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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.11.2010 – 1 K 1531/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2010:1117.1K1531.10.F.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin stellte im Juli 2009 einen Antrag auf Gewährung der Umweltprämie nach den Richtlinien zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen.

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Mit Datum vom 17.7.2009 erließ das Bundesamt für Wirtschaft einen Zuwendungsbescheid (mit dem Zusatz „Reservierung“) und bewilligte darin einen Zuschuss in Höhe von 2.500,- €. Der Bescheid enthielt unter anderem Auflagen und einen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass die Voraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt seien.

3

Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2009 wurde der Zuwendungsbescheid gemäß §§ 48 ff VwVfG aufgehoben. Eine Auszahlung der Umweltprämie erfolge nicht, weil die Fördervoraussetzungen nicht vorlägen. Das Altfahrzeug sei nicht für die Dauer von mindestens 1 Jahr durchgehend auf den Namen der Antragstellerin zugelassen gewesen.

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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Das Altfahrzeug sei vom 9.7.08 bis 8.7.09 auf die Klägerin angemeldet gewesen. Am 9.7.09 sei es abgemeldet und zur Verschrottung übergeben worden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.6.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Verschrottung sei das im Verwertungsnachweis angegebene Datum. Im vorliegenden Fall sei das Altfahrzeug am 9.7.2008 auf die Klägerin zugelassen worden und nach dem Datum des Verwertungsnachweises sei das Fahrzeug am 2.7.2009 zur Verwertung übergeben worden. Damit sei die Jahresfrist nicht erfüllt.

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Am 22.6.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Das Datum im Verwertungsnachweis sei falsch. Die Klägerin habe das Fahrzeug am 9.7. bei der Fa. C. in D. abgegeben. Am 2.7.2010 sei die anstehende Verschrottung lediglich in das EDV-System der Fa. E.-GmbH aufgenommen worden, die ständig mit der Fa. C. zusammenarbeite. Als die Klägerin den Antrag unterschrieben habe, sei noch gar kein Datum eingetragen gewesen. Als maßgeblich müssten hier die tatsächlichen Umstände zugrundegelegt werden.

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Die Klägerin beantragt,

den (Aufhebungs-) Bescheid vom 16.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.6.2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Nach Auffassung der Beklagten sei der Zuwendungsbescheid zu Recht widerrufen worden. Der Ausgangsbescheid habe einen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt enthalten. Das Altfahrzeug sei am 9.7.2008 auf die Klägerin zugelassen worden und nach dem Datum des Verwertungsnachweises sei es am 2.7.2009 dem Demontagebetrieb zur Verschrottung überlassen worden. Folglich sei das Fahrzeug nur 11 Monate und 23 Tage auf die Klägerin zugelassen gewesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Umweltprämie seien damit nicht erfüllt. Maßgeblich nach Ziffer 4.2. der Förderrichtlinie sei allein das im Verwertungsnachweis aufgeführte Datum. Dies entspreche der ständigen und gleichmäßigen Verwaltungspraxis der Beklagten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Der Aufhebungsbescheid vom 16.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.6.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Erhalt der Umweltprämie.

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Zunächst einmal enthält der ursprüngliche Zuwendungsbescheid vom 17.7.2009 die Beifügung „Reservierung“. Damit wird deutlich, dass die Prüfung weiterer Voraussetzungen noch zu erfolgen habe. So enthält der Zuwendungsbescheid verschiedene Auflagen und einen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen nicht erfüllt sind.

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Insofern handelt es sich bei der Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides um einen Widerruf gemäß § 49 VwVfG. Insbesondere kann der Widerruf auf § 49 Abs.2 Nr.1 VwVfG gestützt werden. Wenn ein Widerrufsvorbehalt besteht, darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Von diesem Widerrufsvorbehalt hat die Beklagte schließlich Gebrauch gemacht.

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In dem vorliegenden Zusammenhang bleibt zudem zu berücksichtigen, dass die Gewährung der beantragten Umweltprämie durch das Bundesamt im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen erfolgt. Nach Ziffer 1.2. der Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Dabei ist die Richtlinie dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen und eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung der Fördermittel sicherzustellen. Da derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze oder Rechtsvorschriften eigenständige Rechte des Bürgers begründen, ist es dem Gericht nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes und der erkennenden Kammer verwehrt, die Richtlinie selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren. Bei unklarem und auslegungsbedürftigem Wortlaut der Richtlinie ist es vorrangig Sache der Behörde, die Richtlinie auszulegen und eine regelmäßig anzuwendende Verwaltungspraxis zu entwickeln.

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Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesamt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen nicht erfüllt sind, weil das zur Verschrottung gegebene Altfahrzeug nicht für die Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Namen der Antragstellerin zugelassen war (Ziffer 4.2. Punkt 6 der Richtlinie). Hierzu heißt es in der Richtlinie (Ziffer 4.2. Punkt 3) weiterhin wörtlich:

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Als Zeitpunkt der Verschrottung gilt das im Verwertungsnachweis für die Überlassung des Fahrzeugs an den Demontagebetrieb aufgeführte Datum.

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Das Altfahrzeug war am 9.7.2008 auf die Klägerin zugelassen worden. Ausweislich des Verwertungsnachweises wurde das Fahrzeug am 2.7.2009 dem Demontagebetrieb zur Verschrottung überlassen. Nach der soeben zitierten Richtlinie ist allein dieses Datum entscheidend. Im Übrigen hat die Klägerin das Datum im Verwertungsnachweis mit ihrer Unterschrift bestätigt. Und die Klägerin hat das Datum „2.7.2009“ auch in das Verwendungsnachweisformular eingetragen und dieses wiederum unterschrieben und damit zugleich ausdrücklich bestätigt, dass alle Angaben wahrheitsgemäß seien. Die Klägerin hätte sich seinerzeit in jedem Fall vergewissern müssen, dass alle Angaben zutreffend sind.

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Soweit die Klägerin nun vorträgt, dass die Eintragung im Verwertungsnachweis falsch und unrichtig sei, weil das Fahrzeug vielmehr erst am 9.7.2009 zur Verschrottung übergeben worden sei, vermag dies nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Die Beklagte hat dargetan, dass es ihrer ständigen Verwaltungspraxis entspricht, allein das im Verwertungsnachweis eingetragene Datum zugrundezulegen und entgegenstehendem Vorbringen von Antragstellern nicht nachzugehen. Diese rein formale Vorgehensweise entspricht der klaren und eindeutigen Regelung in der Richtlinie (s.o.).

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Nach der Einführung der Umweltprämie gingen vor allem in der Anfangsphase des Subventionsverfahrens zehntausend Anträge pro Tag beim zuständigen Bundesamt ein. Insgesamt waren ca. 2.000.000 Anträge als Verwaltungsverfahren zu bearbeiten. Das Bundesamt hatte sich damit in gewisser Weise schematisiert mit den Anträgen zu befassen und zugleich den Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Antragsteller zu beachten. Die individuellen Umstände, die die Klägerin im Nachhinein vorgetragen hat, konnten somit keine Berücksichtigung mehr finden.

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Da der Klage somit der Erfolg verwehrt bleibt, hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.