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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.08.2010 – 7 L 1241/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2010:0805.7L1241.10.F.0A

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin über den 31. Mai 2010 hinaus vorläufig bis zum Ende des Schuljahres an der B-Schule A-Stadt Hilfe zur Erziehung nach § 41 SGB VIII zu leisten.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin Frau B. (B-Stadt) ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gründe

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I.

Die im Jahre 1991 in D-Stadt (Bundesland A) geborene Antragstellerin ist aufgrund einer Hirnhauterkrankung im Kindesalter geistig behindert. Die Antragstellerin wurde im Mai 1996 in eine Pflegefamilie übernommen, bei der sie heute noch lebt und in der die Pflegemutter zur personalen, wirtschaftlichen und rechtlichen Betreuerin gemäß Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 18.11.2009 bestellt worden ist. Die Antragstellerin lebte zunächst mit ihrer Pflegefamilie in Bundesland B und zog im Frühjahr 2008 in das Pflegekinderhaus nach Frankfurt um. Die Antragstellerin wurde in eine Schule für praktisch Bildbare eingeschult und besucht nach dem Wohnortwechsel nach A-Stadt die hiesige B-Schule, an der sich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung im letzten Schuljahr befindet.

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Die Antragstellerin erhielt durch die Antragsgegnerin fortlaufend Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII.

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Im Juli 2009 beantragte der damalige Amtsvormund der Antragstellerin bei dem Landeswohlfahrtsverband Hessen für die Antragstellerin Leistungen nach dem SGB XII unter Berufung darauf, dass die Antragstellerin die Volljährigkeit im Oktober 2009 erreiche. In der Folge wurde durch die Bescheide der Antragsgegnerin die Jugendhilfeleistung unter den Vorbehalt der Vorläufigkeit gestellt, da nach ihrer Auffassung mit Erreichen der Volljährigkeit der Landeswohlfahrtsverband Hessen zuständig sei.

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Mit Bescheid vom 19.05.2010, der an die Pflegemutter der Antragstellerin als Betreuerin gesandt worden ist, wurde der Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Pflegefamilien für behinderte Kinder und Jugendlich abgelehnt, da die örtliche Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen nicht gegeben sei. Es sei abzustellen auf den Wohnort der leiblichen Mutter der Antragstellerin, welche weiterhin im Bundesland A lebe. Zunächst seien auch die Kosten der Unterbringung vom Jugendamt des Landkreises A übernommen worden. Die Unterbringung bei einer Pflegefamilie habe grundsätzlich keine Begründung für einen gewöhnlichen Aufenthalt. Dieser sei nach wie vor identisch mit dem Aufenthaltsort der leiblichen Mutter.

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Nach dem Vortrag der Bevollmächtigten der Antragstellerin ist gegen diesen Bescheid am 02.06.2010 Widerspruch eingelegt worden, über den noch nicht entschieden worden ist.

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Mit Bescheid vom 05.05.2010 hob die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Jugendhilfe vom 28.10.2009 auf und kündigte an, dass die Antragsgegnerin als nicht zuständiger Leistungsträger die bisher geleistete Hilfe gemäß SGB VIII zum 31.05.2010 einstelle. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin zum Personenkreis der geistig behinderten Menschen gehöre, für welche gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig der Landeswohlfahrtsverband Hessen als örtlich zuständiger Träger von Sozialleistungen nach dem SGB XII zuständig sei. Dessen Leistungen gingen in diesem Fall in Leistungen der Jugendhilfe vor. Der überörtlich zuständige Sozialhilfeträger sei auch bei Vorlage der entsprechenden formalen Voraussetzungen bereit, stationäre Leistungen für die Antragstellerin zu gewähren.

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Hiergegen legte die Bevollmächtigte der Antragstellerin Widerspruch am 15.05.2010 ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Zur Begründung des Widerspruchs wurde ausgeführt, dass für die Antragstellerin weiterhin die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII vorliegen würden. Durch § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII würden Leistungen der Jugendhilfe für körperlich oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche nicht ausgeschlossen. Daran ändere auch die Einführung des neuen § 54 Abs. 3 SGB XII nichts, der nicht für junge Erwachsene, sondern ausschließlich für Kinder und Jugendliche Anwendung finde. Eingliederungshilfe für junge Erwachsene in Form einer Familienpflege gebe es nicht. Bei körperlich oder geistlich behinderten jungen Menschen könne es zudem zu einer Doppelzuständigkeit von Jugendhilfe und Sozialhilfe kommen, weil in der Beziehung zur Ursprungsfamilie ein erzieherisches Defizit gesehen werden könne. Dies sei bei der Antragstellerin auch der Fall, weshalb die Hilfe nach § 41 SGB VIII weiter zu führen sei. Die Antragstellerin sei auf dem Wege der Verselbständigung und benötige noch das letzte Schuljahr zum 31.07.2011, um ihre schulische Ausbildung abzuschließen.

