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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 21.10.2010 – 1 K 1663/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2010:1021.1K1663.10.F.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger stellte im Juni 2009 einen Antrag auf Gewährung einer Umweltprämie nach den Richtlinien zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen.

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Mit Datum vom 13.7.2009 erließ das Bundesamt für Wirtschaft ein Zuwendungsbescheid

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(mit dem Zusatz „Reservierung“) und bewilligte darin einen Zuschuss in Höhe von 2.500,- €. Der Bescheid enthielt unter anderem Auflagen und einen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass die Voraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt seien.

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Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2009 wurde der Zuwendungsbescheid gemäß §§ 48 ff VwVfG aufgehoben. Eine Auszahlung der Umweltprämie erfolge nicht, weil die Fördervoraussetzungen nicht vorlägen.

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Hiergegen legte der Kläger im Dezember 2009 Widerspruch ein. Es sei in zutreffender Weise ein auf den Namen des Klägers zugelassenes Fahrzeug verschrottet worden. In dem Kaufvertrag für das Neufahrzeug seien die Namen „Frau A. und Herr A.“ genannt gewesen. Warum schließlich die Zulassung des Neufahrzeugs auf den Namen der Ehefrau erfolgt sei, sei nicht mehr nachvollziehbar. Innerhalb der Familie sei es aber unerheblich, ob die Zulassung auf den Namen des Klägers oder seiner Ehefrau erfolgt sei. Es würde auf eine reine Förmelei hinauslaufen, wenn man verlangen würde, dass der Kläger die Haltereigenschaft für das Neufahrzeug hätte bekommen müssen.

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Am 9.7.2010 hat der Kläger (Untätigkeits-) Klage erhoben. Über den Widerspruch des Klägers vom Dezember 2009 sei bisher nicht entscheiden worden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.7.2010 wurde schließlich der Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen dem Halter des Altfahrzeugs und der Person, auf die das neue Fahrzeug zugelassen werde, müsse Personenidentität bestehen. Diese Personenidentität liege hier nicht vor, da das Neufahrzeug auf den Namen der Ehefrau des Klägers zugelassen worden sei. Deswegen sei der Aufhebungsbescheid rechtmäßig gewesen.

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Der Kläger teilte daraufhin mit, dass die Klage fortgeführt werden solle.

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Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2010 die Beklagte zu verpflichten, die Umweltprämie in Höhe von 2.500,- € zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien und verweist auf die bisherigen Ausführungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die Klage ist nicht begründet. Der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 18.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhalt der Umweltprämie und der ursprüngliche Zuwendungsbescheid wurde zu Recht aufgehoben.

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Der ursprüngliche Zuwendungsbescheid vom 13.7.2009 enthält die Beifügung „Reservierung“. Damit wird deutlich, dass die Prüfung weiterer Voraussetzungen noch zu erfolgen habe. So enthält der Zuwendungsbescheid verschiedene Auflagen und einen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen nicht erfüllt sind.

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Insofern handelt es sich bei der Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides um einen Widerruf gemäß § 49 VwVfG. Insbesondere kann der Widerruf auf § 49 Abs 2 Nr 1 VwVfG gestützt werden, weil im Zuwendungsbescheid ein Widerrufsvorbehalt enthalten war. Wenn ein solcher Vorbehalt gegeben ist, darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Von diesem Widerrufsvorbehalt hat die Beklagte schließlich Gebrauch gemacht.

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Nach Ziffer 2.2. der Richtlinien sind antragsberechtigt Privatpersonen, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die ein Altfahrzeug verschrotten. Es heißt in den Richtlinien dann ausdrücklich:

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(…) Zwischen dem Halter/der Halterin des Altfahrzeugs und der Person, auf die das Neufahrzeug zugelassen wird, muss Personenidentität bestehen

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An dieser Personenidentität fehlt es hier. Das Altfahrzeug war auf den Namen des Klägers A. zugelassen gewesen, das Neufahrzeug ist auf den Namen der Ehefrau A. zugelassen. Insofern handelt es sich um zwei verschiedene Personen. Die Voraussetzungen der Richtlinien, so wie sie auch von der Behörde angewendet werden, liegen nicht vor. Daran besteht kein Zweifel. Um die Anforderungen der Richtlinie mit dem hier zur Verschrottung beabsichtigten Altfahrzeug zu erfüllen, hätte auch das Neufahrzeug auf den Namen des Klägers A. zugelassen werden müssen. Dies ist aber nicht erfolgt.

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Soweit der Kläger vortragen will, innerhalb der Familie sei es unerheblich, auf welchen Ehepartner das Neufahrzeug zugelassen sei, ist dies nicht zutreffend. Die Richtlinie und die von der Behörde damit im Einklang stehende Verwaltungspraxis stellen ausdrücklich und eindeutig auf die exakte formale Zulassung des Fahrzeuges ab.

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Nach der Einführung der Umweltprämie gingen vor allem in der Anfangsphase des Subventionsverfahrens zehntausend Anträge pro Tag beim zuständigen Bundesamt ein. Insgesamt waren ca 2.000.000 Anträge als Verwaltungsverfahren zu bearbeiten. Das Bundesamt hatte sich damit in gewisser Weise schematisiert mit den Anträgen zu befassen und zugleich den Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Antragsteller zu beachten. Die Umstände, die der Kläger vorgetragen hat, mußten nicht zu einer abweichenden oder besonderen Bewertung führen.

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Auch auf einen Vertrauensschutz kann sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht berufen. Der (Reservierungs-) Zuwendungsbescheid stand von Anfang an unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Voraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt seien. Das Gesetz sieht für einen Widerruf aufgrund § 49 Abs 2 Nr 1 VwVfG keinen weiteren Vertrauensschutz vor. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 49 Abs 6 VwVfG, in der Vertrauensschutzgesichtspunkte nur für Widerrufe nach Abs 2 Nr 3 – 5 VwVfG vorgesehen sind.

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Da der Klage somit der Erfolg verwehrt bleibt, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.

BESCHLUSS

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt (§ 52 GKG).