Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.10.2010 – 12 K 4225/09.F
ECLI:DE:VGFFM:2010:1006.12K4225.09.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterzog sich im September 2008 wiederholt der zweiten juristischen Staatsprüfung in Hessen. Mit Bescheid des Hessischen Ministeriums der Justiz – Justizprüfungsamt - vom 10. Dezember 2008 wurde dem Kläger unter Bezugnahme auf die Bewertungen seiner Aufsichtsarbeiten mitgeteilt, dass er gemäß § 49 JAG i.d.F.d. Gesetzes vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158) kraft Gesetzes von der weiteren Prüfung ausgeschlossen sei und die zweite juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe, weil sechs oder mehr der angefertigten Aufsichtsarbeiten mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten bewertet worden seien. Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch, mit dem er Einwendungen gegen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Z II und Ö I geltend machte. Beide Klausuren waren mit der Note mangelhaft (3 Punkte) bewertet worden. Nach Durchführung des Überdenkungsverfahrens in Bezug auf die genannten zwei Klausuren wies das Justizprüfungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 01. Dezember 2009 den Widerspruch zurück. Im Widerspruchsbescheid werden die eingeholten Stellungnahmen der Prüfer wörtlich wiedergegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindliche Ablichtung des Widerspruchsbescheides (Bl. 74-84 d. A.) Bezug genommen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Kläger erfolgte am 08. Dezember 2009.
Zur Begründung seiner am 30. Dezember 2009 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, der Bescheid des Beklagten über seinen Ausschluss von der weiteren Prüfung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Bewertungen der Klausuren Z II und Ö I sei fehlerhaft erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung (Bl. 14-52) und auf die Schriftsätze des Klägers vom 24. August 2010 und 4. Oktober 2010 (Bl. 116-121 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa, Justizprüfungsamt, vom 10. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa, Justizprüfungsamt, vom 01. Dezember 2009 (Az.: 2240/1-V/A1-2009/214-V) zu verpflichten, die Klausuren Z II und Ö I unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten, wobei die Bewertung der Klausur Z II durch ein neues Prüferpaar erfolgen soll.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es vertritt die Auffassung, der Bescheid vom 10. Dezember 2008 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 01. Dezember 2009 sei rechtmäßig. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Prüfer liege hinsichtlich der Bewertungen der Kausuren Z II und Ö I nicht vor. Vielmehr seien sie von zutreffenden Tatsachen ausgegangen, hätten sachgerechte und nachvollziehbare Begründungen für ihre Entscheidungen gegeben und sich auch im Widerspruchsverfahren nachhaltig mit den erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt. Wegen der Begründung nimmt das beklagte Land Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die dienstlichen Stellungnahmen der Prüfer, sowie die Klageerwiderung (Bl. 86-89 d. A.).
Das Gericht hat drei Behördenakten des Beklagten (1 Band Prüfungsakten, 1 Band Prüfungsarbeiten, 1 Band Widerspruchsverfahren) beigezogen und sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von dem beklagten Land nicht beanspruchen, die von ihm erbrachten Prüfungsleistungen, die Klausuren Z II und Ö I neu zu bewerten. Ein Anspruch auf Neubewertung besteht, wenn die Bewertung der Prüfungsleistung in der Gestalt, die sie durch die im Widerspruchsverfahren eingeholten dienstlichen Stellungnahmen der Prüfer erhalten hat, rechtsfehlerhaft ist. Rechtlich fehlerhaft ist eine Bewertung nur dann, wenn sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt. Solche Fehler bestehen bei den Bewertungen der Klausuren Z II und Ö I nicht.