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Am 20.05.2010 hat die Antragstellerin zudem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorliegenden Antrag gestellt und zur Begründung im Wesentlichen das Vorbringen im Widerspruchsschreiben wiederholt.

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Die Antragstellerin beantragt,

der Stadt Frankfurt am Main im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin A. über den 31.05.2010 hinaus, vorläufig jedenfalls bis zum 41.07.2011, Hilfe zur Erziehung nach § 41 SGB VIII zu leisten,

der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren zu gewähren und die Unterzeichnerin als Rechtsanwältin beizuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Antragstellerin wegen ihrer geistigen Behinderung in die Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen falle, der für die Leistungen nach dem SGB XII zuständig sei. Durch die Einfügung der Vorschrift des § 54 Abs. 3 SGB XII werde die Leistung, die bislang durch die Antragsgegnerin erbracht worden sei, in die Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen überführt, jedenfalls aber ausdrücklich als Leistung der Eingliederungshilfe für einen überörtlichen Sozialträger ausgewiesen. Insoweit sei die Vorrangigkeit des überörtlichen Sozialträgers nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gegeben. Dem habe insbesondere der Landeswohlfahrtsverband bereits Rechnung getragen, indem er eine Richtlinie für begleitetes Wohnen für behinderte Menschen in Familien erlassen habe, welche ab dem 01.07.2007 gültig sei. Durch die Einfügung des § 54 Abs. 3 SGB XII sei die bisherige Ermessensleistung zur Regelleistung geworden, die nach Art und Umfang der bisher der Antragstellerin angediehenen Hilfe zur Erziehung gleiche und für die der überörtliche Träger für Sozialleistungen nach SGB XII zuständig sei. Hierfür stützt sich die Antragsgegnerin auch auf eine fachliche Stellungnahme des „Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V.“ in Heidelberg vom 13.07.2009, welches sie zum Gegenstand ihres Vorbringens macht.

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Mit Beschluss vom 23.06.2010 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte (2 Hefter) und das Protokoll des Erörterungstermins vom 03.08.2010 Bezug genommen.

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II.

Der Antrag ist als Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. In der Hauptsache müsste die Antragstellerin ihr Begehren auf dem Wege der Verpflichtungsklage geltend machen, weshalb der Rechtsschutzweg über § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend ausgeschlossen ist (§ 123 Abs. 5 VwGO).

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Der Antrag ist auch begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers oder der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit i.S. einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller beteiligter Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht wird.

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Einen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, denn sie ist mangels eigenen Vermögens und Einkünfte – sie bezieht lediglich eine Halbwaisenrente, welche für die benötigten Sozialleistungen nicht ausreicht – nicht in der Lage, auch nur vorübergehend den Ausfall der Sozialleistungen der Antragsgegnerin zu kompensieren. Da sie auf diese Leistungen angewiesen ist, liegt eine Eilbedürftigkeit für ihr Rechtsschutzbegehren vor und somit ein Anordnungsgrund für die vorläufige Sicherung im Anordnungsverfahren.

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Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Gegen diesen spricht zunächst nicht, dass sie im Anordnungsverfahren Leistungen erstrebt, welche das Hauptsacheverfahren im für sie günstigen Falle vorweg nehmen würden. Dieser Umstand spricht vorliegend nicht gegen die Begründetheit des Anordnungsanspruchs, weil zur Überzeugung des Gerichts ein Anspruch auf Weitergewährung von Jugendhilfe gemäß § 41 SGB VIII– Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung – gegeben ist und es für die Antragstellerin nicht zumutbar ist, sie auf die Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren – die Antragsgegnerin hat über den eingelegten Widerspruch noch nicht entschieden – zu verweisen. Die Sozialleistung, welche die Antragstellerin begehrt, ist nach ihrer Natur und ihrem Zweck eine für die Lebensführung notwendige Leistung. Die Verfolgung dieses Anspruchs auf dem Anordnungswege dient somit der Sicherung eines Rechts, welches ansonsten vereitelt werden könnte. In diesem Fall obsiegt das Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Regelung gegenüber dem Umstand, dass die Anordnung praktisch zur Vorwegnahme der Hauptsache führt.

