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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.07.2010 – 8 K 833/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2010:0721.8K833.10.F.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur 4, Flurstück 266/42 (A-Straße) in der Gemarkung A-Stadt-C. (Baugrundstück). Dieses Grundstück ist zur nordöstlichen D-Straße hin mit einem Reihenhaus bebaut und weist im rückwärtigen südwestlichen Bereich Gartenfläche auf. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 21.06.1977 verbindlichen Bebauungsplans X, der für die Grundstücke auf der süd-westlichen Seite der D-Straße geschlossene Bauweise, zwei Vollgeschosse, GRZ von 0,4 und GFZ von 0,7, jedoch keine rückwärtige Baugrenze festsetzt. Sämtliche Häuser auf der südwestlichen Seite der D-Straße weisen zu dieser hin eine einheitliche vordere Fluchtlinie auf. Auf der Rückseite sind an diese Reihenhäuser teilweise Anbauten vorhanden, die eine u.a. von dem benachbarten eingeschossigen Reihenhausanbau auf der Liegenschaft D-Straße 25 gebildete Tiefe nicht überschreiten. Diese Tiefe ist für alle Grundstücke mit Wohnhausanbauten in Bezug auf die vordere Fluchtlinie gleich. An das Reihenhaus in der D-Straße 29 ist ein über diese Bebauungstiefe in den Gartenbereich hinausreichender Balkon angebaut. Auf dem Grundstück D-Straße 19 befindet sich ebenfalls außerhalb dieser Bebauungstiefe ein etwa ein m hoher Kelleranbau mit Lichtschacht.

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Mit Baugenehmigung und Befreiung von § 7 Abs. 3 HBO a.F. vom 31.03.1989 genehmigte die Beklagte auf dem Baugrundstück u.a. die Errichtung eines Wintergartens südwestlich an das vorhandene Wohnhaus auf dem Baugrundstück und südöstlich an das benachbarte Wohnhaus D-Straße 25 angrenzenden, 3,96 m breiten und 4,61 m tiefen Wintergartens. Dieser sollte eine um 1,59 m größere Tiefe als der Wohnhausanbau auf dem benachbarten Grundstück D-Straße 25 aufweisen. Bis auf die Bodenplatte wurde das Wintergartenvorhaben nicht ausgeführt.

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Mit Bauantrag vom 05.05.2009 beantragte der Kläger erneut die Baugenehmigung sowie die Abweichung von § 6 HBO im Hinblick auf das Nachbargrundstück D-Straße 25 für die Errichtung eines an das vorhandene Wohnhaus auf dem Baugrundstück und südöstlich an das benachbarte Wohnhaus D-Straße 25 angrenzenden, 3,89 m breiten und 4,61 m tiefen Wintergartens, der eine 1,59 m größere Tiefe als der Wohnhausanbau auf dem benachbarten Grundstück D-Straße 25 aufweisen soll.

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Den Bauantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.07.2009 mit der Begründung ab, dass das Wintergartenvorhaben die faktische hintere Baugrenze überschreite.

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Dagegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die Baugenehmigung vom 31.03.1989 und führte er aus, dass sich auf den Grundstücken D-Straße 19, 33, 35, 37, 39 und 41 Anbauten an die Reihenhäuser und auf den Grundstücken D-Straße 11, 13, 19, 21, 27, 29, 37 und 39 Gartenhäuser unmittelbar an der südwestlichen Grundstücksgrenze befänden. An das Reihenhaus in der D-Straße 29 sei ein weit in den Gartenbereich hineinragender und über die von dem Beklagten für maßgeblich erachteten Bebauungstiefe hinausreichender Balkon angebaut. Auf dem Grundstück D-Straße 19 befinde sich ebenfalls außerhalb dieser Bebauungstiefe ein etwa ein m hohe Kelleranbau mit Lichtschacht.

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Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2010 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.

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Mit bei Gericht zuvor am 07.04.2010 eingegangenen anwaltlichen Schreiben vom 06.04.2010 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Unter Aufrechterhaltung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren beantragt der Kläger,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 06.07.2009 und ihres Widerspruchsbescheides vom 06.06.2010 zu verpflichten, dem Kläger eine Baugenehmigung für sein Vorhaben eines Wintergartenanbaus für die Liegenschaft A-Straße, Gemarkung A-Stadt-C, Flur 4, Flurstück 266/42 gemäß Bauantrag vom 05.05.2009 zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt unter Verteidigung ihrer Bescheide,

die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 26.05.2010 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenvorgänge der Beklagten (zwei Hefter) und des Bebauungsplans X der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Untätigkeitsklage (§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Bauantrag vom 05.05.2009 beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Das Gericht nimmt auf die zutreffenden Begründungen in dem Bescheid der Beklagten vom 06.07.2009 und in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.06.2010 Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO); im Übrigen gilt folgendes:

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Aus der Baugenehmigung vom 31.03.1989 kann der Kläger nichts für sich herleiten, da sie wegen Nichtausnutzung erloschen ist und da die Entscheidung über den neuerlichen Bauantrag für das Wintergartenvorhaben vom 05.05.20009 nach § 64 Abs. 1 Hessische Bauordnung - HBO - eine gebundene, einzig an den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen zu messende Entscheidung ist.

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Die Beklagte hat zutreffend das klägerische Wintergartenvorhaben nach den §§ 29 Abs. 1, 30 Baugesetzbuch - BauGB - als bauplanungsrechtlich unzulässig angesehen, da es die faktische hintere Baugrenze, die durch die Anbauten an die Reihenhäuser auf den Grundstücken D-Straße 13, 15, 17, 19, 25, 33, 35, 37, 39 und 41 - die Tiefe ist für alle Grundstücke in Bezug auf die vordere Fluchtlinie gleich - gebildet wird, überschreitet. Zudem hat es für die Grundstücke auf der südwestlichen Seite der D-Straße negative Vorbildwirkung.

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Der klägerische Hinweis auf die eingeschossigen Anbauten an die Reihenhäuser auf den Grundstücken D-Straße 19, 33, 35, 37, 39 und 41 geht fehl, da diese Anbauten die faktische hintere Fluchtlinie, wie sie durch den Anbau auf dem benachbarten Grundstück D-Straße 25 gebildet wird, im Gegensatz zu dem Wintergartenvorhaben des Klägers nicht überschreiten. Der Balkon auf dem Grundstück D-Straße 29 und der etwa ein m hohe Kelleranbau mit Lichtschacht auf dem Grundstück D-Straße 19 vermögen im Hinblick auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO - keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die kleinen Gartenhäuschen auf den Grundstücken D-Straße 11, 13, 19, 21, 27, 29, 37 und 39 im Hinblick auf die §§ 23 Abs. 5 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.