Die Bewertungen der Klausur Z II in Gestalt der Stellungnahmen der Korrektoren im Überdenkensverfahren sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger meint, der Erstkorrektor habe seinen Einwand gegen die Randkorrekturvermerke auf den Seiten 6/7 der Aufsichtsarbeit nicht zur Kenntnis genommen, weil er unter Ziff. 14 seiner Stellungnahme vom 29.10.2009 in unzutreffender Weise auf Ziff. 5 seiner Stellungnahme vom 29.10.2009 Bezug nehme, in der es um einen ganz anderen Aspekt der Arbeit gehe, übersieht der Kläger, dass Ziff. 14 der Stellungnahme des Erstkorrektors vom 29.10.2009 sich auf den Gliederungspunkt 1.2.5 des Widerspruchsschreibens vom 29.03.2009 bezieht. Dies ergibt sich bereits unschwer daraus, dass der Erstkorrektor dieselbe Überschrift, nämlich „Persönliche Erklärung des Beklagten“ wählt. Der damit überschriebene Einwand des Klägers im Widerspruchsschreiben bezieht sich aber lediglich auf die letzte Randbemerkung auf S. 7 der Aufsichtsarbeit, die die Ausführungen des Klägers zur Wirksamkeit des persönlich erklärten Verzichts eines Rechtsbehelfs gegen das Versäumnisurteil betrifft. Unter Ziff. 4 dieses Schreibens hat der Erstkorrektor im Einzelnen dargelegt, weshalb er die vom Kläger in der Klausurbearbeitung gegebene Begründung, warum die persönliche Erklärung, keinen Einspruch einlegen zu wollen, keine Wirkung entfalten könne, nur im Ansatz als zutreffend bewertet hat. Deshalb kann keine Rede davon sein, dass der Erstkorrektor sich mit der diesbezüglichen Einwendung nicht auseinandergesetzt hätte. Die insofern erfolgte Bezugnahme des Erstkorrektors im Schreiben vom 29.10.2009 auf Ziff. 5 dieses Schreibens stellt deshalb erkennbar ein bloßes redaktionelles Versehen dar.
Dass der Erstkorrektor sich mit dem Einwand gegen die beiden ersten Randbemerkungen auf Seite 7 der Aufsichtsarbeit, die die Frage der Wahrung der Einspruchsfrist betreffen, auseinandergesetzt hat, hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 23.04.2010 überzeugend dargelegt. Der Erstkorrektor hat nämlich die Zustellung des Versäumnisurteils an den Prozessbevollmächtigten nunmehr, anders als in seiner Randbemerkung, für vertretbar angesehen und nachvollziehbar begründet, warum dies die Qualität der Leistung nicht steigert. Mit dieser Stellungnahme erkennt der Erstkorrektor ausdrücklich an, dass die Ausführungen des Klägers in seiner Aufsichtsarbeit, das Versäumnisurteil hätte an den Prozessbevollmächtigten des Vorprozesses zugestellt werden müssen, vertretbar sind und nicht als falsch bewertet werden. Warum dies die Qualität der Arbeit nicht steigert, begründet er in seiner Stellungnahme vom 14.10.2009 unter Ziff. 10 ausführlich und nachvollziehbar wie folgt: „ Geht man nämlich von der Vertretbarkeit dieser Auffassung aus, so hätte der Widerspruchsführer erkennen müssen, dass auch die Klageschrift diesem Prozessbevollmächtigten zuzustellen gewesen wäre, was jedoch nicht geschehen ist. Der Widerspruchsführer hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob das Versäumnisurteil hätte ergehen dürfen, ob und wie die mangelnde Zustellung der Klage geheilt werden konnte und ob dem Beklagten unter diesen Umständen die Kosten der Säumnishätten auferlegt werden dürfen. An all dem fehlt es aber.“ Der Erstkorrektor bemängelt also das Fehlen von unter Zugrundelegung der vertretenen Auffassung des Klägers gebotenen Folgeausführungen, hält die Entscheidung also für in sich nicht schlüssig. Soweit der Kläger meint, es sei „schlichter Unsinn“, wenn der Zweitkorrektor nun von ihm fordere, er hätte sich dann mit der fehlenden Zustellung der Klageschrift an den Prozessbevollmächtigten auseinandersetzen müssen, da doch zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Beklagte noch über gar keinen anwaltlichen Bevollmächtigten verfügt habe, widerspricht er sich. Wenn die Prozessvollmacht des Vorprozesses auch ein Verfahren nach § 767 ZPO erfasst – wie es der Kläger seiner Klausurbearbeitung zugrunde legt – gab es auch bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung einen anwaltlich Bevollmächtigten, dem nicht nur das Versäumnisurteil, sondern bereits zuvor die Klageschrift hätte zugestellt werden müssen. Die Auseinandersetzung mit dieser Frage vermisst der Erstkorrektor zu Recht, da es sich um gebotene Folgeausführungen handelt. Welche Bedeutung der zu Recht festgestellten Inkonsistenz der Entscheidung beigemessen wird, ist eine prüfungsspezifische Frage, die der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist.