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Die Antragstellerin hat Anspruch auf die Weiterführung der Hilfe zur Erziehung in der bisher gewährten Form gemäß § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII nach § 41 SGB VIII.

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Gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zur eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. § 41 Abs. 2 SGB VIII bezieht ausdrücklich § 33 SGB VIII in die Ausgestaltung der Hilfe ein.

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Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund des Inhalts der Behördenakten und der im Anordnungsverfahren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen fest, dass die Antragstellerin zweifelsohne unter einer schwerwiegenden geistigen Behinderung leidet und dass für sie aufgrund ihres Lebensalters grundsätzlich die Hilfe für junge Volljährige gesetzlich zugänglich ist. Sie erscheint sachlich auch zielführend, weil sie nach dem jetzt zu überblickenden Sachstand geeignet ist, die Antragstellerin zur Selbständigkeit und Selbstverantwortung anzuleiten. Aufgrund der eingereichten Zeugnisse der B-Schule ist erkennbar, dass die Antragstellerin – wenn auch zum Teil zögerlich und nur in kleinen Schritten – Schritte auf diese – eingeschränkte – Selbständigkeit macht, so dass man der Notwendigkeit der Hilfe gemessen an der individuellen Situation der Antragstellerin, rechtfertigen kann. Der weitere Schulbesuch dürfte dazu führen, dass eine Verbesserung der Situation aussichtsreich erscheint. Dies wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt.

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Soweit die Antragsgegnerin allerdings die Auffassung vertritt, für die Fortführung der Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII nicht mehr zuständig zu sein, weil der überörtliche Sozialhilfeträger die entsprechenden Hilfen gewährleisten müsse, teilt das Gericht diese Auffassung nicht.

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Die Antragsgegnerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass nach der Einfügung des § 54 Abs. 3 SGB XII durch Art. 4 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.07.2009 (BGBl. I, S. 2495) diese Leistung in die Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers hinüber geleitet worden ist und – dies ist entscheidend – sie zur Gewährung der Leistung insofern frei wird.

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Gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII gehört zu den Leistungen der Eingliederungshilfe, die im Katalog des § 54 Abs. 1 Nr. 1 – 5 SGB XII aufgeführt sind, auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegefamilie Kinder und Jugendlich bei Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Diese Form der Eingliederungshilfe trifft zwar vorliegend die häusliche und pflegerische Situation, in welcher die Antragstellerin lebt, begegnet aber gleichwohl Bedenken des Gerichts hinsichtlich der Übertragbarkeit auf die persönliche Situation der Antragstellerin.

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Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese eingefügte Norm mit einer zusätzlichen Variante der Eingliederungshilfe nach dem Willen des Gesetzgebers ganz offenbar für jenen Personenkreis gedacht war, der bisher wegen seiner geistigen Behinderung in vollstationärer Unterbringung lebte. Auch für diesen Personenkreis sollte die Unterbringung in Pflegefamilien ermöglicht werden. So heißt es in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 17.06.2009 ausdrücklich, dass es als problematisch erkannt worden sei, dass das SGB VIII anders als das SGB XII keine Regelung über die Vollzeitpflege in Pflegefamilien enthalte. Dies führe in der Praxis dazu, dass seelisch behinderte Kinder oftmals in Pflegefamilien aufgenommen würden, während körperlich und geistig behinderte Kinder in der Regel in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe betreut würden. Der Wechsel aus einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe in eine Pflegefamilie i.S.d. SGB VIII führe zu Zuständigkeitsstreitigkeiten, die zu Lasten des behinderten Kindes gingen. Der neue Leistungstatbestand „Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie“ stelle sicher, dass Leistungen der Eingliederungshilfe auch für die Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in einer Pflegefamilie gewährt würden. Dies diene dem Wohle des Kindes und würde zu einer Gleichbehandlung seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher führen (Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, Drucksache 16/13417).

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Hieraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber – wie sich auch im Wortlaut des § 54 Abs. 3 SGB XII niederschlägt – eine Regelung geschaffen hat, die Kinder und Jugendliche betrifft und somit nicht den Personenkreis, zu dem die Antragstellerin als junge Volljährige gehört. Dies hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin zutreffend zu Gehör gebracht. Aufgrund des Wortlauts des § 54 Abs. 3 SGB XII lässt sich somit nicht erschließen, dass die Antragstellerin Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer Unterbringung in einer Pflegefamilie hat.

