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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.08.2010 – 1 K 1093/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2010:0805.1K1093.10.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um eine Förderung nach Maßgabe der Richtlinien zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen vom 05.12.2008 (Bundesanzeiger Nr. 96 vom 11.07.2008).

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Der Kläger beantragte mit Formblattantrag vom 30.09.2009 Basis-/Umweltbonusförderung einer Mini-KWK-Anlage. Der Antrag ging am 05.10.2009 bei der Beklagten ein.

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Nachdem die Beklagte die Bitten des Klägers um Bearbeitung seines Antrages vom 10.02.2010 und 16.03.2010 unbeantwortet gelassen hatte, hat der Kläger am 03.05.2010 Untätigkeitsklage erhoben mit der er sein Begehren nach Bewilligung der Förderung weiter verfolgt.

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Mit Bescheid vom 11.05.2010 lehnte daraufhin die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ab. Zur Begründung ist ausgeführt, das 2008 gestartete Förderprogramm für Mini-KWK-Anlagen sei im Jahre 2009 außerordentlich stark nachgefragt worden. Die starke Nachfrage habe gemeinsam mit der Parlamentsentscheidung zum Haushalt 2010 (Kürzung und teilweise Sperrung der Haushaltsmittel des Bundesministeriums BMU) dazu geführt, dass im Jahr 2010 keine weiteren Haushaltsmittel mehr verfügbar gewesen seien. Schon mit den Anträgen die bis zum 31.07.2009 bei der Beklagten eingegangen seien, sei das im Rahmen der nationalen Klimaschutzinitiative des BMU verfügbare Budget für das Jahr 2010 voll ausgeschöpft gewesen. Gem. Ziff. 1.3 der Förderrichtlinie werde der Antrag des Klägers vom 06.10.2009 wegen fehlender Haushaltsmittel abgelehnt.

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Mit der aufrechterhaltenen Klage trägt der Kläger vor, dass er einen Anspruch auf Bewilligung der Förderung habe. Die Beklagte könne sich nicht auf die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 03.05.2010 berufen, in der der Stopp der Klimaschutzinitiative mitgeteilt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte er bereits Untätigkeitsklage erhoben. Im Übrigen habe die Beklagte weiterhin mit der Subventionierung geworben.

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Auch die von der Beklagten im Klageverfahren eingereichten Tabellen über die Mittelbewirtschaftung stünden dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Die als Anlage 1 eingereichte Tabelle zeige den Stand zum 30.11.2009 und nicht das im Schriftsatz der Beklagten angegebene Datum vom 31.07.2009, weswegen die textlichen Ausführungen nicht in Übereinstimmung mit dem Zahlenwerk zu bringen seien. Ebenso wenig seien die kalkulatorischen Überlegungen nachvollziehbar, Anträge nach dem 01.08.2009 einfach nicht mehr zu bescheiden, in der Hoffnung, dass im Jahr 2010 ein entsprechender Haushaltsposten fortgeführt werde. In bewusster Umgehung des klägerischen Anspruchs auf Bescheidung habe die Beklagte Untätigkeit als Behördenanweisung verfügt. Die Beklagte habe noch bis Mai 2010 für die Förderung geworben, obwohl sie seit Juli 2009 intern gewusst habe, dass sie über keine Mittel mehr verfüge.

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Der Kläger beantragt,

1. über den klägerischen Antrag vom 30.09.2009 auf Basis-/Umweltbonusförderung einer Mini-KWK-Anlage zu entscheiden.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, antragsgemäß eine Förderung auf Grundlage des Antrages vom 30.09.2009 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf den Inhalt des Bescheides vom 11.05.2010. Über den Antrag des Klägers habe nicht früher entschieden werden können, weil die Haushaltsmittel für 2010 bereits vollständig für Anträge gebunden gewesen seien, die bis zum 31.07.2009 eingegangen seien. Jedoch sei unklar gewesen, ob und in welcher Höhe das Programm möglicherweise weiter geführt werde. Es habe die Aussicht bestanden, auch die später eingegangenen Anträge noch zu fördern. Die Entscheidung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dies nicht zu tun, sei erst Ende April 2009 ergangen. Erst seit dieser Entscheidung seien alle ab 01.08.2009 eingegangenen Anträge abgelehnt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage kann im Einverständnis mit den Beteiligten der Vorsitzende im schriftlichen Verfahren entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).

12

Der Klageantrag zu 1) ist ungeachtet seiner Zulässigkeit im Übrigen bereits deshalb unzulässig, weil die Beklagte inzwischen über den Antrag des Klägers auf Bonusförderung vom 30.09.2009 entschieden hat und sich damit das Begehren des Klägers in der Hauptsache erledigt hat.

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Der Antrag zu 2) wird dahin ausgelegt, dass der Kläger nunmehr nachdem der Bescheid vom 11.05.2010 ergangen ist, Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2009 und die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die beantragte Förderung antragsgemäß zu bewilligen.

14

Der so verstandene Antrag ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit des Antrages steht insbesondere nicht entgegen, dass ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde. Denn im Zeitpunkt der Klageerhebung durfte der Kläger mit einer Entscheidung der Beklagten rechnen, so dass die erhobene Klage zulässig war und der Kläger den ergangenen Bescheid vom 11.05.2010 in das Verfahren einführen konnte.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung einer Mini-KWK-Anlage nach Maßgabe der Richtlinien zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen vom 05.12.2008.

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Die Beklagte bewilligt die Zuwendungen allein aufgrund eines entsprechenden Haushaltstitels im Bundeshaushalt und nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht. Dementsprechend bestimmt Ziff. 1.3 der einschlägigen Richtlinie, dass ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen nicht besteht, die Beklagte aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens entscheidet und die Gewährung der Zuwendung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel steht.