Wenn der Erstkorrektor unter Ziff. 11 seiner Stellungnahme vom 29.10.2009 ausführt, er halte nach wie vor den Fristbeginn mit letzter Zustellung für den logischen Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Einspruchsfrist eingehalten sei, bringt er lediglich zum Ausdruck, dass er diesen Lösungsweg gegenüber dem der fehlerhaften Zustellung bevorzugt, weil er es für zweckmäßig hält, zunächst den Zeitpunkt der letzten Zustellung zu bestimmen anstatt sich mit der Frage der Wirksamkeit der Zustellung zu befassen. Die Benutzung des Wortes „logisch“ bedeutet nicht, dass der Erstkorrektor den Lösungsweg des Klägers nicht akzeptiert. Der Begriff „logisch“ wird hier nicht im Sinn von „denknotwendig“, sondern in einer umgangssprachlichen nicht strikten Bedeutung gebraucht. Denn der Korrektor spricht nur davon, dass bei der Prüfung, ob die Frist gewahrt ist, der Zeitpunkt der letzten Zustellung der Ausgangspunkt der Überlegungen sein sollte, also zunächst geprüft werden soll, ob vom Zeitpunkt der letzten Zustellung gerechnet, die Frist eingehalten ist, bevor man sich mit der Wirksamkeit der Zustellung beschäftigt. Es handelt sich dabei lediglich um eine vom Prüfer angestellte Zweckmäßigkeitsüberlegung zur Reihenfolge der Prüfung, die für die Beurteilung einer praktischen Leistung, wie sie im zweiten juristischen Staatsexamen gefordert wird, von Bedeutung ist. Welcher von verschiedenen gangbaren Lösungswegen als der Bessere beurteilt wird, ist eine typische prüfungsspezifische Wertung, die sich der weiteren rechtlichen Kontrolle entzieht.
Nicht zu beanstanden ist die Bewertung des Erstkorrektors, die Begründung für die Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses sei schwach. Die Frage der Überzeugungskraft einer Argumentation fällt in den nicht justiziablen Beurteilungsspielraum des Prüfers. Weshalb der Erstkorrektor die Argumentation als schwach ansieht, hat er unter Ziff. 12 seines Schreibens vom 29.10.2009 dargelegt. Ob eine Vollstreckungsabwehrklage unabhängig vom Drohen von Vollstreckungsmaßnahmen bereits dann zulässig ist, wenn ein Titel vorliegt, ist unerheblich, weshalb es auch unerheblich ist, dass der Prüfer –wie sich aus seiner Stellungnahme vom 29.10.2009 ergibt- eine andere Ansicht vertritt. Denn der Erstkorrektor hat eine solche Ansicht nicht als falsch bewertet, sondern schlicht eine ausführlichere Begründung vermisst. Der Kläger hätte –nach den Anforderungen des Prüfers- wohl darlegen müssen, dass die Vollstreckung auch ernsthaft droht. Wenn er sich –wie jetzt im gerichtlichen Verfahren- auf ein anderes Verständnis der von ihm genannten Entscheidung des BGH beruft, hätte er bereits in der Klausur darlegen müssen, weshalb dies nicht erforderlich ist und der Titel genügt. Das kann weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren nachgeholt werden. Stellungnahmen zu solchen nachgeholten Begründungen treffen deshalb nicht die im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen und können deshalb grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung nicht berühren. Was darlegungsbedürftig ist, ist schließlich eine typische prüfungsrechtliche Bewertung, die grundsätzlich gerichtlich nicht kontrolliert werden kann. Es kann hier dahinstehen, ob etwas anderes gilt, wenn der Prüfer eine Begründung für eine seit langem gefestigte Rechtsprechung, die keinerlei Gegenstimmen mehr begegnet, fordert. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, da die genannte Entscheidung des BGH interpretationsfähig ist, und für beide Ansichten Gründe streiten.