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Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Landeswohlfahrtsverband Hessen tatsächlich und unabhängig hiervon Eingliederungshilfe in einer Pflegefamilie leistet. Soweit sie sich auf die Richtlinien des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen für das begleitete Wohnen von behinderten Menschen in Familien aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen vom 21.03.2007 bezieht, ist nicht ersichtlich, dass diese Form der Eingliederungshilfe identisch mit der Hilfe für junge Volljährige im Rahmen des § 41 Abs. 1 SGB VIII ist. Nach dem Wortlaut der Richtlinie übernimmt der Landeswohlfahrtsverband im Rahmen des Konzeptes „begleitetes Wohnen für behinderte Menschen in Familien“ bei Bedarf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (Nr. 1 der Richtlinie). Hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahme sieht dieses Konzept ein monatliches Betreuungsgeld vor, begleitet von Hilfe zum Lebensunterhalt und einer Mietpauschale sowie der Bewilligung von Mehrbedarf. Inwieweit beide Leistungen identisch sind, kann allerdings derzeit nicht bestimmt werden. Grundsätzlich ist allerdings festzustellen, dass die Leistungen nach diesen „Richtlinien“ im Ermessen des überörtlichen Sozialhilfeträgers stehen, während die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 1 eine eingeschränkte Ermessensleistung ist, die in der Regel statt greifen soll, sofern nicht ein atypischer Sachverhalt vorliegt. Insoweit ist es fraglich, ob die Antragsgegnerin sich tatsächlich auf § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII berufen kann, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem XII. Buch für junge Menschen die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen. Hierzu fordert nämlich das Bundesverwaltungsgericht, dass der Vorrang des SGB XII in Fällen dieser Art nur dann eintritt, wenn beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 – 5 C 26/98; zitiert nach juris, Rn. 13). Schon wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung des Zugangs zu jeweils einer der beiden Hilfeleistungen im Rahmen der Gewährung bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, kann das Gericht nicht feststellen, dass beide Leistungen gleich sind. Auch hinsichtlich der Höhe und der unterschiedlichen Tatbestände im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt, welche der Sozialleistung des überörtlichen Trägers zugrunde liegen, sind erhebliche, allerdings bisher nicht aufgeklärte Zweifel angebracht.

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Zur Überzeugung des Gerichts kommt es ohnehin für den Anspruch der Antragstellerin auf die konkret in Frage stehende Sozialleistung vorliegend nicht darauf an, inwieweit diese beiden Leistungen im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII konkurrieren. Die Antragsgegnerin kann insoweit sich nicht auf einen Vorrang von Leistungen nach dem SGB XII durch einen überörtlichen Sozialhilfeträger berufen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung festgestellt, dass ein möglicher Nachrang (hier: Leistungen nach SGB VIII) keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Hilfebegehrenden und dem Sozialleistungsträger hat, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger ausschlaggebend ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 19).

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Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der überörtliche Sozialhilfeträger mit Bescheid vom 19.05.2010 seine örtliche Zuständigkeit abgelehnt hat, so dass der Anordnungsanspruch der Antragstellerin durch diese Bescheidung gestärkt wird. Denn derzeit müsste die Antragstellerin gewärtigen, dass sie ohne Sozialleistungen ihre Lebensführung bestreiten müsste. Inwieweit der Landeswohlfahrtsverband Hessen berechtigt diese Rechtsposition einnimmt, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang.

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Wie bereits ausgeführt, steht die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII im Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensausübung hat sie zu beachten, dass regelmäßig bei Sachlagen dieser Art diese Leistungen zu erfolgen haben. Dieses eingeschränkte Ermessen führt dazu, dass sie regelmäßig diese Hilfe zu gewährleisten hat, nur im Falle von Ausnahmen und atypischen Gestaltungslagen nicht. Diese sind vorliegend nicht gegeben, weil die Hilfe gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sachlich gerechtfertigt erscheint und auch ein Ausnahmefall – insbesondere die Vorrangigkeit eines anderes Sozialleistungsträgers – nicht ersichtlich ist, bzw. im Wege der Erstattung zwischen den Sozialleistungsträgern geltend gemacht werden muss. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass das ohnehin eingeschränkte Ermessen der Antragsgegnerin vorliegend auf Null reduziert ist.

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Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO zu bewilligen, weil sie die Kosten der Rechtsverfolgung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten konnte und ihre Sache aussichtsreich und nicht mutwillig erscheint.

33

Als unterliegende Beteiligte hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 VwGO.