Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.10.2010 – 9 K 2139/09.F
ECLI:DE:VGFFM:2010:1027.9K2139.09.F.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 2006 als Baureferendarin beim Hessischen Baumanagement tätig. Sie unterzog sich im Jahr 2008 der Großen Staatsprüfung in der Fachrichtung Hochbau, die auf der Grundlage eines Übereinkommens vom 16. September 1948 (mit nachfolgenden Änderungen) vom gemeinschaftlichen Oberprüfungsamt deutscher Länder und Verwaltungen für den höheren technischen Verwaltungsdienst durchgeführt wurde. In der Zeit vom 29. April 2008 bis 11. Juni 2008 fertigte die Klägerin ihre häusliche Prüfungsarbeit an, die mit den Noten 3,7 (Erstbeurteiler) und 4,0 (Zweitbeurteiler) bewertet wurde; auf dieser Grundlage vergab der Prüfungsausschuss für diesen Prüfungsteil das Gesamtprädikat 4,0 (ausreichend). In der Zeit vom 6. – 9. Oktober 2008 fertigte die Klägerin schriftliche Arbeiten unter Aufsicht an; am 2. und 3. Dezember 2008 fand die mündliche Prüfung statt. Die Klägerin bestand die Große Staatsprüfung mit der Note befriedigend (3,056). Die Bewertungen der Prüfungsleistungen und das Gesamtprädikat der Klägerin in der Großen Staatsprüfung sind in der Niederschrift vom 2./3. Dezember 2008 (Bl. 30 f. d. Verwaltungsvorgangs) dokumentiert. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008, welchem die Niederschrift beigefügt war und welches eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, teilte das Oberprüfungsamt der Klägerin die Prüfungsergebnisse mit und übersandte das Prüfungszeugnis, in dem die Einzelurteile für die Prüfungsleistungen unter Angabe der Notenstufen und der jeweiligen Punktzahlen sowie eine gewichtete Durchschnittspunktzahl als Gesamtergebnis aufgeführt sind (Bl. 177 ff. d. Verwaltungsvorgangs).
Am 26. Dezember 2008 erhob die Klägerin Widerspruch gegen das „Prüfungsergebnis“. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2009 (Bl. 125 ff. d. Verwaltungsvorgangs) begründete sie den Widerspruch im Einzelnen. Sie rügte insbesondere Mängel bei der Korrektur der häuslichen Arbeit. Die Prüfer hätten sich in einen Widerspruch zur Aufgabenstellung begeben, da sie die Vorgaben der Prüfungsaufgabe offenkundig als disponibel angesehen hätten. Sie, die Klägerin, habe diese Vorgaben hingegen als verbindlich erachtet. Sie habe insbesondere die Nutzungsvorstellungen des Bauherrn als verbindlich angesehen, während die Prüfer insoweit offenkundig davon ausgegangen seien, dass dies nicht der Fall sei. Auf dieser Grundlage sei die Beurteilung der Hausarbeit fehlerhaft; die Hausarbeit müsse erneut beurteilt werden. Soweit ihr im Übrigen vorgehalten worden sei, sie habe den von dem benachbarten Flugplatz ausgehenden Hubschrauberlärm in ihrer Arbeit nicht thematisiert, verwies die Klägerin auf entsprechende Textstellen in ihrer häuslichen Prüfungsarbeit. Schließlich machte die Klägerin geltend, dass die Notenbildung nicht nachzuvollziehen sei; ihrer Ansicht nach sei die häusliche Prüfungsarbeit mit der Note „Gut“ zu bewerten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19. Februar 2009 Bezug genommen.