Weshalb der Erstkorrektor die Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage als schwach beurteilt, hat er in seiner Stellungnahme vom 29.10.2009 unter dem Gliederungspunkt 5 dargelegt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er die Ausführungen des Klägers zur Statthaftigkeit der Vollstreckungsabwehrklage hinsichtlich der gerügten Unbestimmtheit des Titels nicht zur Kenntnis genommen und zugunsten des Klägers berücksichtigt hat. Die entsprechenden Passagen in der Aufsichtsarbeit auf Seite 8 hat der Erstkorrektor vielmehr unterstrichen. Es ist nicht erforderlich, dies durch weitere Randbemerkungen oder in der abschließenden Beurteilung ausdrücklich zu erwähnen.
Keinen Bewertungsfehler stellt es dar, wenn der Erstkorrektor rügt, der Kläger habe bei der Prüfung des Anspruches auf Erstattung der Reparaturkosten für den Warmwasserboiler nicht das Verhältnis der §§ 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB und 539 Abs. 1 BGB zueinander problematisiert und argumentativ aufgearbeitet. Welche Punkte für weiter ausführungsbedürftig gehalten werden, ist eine prüfungsspezifische Bewertung. Ob das Ergebnis des Klägers einer bislang verbreiteten Ansicht in der Rechtsprechung entspricht, ist deshalb unerheblich. Der gerügte Mangel der Klausur besteht nicht im Ergebnis, sondern in der mangelnden argumentativen Auseinandersetzung.
Ob die Stellungnahme des Erstkorrektors im Schreiben vom 23.06.2009, um zu verstehen, was er mit „schwacher Begründung“ meine, genüge es, die beanstandeten Stellen der Arbeit durchzulesen – der Wissende wisse dann weshalb – eine angemessene Antwort auf die Frage des Klägers ist, kann dahinstehen, da der Erstkorrektor durch seine spätere ausführliche Stellungnahme vom 29.10.2009 die vom Kläger geforderte Begründung nachgeholt und gezeigt hat, dass er bereit ist, die fachspezifischen Einzelrügen des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, sich mit ihnen auseinanderzusetzen und seine prüfungsrechtliche Entscheidung nochmals zu überdenken. Soweit der Kläger ausführt, dem Erstkorrektor habe die innere Bereitschaft gefehlt, seine prüfungsrechtliche Entscheidung tatsächlich zu überdenken, gibt es hierfür keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte. Die Formulierung aus dem Schreiben vom 23.06.2009, ist nicht hinreichend für eine begründete Besorgnis der Befangenheit. Die beanstandete Erklärung des Prüfers betrifft zunächst überhaupt nicht die im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Bewertungsrügen, sondern die Bitte des Klägers, die Bewertungsentscheidung in den näher genannten Punkten eingehender zu begründen. Aus dem zunächst erklärten Unwillen, ausführlicher zu begründen. lässt sich im vorliegenden Fall nicht schließen, dass der Prüfer auch nicht bereit war, sich den Bewertungsrügen zu stellen und seine Prüfungsentscheidung zu überdenken. Denn der Erstkorrektor hat ausführlich zu der Kritik des Klägers mit Schreiben vom 29.10.09 Stellung genommen. Seine Bereitschaft seine Bewertung zu überdenken ergibt sich insbesondere daraus, dass er seine Rüge zur Reichweite der Prozessvollmacht nicht aufrecht erhalten hat. Da er nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb er die Arbeit trotzdem mit „mangelhaft“ bewertet, besteht kein Grund für die Besorgnis, er habe sich schon bereits zuvor darauf festgelegt, die Bewertung beizubehalten. Unerheblich ist, dass die zweite Stellungnahme auf dem Begründungserfordernis des § 39 HessVwVfG beruht, da das Begründungserfordernis für alle Bewertungsentscheidungen gilt und die Anforderungen an die Begründung steigen, je substantiierter das Begründungsverlangen ist. Schließlich vermag das Gericht eine feindselige Haltung des Prüfers gegenüber dem Kläger nicht zu erkennen. Die beanstandete Äußerung bezeichnet den Kläger nicht per se als „Unwissenden“, sondern weißt ihn daraufhin, die beanstandeten Textpassagen gut durchzulesen.
