Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.08.2010 – 23 K 1454/10.F.PV
ECLI:DE:VGFFM:2010:0823.23K1454.10.F.PV.0A
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragstellers zur Eingruppierung der Beschäftigten B in die Entgeltgruppe S 11 TVöD nicht als erteilt gilt.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die Beachtlichkeit der vom Antragsteller erklärten Zustimmungsverweigerung der zwischenzeitlich eingestellten Beschäftigten B. Sie wurde von der Beteiligten in die Entgeltgruppe S 11 TVöD eingruppiert, während der Antragsteller eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 TVöD für richtig erachtet und deshalb seine Zustimmung verweigert hat.
Grundlage des Streits ist die Stellenausschreibung der Beteiligten vom 4. Dezember 2009 zur Besetzung einer Stelle als Sozialarbeiter/in. Die Ausschreibung gibt im Bereich der zu verrichtenden Tätigkeiten unter anderem an: „Mitwirken in Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht“ ferner „Krisenintervention“. Die Ausschreibung entspricht insoweit der Stellenbeschreibung für die Stelle 4000 01-1438, die auch eine Arbeitsbeschreibung enthält (Bl. 36 f. d. A.). Dort wird unter Mitwirken in Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht das Beraten und Mitwirken bei Verfahren, die die elterliche Sorge und das Umgangsrecht betreffen, ferner das eigenständige Unterrichten und Anrufen des Gerichts bei Kindeswohlgefährdung genannt. Der Anteil der darauf entfallenden Tätigkeiten wird mit 5% angegeben Hintergrund diese Quote ist, dass die davon betroffenen Kinder und Jugendlichen regelmäßig und üblicherweise von sog. Fallmanagern und –managerinnen in den Sozialrathäusern betreut werden, denen in diesem Zusammenhang auch Entscheidungen zur Anrufung von Gerichten obliegen. Aus der Sicht der Beteiligten stellt das in der Stellenbeschreibung näher definierte Mitwirken in Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht eine Art Notkompetenz für diejenigen Situationen dar, in denen die an sich zuständigen Fallmanager/innen nicht erreichbar sind, z. B. wegen Dienstschlusses.
Die Beteiligte entschied sich aufgrund der Stellenausschreibung für die Einstellung der Bewerberin B und beantragte beim Antragsteller nach gemeinsamer Erörterung am 16. März 2010 dessen Zustimmung zur Einstellung und zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 TVöD. Der Antragsteller verweigerte mit Beschluss vom 18. März 2010 die Zustimmung zur Eingruppierung und teilte dies der Beteiligten schriftlich unter Darlegung der Gründe mit (Bl. 7-10 d. A.). Das Schreiben ging der Beteiligten am 23. März 2010 zu.
Die Beteiligte teilte dem Antragsteller daraufhin mit, sie halte die von ihr beantragte Eingruppierung für zutreffend. Der Personalrat sei an die Tätigkeitsdarstellung der Dienststellenleitung gebunden und könne keine eigene Bewertung der Tätigkeiten vornehmen. Das Mitwirken in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten auf der mit Frau B besetzten Stelle falle nur gelegentlich an. Die entsprechende Zuständigkeit ende nach der Abwendung der unmittelbaren Gefährdung. Diese Art der Zuständigkeit genüge für eine Zuordnung der Stelle zur Entgeltgruppe S 14 TVöD nicht, ohne dass es auf den zeitlichen Umfang ankomme, in dem die einschlägigen Tätigkeiten anfielen.
Im nachfolgend eingeleiteten Beschlussverfahren macht der Antragsteller geltend, es komme nur darauf an, ob die Zustimmungsverweigerung personalvertretungsrechtlich beachtlich sei. Die Gründe für die Zustimmungsverweigerung lägen nicht außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 TVöD komme in Betracht, sei jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Zustimmung des Antragstellers zur beabsichtigten Eingruppierung von Frau B in die Entgeltgruppe S 11 TVöD nicht als erteilt gilt.
