Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.08.2010 – 9 K 1201/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2010:0825.9K1201.10.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Abgeltung eines Arbeitszeitguthabens im Umfang von fünf Arbeitstagen.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 beantragte der schwerbehinderte Kläger, ihn mit Ablauf des Monats Oktober 2009 in den Ruhestand zu versetzen. Dem entsprach die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main mit Bescheid vom 3. Januar 2009.
Am 31. August 2009 beantragte der Kläger, ihn abweichend von seinem Antrag vom 2. Dezember 2008 erst zum 1. Januar 2010 in den Ruhestand zu versetzen. Zur Begründung verwies er auf noch vorhandene Urlaubsansprüche im Umfang von über 60 Tagen. Sein letzter Arbeitstag sei der 23. Juli 2009 gewesen. Am 30. Juli 2009 habe er einen Unfall erlitten, der einen Klinikaufenthalt erforderlich gemacht habe. Der behandelnde Arzt bescheinigte dem Kläger Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 30. Juli 2009 und dem 20. September 2009.
Den Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung zum 1. Januar 2010 lehnte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main mit Bescheid vom 14. September 2009 ab. Mit Schreiben vom 23. September 2009 bat der Kläger um eine Überprüfung der Entscheidung und verlangte hilfsweise die Erstattung des Differenzbetrages zwischen dem Ruhegehalt und dem Gehalt im aktiven Dienst. In diesem Fall werde er seinen Antrag auf Änderung der Zurruhesetzung als erledigt betrachten.
Mit Scheiben vom 12. Oktober 2009 beantragte der Kläger unter Bezug auf einen erneuten Klinikaufenthalt, die Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung zum 1. Februar 2010 vorzunehmen und nahm erneut auf seinen Urlaubsanspruch von ca. 60 Arbeitstagen Bezug.
Nachdem die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main angekündigt hatte, den neuen Antrag vollständig abzulehnen, verwies der Kläger auf seinen Anspruch auf Entschädigung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub und nahm auf das Urteil des EuGH vom 23. September 2009 zur Urlaubsabgeltung Bezug.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 wies die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main den Widerspruch des Klägers, zielend auf die Änderung des Bescheides vom 5. Januar 2009 zurück. Mit Bescheid vom gleichen Tage lehnt die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main den Antrag des Klägers auf Zahlung des Differenzbetrages der Besoldung ab.
Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 die Abgeltung seiner Urlaubsansprüche im Umfang von 30 Tagen aus dem Jahr 2008, 32 Tagen aus dem Jahr 2009 und von 5 Gleittagen aus dem Jahr 2009 beantragt.
Mit Bescheid vom 5. März 2010 lehnte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main die Gewährung einer Abgeltung für 5 Gleittage aus dem Jahr 2009 ab.
Den dagegen am 15. März 2010 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2010 zurück (Bl. 30--36 d.A.).
Mit seiner am 16. Mai 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und gründet seinen Abgeltungsanspruch auf die Entscheidung des EuGH zur Urlaubsabgeltung. Die dort angestellten Erwägungen seien nicht nur die Abgeltung von Urlaub, sondern ebenso für die Abgeltung von Überstunden, Mehrarbeit maßgebend.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 5. März 2010 und ihres Widerspruchsbescheides vom 19. April 2010 zu verurteilen, dem Kläger 457,38 € brutto zur Abgeltung seines Arbeitszeitguthabens aus dem Jahr 2009 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es nimmt auf die ergangenen Bescheide Bezug.
2 Bande Personalakten des Beklagten, betreffend den Kläger haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Ein Ruhen des Verfahrens, wie vom Kläger gewünscht, kommt nicht in Betracht, da dafür nach § 173 VwGO i. V. m. § 251 S. 1 ZPO ein Antrag beider Beteiligten dieses Verfahrens ist. Das beklagte Land hat sich dem Ruhensantrag des Klägers nicht angeschlossen. Der Kläger ist darauf vor dem Ergehen des Urteils hingewiesen worden, hat aber an seinem Verzicht auf mündliche Verhandlung festgehalten.
Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage hat keinen Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und dem Kläger kein Anspruch auf die verlangte Abgeltung der Gleittage zusteht.
Im derzeit geltenden Beamtenrecht besteht keine Rechtsgrundlage für die vom Kläger verlangte Zahlung.
§ 4 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten HAZVO vom 13.12.2003, zuletzt geändert durch VO vom 4.9.2008 (GVBl. I S. 326) sieht für den Ausgleich von zusätzlich geleisteter Arbeitszeit im Rahmen eines Modells gleitender Arbeitszeit lediglich die Gewährung von Gleittagen vor, wählt also den Weg der Freistellung vom Dienst. Dem folgt auch die für das Finanzamt A-Stadt während der Dienstzeit des Klägers geltende Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 21. Juni 2007 (nachfolgend DV). Nach Ziff. 6 Abs. 1 DV sind Arbeitszeitguthaben grundsätzlich innerhalb des Kalendermonats auszugleichen. Ziff. 6 Abs. 4 S. 1 DV sieht vor, dass Arbeitszeitguthaben stundenweise auszugleichen sind, wenn sie in den Folgemonat übertragen wurde. Ziff. 6 Abs. 4 S. 2 DV lässt es zu, dass pro Kalendermonat auf Antrag ein Gleittag gewährt werden kann. Ein weitergehender Zeitausgleich bedarf nach Ziff. 6 Abs. 4 S. 3 DV der Zustimmung der Amtsleitung. Eine Abgeltungsermächtigung oder gar eine entsprechende Anspruchsgrundlage findet sich in der DV nicht.
Auch die auf den Kläger nicht anzuwendende Regelung des § 1a HAZVO sieht den Ausgleich von Arbeitszeit in der Form einer Arbeitszeitgutschrift lediglich durch einen späteren Freizeitausgleich vor, trifft jedoch für den Fall des Scheiterns dieses Ausgleichs keine finanzielle Abgeltungsregelung.
Die Regelungen zum Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in der VO vom 20.12.2002, zuletzt geändert durch VO vom 23.7.2007 (GVBl. I S. 525) sehen zwar eine finanzielle Abgeltungsmöglichkeit vor, gelten jedoch für Beamte der Finanzverwaltung nicht. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung vom 8.2.2000 (GVBl. I S. 101), da sie ebenfalls nur Lehrkräfte betrifft.
Eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen scheidet aus, da jede Analogie voraussetzt, dass im geltenden Recht eine planwidrige Lücke besteht. Nur dann kann eine fehlende gesetzliche Regelung durch den Rückgriff auf eine analog anzuwendende Bestimmung ersetzt werden. Die im Absatz zuvor genannten Bestimmungen tragen den Besonderheiten im Bereich des Unterrichtspersonals an staatlichen Schulen Rechnung, deren Arbeitszeit zudem anders als beim Kläger nicht so vollständig geregelt ist, wie in der für den Kläger allein maßgebenden HAZVO.
§ 85 Abs. 2 S. 2 HBG sieht für den Fall von Mehrarbeit ebenfalls nur einen Zeitausgleich vor. Wie die angefochtenen Bescheide zutreffend ausführen, hat der Kläger keine Mehrarbeit geleistet, da dies eine entsprechende Anordnung oder Genehmigung des oder der Vorgesetzten voraussetzen würde. Eine solche auf die Leistung von Mehrarbeit zielende Entscheidung wurde vom Beklagten nicht getroffen. Die Gleittage sind lediglich im Rahmen der für den Kläger geltenden gleitenden Arbeitszeitregelung entstanden und beruhen nicht auf einer dienstlichen Anordnung.
Selbst wenn man von einer Mehrarbeit ausginge, könnte der Kläger allenfalls eine Mehrarbeitsentschädigung verlangen. Deren Zahlung setzt jedoch voraus, dass der vorrangige Zeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen unterbleiben muss. Hier beruht der mangelnde Ausgleich des Arbeitszeitguthabens aus dem Jahr 2009 auf dem Unfall des Klägers im Juli 2009. Er stellt keinen zwingenden dienstlichen Grund i. S. d. § 85 Abs. 2 S. 3 HBG dar, sondern ist der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen.