Die Bewertungen der Klausur Ö I in Gestalt der Stellungnahmen der Korrektoren im Überdenkensverfahren sind rechtlich ebenso wenig zu beanstanden.
Soweit der Kläger geltend macht, der Zweitkorrektor der Klausur ÖI habe mit seiner Feststellung einer widersprüchlichen Tenorierung zu erkennen gegeben, dass er irrtümlich davon ausgehe, eine Erledigung sei zwingend im Tenor – und damit auch in den Entscheidungsgründen – aufzunehmen, missversteht er die geübte Kritik. Der Vorwurf der widersprüchlichen Tenorierung bezieht sich nicht auf die fehlende Einstellung des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrensteils, sondern darauf, dass der Kläger einerseits die dortige Beklagte zur Erstattung von Kosten verurteilt, andererseits aber die dortige Beklagte lediglich verpflichtet, über den Antrag auf Kostenerstattung unter Berücksichtigung der Rechtauffassung des Gerichtes zu entscheiden.
Soweit der Kläger meint, der Zweitkorrektor verkenne, dass die Teilerledigung nur dann in den Entscheidungsgründen zu erörtern gewesen wäre, wenn sie auch tenoriert worden wäre, eine solche Tenorierung aber im Ermessen des Bearbeiters liege, übersieht er, dass Teileinstellungen nur dann nicht im Urteil tenoriert werden müssen, wenn insofern ein gesonderter Einstellungsbeschluss ergeht. Einen solchen hat der Kläger aber gerade nicht angefertigt.
Soweit der Kläger meint, er habe die Teilerledigung im Tatbestand dargestellt, betrifft dies nicht die Kritik an der Unvollständigkeit des Tenors und der Entscheidungsgründe.
Keinen Bewertungsfehler stellt es dar, dass die Korrektoren bemängeln, der Kläger habe bei der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nicht die Anwendbarkeit des von ihm herangezogenen § 126 Abs. 1 BRRG vor dem Hintergrund der Föderalismusreform problematisiert und § 182 Abs. 1 HBG nicht erwähnt . Nichts anderes kommt in der Randbemerkung „Nach Föderalismusreform noch anwendbar?“ zum Ausdruck. Es ist eine typische prüfungsspezifische Bewertung, fehlende Erörterungen zu rügen. Dies ist ein Mangel unabhängig von der Frage, ob sonst eine besonders gute Bearbeitung vorliegt. Mit der Passage in der abschließenden Beurteilung, dass diese Frage von besonders guten Bearbeitungen erkannt werden sollte, geben die Korrektoren nur zu erkennen, dass sie Ausführungen zu diesem Punkt bei einer besonders guten Bearbeitung für notwendig halten nicht aber, dass dies in anderen Fällen kein Mangel ist. Die Korrektoren machen damit nur deutlich, worin sich eine besonders gute Bearbeitung von einer nicht so guten Bearbeitung unterscheidet. Es wäre auch prüfungsrechtlich unzulässig, nur bei besonders guten Bearbeitungen das Fehlen solcher Ausführungen zu bemängeln und sie dem durchschnittlichen oder unterdurchschnittlichen Kandidaten nicht anzukreiden. Die Anforderungen an eine prüfungsrechtliche Leistung müssen bei allen Kandidaten gleich sein, während das Anforderungsprofil einer erbrachten Leistung im Hinblick auf die unterschiedlichen Notenstufen naturgemäß unterschiedlich ist. So kann gerade das Fehlen bestimmter geforderter Ausführungen eine Leistung durchschnittlich oder unterdurchschnittlich machen.
