Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.09.2010 – 9 K 1179/09.F
ECLI:DE:VGFFM:2010:0924.9K1179.09.F.0A
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 14. Februar 2009 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 6. April 2009 verurteilt, an den Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 302,80 EUR zu zahlen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist beihilfeberechtigt. Er beantragte am 9. Februar 2009 eine Beihilfe zu Aufwendungen wegen einer orthopädischen Behandlung seines Sohnes. Hierfür wurde dem Kläger ein Betrag i. H. v. 541,03 EUR in Rechnung gestellt; ein Teilbetrag von 465,84 EUR beruhte auf der dreifachen Berechnung der Gebührenziffer 1800 GOÄ i. H. v. jeweils 155,28 EUR für die Anwendung der „Extrakorporale(n) Stoßwellentherapie bei orthopädischer Indikation“. Die Rechnung vom 23. Dezember 2008 weist als Diagnose „Tendinitis Patella links“ aus. Die Beihilfestelle kürzte den beihilfefähigen Betrag der Aufwendungen um den genannten Teilbetrag. Zur Begründung führte sie aus, eine Extrakorporale Stoßwellentherapie sei bei der Diagnose „Tendinitis Patella links“ nicht beihilfefähig.
Der Kläger erhob Widerspruch, den das Regierungspräsidium Kassel durch Widerspruchsbescheid vom 6. April 2009 zurückwies. Das Regierungspräsidium verwies darauf, dass nach VV Nr. 1.20 zu § 6 Abs. 2 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) Aufwendungen für eine Extrakorporale Stoßwellentherapie nur bei bestimmten Fällen von Tendinitis beihilfefähig seien, nicht aber im Fall einer „Tendinitis Patella links“, wie beim Sohn des Klägers. Folglich lägen die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit insoweit nicht vor. Die Festsetzungsstelle sei an diese Verwaltungsvorschrift gebunden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 8. April 2009 zugestellt.
Der Kläger hat am 6. Mai 2009 Klage erhoben. Er rügt, vor dem Erlass der ihn belastenden Bescheide nicht angehört worden zu sein. Im Übrigen wendet er sich gegen den Ausschluss der Beihilfefähigkeit für die Kosten einer Extrakorporalen Stoßwellentherapie bei einer Tendinitis Patella links. Er legt zur Begründung seiner Klage auch einen fachärztlichen Bericht vom 31. März 2009 (Bl. 43 der Akten) vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß
das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 14. Februar 2009 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 6. April 2009 zu verurteilen, die Aufwendungen für eine Extrakorporale Stoßwellentherapie bei seinem Sohn gemäß Rechnung vom 23. Dezember 2008 i. H. v. 465,84 EUR als beihilfefähig anzuerkennen und eine weitere Beihilfe i. H. v. 302,80 EUR auszuzahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft es seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Gericht hat eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chirurgie e. V. zu der Frage eingeholt, ob die Extrakorporale Stoßwellentherapie bei der Diagnose „Tendinitis Patella“ eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode ist. Auf die Stellungnahme vom 12. Januar 2010 (Bl. 52 f. d. A.) wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Ein gehefteter Verwaltungsvorgang des beklagten Landes liegt vor und ist Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Kläger hat Anspruch darauf, das beklagte Land zu verurteilen, die Aufwendungen für die bei seinem Sohn durchgeführte Extrakorporale Schwellentherapie bei orthopädischer Indikation als beihilfefähig anzuerkennen und die sich daraus ergebende weitere Beihilfe i. H. v. 302,80 EUR auszuzahlen.
Soweit der Kläger das Fehlen einer Anhörung rügt, vermag dies sein Begehren freilich nicht zu stützen. Die Beihilfefestsetzung ist ein begünstigender Verwaltungsakt, vor dessen Ergehen grundsätzlich eine Anhörung nicht durchzuführen ist (§ 28 Abs. 1 HVwVfG). Soweit die Beihilfestelle vom Beihilfeantrag abweicht, ist das Widerspruchsverfahren ein geeignetes Verfahren, in dem die Belange des Beihilfeberechtigten zur Geltung gebracht werden können. Der Kläger war zwar hier wegen des kurzfristigen Erlasses des Widerspruchsbescheids gehindert, die ärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis bereits im Widerspruchsverfahren vorzulegen; dies vermag jedoch einen Anspruch auf Beihilfe nicht zu begründen. Ebensowenig führt die unterbliebene Anhörung insoweit zu einem Rechtsfehler des Widerspruchsbescheids. Selbst wenn darin ein Rechtsfehler zu sehen sein sollte, kann die Anhörung noch durch entsprechende Berücksichtigung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (§ 45 Abs. 2 HVwVfG).
Das Begehren hat aber in der Sache Erfolg, da die Festsetzungsstelle zu Unrecht die Aufwendungen des Klägers für die Extrakorporale Stoßwellentherapie bei seinem Sohn gemäß Rechnung vom 23. Dezember 2008 nicht als beihilfefähig anerkannt hat. Diese Behandlungsmethode ist als Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode anzusehen, sodass ein Ausschluss von der Anerkennung der Beihilfefähigkeit im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Hessische Beihilfenverordnung nicht in Betracht kommt.
Zwar sieht die Verwaltungsvorschrift Nr. 1.20 zu § 6 Abs. 2 HBeihVO eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit im Fall der Diagnose „Tendinitis Patella“ derzeit nicht vor. Die Verwaltungsvorschriften sind jedoch keine Rechtsnormen, die eine verbindliche Auslegung der HBeihVO bewirken; das Gericht ist an diese Vorschriften nicht gebunden. Zur Überzeugung des Gerichts steht auf der Grundlage der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 12. Januar 2010 fest, dass nach dem derzeitigen Stand der Forschung die Extrakorporelle Stoßwellentherapie auch bei der Tendinitis Patellae als eine allgemein anerkannte Behandlungsmethode anzusehen ist. Unter diesen Umständen, denen das beklagte Land auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, besteht für einen Ausschluss dieser Behandlungsmethode von der Beihilfefähigkeit kein hinreichend begründeter Anlass. Insoweit sind die Verwaltungsvorschriften zu § 6 Abs. 2 HBeihVO außer Anwendung zu lassen, sodass sich unmittelbar aus § 6 Abs. 2 HBeihVO ein Anspruch des Klägers ergibt, dass diese Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden und die sich daraus ergebende Beihilfe gezahlt wird.
Als unterliegender Beteiligter hat das beklagte Land die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.