Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.08.2010 – 7 K 1811/10.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2010:0806.7K1811.10.F.A.0A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.07.2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er stellte am 04.02.2010 bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in G. einen Asylantrag. Am 15.02.2010 wurde er dem Kreis zugewiesen. Mit Schreiben vom 04.02.2010 wurde er zum Anhörungstermin am 22.03.2010, 8.00 Uhr, in G. geladen. Diesen Termin nahm der Kläger nicht wahr. Er erschien jedoch am Nachmittag des 22.03.2010 bei dem Bundesamt - Außenstelle Gießen -, da er davon ausgegangen war, dass seine Anhörung am 23.03.2010 um 8.00 Uhr stattfinden würde. Bei seiner Vorsprache beim Pförtner wurde ihm der Zugang zum Gelände verweigert, da sein Termin schon verstrichen sei. Am nächsten Tag, dem 23.03.2010, begab sich der Kläger erneut von B-Stadt nach G. um um 8.00 Uhr für eine Anhörung zur Verfügung stehen. Ihm wurde jedoch lediglich mitgeteilt, dass er einen neuen Anhörungstermin bekommen werde. Mit Schreiben vom 23. 03.2010 wurde der Kläger zur schriftlichen Stellungnahme binnen eines Monats aufgefordert. Mit Schreiben vom 04.04.2010 legte der Kläger seine Gründe dar, weswegen er den Termin vom 22.03.2010 versäumt hatte. Zu seinen Asylgründen führte er jedoch nichts aus.
Mit Bescheid vom 13.07.2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Iran angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt an, dass der Asylantrag des Klägers nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen sei, da er seine Mitwirkungspflichten gröblich verletzt habe.
Der Kläger hat am 26.07.2020 Klage erhoben und die Gründe für seine Säumnis dargelegt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.07.2010 aufzuheben.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.07.2010 ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Aufhebung des mit der Klage angegriffenen Bescheids eröffnet den Weg für die Durchführung eines Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit voller inhaltlicher Sachprüfung des klägerischen Asylbegehrens. Eine solche konnte nämlich bislang mangels durchgeführter persönlicher Anhörung des Klägers zu seinen Asylgründen nicht stattfinden. Vergleichbar den Fällen einer Einstellung des Asylverfahrens nach § 32 AsylVfG sowie der gerichtlichen Entscheidung bei einer fiktiven Antragsrücknahme nach § 33 AsylVfG ist im Anschluss an die hierzu ergangene einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94, NVwZ 1996, S. 80; Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, § 33 Rdnr. 34 ff. m.w.Nachw.; zu isolierten Anfechtung einer Offensichtlichkeitsentscheidung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 – 1 C 10/06, NVwZ 2007, 465) auch bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden die Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht als vorrangig anzusehen. Im Falle des Durchentscheidens des Verwaltungsgerichts durch Verpflichtungsurteil würde dem Kläger nämlich eine Tatsacheninstanz, und zwar die auf inhaltliche Überprüfung seines Asylbegehrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, genommen.
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat zu Unrecht den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet i.S. des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn ein Asylbewerber seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 AsylVfG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich. Diese Entscheidungsvariante kommt nur dann in Betracht, wenn einem Asylbewerber eine besonders schwerwiegende Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten anzulasten ist, die ohne weiteres den Schluss auf eine missbräuchliche oder aussichtlose Inanspruchnahme des Asylrechts zulässt (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 30 Rdnr. 171 unter Verweis u.a. auf VG Karlsruhe, AuAS 2000, 166).
Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Er hat glaubhaft dargelegt, wie es zu einer Verwechslung der Termine durch ihn gekommen ist. Er hat auch überzeugend vorgetragen, wie intensiv er sich bei seiner Vorsprache in der Außenstelle des Bundesamtes in G. um die Möglichkeit bemüht hatte, einen neuen Anhörungstermin zu bekommen. Es war offensichtlich, dass der Kläger zu seinen Asylgründen angehört werden wollte. Und er vertraute darauf, dass ihm, wie von einem Bediensteten des Bundesamtes angekündigt, ein neuer Termin benannt würde. Unter diesen Umständen durfte sich das Bundesamt nicht darauf beschränken, den Kläger nur schriftlich gemäß § 25 Abs. 5 AsylVfG anzuhören, wie dies mit Schreiben vom 23.03.2010 erfolgt ist. Da der Kläger in seinem Antwortschreiben vom 04.04.2010 lediglich die Gründe für die Versäumung seines Anhörungstermins angegeben hatte, hätte das Bundesamt in sachgerechter Ausübung des ihm obliegenden Amtsermittlungsgrundsatzes zumindest den Kläger darauf hinweisen müssen, dass ein substantiiertes Vorbringen zu seinen Asylgründen noch nicht vorliegt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass er im Asylverwaltungsverfahren keinen anwaltlichen Beistand hatte. Da die persönliche Anhörung eines Asylbewerbers zu den zentralen Elementen des Asylverfahrens gehört, darf von einer solchen nur abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe für die Annahme eines Desinteresses des Antragstellers am Verfahrensfortgang gegeben sind. Solche Gründe lagen jedoch im Falle des Klägers nicht vor.
Die Beklagte hat daher das Asylverwaltungsverfahren des Klägers fortzuführen und diesem Gelegenheit zur persönlichen Anhörung zu geben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.