Das Oberprüfungsamt bat die Beurteiler um Stellungnahme und wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2009 zurück. Zur Begründung stützte es sich dabei im Wesentlichen auf die Auskünfte und Stellungnahmen der beiden Beurteiler, die in dem Widerspruchsbescheid ausführlich wiedergegeben werden und die sich mit den Rügen der Klägerin im Widerspruchsverfahren im einzelnen auseinandersetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 27. Mai 2009 vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Sie begehrt die Aufhebung des Bescheids des Oberprüfungsamts über das Bestehen der Großen Staatsprüfung und des Widerspruchsbescheids sowie eine neue Entscheidung über das Bestehen der Prüfung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts. In ihrer Klagebegründung wie auch in der mündlichen Verhandlung stellt sie insoweit klar, dass sie sowohl die Änderung der Bewertung ihrer häuslichen Prüfungsarbeit als auch eine Änderung der Gesamtbewertung der Prüfung begehrt. Sie vertieft zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus trägt sie erstmals vor, die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes (APOhtD) vom 20. Juni 1989 in der zuletzt geltenden Fassung seien, soweit sie die Große Staatsprüfung betreffen, nicht hinreichend bestimmt. Sie enthielten insbesondere keine hinreichenden Maßgaben für die Ermittlung der Gesamtnoten. Auch gäben Sie keine Kriterien für die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen vor. Im Schwerpunkt rügt die Klägerin allerdings nach wie vor, dass die Prüfer bei der Beurteilung ihrer häuslichen Prüfungsarbeit die Aufgabenstellung nicht als verbindlich erachtet hätten, und rügt Beurteilungsmängel, auch im Hinblick auf die Beurteilung einer Vergleichsarbeit aus dem Jahr 2007 durch dieselben Beurteiler.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfassenden Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 24.5. und 25.10.2009, 24.1., 15.2. und 17.3.2010 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Abänderung der Niederschrift über die große Staatsprüfung beim Oberprüfungsamt vom 3. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 7. Mai 2009 zu verurteilen, die häusliche Prüfungsarbeit der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen und das Gesamtergebnis über das Bestehen der Großen Staatsprüfung dementsprechend rechnerisch abzuändern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klägerin sich nicht auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen könne, da auch die von der Klägerin begehrte Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit nicht dazu führe, dass das Gesamtprädikat sich änderte. Im Übrigen bezieht sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus tritt sie den Rügen der Klägerin im Einzelnen substantiiert entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 5. August 2009 hat das Verwaltungsgericht Köln sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 6. September 2010 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Ein gehefteter Verwaltungsvorgang des Oberprüfungsamts, die häusliche Prüfungsarbeit der Klägerin sowie die von der Beklagten vorgelegt vergleichbare Prüfungsarbeit aus dem Jahr 2007 wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Begehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig.
Der Klägerin fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat die Beklagte auf der Grundlage des § 21 APOhtD zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das für die Prüfung ausgewiesene Gesamturteil „Befriedigend“ auch dann nicht änderte, wenn für die häusliche Prüfungsarbeit die Note „Gut“ (2,0) vergeben würde, wie die Klägerin dies geltend gemacht hat. Es änderte sich aber die der Notenstufe zuzuordnende Punktzahl (2,65 statt 3,05), die auch in der Niederschrift über die Große Staatsprüfung in der Fachrichtung Hochbau vom 2./3. Dezember 2008 wie auch im Prüfungszeugnis ausgewiesen ist. Im Hinblick darauf sind nicht nur die die Notenstufen für die einzelnen Prüfungsleistungen, sondern auch die errechneten Punktwerte integraler Bestandteil der Prüfungsurkunde. Unter diesen Umständen kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht allein deswegen entfallen, weil auch bei einer Neubeurteilung der Hausarbeit in der von der Klägerin begehrten Weise das Gesamtprädikat als solches unverändert bliebe. Die Klägerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die im Fall einer Neubeurteilung vergebenen Punktwerte auch in der Prüfungsurkunde ausgewiesen werden, wenn sie zu einer insgesamt besseren Gesamtpunktzahl führen, ohne dass es darauf ankommt, dass auch diese Gesamtpunktzahl der gleichen Notenstufe zuzuordnen ist wie die von der Klägerin angegriffene Punktzahl.