Zu Recht rügen die Korrektoren, dass der Kläger bei der Begründung der Hilfeleistung als pflichtgemäße Dienstausübung § 2 HBG und nicht § 69 HBG herangezogen hat. Die Prüfer bemängeln nicht, dass der Kläger den Sinngehalt des § 2 HBG nicht verstanden hat, sondern dass der Unterschied zur Regelung des § 69 HBG nicht gesehen worden ist, nämlich dass § 69 HBG die besonderen dienstrechtlichen Pflichten des Beamten, die sich aus dem öffentlich rechtlichen Dienst-und Treueverhältnis nach § 2 HBG ergeben, nennt. Dieser Kritikpunkt wird nicht dadurch berührt, dass die Korrektoren es als zulässig ansehen, statt auf die beamtenrechtliche Hilfspflicht auf die allgemeine Hilfspflicht abzustellen. Denn der Kläger hat gerade auf die beamtenrechtliche Hilfspflicht und nicht auf die allgemeine Hilfspflicht abgestellt und insofern die einschlägige Vorschrift des § 69 HBG nicht herangezogen.
Kein Bewertungsfehler vermögen die Einwendungen des Klägers gegen die Randbemerkung des Erstkorrektors auf S. 7 der Klausur begründen, da auf diese Randbemerkung in der abschließenden Beurteilung nicht Bezug genommen worden ist. Im Übrigen wird hier zu Recht bemängelt, dass diese Passage in die Darstellung des Streitstandes und nicht in die Darstellung des Sachstandes gehört. Der Zweitkorrektor führt in seiner Stellungnahme auch zutreffend aus, dass die Ausführungen des Klägers im Widerspruchsbegründungsschreiben hieran vorbei gehen. Der Kläger führt diesbezüglich in seinem Widerspruchsschreiben aus, in einer Klausur für das zweite juristische Staatsexamen müsse sich ein Kandidat mit der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage auseinandersetzen, weshalb eine Verweisung auf die Reform des Beamtenrechtes schlichtweg unverständlich sei. Dies fordert der Prüfer mit seiner Randbemerkung „+ Reform BeamtenR“ aber gar nicht, sondern weist damit lediglich darauf hin, dass dies von der Beklagten in der vom Kläger zu bearbeitenden Klausur zur Begründung der Nichtbescheidung ausgeführt wurde, rügt also insofern die unvollständige Darstellung des Sachverhalts und nicht die unterlassene Heranziehung der Reform des Beamtenrechts.