Die Beteiligte beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie hält die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 TVöD für ausgeschlossen oder jedenfalls für so fernliegend, dass eine Eingruppierung der Beschäftigten nur nach der Entgeltgruppe S 11 TVöD in Betracht komme. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten der Beschäftigten B liege weit überwiegen nicht bei Tätigkeiten, die von der Entgeltgruppe S 14 TVöD erfasst würden.
Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Das Begehren des Antragstellers ist als Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zulässig und hat in der Sache Erfolg, da die Zustimmungsverweigerung vom 18. März 2010 zur Eingruppierung der Beschäftigten B in die Entgeltgruppe S 11 TVöD personalvertretungsrechtlich beachtlich ist.
Nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, 5. Alt. HPVG bestimmt der Personalrat in personellen Angelegenheiten der Beschäftigten mit bei Eingruppierung. Die von der Beteiligten beabsichtigte und jedenfalls einstweilen vollzogene Zuordnung der neu eingestellten Beschäftigten B zur Entgeltgruppe S 11 TVöD stellt eine Maßnahme der Eingruppierung dar. Ihr kann der Personalrat nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG seine Zustimmung verweigern, wenn er unter anderem geltend macht, die Eingruppierungsabsicht verstoße gegen einen Tarifvertrag. Bei Eingruppierungen bedeutet dies, der Personalrat kann geltend machen, die von der Dienststellenleitung beabsichtigte Eingruppierung sei mit den in der Dienststelle geltenden tariflichen Regelungen unvereinbar, z. B. weil die Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe geboten sei.
Die hier vom Antragsteller der Beteiligten mit der Zustimmungsverweigerung schriftlich (§ 69 Abs. 2 S. 4 HPVG) übermittelten Gründe beziehen sich auf die aus der Sicht des Antragstellers unrichtige Eingruppierung der Beschäftigten B, da seiner Auffassung nach diese in die Entgeltgruppe S 14 einzugruppieren sei. Damit bewegen sich die Einwände des Antragstellers auf dem Boden des Mitbestimmungsrechts.
Der Vorhalt der Beteiligten, der Antragsteller ändere die Tätigkeitsbeschreibung einseitig ab oder nehme eine vom Tarifvertrag abweichende Stellenbewertung vor, ist unzutreffend. Der Antragsteller vertritt ausgehend von der derzeit noch gültigen Stellenbeschreibung lediglich eine andere Auslegung der einschlägigen Tarifmerkmale, ohne diese jedoch ihrerseits in Frage zu stellen oder gar durch eigene Bewertungen ersetzen zu wollen.
Die Zustimmungsverweigerung ist auch nicht etwa deshalb ausnahmsweise unbeachtlich, weil die vom Antragsteller näher ausgeführten Gründe offensichtlich nicht zutreffen oder eine offensichtlich unrichtige Rechtsauffassung wiedergeben. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Zustimmungsverweigerung nicht schon – ausnahmsweise – unbeachtlich ist, wenn die dort angeführten Gründe unschlüssig sind. Die Dienststellenleitung ist nicht befugt, eine Schlüssigkeitsprüfung anzustellen und im Falle angenommener Unschlüssigkeit von der personalvertretungsrechtlichen Unbeachtlichkeit der konkreten Zustimmungsverweigerung auszugehen. Die Prüfung, ob die Zustimmungsverweigerungsgründe im Einzelnen zutreffen, muss vielmehr dem Stufen- bzw. Einigungsstellenverfahren überlassen bleiben.