Soweit die Klägerin ihr Begehren in der Sache auf die Rüge stützt, die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung über die Große Staatsprüfung und insbesondere das Beurteilungsverfahren seien nicht hinreichend bestimmt, erscheint die Zulässigkeit des so begründeten Begehrens allerdings zweifelhaft. Insoweit fehlt es an der – rechtlich vor Klageerhebung gebotenen – Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Die Klägerin brachte diese Rügen im Widerspruchsverfahren nicht vor. Folglich konnte sich die Beklagte darauf im Widerspruchsbescheid auch nicht einlassen. Die Zulässigkeit dieser Rügen erscheint auch unter dem weiteren Gesichtspunkt fraglich, dass sich die Klägerin der Prüfung auf der Grundlage der von ihr nunmehr als rechtswidrig angesehenen Vorschriften unterzogen hatte, ohne ihre Beanstandungen gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen. Im Prüfungsrecht gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass Beanstandungen, die die Grundlagen des Prüfungsgeschehens betreffen, unverzüglich vorzubringen sind. Das hätte die Klägerin hier auch tun können. Die Rügen in Bezug auf die hinreichende Bestimmtheit der Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sind nicht erst durch spätere Erkenntnisse bedingt, weil diese Vorschriften etwa geändert worden oder der Klägerin unbekannt gewesen wären. Die Klägerin hat sich hingegen vorbehaltlos auf die Prüfung eingelassen, ohne Rügen gegen Bestimmungen der Prüfungsordnung zu erheben.
Ob die Klage aus diesen Gründen zumindest insoweit als unzulässig anzusehen ist, kann im Ergebnis jedoch dahinstehen. Zum einen könnten die Rügen in Bezug auf die hinreichende Bestimmtheit der Vorschriften der APOhtD in der Sache das Begehren der Klägerin nicht tragen. Mit diesen Rügen kann sie nicht den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen, dass ihre häusliche Prüfungsarbeit erneut zu beurteilen und das Gesamtergebnis neu zu berechnen seien. Diese Rügen könnten allenfalls dazu führen, dass die Klägerin sich erneut einer Prüfung auf der Grundlage noch zu erlassender, rechtsstaatlich einwandfreier Vorschriften unterziehen dürfte und die erbrachten Prüfungsleistungen auf – nach Ansicht der Klägerin – rechtswidriger Grundlage als bedeutungslos angesehen werden müssten.
Zum anderen überzeugen die Einwände der Klägerin gegen die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Sache nicht. Es handelt sich bei den gerügten Bestimmungen über die Durchführung der großen Staatsprüfung um hinreichend bestimmte Rechtsvorschriften, aus denen im Einzelnen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, welche Prüfungsleistungen zu erbringen sind, worauf es für die Beurteilung der Prüfungsleistungen ankommt und wie letztlich die Gesamtnote ermittelt wird. Dies alles ist im zweiten Teil der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 12 ff.) hinreichend und im einzelnen geregelt, und zwar in einer Weise, die den Regelungen der Prüfungsordnungen für vergleichbare Prüfungen, u. a. etwa die juristische Staatsprüfung, entspricht. Eine höhere Regelungsdichte, wenngleich sie theoretisch denkbar sein mag, ist aus rechtstaatlichen Gründen nicht geboten. Folglich kann dahinstehen, ob sich das Ansinnen der Klägerin, die Anforderungen an die jeweiligen Aufgabenstellungen schon in der Prüfungsordnung selbst detailliert und abschließend zu regeln, überhaupt praktisch realisiert werden könnte. Die Kriterien für die Beurteilung einer Prüfungsleistung, d. h. die Anforderungen und Merkmale, an denen sich die Beurteilung auszurichten hat, werden sich in der Regel – wie auch hier – vor allem aus der Aufgabenstellung selbst ergeben müssen, die aber ihrerseits nicht allgemein in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgegeben oder geregelt werden kann. Dementsprechend hat jede Ausbildungs- und Prüfungsordnung sich auf die Regelung des Notwendigen und des Grundsätzlichen zu beschränken und insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen im wesentlichen ein Akt subjektiver wertender Erkenntnis durch die Beurteiler nach Maßgabe der allgemein vorgegebenen Anforderungen, im Übrigen aber der Aufgabenstellung ist, der nicht im Einzelnen durch die Bestimmungen einer Prüfungsordnung rechtlich vorgeprägt sein kann.