Auf dieser Grundlage kann dem Kläger auch nicht im Wege der Analogie ein Anspruch auf Mehrarbeitsentschädigung oder gar auf Abgeltung in Höhe der anteiligen Besoldung zuerkannt werden. Es besteht weder eine planwidrige Lücke, noch würden die genannten Grundsätze einen Zahlungsanspruch des Klägers rechtfertigen, da das Hindernis für die Realisierung des Freizeitausgleichs in der Sphäre des Klägers, nicht in der Sphäre des Beklagten liegt.
Die Ablehnung des Antrags zur Neufestsetzung des Ruhestandseintritts hat der Kläger bestandskräftig werden lassen, da gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 nicht mit einer Klage angegriffen hat, die nach § 74 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides zu erheben gewesen wäre.
Die RL 2003/88/EG kann einen Zahlungsanspruch nicht rechtfertigen. Sie gilt zwar auch für Beamtenverhältnisse (Beschluss der Kammer vom 26.6.2010 – 9 K 836/10.F – m.w.N.). Mit Ausnahme ihres Art. 7 regelt die RL jedoch lediglich Arbeitsschutzfragen und setzt der wöchentlichen Arbeitszeit Höchstgrenzen. Zur Vergütung der Arbeitszeit trifft die RL keine Aussagen und belässt den Mitgliedstaaten insoweit einen unionsrechtlich nicht näher beschränkten Regelungsspielraum.
Lediglich die den Jahresurlaub betreffende Regelung in Art. 7 dieser RL enthält in Abs. 2 einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung, wenn der Jahresurlaub wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht genommen werden konnte. Hier geht es jedoch nicht um Jahresurlaub, nach hessischem Recht um Erholungsurlaub, sondern um den Ausgleich für vorgeleistete Arbeitszeit, deren Abgeltung in späterer Zeit an einer zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung und später an der Beendigung des Beamtenverhältnisses scheitert. Die Regelung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG kann daher keinen Anspruch des Klägers auf Abgeltung seiner vorgeleisteten Arbeitszeit begründen. Für eine analoge Anwendung fehlt es an der Voraussetzung einer planwidrigen Lücke um Unionsrecht.
Ein Schadensersatzanspruch scheidet hier schon deshalb aus, weil ungeachtet der Frage, ob vorgeleistete Arbeitszeit einen Vermögenswert hat, die mangelnde Inanspruchnahme der Gleittage als Freizeitausgleich weder in der Sphäre des Dienstherrn seine Ursache hat, noch trifft ihn an dem Eintritt der unfallbedingten Dienstunfähigkeit irgendein Verschulden. Schadensersatzansprüche wegen Fürsorgepflichtverletzung oder nach Maßgabe anderer Anspruchsgrundlagen setzten nach dem derzeit geltenden Recht stets ein Verschulden desjenigen voraus, dem eine Verletzung seiner Pflichten anzulasten ist (§ 280 Abs. 1 BGB), wenn nicht ausdrücklich etwas anderes oder weiter gehendes geregelt ist. Das ist hier nicht der Fall und ist auch dem Umstand geschuldet, dass die Besoldung in keiner dem Arbeitsrecht vergleichbaren Weise in direkter Abhängigkeit von der geleisteten Arbeitszeit gewährt wird. Besoldung ist keine Gegenleistung für nach Stunden oder Tagen bemessene Dienstleistung, sondern die Gegenleistung dafür, dass der Beamte seine Person dem Dienstherrn für die Leistung von Diensten zur Verfügung stellt, deren zeitliches Maß im Ansatz nur durch die jeweiligen Arbeitsschutzvorschriften begrenzt ist, aber kein Gegenstand der wechselseitigen individuellen Aushandlung ist.
Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung ist mangels entsprechender Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).