Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.11.2010 – 12 L 3531/10.F
ECLI:DE:VGFFM:2010:1122.12L3531.10.F.0A
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 20. Oktober 2010 gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Einschreibung des Antragstellers zu vollziehen und ihm die Einschreibeunterlagen (insbesondere Studienbuch und Studierendenausweis) auszuhändigen,
hilfsweise
den Antragsteller an den Vorlesungen und anderen studentischen Veranstaltungen teilnehmen zu lassen und das EDV-Online-System für den Antragsteller mit Codenummer freizuschalten,
ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Der vom Antragsteller begehrten Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Der Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn zum Bachelor-Studiengang Pflege mit Schwerpunkt im Wintersemester 2010/11 zuzulassen. Dieses Begehr deckt sich mit dem Begehren eines Klageverfahrens, so dass es die Hauptsache vorweg nimmt. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist grundsätzlich mit dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbaren, denn die einstweilige Anordnung dient grundsätzlich nur zum Erlass vorläufiger Regelungen. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruches vorliegt und dem Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung derart schwerwiegende Nachteile drohen, dass ihm ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zulassung zum Bachelor-Studiengang Pflege mit Schwerpunkt im Wintersemester 2010/11 hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 04.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2010 rechtmäßig ist und den Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.
Nach § 57 Abs. 2 Nr. 6 Hessisches Hochschulgesetz vom 14.12.2009 kann die Immatrikulation versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in dem Studiengang eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat. Nach der Prüfungsordnung des Fachbereichs 4 der Antragsgegnerin für den Bachelor-Studiengang „Allgemeine Pflege mit Schwerpunkt Casemanagement/Gesundheitsförderung und mit Schwerpunkt Institutionelle Leitungsaufgaben“ vom 19.12.2007 müssen für eine Abschluss des vom Antragsteller gewählten Studiengangs Pflege mit Schwerpunkt „Casemanagement/Gesundheitsförderung“ Leistungsnachweise der in den Anlagen 2 a und 2 b aufgeführten Module erbracht werden. Dazu gehören u. a. auch das Modul 3 „Sozialpsychologie I“ und das Modul 9 „Sozialpsychologie II“. Inhalte des Moduls 3 sind die Sozialisation in Familie und sich wandelnder Gesellschaft unter besonderer Berücksichtigung psychischer, sozialer, kultureller und geschlechtsspezifischer Bedingungen sowie Konflikte und Interaktionen zwischen Individuum und Gesellschaft in unterschiedlichen Entwicklungsphasen und Lebenslagen. Die Studierenden sollen befähigt werden, die Grundlagen der Sozialisation darzustellen und auf professionelle Pflegebeziehungen zu übertragen, die Bedeutung der Sozialisation für ausgewählte Problemfelder des Gesundheitswesens zu beschreiben und ihren Einfluss zu analysieren sowie unterschiedliche Aspekte der Sozialisation und ihre Wechselwirkung miteinander in Beziehung zu setzen und kritisch zu vergleichen. Inhalt des Moduls 9 sind theoretische Ansätze zum Verständnis von Gesundheit und Krankheit, gerontologische Grundlagen der demografischen Entwicklung, Gesundheit und Krankheit im Alter, unterschiedliche Alternsmodelle, psychosoziale Entwicklungsaufgaben des Alterns sowie Definitionen von Behinderungen, sozialpsychologische Aspekte von Behinderungen. Durch die Lehrveranstaltung sollen die Studierenden befähigt werden, Grundlagen unterschiedlicher Krankheitstheorien darzustellen und ihren Einfluss auf professionelle Pflege zu übertragen, unterschiedliche Krankheitstheorien in ausgewählten Problemfeldern und Pflegebeziehungen anzuwenden und ihren Einfluss zu analysieren, das Verständnis von Behinderung zu reflektieren, Altern als lebenslangen bio-psycho-sozialen Prozess zu beschreiben und Einflüsse altersbedingter Veränderungen auf konkrete Pflegesituation zu analysieren, unterschiedliche Aspekte von Krankheitstheorien, Behinderung und Lebensalter und ihre Wechselwirkung miteinander in Beziehung zu setzen und kritisch zu vergleichen. Der Antragsteller hat diese erforderlichen Studienleistungen endgültig nicht erbringen können, so dass die Antragsgegnerin zu Recht die Zulassung zum Studiengang Allgemeine Pflege mit Schwerpunkt abgelehnt hat. Zwar hat der Antragsteller weder eine Prüfung in dem Modul „Sozialpsychologie I“ noch in dem Modul „Sozialpsychologie II“ nicht bestanden. Der Antragsteller hat jedoch an der Katholischen Fachhochschule in Mainz im Bachelor-Studiengang Gesundheit und Pflege (Pflegemanagement/Pflegepädagogik) die Prüfung im Modul „Psychologie“ endgültig nicht bestanden, was zur Folge hat, dass er sein dortiges Studium beenden musste. Gemäß der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Gesundheit und Pflege“ an der Katholischen Fachhochschule Mainz vom 19.06.2008 ist inhaltliches Ziel des Moduls „Psychologie“, dass die Studierenden über fundierte Kenntnisse der Entwicklungspsychologie und Lebenslaufforschung verfügen. Sie sollen die Theorien und Konzepte der Sozialisationsforschung kennen, verstehen und vergleichen. Weiterhin sollen sie in der Lage sein, Veränderungen des Erlebens- und Verhaltens im Lebenslauf zu beschreiben, erklären und vorherzusagen. Sie sollen in der Lage sein, Konstanz und Variabilität intra- und interindividuell differenziert zu erfassen, sowie den Lebenslauf in Entwicklungsaufgaben zu untergliedern und Bewältigungsmöglichkeiten für gelingendes Leben aufzeigen. Das Modul „Psychologie“ ist nach seinem Umfang und insbesondere nach seinen Inhalten vergleichbar mit dem Modul „Sozialpädagogik I“. Denn bei beiden Modulen liegt der Schwerpunkt auf der Sozialisationsforschung. Dass die Prüfung im Modul „Psychologie“ schriftlich erfolgt, während die Prüfung im Modul „Sozialpsychologie I“ mündlich abzulegen ist, ist für die Frage der Vergleichbarkeit der Module nicht von entscheidender Bedeutung. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass die beiden Module ihrem Inhalt, Umfang und Anforderungen nach sich im wesentlichen entsprechen. Soweit der Antragsteller vorbringt, die Ausbildung an der Katholischen Fachhochschule Mainz richte sich an künftige Pflegepädagogen, weshalb eine Vergleichbarkeit des Studienganges und damit auch des Moduls „Psychologie“ mit dem Studiengang Allgemeine Pflege mit Schwerpunkt an der Antragsgegnerin nicht gegeben sei, deckt sich dies nicht mit § 1 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Gesundheit und Pflege“, den der Antragsteller belegt hatte. Nach § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung handelt es sich bei dem Bachelor-Studiengang „Gesundheit und Pflege“ um einen dualen wissenschaftlichen Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Er hat zum Ziel, wissenschaftliche Grundlagen, Methoden, Kompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikation zu vermitteln. Erst in einem anschließenden Master-Studiengang kommt u. a. eine Spezialisierung auf Pflegepädagogik in Betracht.
Der Antragsteller hat als unterliegender Beteiligter die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 GKG, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 18.1 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da der vorliegende Eilantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, liegt der Streitwertfestsetzung der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,-- Euro zugrunde.