Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.08.2010 – 23 K 1665/10.F.PV
ECLI:DE:VGFFM:2010:0823.23K1665.10.F.PV.0A
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller will die Beachtlichkeit seiner Zustimmungsverweigerung zu der vom Beteiligten beabsichtigten Beförderung der Studienrätin B zur Oberstudienrätin an der X-Schule in A-Stadt feststellen lassen.
Im Monatsgespräch des Antragstellers mit der früheren, zwischenzeitlich pensionierten Schulleiterin am 17. September 2009 kamen beide überein, dass die „beiden folgenden A-14 Stellen für den Sicherheitsbeauftragten bzw. die Betreuung der Fachoberschule ausgeschrieben werden sollen“. Im Monatsgespräch vom 4. März 2010 einigten sich der stellvertretende Schulleiter und der Antragsteller auf die Ausschreibung von zwei Oberstudienratsstellen für folgende Aufgabengebiete: eine Stelle für die Fachoberschule, eine Stelle für die/den Sicherheitsbeauftragte/n. Gleichzeitig einigten sich die Beteiligten auf Aufgabenbeschreibungen für beide Stellen.
Die Frauenbeauftragte für die Schulen im Bereich des Staatlichen Schulamtes für die Stadt A-Stadt bestand demgegenüber darauf, die Oberstudienratsstellen so auszuschreiben, dass Y eine reelle Chance auf eine erfolgreiche Bewerbung haben. Anlass dieser Intervention war, dass die Funktion des Sicherheitsbeauftragten an der X-Schule von einem Studienrat wahrgenommen wird. Daher verweigerte die Frauenbeauftragte ihre Zustimmung zur Ausschreibung einer Oberstudienratsstelle für die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten an der X-Schule.
In der Folgezeit wurde eine Stelle der Besoldungsgruppe A 14 an der X-Schule im Bereich Einzelhandel ausgeschrieben, für die sich nur die Studienrätin B bewarb. Dem Antrag der Schulleitung auf Zustimmung des Antragstellers zu ihrer Beförderung verweigerte er die Zustimmung und begründete dies mit Schreiben vom 15. Juni 2010 wie folgt:
„Nach § 77 (4) 2 HPVG besteht die Besorgnis, dass andere Beschäftigte benachteiligt werden, da in den Protokollen der Monatsgespräche vom 25.02.2010 und 17.09.2009 Vereinbarungen getroffen wurden, die der Ausschreibung der oben genannten Stelle entgegenstehen. Die Schulleiterin hat wissentlich diese Vereinbarungen gebrochen, ohne diese zu kündigen und im Rahmen des § 60 HPVG erneut mit dem Personalrat zu beraten.“
Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 unterrichtete das Staatliche Schulamt für die Stadt A-Stadt den Antragsteller davon, die Zustimmungsverweigerung werde als unbeachtlich eingestuft, weil sich in den Protokollen keine „Vereinbarungen“ befänden, die die Besorgnis einer Benachteiligung begründen würden.
Im daraufhin eingeleiteten Beschlussverfahren macht der Antragsteller geltend, die abgeschlossenen Vereinbarungen hielten sich im Rahmen seiner Beteiligungsrechte. Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 74 Abs. 1 Nr. 3, 6 HPVG, da die Vereinbarung die Ausschreibung einer Beförderungsstelle für den Sicherheitsbeauftragten zum Gegenstand habe. Die Vereinbarungen seien auch dann verbindlich, wenn es sich nicht um Dienstvereinbarungen, sondern um Regelungsabreden handele. Für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung genüge die bloße Möglichkeit, dass die genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegen könnten.
Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zur Beförderung der Studienrätin B vom 15. Juni 2010 beachtlich ist,
2. den Beteiligten zu verpflichten, das Stufenverfahren einzuleiten.
Die bis zum 31. Juli 2010 amtierende Schulleitern hatte schriftsätzlich die Zurückweisung der Anträge beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat sich der als Schulleiter amtierende stellvertretende Schulleiter dahin geäußert, er unterstütze die Anträge des Antragstellers.
II
Das Begehren des Antragstellers ist als Feststellungs- und Leistungsantrag zulässig. Im Hinblick auf die eingeschränkte Antragsfassung ist davon auszugehen, dass der ursprünglich zu Ziffer 5 angekündigte Feststellungsantrag nicht weiterverfolgt wird, sodass über ihn sachlich nicht zu entscheiden ist.
Das Begehren des Antragstellers kann keinen Erfolg haben, da die Zustimmungsverweigerungserklärung vom 15. Juni 2010 offensichtlich unbeachtlich ist.
Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 77 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, 1. Alt. HPVG bezieht sich auf Beförderungen. Hier hatte der Personalrat daher zu entscheiden, ob der beabsichtigten Beförderung der Studienrätin B – als einziger Bewerberin für die ausgeschriebene Stelle – zustimmt oder nach Maßgabe des § 77 Abs.4 HPVG schriftlich begründet (§ 69 Abs. 2 S. 4 HPVG) seine Zustimmung verweigert. Äußerlich liegt zwar eine schriftlich begründete Zustimmungsverweigerung vor. Es fehlt jedoch jeglicher Bezug zur mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahme, der beabsichtigten Beförderungsernennung.
Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, 1. Alt. HPVG sind nicht die Fragen der Planstellenverteilung, der Zuordnung von Planstellen zu einzelnen Arbeitsgebieten oder die Entwicklung darauf bezogener Ausschreibungstexte, Anforderungsprofile. Im Rahmen der des personellen Mitbestimmungstatbestandes ist vom Personalrat lediglich zu prüfen, ob die konkrete Beförderungsabsicht gegen gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsanordnungen etc. verstößt (§ 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG) oder andere Beschäftigte benachteiligen kann (§ 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG) oder die Gefahr besteht, die ausgewählte Bewerberin werde durch ihr Verhalten den Frieden in der Dienststelle gefährden (§ 77 Abs. 4 Nr. 3 HPVG).
Einen Gesetzesverstoß macht der Antragsteller, bezogen auf die konkret anstehende Beförderung, nicht geltend. Dazu hätte unter anderem angeführt werden können, die Maßnahme sei im Hinblick auf laufbahnrechtliche Regelungen wie z. B. § 19 Abs. 2 HBG unzulässig. Der Gesetzesverstoß muss nämlich einen Bezug zur konkreten Personalmaßnahme aufweisen. Als solcher wäre womöglich auch in Betracht gekommen, dass die Ausschreibung für die zu besetzende Stelle hinsichtlich des dort ggf. enthaltenen Anforderungsprofils dem Antragsteller nicht vorher zur Anhörung nach § 81 Abs. 3 S. 3 HPVG unterbreitet worden wäre. Derartiges rügt der Antragsteller jedoch nicht.
Der Bruch von „Vereinbarungen“ mit der Schulleitung stellt ebenfalls keinen auf die Beförderungsmaßnahme bezogenen Gesetzesverstoß dar. Dem Antragsteller steht hinsichtlich der Zuordnung von Beförderungsplanstellen zu einzelnen Dienstposten kein Mitbestimmungsrecht zu, bei dessen Ausübung eine Regelungsabrede oder gar eine Dienstvereinbarung geschlossen werden könnte. Das Mitwirkungsrecht in § 81 Abs. 2 HPVG bezieht sich auf die Dienstpostenbewertung, nicht auf die nachfolgende Zuordnung von Planstellen. Gegen die Bewertung des mit Frau B zu besetzenden Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 14 erhebt der Antragsteller in seiner Zustimmungsverweigerung zudem keine sachlichen Einwände. Er will lediglich erreichen, dass andere Dienstposten – vorrangig - mit einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 unterlegt werden, um so eine Beförderungsmöglichkeit für den an der Schule tätigen Sicherheitsbeauftragten zu eröffnen. Dafür besteht kein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht, in dessen Ausübung verbindliche Absprachen denkbar wären.
Das vom Antragsteller angeführte Mitbestimmungsrecht in § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG berechtigt lediglich zur Mitbestimmung bei der Auswahl der Person des/der Sicherheitsbeauftragten einschließlich der dafür bereit zu stellenden Arbeitszeit. Das Mitbestimmungsrecht stellt sicher, dass eine auch vom Vertrauen des Personalrats getragene Person aus dem Kreis der Beschäftigten mit dieser besonderen Aufgabe im Bereich des Arbeitsschutzes betraut wird und dafür eine hinreichende zeitliche Ausstattung erhält. Die besoldungsmäßige oder tarifliche Einstufung wird von diesem Mitbestimmungsrecht nicht erfasst. Sie ist ggf. Gegenstand der personellen Mitbestimmungsrechte bei Beförderung oder Eingruppierung, dann aber nur unter der Voraussetzung, dass die Dienststellenleitung beabsichtigt, eine Person aus dem Kreis der Beschäftigten mit der Aufgabe zu betrauen und deshalb eine Beförderung oder Eingruppierung, Höhergruppierung vorzunehmen. Hier soll jedoch nicht der derzeit bestellte Sicherheitsbeauftragte befördert werden, sondern eine andere Person auf ein anderes Amt, sodass sich die Frage nach der richtigen besoldungs- oder tarifrechtlichen Einstufung von vornherein nicht stellt. Der Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens wird durch die Maßnahmeabsicht der Dienststellenleitung begrenzt und kann vom Personalrat nicht auf andere Maßnahmemöglichkeiten erweitert werden.