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Das Ermessen der Beklagten ist allein durch die Richtlinien gebunden. Dabei handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften, die nur insoweit rechtliche Außenwirkung entfalten, als die Beklagte das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) verletzt und sie im Einzelfall davon abweicht (BVerwG, Urteil v. 08.04.1997 – 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220). Wenn sie die Zuschüsse stets nach den gleichen sachgerechten Kriterien bewilligt, kommt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes jedoch nicht in Betracht. Sofern die Richtlinien Auslegungsspielräume lassen, ist das Gericht nicht befugt, selbst die verbindlichen Auslegungen vorzunehmen. Denn die Interpretationshoheit der Gerichte beschränkt sich auf Rechtsnormen. Sie erstreckt sich nicht auf Verwaltungsvorschriften. Das Gericht kann also nur prüfen, ob die Beklagte in allen Fällen die gleichen Kriterien anwendet, davon auch im zu entscheidenden Einzelfall nicht abgewichen ist und ob die Differenzierung nach diesem Kriterium willkürfrei ist.

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Nach dem Maßstab dieser Voraussetzungen hat die Beklagte den beantragten Zuschuss zu Recht unter Hinweis auf die fehlende Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel abgelehnt. Wie die Beklagte im Einzelnen dargelegt hat, wurden dem Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz gemäß Haushaltstitel 68624 – 629 zur Förderung von Einzelmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energie für das Haushaltsjahr 2009 Haushaltsmittel zugewiesen. Nach den verbindlichen Erläuterungen zum Haushaltstitel konnten aus diesem Titel auch Ausgaben für die Förderung klimaschützender Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz bestritten werden. Das BMU hat daraufhin die Programme Mini-KWK und Klima-Kälte aufgelegt und hierfür aus dem Titel 57.000.000,00 Euro vorgesehen, 49.000.00,00 Euro für Mini-KWK und 8.000.000,00 Euro für Klima-Kälte. Wie sich aus der Übersicht Mittelbewirtschaftung nach dem Stand vom 31.07.2009 ergibt, waren an diesem Tag für Mini-KWK-Anlagen bereits Haushaltsmittel in Höhe von knapp 48,7 Millionen durch 5.839 Zuwendungsbescheide gebunden. Angesichts der am 31.07.2009 noch vorliegenden 1.183 offenen Anträge stand das Überschreiten der zugewiesenen Haushaltsmittel also unmittelbar bevor.

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Die Entscheidung der Beklagten, angesichts dieser Situation, die ab dem 01.08.2009 eingehenden Anträge nicht mehr zu bescheiden steht im Einklang mit dem Haushaltsrecht und Ziff. 1.3 der Richtlinie. Denn Zuwendungsbescheide dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erlassen werden. Auch der Umstand, dass die Beklagte von den ursprünglichen Ansätzen für das Programm Mini-KWK-Anlage abgewichen ist und über den Ansatz von 49 Millionen hinaus die bis zum 31.07.2009 eingegangenen 1.183 Anträge noch beschieden hat und den ursprünglichen Ansatz für Mini-KWK-Anlagen um 2,6 Millionen überschritten hat, indem die Mittel aus der Sparte Klima-Kälte entsprechend gekürzt wurden, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Jedenfalls kann der Kläger, dessen Antrag erst am 05.10.2009 bei der Beklagten eingegangen ist, aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Förderung herleiten. Die Beklagte hat aus dem Haushaltsrecht herrührende sachliche Gründe dafür angegeben, dass zwischen den bis zum 31.07.2009 eingegangenen und den danach eingegangenen Anträgen differenziert wurde. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte durch ihre Untätigkeit einen Anspruch des Klägers vernichtet hat.

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Auch der Umstand, dass die Beklagte trotz der Erschöpfung der Haushaltsmittel weiter Anträge auf Förderung von Mini-KWK-Anlagen entgegen genommen hat und diese nicht sogleich unter Hinweis auf die Erschöpfung der Haushaltsmittel abgelehnt hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Denn die Beklagte konnte abwarten, ob der Haushaltsgesetzgeber angesichts des Erfolges des Programmes weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stellen würde. Das diese Erwartung der Beklagten nicht unbegründet war, ergibt sich daraus, dass – wie gerichtsbekannt ist – in der Vergangenheit der Haushaltsgesetzgeber bei einem nicht voraussehbaren Erfolg des Programmes wie beispielsweise bei der Solarförderung weitere Haushaltsmittel im Folgejahr zur Verfügung gestellt hat. Es wäre zwar ein nobile officium gewesen, die Antragsteller nach Eingang des Antrages auf Förderung von Mini-KWK-Anlagen alsbald auf die Erschöpfung der Haushaltsmittel hinzuweisen und die Absicht der Beklagten bekannt zu geben, im Hinblick auf eine denkbare Nachbewilligung der Haushaltsmittel von einer Ablehnung des Antrages abzusehen. Rechtlich kann der Kläger jedoch aus diesem Verhalten der Beklagten nichts für seinen Anspruch auf Förderung herleiten, da der Antrag des Klägers seinerzeit hätte abgelehnt werden müssen, so dass der Kläger durch das Verhalten der Beklagten keinen Nachteil erlitten hat.

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Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

22

Auf die Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO kann sich der Kläger nicht berufen. Denn die Vorschrift ist entsprechend dem Zweck der Regelung nur anwendbar, wenn der Kläger auf die Entscheidung der Behörde hin sofort die Hauptsache für erledigt erklärt, die Klage gegen den ergangenen Bescheid nicht fortführt.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.