Der Antragsteller legt in seiner Zustimmungsverweigerungserklärung im Einzelnen dar, aus welchen Gründen er im Hinblick auf das Mitwirken der Beschäftigten in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 TVöD für richtig hält. Diese Darstellung ist nachvollziehbar und nicht von Unterstellungen oder haltlosen Annahmen getragen. Der Wortlaut der Merkmale für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 TVöD stellt unter anderem auf Tätigkeiten ab, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Diese Tätigkeiten sollen nach übereinstimmender Darstellung beider Beteiligter auch von der Beschäftigten B wahrgenommen werden. Die Beteiligte will jedoch aus dem Umstand, dass die genannten Tätigkeiten der Krisenintervention auch in Zusammenarbeit mit den Gerichten nur ausnahmsweise und in Notsituationen z. B. außerhalb der üblichen Dienstzeiten anfallen, den Schluss ziehen, dass diese in ihrem zeitlichen und damit auch in ihrem sachlichen Umfang eingeschränkte Verantwortung keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 TVöD rechtfertigen könne. Dazu beruft sie sich auf ein Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes, dem die Stadt A-Stadt angehört. Dieses Rundschreiben mag zwar für die Beteiligte vereinsrechtlich verbindlich sein, kann jedoch das Mitbeurteilungsrecht des Antragstellers sachlich nicht beschränken. Er kann unabhängig davon eigene Auffassung vortragen, wie die Eingruppierungsmerkmale auszulegen und anzuwenden sind. Letztlich kann es für beide Beteiligte nur auf den objektiven Inhalt der tariflichen Regelungen ankommen kann, wie § 62 Abs. 1 Nr. 2, § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG deutlich machen. Jeder vernünftige Streit um die Bestimmung dieses objektiven Inhalts ist geeignet, eine darauf bezogene Zustimmungsverweigerung personalvertretungsrechtlich beachtlich zu machen.
Die Darstellung der Eingruppierungsmerkmale für die Entgeltgruppe S 14 TVÖD macht keinerlei Vorgaben zum zeitlichen Umfang der dort von Sozialarbeitern, Sozialarbeiterinnen wahrzunehmenden besonderen Aufgaben. Es wird weder vorausgesetzt dass solche Tätigkeiten mindestens zu einem bestimmten Umfang anfallen müssen, noch wird gar verlangt, solche Tätigkeiten müssten die Hälfte oder mehr ausmachen. Auch die Regelungen des TVöD enthalten insoweit keine näheren Vorgaben, da eine § 22 Abs. 2 BAT vergleichbare Regelung nicht Inhalt des TVöD geworden ist. Gleiches gilt für die Protokollerklärung Nr. 12 zur Entgeltgruppe S 14 TVöD. Daher wird es der künftigen Klärung durch Arbeitsgerichte unterliegen, die Voraussetzungen der Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 im Hinblick auf Tätigkeitsbeschreibungen, wie sie hier der mit Frau B besetzten Stelle zugrunde liegen, näher zu bestimmen. Gegenwärtig fehlt es jedoch an jeglicher gerichtlichen Klärung, dies nicht zuletzt deshalb, weil die Entgeltordnung S des TVöD neu vereinbart wurde und daher wie jede neue Regelung zahlreiche neue Auslegungsfragen aufwirft.
Auf dieser – unsicheren – Grundlage dürfen die von einem Personalrat im Zusammenhang mit Eingruppierungsfragen zu erfüllenden Anforderungen an eine hinreichend begründete Zustimmungsverweigerung nicht überspannt werden. Der Ausnahmefall einer unbeachtlichen Zustimmungsverweigerungserklärung kann nicht schon dann eintreten, wenn es eher fernliegend erscheint, dass eine Beschäftigte mit einem sehr geringen Umfang der Mitwirkung in Verfahren vor den Familien- und Vormundschaftsgerichten, der Krisenintervention mit eigenen Entscheidungen nicht in die Basisgruppe S 11 TVöD, sondern wohl eher in die wesentliche höhere Entgeltgruppe S 14 TVöD eingruppiert wird.
Die sachliche Klärung der Meinungsverschiedenheiten müssen die Beteiligten daher im Einigungsstellenverfahren vornehmen, da das HPVG im Unterschied zum BetrVG keinen Weg unmittelbar zum Arbeitsgericht kennt, um auf diesem Weg Eingruppierungsstreitigkeiten auch über den Einzelfall hinaus zu klären. Es ist aufgrund der vom BetrVG abweichenden Gestaltung des HPVG nicht Aufgabe des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, eine Auslegung der streitigen Tarifmerkmale vorzunehmen, wenn der Personalrat einer Eingruppierungsabsicht der Dienststellenleitung die Zustimmung verweigert.