Soweit der Kläger rügt, ihm werde unzutreffender Weise als negativ angelastet, dass er der beantragten Anerkennung als Dienstunfall die Außenwirkung abspreche und diesbezüglich ein Verwaltungsinternum annehme, trifft dies nicht zu. Angelastet wird ihm im Votum des Erstprüfers insofern lediglich, dass er die Vorschrift des § 45 Abs. 3 S. 2 Beamtenversorgungsgesetzes nicht berücksichtigt und mit seiner Begründung Voraussetzungen eines Dienstunfalles und Rechtsfolge eines Dienstunfalles vermengt hat. Bemängelt wird die Überzeugungskraft seiner Argumentation nicht das Ergebnis. Diese Kritik wiederholt der Zweitkorrektor in seiner Stellungnahme vom 06.06.2009 und weist zutreffend darauf hin, dass es insofern nicht darauf ankommt, ob ein anderes Ergebnis möglicherweise vertretbar ist; denn gerügt wurde – wie bereits ausgeführt – nicht das vom Kläger gefundene Ergebnis, sondern seine Argumentationsführung. Auf die Frage, welches konkrete Merkmal eines Verwaltungsakts man anhand des § 45 Abs. 3 S. 2 Beamtenversorgungsgesetz zu bestimmen vermocht hätte, kommt es deshalb nicht an. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass ihm vorgehalten wird, im Ansatz der Begründetheitsprüfung § 113 Abs. 5 VwGO nicht entsprechend herangezogen zu haben, zumal im Tenor ein Bescheidungsausspruch enthalten sei, ist dies eine nicht zu beanstandende Bewertung. Es ist eine nicht weiter justiziable prüfungsspezifische Frage, zu welchen Punkten Ausführungen in einem Urteilsentwurf gefordert werden. Die Prüfer erwarten hier die Nennung einer Rechtsgrundlage im Ansatz der Begründetheitsprüfung. Der Kläger hat aber in seiner Klausurbearbeitung keine genannt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob anstelle des § 113 Abs. 5 VwGO ein anderer Rechtssatz oder Rechtsgrundsatz hätte genannt werden können. Moniert wird das Fehlen jeglicher Herleitung, wobei § 113 Abs. 5 VwGO als eine mögliche zu nennende Rechtsgrundlage angeführt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob § 113 Abs. 5 VwGO tatsächlich analoge Anwendung auf Leistungsklagen findet, nicht erheblich und damit auch nicht etwaige Rechtsansichten der Prüfer. Auch hier gilt wieder, dass etwaige Stellungnahmen der Prüfer zu nachgeholten Begründungen nicht die im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen betreffen und deshalb grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung nicht berühren.
Zutreffend bemängeln die Korrektoren, dass der Kläger in seiner Klausurbearbeitung über das Vorliegen eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs auf einen Dritten aufgrund der Hilferufe spekuliert hat. Im Rahmen der Subsumtion unter dem Begriff des „Angriffs“ des § 31 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetzes führt der Kläger in seiner Klausur auf S. 14 unten bis S. 15 oben aus: „Vielmehr ist darauf abzustellen, dass zum einen die Klägerin in dem Moment, in dem sie den Hilferuf vernahm, aber witterungsbedingt nichts erkennen konnte, von einem gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf einen Dritten ausgehen durfte.“ Dies ist deshalb eine Spekulation, da der Kläger gar nicht wissen kann, ob die Klägerin in dem von ihm zu bearbeitenden Fall von einem solchen Angriff ausgegangen ist. Hilferufe können auch die Vorstellung hervorrufen, dass sich ein Unfall und kein rechtswidriger Angriff ereignet hat. An dieser Kritik vorbei geht der Einwand des Klägers, dem in einer konkreten Situation Helfenden könne keine Wahrscheinlichkeitsabwägung abverlangt werden, ob lediglich ein Angriff oder ein Unfall vorliege. Das fordern die Korrektoren auch gar nicht, sondern sie bemängeln eine Unterstellung des Klägers bei der Fallbearbeitung, die auch nicht näher begründet worden ist. Keinen Widerspruch stellt es dar, wenn der Zweitkorrektor in seiner Stellungnahme ausführt, bei einer nachvollziehbaren Begründung sei auch die Annahme eines Angriffes vertretbar gewesen, da er damit nicht sagt, dass die Prüfung des § 31 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz überhaupt vertretbar gewesen ist.
