweltprämie an Eigentümer von Altfahrzeugen, die zum Zeitpunkt der Verschrottung nicht auf den Antragsteller zugelassen sind, liegt deshalb außerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraums und darf nicht stattfinden, wobei offenbleiben kann, ob und inwieweit eine kurze zeitliche Differenz zwischen Abmeldung und Verschrottung zulässig ist, wenn die Abmeldung jedenfalls in einem Zweckzusammenhang mit der geplanten Verschrottung steht. Ein solcher Zusammenhang besteht hier unstreitig nicht, wenn man auf den Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung am 06.01.2009 abstellt, der nach dem eigenen Vortrag des Klägers gerade nicht zum Zwecke der Verschrottung erfolgte, sondern nur zum Zwecke der vorübergehenden Stilllegung während des Winters.
Die von dem Kläger so bezeichnete vorübergehende Stilllegung erfüllt den Tatbestand der Außerbetriebsetzung im Sinne des § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 25.04.2006 (BGBl 2006 I 988). Die Außerbetriebsetzung hat zur Folge, dass die Zulassung erlischt. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der genannten Norm. Dort heißt es in Absatz 1 Satz 2, dass der Halter das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen kann. Absatz 2 Satz 1 regelt den Fall, dass „ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden“ soll und spricht im weiteren Verlauf von „erneuter Zulassung“ und „Wiederzulassung“. Daraus geht hinreichend eindeutig hervor, dass ein nach § 14 FZV außer Betrieb gesetztes Fahrzeug nicht mehr zugelassen ist, so dass es Gegenstand einer erneuten Wiederzulassung sein kann. Da das Altfahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Verschrottung nicht mehr zugelassen war, hat die Beklagte mit dem Zuwendungsbescheid den gesetzlichen Rahmen für die Gewährung der Umweltprämie überschritten. Der Bescheid war somit rechtswidrig.
Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Der dort geregelte Vertrauensschutz betrifft nämlich das Vertrauen in den Bestand des begünstigenden Verwaltungsaktes und betrifft nur den Fall, dass der Begünstigte im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides bestimmte Vermögensdispositionen trifft. Solche Dispositionen sind hier nicht ersichtlich. Der Kläger hat sein Altfahrzeug zu einem Zeitpunkt verschrottet und den Neuwagen zu einem Zeitpunkt beschafft, zu dem der Zuwendungsbescheid noch gar nicht in der Welt war. Wenn überhaupt, dann hat er in öffentliche Erklärungen der Bundesregierung, in Richtlinien oder Gesetze vertraut, nicht aber in den Bestand eines Verwaltungsaktes.
Der Kläger kann sich aber auch nicht auf sein Vertrauen in die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 16.01.2009 berufen. Dem Kabinettsbeschluss vom 27.01.2009, mit dem die Richtlinie beschlossen worden war, die dann den Bewilligungsverfahren zugrunde gelegt wurde, war die Verabschiedung eines Eckpunktepapiers am 14.01.2009 vorausgegangen, dessen wesentlichen Inhalt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in einer Pressemitteilung vom 16.01.2009 veröffentlichte. Es ist einzuräumen, dass sich aus dieser Pressemitteilung nicht ergibt, dass das Altfahrzeug zum Zeitpunkt der Verschrottung auf den Antragsteller zugelassen sein muss. Wenn somit die Pressemitteilung vom 16.01.2009 geeignet war, die Marktteilnehmer zu Dispositionen zu veranlassen, die sich im Nachhinein als sinnlos oder gar schädlich erwiesen haben, folgt daraus nicht, dass das darin gesetzte Vertrauen rechtlich geschützt ist oder geschützt werden müsste. Die Presseerklärung vom 16.01.2009 begründet keinen rechtlichen Vertrauensschutz. Das folgt schon daraus, dass sie nur über einen Beschluss des Bundeskabinetts informiert, aber in keiner Weise einen rechtlichen Bindungswillen zum Ausdruck bringt, auf den die Marktteilnehmer hätten vertrauen können. Ein rechtlich belastbares Vertrauen im Hinblick auf das Ob und Wie der Umweltprämie scheidet vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ am 05.03.2009 schon deshalb aus, weil bis dahin haushaltsrechtlich überhaupt keine Mittel für die Umweltprämie zur Verfügung standen und die Regierung durch öffentliche Erklärungen auch keine rechtlichen Verbindlichkeiten schaffen kann, an die das Parlament gebunden wäre.
Die Beklagte hat auch ausreichende Ermessenserwägungen angestellt. Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, dem Kläger den Anspruch auf die Umweltprämie zu belassen, obwohl die Bewilligung rechtswidrig ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).