Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.08.2010 – 1 K 1604/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2010:0825.1K1604.10.F.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger stellte unter dem 26.03.2009 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Umweltprämie nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen“. Dem fügte er die Rechnung über den Kauf eines Jahreswagens und die auf ihn lautende Zulassung sowie den Verwertungsnachweis für ein Altfahrzeug und den darauf bezogenen Fahrzeugschein bei, aus dem sich ergibt, dass das Altfahrzeug auf seine Ehefrau zugelassen war. In einem Erläuterungsschreiben versicherte er, Eigentümer und Halter sowie alleiniger Nutzer des Altfahrzeugs gewesen zu sein. Das Fahrzeug sei nur aus „versicherungstechnischen Gründen“ auf die Ehefrau zugelassen gewesen. Weiter fügte er eine eidesstattliche Erklärung der Ehefrau bei, die den geschilderten Sachverhalt bestätigt.

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Mit Bescheid vom 25.06.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung der Umweltprämie mit der Begründung ab, der Antragsteller sei nicht Halter des Altfahrzeugs gewesen, so dass die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2010 zurück. Am 02.07.2010 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er trägt vor, alle Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt zu haben, insbesondere die Anforderung der Nr. 2.2 Satz 2, wonach zwischen dem Halter des Altfahrzeugs und der Person, auf die das Neufahrzeug zugelassen sei, Personenidentität bestehen müsse. Denn er sei der Halter des Altfahrzeugs gewesen. Für die Haltereigenschaft komme es nicht darauf an, auf wen das Fahrzeug zugelassen gewesen sei. Vielmehr sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seit den Zeiten des Reichsgerichts Halter derjenige, der das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen ziehe und über die Fahrzeugnutzung so verfügen könne, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspreche. Dies sei in seiner Person der Fall gewesen, da seine Ehefrau ein anderes Fahrzeug gefahren habe.

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Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich darauf, dass nach ihrer Verwaltungspraxis Halter derjenige sei, auf den das Fahrzeug zugelassen sei.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.07.2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte verletzt durch die Ablehnung der Umweltprämie keine Rechte des Klägers.

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Die Beklagte bewilligt die Umweltprämie aufgrund des Titels 697 01 der Anlage zu § 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (Art. 6 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 – BGBl I 416, 417). Das genannte Gesetz sieht vor, dass eine Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR gewährt werden kann, wenn ein näher definiertes Altfahrzeug verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen gekauft oder geleast und zugelassen wird. Die Einzelheiten sollten durch eine Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie geregelt werden. Dem ist das Ministerium mit der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20.02.2009 (BAnz 2009, 835, 1056) nachgekommen (im Folgenden: RL). Diese Richtlinie wurde unter dem 17.03.2009 erstmals geändert (BAnz 2009, 1114) und zuletzt mit Änderung vom 26.06.2009 in die endgültige Fassung gebracht (http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschafts foerderung/umweltpraemie/dokumente/foederrichtlinie_umweltpraemie.pdf [18.03.2010]).

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Weder durch das Gesetz selbst noch durch die Richtlinie werden subjektive Rechte auf die Umweltprämie begründet. Das Gesetz sieht nämlich nur vor, dass und unter welchen Bedingungen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen. Die Richtlinie soll nur die Einzelheiten der Förder fähigkeit festlegen, also ebenfalls nur die Bedingungen, unter denen Haushaltsmittel ausgegeben werden dürfen . Sie haben deshalb nur eine behördeninterne Bindungswirkung und stellen ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsvorschriften dar. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht, was die Richtlinie in Nr. 1.2 auch ausdrücklich klarstellt.

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Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (§ 40 VwVfG). Er kann verlangen, dass sich die Bewilligungspraxis der Behörde im Rahmen des Gesetzes hält und in diesem Rahmen nach gleichen Kriterien erfolgt. Andernfalls kann er geltend machen, in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt zu sein (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 – 3 C 6/95–, BVerwGE 104, 220).

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Es ist dem Kläger einzuräumen, dass die isolierte Lektüre der Nr. 2.2 RL die Annahme zulässt, dass antragsberechtigt derjenige ist, auf den ein Neufahrzeug zugelassen wird und der Halter eines verschrotteten Altfahrzeugs war, denn im Bezug auf das Altfahrzeug ist nur die Haltereigenschaft, nicht die Zulassung angesprochen, im Hinblick auf den Neuwagen nur die Zulassung, aber nicht die Haltereigenschaft. Zuzubilligen ist dem Kläger auch, dass die Eigenschaft des Fahrzeughalters nach Straßenverkehrsrecht nicht mit der Inhaberschaft der Zulassung identisch ist. Halter eines Fahrzeugs ist danach vielmehr derjenige, der die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt, dieses für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Kosten für die Benutzung und Unterhaltung trägt (vgl. u.a. AG Stralsund, B. v. 19.11.2007 – 15 OWiG 320/07 –, NZV 2008, 533 ).

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Indessen ist Nr. 2.2 RL im Zusammenhang mit Nr. 4.2 RL zu lesen. Dort wird als Fördervoraussetzung bestimmt, dass das Altfahrzeug zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung für die Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Antragsteller zugelassen gewesen sein muss. Mithin kommt es nach den Richtlinien nicht nur darauf an, dass der Antragsteller Halter war, sondern auch darauf, dass das Altfahrzeug auf ihn zugelassen war.

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Hinzu kommt Folgendes: Die Richtlinien können hinsichtlich der Bewilligungspraxis keine Regelungen treffen, die den gesetzlich vorgegebenen Rahmen sprengen. Das wäre jedoch der Fall, wenn die Beklagte so verfahren würde, wie es Nr. 2.2 RL aus der Sicht des Klägers nahelegt. Der Haushaltstitel 697 01 – 332 gibt nämlich für das Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage folgende Erläuterung (vgl. BGBl 2009 I 421):

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„… können private Autohalter eine Umweltprämie beantragen, wenn ein mindestens neun Jahre altes Altfahrzeug, das für mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen ist , verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen […] gekauft […] und zugelassen wird.“

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Diese Erläuterung ist Regelungsbestandteil des Gesetzes und normiert damit verbindlich die Voraussetzungen, unter denen die Umweltprämie gewährt werden darf. Sie gibt der Beklagten schon keine Befugnis, die Umweltprämie einem Antragsteller zu gewähren, der zwar Halter des Altfahrzeugs gewesen sein mag, auf den das Altfahrzeug aber nicht zugelassen war. Es genügt nach den Vorgaben des Gesetzes auch nicht, dass der Antragsteller irgendwann einmal für ein Jahr Inhaber der Zulassung war. Vielmehr zeigt die Präsensform („ist“), dass das Altfahrzeug zum Zeitpunkt der Antragstellung auf ihn zugelassen sein muss. Die Beklagte oder das Bundesministerium für Wirtschaft haben nicht die Befugnis, die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen durch Richtlinien contra legem zu modifizieren. Deshalb bedarf es keiner näheren Ausführungen dazu, ob die Haltereigenschaft im Sinne der Nr. 2.2 der Richtlinie die Zulassung voraussetzt oder nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).