Keinen Bewertungsfehler stellt es im Ergebnis dar, wenn der Zweitkorrektor in seiner Stellungnahme vom 06.06.2009 ausführt, die Vorschrift des § 31 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz setze einen Dienstunfall bereits voraus. Diese Rechtsansicht dürfte zwar unzutreffend sein, was hier aber unerheblich ist, da sie nicht der Bewertung der klägerischen Leistung zugrunde liegt. Gerügt wird dass der Kläger bei seiner Bearbeitung nicht von § 31 Abs. 1 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz ausgegangen ist, sondern stattdessen § 31 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz für die Begründung eines Dienstunfalls herangezogen hat, was einen schweren Mangel darstelle. Dies trifft in tatsächlicher Hinsicht zu. Der Kläger stützt das Vorliegen eines Dienstunfalls auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz. So heißt es in der Klausur auf S. 14: „Bei dem Ereignis vom 10. Januar 2008 handelte es sich um einen Dienstunfall im Sinne der § 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz. Hier waren insbesondere die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetzes zu beachten.“ Gerügt wird damit vom Zweitkorrektor mit einer zwar unzutreffenden Begründung aber der Sache nach zutreffend, dass der Kläger für die entscheidende Frage des Vorliegens eines Dienstunfalles eine nicht einschlägige Norm angewandt hat. Die Einordnung dieses Mangels als „schwer“ stellt eine prüfungsspezifische Wertungsentscheidung dar und entzieht sich folglich gerichtlicher Kontrolle.
Kein Widerspruch stellt es dar, wenn der Zweitkorrektor im Anschluss an die Stellungnahme des Erstkorrektors seine Kritik an der Begründung der Kostenentscheidung relativiert aber anders als der Erstkorrektor die Bewertung der Klausur nicht um einen Punkt anhebt. Es gibt keinen prüfungsrechtlichen Rechtssatz, dass der Zweitkorrektor die positiven und negativen Leistungen genauso gewichten muss wie der Erstkorrektor. Wenn er sich der Stellungnahme des Erstkorrektors anschließt, bedeutet dies nicht, dass er sich damit auch der Gewichtung der Einzelaspekte anschließt, da er diese Gewichtung, wenn sie nicht in den abschließenden Beurteilungen zum Ausdruck kommt, nicht näher kennt. Zwar beurteilt der Zweitprüfer die im Erstprüfervotum aufgeführten positiven und negativen Aspekte der Arbeit nicht anders. Dies ist jedoch zu unterscheiden von der sodann vorgenommenen Gesamtbewertung des Zweitprüfers. Dass er hierbei, wo es auf das Verhältnis der einzelnen Aspekte zueinander und deren Relevanz ankommt, zu einem anderen Ergebnis als der Erstprüfer gelangt, ist nicht zu beanstanden. Die andere Gewichtung musste er im vorliegenden Fall auch nicht näher begründen, da es evident ist, dass er dem Gesichtspunkt der Kostenentscheidung –anders als der Erstkorrektor- ein geringeres Gewicht beimisst und die anderen festgestellten Fehler in ihrer Summe als gravierender ansieht.
Soweit der Kläger schließlich meint, der Beklagte habe keine Durchschnittspunktzahl bei der Beurteilung der Frage, ob und wie viel Aufsichtsarbeiten mit weniger als vier Punkten bewertet worden sind, bilden dürfen, vermag er damit nicht durchzudringen. Er legt insofern selbst zutreffend dar, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung die Bildung einer Durchschnittspunktzahl als zulässig erachtet, wenn die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander abweichen (BVerwG, Beschluss vom 13.05. 2004 -6 B 25.04- NVwZ 2004, 1375-1377). Eine solche größere Bewertungsdifferenz weisen die Beurteilungen der klägerischen Aufsichtsarbeiten aber nicht aus. Lediglich bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit Ö I hat der Erstkorrektor die Klausur mit einem Punkt mehr als der Zweitkorrektor bewertet. Unerheblich ist nach BVerwG a.a.O., dass zwischen drei und vier Punkten die Grenze zwischen einer ausreichenden und einer mangelhaften Arbeit verläuft.
Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs.1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. Rechtmittelbelehrung.