Im Übrigen stellt sich die Wahrnehmung der Aufgaben eines Sicherheitsbeauftragten in der konkret dafür bestellten Person nicht notwendig als berufliche Daueraufgabe dar. Vielmehr kann der Personalrat jederzeit in Ausübung seines Mitbestimmungsrechts eine Abberufung des bestellten Sicherheitsbeauftragten verlangen und dafür eine andere Person vorschlagen. Ebenso kann die Dienststellenleitung unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes aus § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG jederzeit eine solche Abberufung vornehmen und stattdessen eine andere Person bestellen oder externe Kräfte mit der Wahrnehmung entsprechender Aufgaben beauftragen. Daraus folgt, das die Aufgaben eines nebenamtlichen Sicherheitsbeauftragten kaum geeignet sind, darauf bezogen ein entsprechendes Beförderungsamt einzurichten.
Die Ausführungen zu § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG gelten auch für das Mitbestimmungsrecht in § 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG, da es für die hier streitige Frage keine weitergehenden Möglichkeiten für den Antragsteller eröffnet. Soziale Angelegenheiten müssen insoweit von den ggf. parallel laufenden personellen Angelegenheiten getrennt werden.
Als Grundlage für eine verbindliche Regelungsabrede oder Vereinbarung kann sich der Antragsteller ferner nicht auf die Mitbestimmung bei Verfahren über die Grundsätze bei Stellenausschreibungen (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 HPVG) berufen. Hier ging es um die Ausschreibung einer oder mehrerer konkreter Stellen, nicht aber um Grundsätze, wie bei der Ausschreibung von A-14-Stellen generell verfahren werden soll. Die Anforderungsprofile einzelner Stellen unterliegen schon deshalb nicht dem Mitbestimmungsrecht aus § 77 Abs. 2 Nr. 2 HPVG (vgl. Rothländer in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Teil I, § 77 PVG Rn. 687).
Einigungen während eines Monatsgesprächs (§ 60 Abs. 4 HPVG) können keine wechselseitigen Verbindlichkeiten begründen. Dafür ist Voraussetzung, dass dem Personalrat ein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht zusteht. Daran fehlt es hier in Bezug auf die streitigen Absprachen.
Der Ausübung von Beteiligungsrechten durch den Personalrat hat im Übrigen regelmäßig die Beteiligung der zuständigen Frauenbeauftragten nach § 16 Abs. 1 S. 2 HGlG vorauszugehen, worauf der Personalrat nach § 62 Abs. 1 Nr. 2, 6 HPVG von Amts wegen zu achten hat. Er muss sich vergewissern, dass die nötige Mitwirkung nach dem HGlG stattgefunden hat, bevor mit der Dienststellenleitung „Vereinbarungen“ getroffen werden. Da hier keine vorherige Mitwirkung der Frauenbeauftragten erfolgt ist, kann den Absprachen in den Monatsgesprächen auch deshalb keinerlei Verbindlichkeit zukommen.
Diese Absprachen sind ferner deshalb unverbindlich, weil es sowohl für eine Regelungsabrede wie für eine Dienstvereinbarung einer ausdrücklichen Beschlussfassung des Personalrats bedarf, Dieser Beschluss ist einer ordnungsgemäßen Sitzung (§ 31 HPVG) zu fassen, die nach § 32 S. 1 HPVG nichtöffentlich sein muss. Das Teilnahmerecht der Dienststellenleitung nach § 31 Abs. 2 HPVG beschränkt sich auf den Teil der Sitzung, in dem Angelegenheiten miteinander erörtert werden. Auf die nachfolgende Beratung im Personalrat über die Behandlung der Angelegenheit und die abschließende Beschlussfassung kann sich das Teilnahmerecht wegen der Regelung in § 32 S. 1 HPVG nicht erstrecken. In Monatsgesprächen kann daher, selbst wenn es sich um Sitzungen im Sinne des § 31 HPVG handeln sollte, keine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Personalrats erfolgen.
Für die vom Antragsteller angeführte Besorgnis einer Benachteiligung anderer Beschäftigter aufgrund der beabsichtigten Beförderung der Studienrätin B sind offensichtlich keinerlei Tatsachen ersichtlich. Der derzeit als Sicherheitsbeauftragter tätige Lehrer hat sich für die zu besetzende Stelle im Bereich Einzelhandel nicht beworben und kann schon deshalb durch die Auswahlentscheidung nicht benachteiligt worden sein. Die ihr vorausgehende Entscheidung zur Zuordnung der Beförderungsplanstelle zu einem Dienstposten, der keine Sonderaufgabe im Bereich des/der Sicherheitsbeauftragten aufweist, ist nicht Gegenstand der mitbestimmungspflichtigen Beförderungsentscheidung im Bereich Einzelhandel und der ihr vorausgehenden Auswahl.
Einwände gegen das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle hat der Antragsteller mit seiner Zustimmungsverweigerung nicht geltend gemacht.