Die Klage hat auch im Übrigen in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erneute Beurteilung ihrer häuslichen Prüfungsarbeit und einer entsprechenden rechnerischen Veränderung des Gesamturteils. Die Beurteilung ihrer häuslichen Prüfungsarbeit ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Klägerin wird dadurch und durch den sie bestätigenden Widerspruchsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die Prüfer die Aufgabenstellung der häuslichen Prüfungsarbeit nicht hinreichend beachtet hätten oder, wie die Klägerin meint, die im Aufgabentext erwähnten Vorgaben als disponibel angesehen hätten. Zur Aufgabenstellung, insbesondere zum Verständnis der Aufgabenstellung durch die Beurteiler, hat sich die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid ausführlich und in der Sache überzeugend geäußert; insoweit kann zunächst auf diese Ausführungen hier verwiesen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Vorbringen der Klägerin in diesem Verfahren ist nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu begründen.
Auf der Grundlage der Ausführung in der Erstbeurteilung wie auch in der Zweitbeurteilung ist nicht ersichtlich, dass die Beurteiler von der Aufgabenstellung abgewichen sind.
In der Erstbeurteilung wird das Ziel der Aufgabe entsprechend der Formulierung der Aufgabenstellung präzisiert; der Beurteiler legt damit zugleich seine Maßstäbe für die Einzelbeurteilung offen. Der Beurteiler fährt sodann fort: „Die Wünsche des Bauherrn und die Möglichkeiten des Baugrundstückes werden nicht in der erforderlichen Tiefe kritisch hinterfragt; es wird nicht erkannt, dass der notwendige Raumbedarf auf dem Grundstück nicht sinnvoll unterzubringen ist und eigentlich eine Reduzierung des vom Bauherrn gewünschten Bauprogramms erforderlich ist. …“ Der Zweitbeurteiler stellt diesbezüglich u. a. fest, dass die Klägerin den „Widerspruch zwischen Grundstücksgröße und einer funktional ausgereiften Anlage und deren Platzbedarf“ nicht aufgedeckt habe, und erachtet es als „schade“, dass „dieses handwerklich notwendige Hinterfragen der Aufgabenstellung“ (zur Sicherstellung der Funktionalität der Anlage) nicht erfolgt sei. Später verweist er darauf, dass die Klägerin einen „Befreiungsschlag“ hätte finden können, wenn sie eine im Hinblick auf die mit dem Grundstück verbundenen Widrigkeiten begründete Reduzierung des Raumprogramms vorgeschlagen hätte; hierfür habe ihr aber die Kraft gefehlt. Diese Einschätzungen werden im Widerspruchsbescheid noch zusätzlich bestätigt und erläutert.
Für den Einzelrichter ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen darin eine Abweichung von der Aufgabenstellung zu sehen sein soll, wie die Klägerin meint. In der Aufgabe wird unter Ziffer 2 hervorgehoben, dass der Bauherr nur grundsätzliche Nutzungsvorstellungen hat und dass für seine Nutzungsvorstellungen alle Nebenanlagen funktionsgerecht anzuordnen sind. Unter Ziffer 2.2 werden die Leistungen beschrieben, die im Einzelnen von der Klägerin zu erbringen waren. Dazu gehörte zunächst der Entwurf eines konkreten Raumprogramms, in dem alle für einen Betrieb erforderlichen Funktions- und Nebenräume aufzunehmen und die notwendigen Flächen zu ermitteln waren. Sodann war zu untersuchen und zu belegen, ob das ermittelte Volumen und die beabsichtigten Nutzungen bei der dargestellten Rechtslage baurechtlich zulässig sind. Alternativ war für den Fall, dass einer Zulässigkeit ohne Bauleitplanung öffentliche Belange unüberwindbar entgegenstehen, darzustellen, welche Bauleitplanverfahren aus wirtschaftlichen und zeitlichen Gründen zur Verwirklichung dieses Vorhabens zweckmäßig sind und wie innerhalb dieses Bauleitplanverfahrens entgegenstehende Belange abzuwägen sind. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass Konflikte mit den Belangen des Natur- und Landschaftschutzes unvermeidbar sind. Deshalb sei zu erläutern, wie aus rechtlicher Sicht Lösungen zu erreichen sind und wer über dann notwendige Ausnahmen oder Abweichungen zu entscheiden hat. Aus alledem ergibt sich, dass es sich hier nicht um eine gleichsam abgeschlossene Aufgabenstellung handelte, bei der hinreichend präzise Nutzungsvorstellungen und –vorgaben einfach nur „umzusetzen“ waren und folglich gewissermaßen nur ein „richtiges“ Ergebnis erzielt werden konnte. Zu Recht haben die Beurteiler darauf abgestellt, dass es für die Güte der Bearbeitung vor allem darauf ankam, die einander widerstreitenden Aspekte bei der Umsetzung der Nutzungsvorstellungen des Bauherrn herauszuarbeiten und auf der Grundlage der baurechtlichen Bestimmungen ggf. auch zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Anlage in der gewünschten Weise nicht errichtet werden kann; zugleich umfasste die Aufgabenstellung dann aber auch die Anforderung, Alternativen zu entwickeln, mit denen den baurechtlichen Anforderungen Rechnung getragen werden kann. Dies wird im Widerspruchsbescheid (Bl. 1/2) zutreffend erläutert. Es war danach geradezu Bestandteil der Aufgabe, rechtliche, funktionale und wirtschaftliche Untersuchungen anzustellen und die Wünsche der Bauherrschaft mit den rechtlichen und räumlichen Gegebenheiten abzustimmen und festzustellen, welche Spielräume die Rechtsvorschriften zur Realisierung der Bauherrnwünsche zulassen. Die Anforderungen, die die Beurteiler ihrer Bewertung jeweils zugrunde gelegt haben und die das Oberprüfungsamt im Widerspruchsbescheid weiter präzisiert hat, verlassen diese Grundlage nicht.
In einem derartigen Verständnis, wie es den Beurteilungen auch nachvollziehbar und ausgewiesen zugrunde lag, ist keine Abkehr von der Aufgabenstellung zu sehen. Ebenso wenig kann darin ein Anhaltspunkt für die Annahme gesehen werden, dass die Beurteiler die Vorgaben der Aufgabenstellung als „disponibel“ erachtet hätten, wie die Klägerin meint. Die Vorgaben der Aufgabenstellung waren nach dokumentierter Auffassung der Beurteiler wie auch des Oberprüfungsamts vielmehr selbstverständlich zu beachten und folglich als bindend anzusehen. Sie ließen indes zwangsläufig, wie im einzelnen oben und im Widerspruchsbescheid dargelegt, Spielräume bei der Ausarbeitung der Lösungsvorschläge zu, deren Ausfüllung durch die Klägerin zu Recht die tragende Grundlage für die Bewertung der Prüfungsleistung bildete. Dadurch wird die Verbindlichkeit der Vorgaben der Aufgabenstellung jedoch nicht in Frage gestellt.
Insoweit beziehen sich die von der Klägerin vorgebrachten Rügen der Sache nach primär nicht auf etwaige rechtliche Mängel im Hinblick auf die Beachtung und Verbindlichkeit der Aufgabenstellung, sondern auf die Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin bei der Ausfüllung der ihr als Bearbeiterin verbleibenden Spielräume, damit aber letztlich auf die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums, der den Beurteilern bei der Beurteilung der Hausarbeit zustand. Die verwaltungsrechtliche Kontrolle, die in diesem Verfahren erreicht werden kann, ist insoweit begrenzt. Das Gericht hat den den Beurteilern eingeräumten Beurteilungsspielraum zu beachten; es darf nicht seine eigene Beurteilung oder etwa diejenige des Beurteilten an deren Stelle setzen. Ebenso wenig ist es Aufgabe des Gerichts, wertende Feststellungen der Beurteiler auf ihre „Richtigkeit“ hin zu überprüfen. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung erstreckt sich insoweit ausschließlich darauf, ob die Beurteiler einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und allgemeine Wertmaßstäbe beachtet, etwa geltende Beurteilungsrichtlinien befolgt haben und im Übrigen zu einem in sich schlüssigen Ergebnis gekommen sind. An diesen Maßstäben gemessen, hält die streitige Beurteilung der häuslichen Prüfungsarbeit sowohl durch den Erst- wie auch durch den Zweitbeurteiler einer rechtlichen Überprüfung stand.
Die Klägerin rügt mit ihrem ausführlichen Vorbringen im Einzelnen die Bewertungen von Details ihrer häuslichen Prüfungsarbeit wie auch der Arbeit insgesamt durch die Beurteiler. Sie setzt dabei durchweg ihre eigene Bewertung an die Stelle derjenigen der Prüfer, was, wie dargelegt, bereits vom Ansatz her ihr Begehren nicht tragen kann. In einer Prüfung liegt es gerade im subjektiven Beurteilungsspielraum der Prüfer, die Prüfungsleistungen im Einzelnen nach Maßgabe der Anforderungen der Aufgabenstellung zu bewerten. Es ist nicht erkennbar, dass diese Bewertungen, soweit die Klägerin Einwände erhebt, sachwidrig oder unschlüssig oder dass die Beurteiler dabei von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wären. Die Beurteilungen sind jeweils durch Bezugnahmen auf die Ausführungen in der Hausarbeit und auch in ihren wertenden Teilen begründet und damit sachlich nachvollziehbar und schlüssig. Der Klägerin gelingt es mit ihrem Vorbringen hingegen nicht, die wertenden Feststellungen als falsch zu erweisen; vielmehr setzt sie im Wesentlichen jeweils nur ihre eigenen Einschätzungen an die Stelle derjenigen der Beurteiler. Insoweit hat die Kammer jedoch deren Beurteilungsspielraum zu beachten.
Dass die Beurteiler sachfremde Erwägungen angestellt oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hätten, womöglich ihren Beurteilungsspielraum sogar willkürlich ausgeübt hätten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dies gilt auch, soweit die Klägerin rügt, dass die Beurteiler sich bei ihren Formulierungen im Wesentlichen von Textbausteinen hätten leiten lassen, die bereits aus Anlass der Beurteilung der vergleichbaren Arbeit aus dem Jahr 2007 zugrunde gelegt worden seien. Es trifft zwar zu, dass sich einige Passagen der hier streitgegenständlichen Beurteilung und derjenigen aus dem Jahr 2007 in der Formulierung gleichen. In den wesentlichen Aussagen unterscheiden sich jedoch die Beurteilung für die Vergleichsarbeit und diejenige für die häusliche Prüfungsarbeit der Klägerin erheblich, sodass auch die unterschiedliche Notenvergabe hinreichend nachvollziehbar ist. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Beurteiler die Arbeit der Klägerin schematisch und ohne wirkliche Berücksichtigung der individuellen Leistung der Klägerin beurteilt hätten.
Soweit die Klägerin die Verwendung zum Teil drastischer Formulierungen bei negativen Werturteilen rügt, wie etwa die Einschätzung, die von ihr vorgeschlagene Anlage sei „unzureichend“, es entstehe in der Architektur eine „ungemein langweilige Anlage“, ist auch dies nicht geeignet, dem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. Es handelt sich dabei zwar teilweise durchaus um drastische wertende Äußerungen, die geeignet erscheinen, kränkend zu wirken. Auch die Verwendung drastischer Formulierungen ist jedoch letztlich zulässiger Ausdruck des Beurteilungsspielraums, soweit nicht die für derartige wertenden Äußerungen geltenden allgemeinen Grenzen überschritten werden. Das ist hier nicht der Fall. Ehrverletzende, die Klägerin herabwürdigende Formulierungen finden sich in den Beurteilungen nicht; die – wie erwähnt, teilweise kräftigen – Formulierungen stehen auch jeweils in einem Zusammenhang mit Feststellungen zu der Art und Weise, wie die Klägerin nach Einschätzung der Beurteiler die Aufgabe gelöst hat, und können darum auch nicht etwa als willkürlich oder böswillig angesehen werden. Die Klägerin mag bedenken, dass etwa die Beurteilung des Charakters eines Architekturvorschlags nicht ausschließlich mit objektiven Maßstäben gemessen werden kann, sondern dass dabei zwangsläufig subjektive Momente einfließen, die auch ausgedrückt werden dürfen. Es erscheint verständlich, dass die Klägerin sich durch derartige drastische Formulierungen betroffen fühlt; von rechtlicher Bedeutung für ihre Begehren ist dies jedoch nicht.
Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 711 ZPO.
Gründe, die für eine Zulassung der Berufung sprechen könnten, sind nicht erkennbar (§ 124, § 124 a VwGO).